Anwalt Dirk Schmitz will Steckbrief – Ziel: Pflegeheime

20.000 Euro für Hinweise auf Wahlbetrug!

von RA Dirk Schmitz (Kommentare: 1)

Die AfD wollte bewegliche Wahlvorstände in Heimen – der Landtag lehnte ab. Für Rechtsanwalt Dirk Schmitz reicht das nicht. Er sieht in Sachsen-Anhalts Pflegeheimen ein Einfallstor für Briefwahlbetrug und verlangt einen öffentlichkeitswirksamen Steckbrief mit 20.000 Euro Belohnung.

Von Rechtsanwalt Dirk Schmitz M.A.

Die AfD hat es kommen sehen: Bereits im Juni 2026 brachte die AfD-Landtagsfraktion den Antrag „Mehr Wahlsicherheit in Pflegeheimen: Bewegliche Wahlvorstände stärken statt ausschließlicher Briefwahl“ (Drs. 8/7119) in den Landtag von Sachsen-Anhalt ein. Die Landesregierung soll dafür sorgen, dass die Wahlämter in Pflegeheimen aktiv nachfragen, ob Bewohner vor Ort wählen möchten, und dann häufiger ein kleines, mobiles Team von Wahlhelfern ins Heim schicken, als bisher.

Der Antrag wurde parlamentarisch beraten, anschließend jedoch von der - warum? - nicht interessierten Landtagsmehrheit abgelehnt. Eine Umsetzung der von der AfD verlangten Sicherungsmaßnahmen erfolgte nicht.

Bei diesem Antrag hat die AfD nach meiner kritischen Analyse aber dramatisch „zu weich“ geschossen. Denn sie hat mehrere Details übersehen. Zunächst rate ich der AfD dringend, ein öffentlichkeitswirksames „Wanted“ zu erstellen und dieses landesweit zu verbreiten. Das sollte lauten:

„Steckbrief“ durch die AfD Sachsen-Anhalt

BELOHNUNG FÜR DIE AUFDECKUNG VON WAHLSTRAFTATEN

Die AfD Sachsen-Anhalt setzt vorsorglich für konkrete und wahrheitsgemäße Hinweise auf Wahlstraftaten im Zusammenhang mit der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt, insbesondere auf Wahlfälschung sowie auf Anstiftung oder Beihilfe hierzu, eine Belohnung in Höhe von

20.000 EURO

aus. Dies gilt insbesondere für konkrete Hinweise auf eine unbefugte Stimmabgabe, die Manipulation von Briefwahlunterlagen oder eine Stimmabgabe durch Hilfspersonen entgegen der vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung oder ohne eine solche Wahlentscheidung. Starkes Augenmerk gilt möglichen Unregelmäßigkeiten bei der Briefwahl in Alten- und Pflegeeinrichtungen.

Die Belohnung wird für einen bislang unbekannten, wahrheitsgemäßen und überprüfbaren Tatsachenhinweis gezahlt, der zur Aufdeckung einer Wahlstraftat führt. Die näheren Voraussetzungen der Auszahlung werden in den Auslobungsbedingungen festgelegt.

Die Belohnung wird ausdrücklich nicht für die Belastung einer bestimmten Person oder für einen bestimmten Inhalt einer Zeugenaussage gezahlt. Entscheidend sind ausschließlich nachprüfbare Tatsachen. Hinweisgeber dürfen zur Erlangung von Informationen keine Straftaten oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen begehen. Insbesondere dürfen Wahlunterlagen, Patienten- oder Bewohnerdaten und sonstige geschützte personenbezogene Informationen nicht unbefugt beschafft oder weitergegeben werden.

Hinweise können unter Wahrung der Vertraulichkeit über den beauftragten Rechtsanwalt _________ als beauftragte Meldestelle übermittelt werden. Besteht ein konkreter Verdacht auf eine Wahlstraftat, sollen die Erkenntnisse unverzüglich den zuständigen Strafverfolgungs- und Wahlbehörden zur Prüfung übergeben werden.

Ein Schuss vor den Bug und eine Kriegserklärung an Straftäter! Die Dimension des Problems ist erheblich. Nach der jüngsten verfügbaren amtlichen Pflegestatistik gab es in Sachsen-Anhalt Ende 2023 insgesamt 756 stationäre Pflegeeinrichtungen. Tatsächlich lebten zum Erhebungszeitpunkt 27.241 Menschen in vollstationärer Dauerpflege; einschließlich der Kurzzeitpflege wurden 28.258 stationär Pflegebedürftige erfasst.

Diesen Zahlen stehen bei der Landtagswahl am 6. September 2026 insgesamt rund 1,7 Millionen Wahlberechtigte in Sachsen-Anhalt gegenüber. Davon sind nahezu alle der rund 27.000 Bewohner vollstationärer Dauerpflege tatsächlich wahlberechtigt. Selbst wenn man lediglich mit der Größenordnung der vollstationär versorgten Bewohner rechnet, handelt es sich um eine Personengruppe, deren Umfang 1,6 Prozent sämtlicher Wahlberechtigter entspricht. Diese Größenordnung ist bei knappem Ergebnis wahlpolitisch entscheidend.

Wie ist eine wahlberechtigte Bevölkerungsgruppe mit der Größe von Bitterfeld-Wolfen oder Halberstadt, die auf organisatorische oder persönliche Unterstützung angewiesen ist, zu schützen? Damit bei der Briefwahl Sicherungen gegen eine Antragstellung ohne eigenen Willen, gegen unzulässige Einflussnahme und gegen eine Stimmabgabe durch Dritte ausgeschlossen sind?

Demenz betrifft einen erheblichen Teil der Heimbewohner

Hinzu kommt ein für die Briefwahl in Pflegeheimen böser Umstand: Ein erheblicher Teil der Bewohner deutscher Pflegeheime leidet an demenziellen Erkrankungen.
Eine bundesweit repräsentative Untersuchung wies bei 68,6 Prozent der Bewohner ein Demenzsyndrom auf; bei 56,6 Prozent wurde ein schweres Demenzsyndrom festgestellt. Je nach Untersuchungsmethode bewegt sich die wissenschaftlich ermittelte Größenordnung damit ungefähr zwischen gut der Hälfte und rund zwei Dritteln der Pflegeheimbewohner. Für Sachsen-Anhalt liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor, wonach die Demenzprävalenz unter Pflegeheimbewohnern wesentlich von bundesweiten Größenordnungen abweicht. Damit ist für Sachsen-Anhalt von einer Größenordnung von etwa 50 bis 70 Prozent auszugehen.

Demenz bedeutet rechtlich nicht Wahlunfähigkeit. Auch ein an Demenz erkrankter Mensch darf eine eigene politische Entscheidung treffen und seinen Wahlwillen äußern. Der hohe Anteil schwerer Demenzsyndrome macht aber bei vielen wahlberechtigten Bewohnern klar, dass nicht mehr mit einer selbst getroffenen und geäußerte Wahlentscheidung zu rechnen ist - ein unbekannter Dritter dessen Entscheidung sicher ersetzt. Es geht um bis zu 19.000 Bewohner mit einem Demenzsyndrom. Das ist eine seriöse Hochrechnung.

Welche Sicherungen sieht das Wahlrecht für diejenigen Bewohner vor, die nicht mehr in der Lage sind, sich selbst einen Wahlwillen zu bilden?

Der Briefwahlantrag: Woher weiß das Wahlamt, wer den Antrag gestellt hat?

Der kritische Punkt liegt bereits vor der Stimmabgabe: bei der Beantragung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen. Nach § 23 der Landeswahlordnung Sachsen-Anhalt kann ein Wahlschein schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde beantragt werden.

Als schriftliche Antragstellung gelten auch Telefax, E-Mail oder eine sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung. Ein elektronischer Antrag muss nach der Landeswahlordnung lediglich Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und vollständige Wohnanschrift des Antragstellers enthalten.

Bemerkenswert ist, was die Vorschrift für einen Eigenantrag gerade nicht verlangt: keine Vorlage des Personalausweises, keine Ausweiskopie, keine Nutzung der elektronischen Personalausweisfunktion, keine qualifizierte elektronische Signatur und bei einer einfachen E-Mail – natürlich keine persönliche Unterschrift.

Nur wer erkennbar einen Antrag für einen anderen Wahlberechtigten stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er hierzu berechtigt ist. Das Recht stellt relativ hohe Anforderungen an denjenigen, der offen erklärt, für einen anderen zu handeln. Gibt eine elektronische Nachricht dagegen äußerlich vor, vom Wahlberechtigten selbst zu stammen, hat die Wahlbehörde keine realistische Möglichkeit, selbst zuverlässig festzustellen, ob der Wahlberechtigte selbst hinter dem Antrag steht. Gerade in Alten- und Pflegeheimen und ihren politisch-weltanschaulichen Trägern sind Name, Geburtsdatum und Anschrift ihrer Bewohner bekannt.

Realistisch ist folgende Konstellation: Für eine größere Zahl von Bewohnern gehen innerhalb kurzer Zeit elektronische Wahlscheinanträge ein. Sie stammen von derselben E-Mail-Adresse oder Komplex, verwenden denselben oder nahezu denselben Mustertext und unterscheiden sich lediglich hinsichtlich Namen, Geburtsdatum und weiterer personenbezogener Angaben. Dabei beweist die bloße Verwendung derselben E-Mail-Adresse oder eines Musterschreibens noch keine Manipulation. Bewohner könnten sich auf eigenen klaren Wunsch bei organisatorischen Vorgängen helfen lassen. Wahlrechtlich entscheidend:

Hat jeder einzelne Bewohner selbst den Antrag gestellt beziehungsweise einen eigenen Willen zur Beantragung der Briefwahl gebildet und geäußert – oder hat tatsächlich ein Dritter die Anträge für die Bewohner gestellt?

Im zweiten Fall wäre § 23 Abs. 3 LWO einschlägig und die Berechtigung des Dritten müsste durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen werden. Woran erkennt das Wahlamt den Unterschied? Antwort: Gar nicht!

Das Problem verschärft sich bei Bewohnern mit erheblichen kognitiven Einschränkungen. Wenn beispielsweise 30 oder 50 elektronisch übermittelte Anträge aus derselben Pflegeeinrichtung, über dieselbe E-Mail-Adresse - SPD, AWO, Diakonie oder Caritas - oder die Stadt als Träger selbst - und mit demselben Text eingehen, sagt die formale Vollständigkeit der personenbezogenen Angaben nichts darüber aus, ob tatsächlich 30 oder 100 individuelle Willensentscheidungen der jeweiligen Wahlberechtigten zugrunde liegen.

Eine Verpflichtung, einen elektronischen Eigenantrag mittels eID oder eines vergleichbar starken Authentifizierungsverfahrens zu bestätigen, enthält § 23 LWO nicht. Ebenso wenig sieht die Vorschrift für jeden Bewohner eines Pflegeheims eine persönliche Kontaktaufnahme des Wahlamtes vor. Dabei hat der Durchführungserlass zur Landtagswahl 2026 schon Missbrauchskonstellationen bei der Beantragung von Briefwahlunterlagen gesehen. Sollen die Unterlagen an eine von der Wohnanschrift abweichende Adresse geschickt werden, bestehen zusätzliche Sicherungen; bei auffälligen Mehrfachkonstellationen soll der Sachverhalt aufgeklärt werden. Genau diese Sicherung verliert jedoch bei Pflegeheimen jede Wirkung. Die reguläre Wohnanschrift des Bewohners ist das Heim. Damit ergibt sich ein komplexes Systemrisiko mit offenen Toren: Gleiche Pflegeeinrichtung – gleiche reguläre Wohnanschrift – gleiche E-Mail-Adresse – gleichlautende Anträge – personenbezogene Daten der einzelnen Bewohner – keine generelle eID-Authentifizierung des elektronischen Eigenantrags.

Meines Erachtens fordert ein solches Muster bereits aus allgemeinen wahlrechtlichen Grundsätzen eine besondere Prüfpflicht der Gemeinden. Denn das entscheidende Problem liegt nicht darin, ob eine E-Mail technisch korrekt bei der Wahlbehörde eingeht. Entscheidend ist vielmehr, ob hinter jedem einzelnen Antrag tatsächlich der Wille des Wahlberechtigten steht.

Bei der Zustellung ist das Pflegeheim zugleich der Wohnsitz des Bewohners. Sieht der überhaupt seine Wahlunterlagen? Wer nimmt die Wahlpost im Pflegeheim entgegen? Wird sie unmittelbar und persönlich an den Bewohner ausgehändigt? Darf die Einrichtung Wahlunterlagen zentral entgegennehmen? Welche Sicherungen verhindern, dass ein Dritter Zugriff auf Briefwahlunterlagen erhält? Und erkennt das Wahlamt überhaupt, wenn für eine ungewöhnlich große Zahl von Bewohnern derselben Einrichtung innerhalb kurzer Zeit gleichartige Briefwahlanträge gestellt werden?

Welche tatsächlichen Kontrollmechanismen verhindern, dass jemand - systematisch - gegenüber der Wahlbehörde einen Eigenanträge von Pflegeheimbewohnern vortäuscht, obwohl dieser einen solchen Antrag selbst niemals gestellt hat? Wer kontrolliert die eigentliche Stimmabgabe? Wer stellt bei gewöhnlichen Briefwahl im Bewohnerzimmer sicher, dass der Bewohner selbst entscheidet?

Das Wahlrecht darf - strafrechtlich bewehrt - nur persönlich ausgeübt werden. Eine Hilfsperson darf eine vom Wahlberechtigten selbst getroffene und geäußerte Wahlentscheidung technisch nur umsetzen. Sie darf die Willensbildung des Wahlberechtigten weder ersetzen noch verändern. Das ist insbesondere bei schwer kognitiv eingeschränkten Bewohnern gerade nicht mehr der Fall. Kann ein Bewohner trotz seiner Erkrankung noch eine eigene Entscheidung treffen und äußern, darf er wählen und die erforderliche Hilfe erhalten. Kann er dagegen keine eigene Wahlentscheidung mehr treffen oder äußern, darf weder eine Pflegekraft noch ein Angehöriger noch ein Betreuer an seiner Stelle entscheiden. Eine routinemäßige individuelle kognitive Prüfung von Pflegeheimbewohnern findet vor der Erteilung von Briefwahlunterlagen nicht statt. Bei der Briefwahl tritt an die Stelle der unmittelbaren Kontrolle im Wahllokal insbesondere die Versicherung an Eides statt auf dem Wahlschein. Wenn der aber dement ist?

Wer überprüft tatsächlich, ob eine Hilfsperson nur den bereits gebildeten Willen des Bewohners umgesetzt hat? Wie wird festgestellt, ob überhaupt eine eigene Wahlentscheidung existierte? Wie wird verhindert, dass dieselbe Person bei einer Vielzahl kognitiv eingeschränkter Bewohner faktisch Wähler ist?
Genau hier liegt der wesentliche Unterschied zu einem von der AfD geforderten beweglichen Wahlvorstand für Pflegeheime: Die Wahl findet unter unmittelbarer Beteiligung eines amtlichen Wahlorgans statt. Die Landeswahlordnung eröffnet diese Möglichkeit gerade schon heute für Einrichtungen wie Alten- und Pflegeheime. Aus Sicht des Autors verdichtet sich diese Möglichkeit statistisch zur Rechtspflicht.

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Jetzt müssen Wahlämter und Heimträger antworten

Die zuständige Stelle für die Erteilung des Wahlscheins ist die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist. Deshalb müssen die Gemeindewahlbehörden offenlegen, wie viele Briefwahlanträge aus Pflegeeinrichtungen eingehen, ob Mehrfachanträge über dieselben E-Mail-Adressen erkannt werden, welche Auffälligkeiten eine individuelle Prüfung auslösen und wie zwischen zulässiger Hilfe und einer Antragstellung durch einen Dritten unterschieden wird.

Ebenso müssen die Betreiber der Pflegeeinrichtungen – insbesondere kommunale und parteiische Betreiber sowie SPD-AWO, Caritas, Diakonie, DRK und andere Wohlfahrtsverbände – die sich klar gegen die AfD positioniert haben, erklären, welche internen Regeln für faire und geheime Landtagswahlen in ihren Einrichtungen gelten. Persönlicher Wahlkampf durch „richtige Besucher“?

Werden Bewohner bei ihren Wahlscheinanträgen „motiviert“ und unterstützt? Werden Musterschreiben verwendet? Werden Anträge mehrerer Bewohner über dieselbe E-Mail-Adresse versandt? Wer nimmt die Briefwahlunterlagen entgegen? Wer hilft beim Ausfüllen? Welche Regeln gelten bei Demenz? Können Mitarbeiter gleichzeitig mehreren Bewohnern als Hilfsperson dienen? Werden fertige Wahlbriefe zentral eingesammelt? Welche Schulungen erhalten Mitarbeiter über die Grenzen zulässiger Wahlhilfe?

Ebenso ist zu fragen, ob und in welcher Form innerhalb der Einrichtungen Wahlkampf stattfindet: Welche Parteien und Kandidaten erhalten Zugang? Welche Informationsmaterialien werden verteilt? Gibt es interne politische Handlungsempfehlungen? Werden Bewohner mit Stellungnahmen des Trägers zu einzelnen Parteien konfrontiert? Und wie wird gewährleistet, dass eine politische Positionierung des Trägers niemals in die individuelle Wahlentscheidung eines Bewohners hineinwirkt?

Es gibt derzeit keinen Beleg dafür, dass in Sachsen-Anhalts Pflegeheimen systematisch Wahlfälschungen stattfinden. Es gibt aber genügend strukturelle Weichenstellungen, die einen „Beschiss“ nicht unwahrscheinlich machen.

Bei rund 1,7 Millionen Wahlberechtigten, mehr als 27.000 Menschen in vollstationärer Dauerpflege und einer wissenschaftlich dokumentierten hohen Demenzprävalenz unter deutschen Pflegeheimbewohnern ist das kein Randthema. Die AfD hat das Problem der Wahlsicherheit in Pflegeheimen erkannt. Ein tieferer Blick wäre sinnvoll gewesen.

Was geht heute noch so kurz vor der Wahl? Ich habe Fragenkataloge an die Wahlämter und die Betreiber von Pflegeheimen entwickelt. Diese finden sich in der Anlage. Die AfD ist gut beraten, diese selbst oder über unabhängige Medien zu verschicken. Besser eine wirklich faire Wahl als spätere Wahlanfechtungen.

Fragen an die Wahlämter der Gemeinden

Briefwahl in Alten- und Pflegeeinrichtungen bei der Landtagswahl Sachsen-Anhalt 2026
Für die Erteilung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen ist die jeweilige Gemeinde zuständig. Vor diesem Hintergrund bitten wir um Beantwortung der folgenden Fragen:

1.  Wie viele vollstationäre Alten- und Pflegeeinrichtungen befinden sich in Ihrem Gemeindegebiet?
2.  Wie viele Bewohner dieser Einrichtungen sind zur Landtagswahl 2026 in Ihrem Wählerverzeichnis eingetragen?
3.  Wie viele Wahlscheine bzw. Briefwahlunterlagen wurden bislang für Bewohner dieser Einrichtungen beantragt?
4.  Wie viele dieser Anträge wurden per E-Mail oder über ein elektronisches Antragsverfahren gestellt?
5.  Kann Ihre Behörde feststellen, ob Wahlscheinanträge für mehrere Bewohner derselben Pflegeeinrichtung von derselben E-Mail-Adresse übermittelt wurden?
6.  Sind bislang solche Mehrfachanträge festgestellt worden? Wenn ja: Wie viele Bewohner betraf die größte festgestellte Häufung?
7.  Wird überprüft, ob für mehrere Bewohner derselben Einrichtung gleichlautende oder weitgehend identische Antragstexte verwendet werden?
8.  Welche konkrete Prüfung erfolgt, wenn beispielsweise 10, 20 oder 50 elektronische Wahlscheinanträge für Bewohner derselben Pflegeeinrichtung über dieselbe E-Mail-Adresse und mit gleichlautendem Antragstext eingehen?
9.  Wird in einer solchen Konstellation bei den einzelnen Wahlberechtigten überprüft, ob sie persönlich einen eigenen Willen zur Beantragung von Briefwahl gebildet und geäußert haben?
10. Wie wird eine solche Prüfung durchgeführt und dokumentiert?
11. Durch welches Verfahren stellt Ihre Behörde bei einem per E-Mail gestellten Eigenantrag fest, dass die Nachricht tatsächlich vom angegebenen Wahlberechtigten stammt?
12. Werden hierfür Ausweis, Ausweiskopie, eID, persönliche Unterschrift oder ein sonstiger zusätzlicher Identitätsnachweis verlangt?
13. Falls nein: Welche andere Authentifizierung des Antragstellers findet statt?
14. Wie unterscheidet Ihre Behörde zwischen der zulässigen Unterstützung eines Bewohners bei der Antragstellung und einem durch einen Dritten für den Bewohner gestellten Antrag, für den eine schriftliche Vollmacht erforderlich ist?
15. Wie wird verfahren, wenn Mitarbeiter einer Pflegeeinrichtung Anträge mehrerer Bewohner vorbereiten und übermitteln?
16. Wird in diesem Fall für jeden Bewohner eine schriftliche Vollmacht verlangt?
17. Welche Prüfung erfolgt, wenn konkrete Zweifel daran bestehen, dass ein Bewohner den Antrag selbst gestellt oder einen eigenen Willen zur Beantragung von Briefwahl geäußert hat?
18. Wie wird insbesondere verfahren, wenn ein Bewohner bei einer Rückfrage aufgrund erheblicher kognitiver Einschränkungen nicht bestätigen kann, selbst Briefwahl beantragt oder einen Dritten hierzu bevollmächtigt zu haben?
19. Wie viele Alten- und Pflegeeinrichtungen in Ihrem Gemeindegebiet werden bei der Landtagswahl 2026 von einem beweglichen Wahlvorstand aufgesucht?
20. Bei wie vielen Einrichtungen wurde der Einsatz eines beweglichen Wahlvorstandes geprüft, aber nicht vorgesehen?
21. Aus welchen Gründen wurde jeweils darauf verzichtet?
22. Hat Ihre Gemeinde die Alten- und Pflegeeinrichtungen aktiv auf die Möglichkeit eines beweglichen Wahlvorstandes hingewiesen und den Bedarf abgefragt?
23. Welche Maßnahmen bestehen, wenn eine große Zahl von Briefwahlunterlagen an Bewohner derselben Pflegeeinrichtung versandt wird?
24. Wird überprüft, ob die Unterlagen innerhalb der Einrichtung ungeöffnet und persönlich an den jeweiligen Bewohner weitergegeben werden?
25. Ist Ihrer Behörde bekannt, ob Pflegeeinrichtungen ausgefüllte Wahlbriefe ihrer Bewohner zentral einsammeln und gesammelt zur Post oder zur Wahlbehörde bringen?
26.Wird eine auffällige Häufung gleichzeitig oder gebündelt eingehender Wahlbriefe aus einer bestimmten Pflegeeinrichtung erfasst oder einer besonderen Prüfung unterzogen?
27. Werden ungewöhnliche Häufungen von Wahlscheinanträgen oder sonstige Auffälligkeiten aus einzelnen Pflegeeinrichtungen der Kreiswahlleitung, Landeswahlleitung oder einer anderen Stelle gemeldet?
28 .Welche konkreten zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen hat Ihre Gemeinde nach der öffentlichen Diskussion über die Wahlsicherheit in Pflegeheimen für die Landtagswahl 2026 getroffen?

Wir bitten, soweit möglich, um Angabe der jeweiligen Rechtsgrundlage und insbesondere der einschlägigen Bestimmungen der Landeswahlordnung sowie des Durchführungserlasses zur Landtagswahl 2026.

Fragen an die Betreiber von Alten- und Pflegeheimen

Politische Betätigung, Briefwahl und Schutz der freien Wahlentscheidung bei der Landtagswahl Sachsen-Anhalt 2026

Wir bitten um Beantwortung der folgenden Fragen für die von Ihnen betriebenen stationären Alten- und Pflegeeinrichtungen in Sachsen-Anhalt:

1.  Wie viele stationäre Alten- und Pflegeeinrichtungen betreiben Sie in Sachsen-Anhalt und über wie viele Bewohnerplätze verfügen diese insgesamt?
2.  Haben Ihr Verband, Ihre Gesellschaft oder einzelne Ihrer Einrichtungen im Zusammenhang mit der Landtagswahl 2026 öffentlich oder intern politische Positionen zur AfD oder zu anderen zur Wahl antretenden Parteien vertreten?
3.  Gibt es Beschlüsse, Rundschreiben, Leitfäden, Handlungsempfehlungen oder sonstige interne Vorgaben zum Umgang mit einzelnen Parteien, insbesondere der AfD, im Landtagswahlkampf 2026?
4.  Wurden Mitarbeitern politische Informationsmaterialien oder Argumentationshilfen zu einzelnen Parteien zur Verfügung gestellt?
5.  Werden in Ihren Einrichtungen politische Plakate, Broschüren, Flugblätter, Stellungnahmen oder sonstige Materialien ausgelegt oder ausgehängt, die sich für oder gegen bestimmte Parteien richten?
6.  Haben in Ihren Einrichtungen Veranstaltungen mit Kandidaten, Abgeordneten oder Vertretern politischer Parteien stattgefunden oder sind solche bis zum Wahltag geplant?
7.  Welche Parteien bzw. Kandidaten wurden eingeladen und nach welchen Kriterien erfolgte deren Auswahl?
8.  Wurden Vertreter oder Kandidaten der AfD eingeladen? Falls nein: aus welchen Gründen nicht?
9. Gibt es Anweisungen oder Empfehlungen an Mitarbeiter für Gespräche mit Bewohnern über die Landtagswahl, einzelne Parteien oder Kandidaten?
10. Werden Bewohner Ihrer Einrichtungen bei der Beantragung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen unterstützt?
11. Wer leistet diese Unterstützung – Pflegepersonal, Sozialdienst, Verwaltung, ehrenamtliche Mitarbeiter oder sonstige Personen?
12. Werden Wahlscheinanträge durch Mitarbeiter vorbereitet, ausgefüllt oder elektronisch übermittelt?
13. Werden für mehrere Bewohner gleichlautende oder weitgehend identische Musterschreiben verwendet?
14. Werden Wahlscheinanträge mehrerer Bewohner über dieselbe E-Mail-Adresse der Einrichtung oder eines Mitarbeiters versandt?
15. Falls ja: Wie wird für jeden einzelnen Bewohner dokumentiert, dass er persönlich Briefwahl beantragen wollte?
16. Werden schriftliche Vollmachten eingeholt, wenn ein Mitarbeiter den Antrag für einen Bewohner stellt oder übermittelt?
17. Wie wird mit Bewohnern verfahren, bei denen erhebliche kognitive Einschränkungen bestehen?
18. Welche Vorgaben gelten, wenn Zweifel bestehen, ob ein Bewohner einen eigenen Willen zur Beantragung der Briefwahl bilden und äußern kann?
19. Wer nimmt die an Bewohner gerichteten Wahlbenachrichtigungen und Briefwahlunterlagen innerhalb der Einrichtung entgegen?
20. Werden Wahlbenachrichtigungen oder Briefwahlunterlagen zentral gesammelt, geöffnet oder verwahrt oder werden sie ungeöffnet unmittelbar an die Bewohner weitergegeben?
21. Unterstützen Mitarbeiter Bewohner beim Ausfüllen der eigentlichen Briefwahlunterlagen?
22. Wie wird dabei gewährleistet, dass ausschließlich eine vom Bewohner selbst getroffene und geäußerte Wahlentscheidung umgesetzt wird?
23.  Was geschieht, wenn ein Bewohner aufgrund seiner kognitiven Situation keine konkrete eigene Wahlentscheidung äußern kann?
24.Werden Mitarbeiter ausdrücklich darüber belehrt, dass weder Pflegepersonal noch Betreuer oder Angehörige eine Wahlentscheidung stellvertretend für den Bewohner treffen dürfen?
25. Gibt es für die Landtagswahl 2026 hierzu schriftliche Dienstanweisungen, Schulungsunterlagen oder Informationsblätter? Falls ja, bitten wir um Übersendung.
26. Kann dieselbe Pflegekraft mehreren Bewohnern als Hilfsperson bei der Briefwahl dienen? Bestehen hierfür interne Beschränkungen?
27. Werden ausgefüllte und verschlossene Wahlbriefe von Mitarbeitern der Einrichtung eingesammelt?
28. Werden Wahlbriefe mehrerer Bewohner gesammelt zur Post oder zur zuständigen Wahlbehörde gebracht?
29. Welche organisatorischen Sicherungen gewährleisten dabei, dass kein Mitarbeiter Zugriff auf den Inhalt bereits ausgefüllter Wahlunterlagen erhält und Wahlbriefe weder geöffnet noch ausgetauscht oder zurückgehalten werden?
30.Haben Sie für Ihre Einrichtungen bewegliche Wahlvorstände bei den zuständigen Gemeinden angeregt oder beantragt?
31. In wie vielen Ihrer Einrichtungen wird bei der Landtagswahl 2026 tatsächlich vor einem beweglichen Wahlvorstand gewählt?
32. Warum wird in den übrigen Einrichtungen hiervon kein Gebrauch gemacht?
33. Gibt es eine interne Meldestelle für Bewohner, Angehörige oder Mitarbeiter, an die mögliche Verstöße gegen Wahlfreiheit und Wahlgeheimnis oder unzulässige politische Einflussnahmen gemeldet werden können?
34. Sind Ihnen aus früheren Bundestags-, Landtags-, Europa- oder Kommunalwahlen Beschwerden oder Verdachtsfälle bekannt, bei denen es in einer Ihrer Einrichtungen um Einflussnahme auf die Wahlentscheidung, die Beantragung von Briefwahlunterlagen oder die Unterstützung bei der Stimmabgabe ging? Falls ja: wie viele?
35. Welche konkreten organisatorischen Maßnahmen stellen sicher, dass eine etwaige eigene politische Positionierung Ihres Verbandes oder Unternehmens strikt von der Unterstützung der Bewohner bei der Ausübung ihres persönlichen Wahlrechts getrennt wird?
36. Welche zusätzlichen Maßnahmen haben Sie angesichts der Landtagswahl 2026 getroffen, um eine freie, geheime und ausschließlich vom jeweiligen Bewohner selbst bestimmte Stimmabgabe sicherzustellen?

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