Laut Strafbefehl soll der Mann 30 Tagessätze zahlen, also rund ein Monatsgehalt

Aber Herr Bundeskanzler, man wird doch noch „Lackaffe“ sagen dürfen

von RA Dirk Schmitz (Kommentare: 2)

Bei Politikerbeleidigung nach § 188 StGB gilt eine Ausnahme© Quelle: Grok

An diesem Freitag verhandelt das Amtsgericht Heilbronn, ob „Lackaffe“ als abwertender Internetkommentar gegen Kanzler Merz strafbar ist. Offenbar sollte der Termin öffentlich vorher nicht bekannt werden.

Von RA Dirk Schmitz

Lackaffe“ ist ein eher abwertender umgangssprachlicher Ausdruck für einen Mann, der als übertrieben geschniegelt, geschniegelt-eitel, auftritt, als oberflächlich oder „möchtegern-fein“ gilt. Teilweise wird die Herkunft mit geschniegelt auftretenden Kutschern, Dienern oder Hofbediensteten in Verbindung gebracht.

Damit ist bei Merz, dem „Zäpfchen der SPD“, der Tatbestand "politischer Lackaffe“ vollständig verwirklicht. Dieser Meinung bin ich.

Anlass des Verfahrens war einer von fast 400 Kommentaren unter einem Facebook-Post der Polizei zu einem Besuch von Merz im Oktober vergangenen Jahres in Heilbronn. Die Polizei informierte darin über ein Flugverbot während der Zeit des Kanzlerbesuchs. Dies kommentierte der Nutzer mit den Worten: „Und alles wegen dem Lackaffen.“

Laut Strafbefehl soll der Mann 30 Tagessätze zahlen, also rund ein Monatsgehalt. Er legte Einspruch ein, der nun in Heilbronn verhandelt wird. Nach Angaben der Gerichtssprecherin waren die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls wegen Beleidigung einer gegen Personen des politischen Lebens gerichteten Beleidigung nach Paragraf 188 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllt.

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Es gehe hier um eine „ehrverletzende und sozial herabsetzende Missachtung der im politischen Leben stehenden Person durch den Beschuldigten, wobei die Äußerung geeignet sein muss, die Person in der öffentlichen Wahrnehmung herabzuwürdigen und deren politisches Wirken nicht unerheblich zu erschweren“, sagte die Sprecherin. Dies habe die erkennende Richterin bei der Entscheidung über den Erlass des Strafbefehls bejaht. Weitere Ausführungen erfolgen im Strafbefehlsverfahren nicht. Die abschließende Entscheidung werde erst in der Hauptverhandlung erfolgen.

Die Aussagen der Sprecherin sind blödsinnig. Jedes Gericht kann den Erlass eines Strafbefehls ablehnen, weil es z.B. „Lackaffe“ für keine Beleidigung hält - oder weil es nicht glaubt, dass durch einem von über 400 Kommentaren das politische Wirken dieser Politnull - neben dessen und Klingbeils Tun - nicht mehr wesentlich erschwert werden kann.

Wenn ein Internetkommentar - wider Erwarten - das politische Wirken nachweislich nicht unerheblich erschwert, empfehle ich Seppuku des Kanzlers, kein Strafverfahren.

Grundsätzlich ist bei Beleidigung ein Strafantrag erforderlich: § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB.

Bei Politikerbeleidigung nach § 188 StGB gilt eine Ausnahme: Die Tat kann ohne Strafantrag verfolgt werden, wenn die Staatsanwaltschaft ein „besonderes öffentliches Interesse“ an der Strafverfolgung bejaht. Das steht in § 194 Abs. 1 Satz 3 StGB. Der betroffene Politiker kann der Verfolgung widersprechen; dann ist eine Verfolgung von Amts wegen ausgeschlossen, § 194 Abs. 1 Satz 4 StGB.

Ich würde Merz formell abfragen, ob er die Strafverfolgung wünscht. Wenn ja: Doppel-Lackaffe?

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