Von Gregor Leip
In einem Schreiben der Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM) an den Journalisten Alexander Wallasch wird offen zugegeben, dass die Behörde „besondere personenbezogene Daten“ speichert: darunter explizit „politische Meinung und religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, soweit sie sich aus Beiträgen der Webseite www.alexander-wallasch.de ergeben“.
Neben Name und Adresse werden hier Rückschlüsse auf die politische Ausrichtung eines Journalisten systematisch erfasst und in Akten abgelegt. Dies geschieht im Rahmen der Aufsicht über journalistisch-redaktionelle Telemedien gemäß § 19 Medienstaatsvertrag (MStV).
Das alles soll als notwendige Prüfung journalistischer Sorgfaltspflichten erscheinen. Bei genauerer Betrachtung offenbart sich jedoch ein tiefgreifender Konflikt mit grundlegenden Prinzipien des Datenschutzes und der Pressefreiheit – ein Konflikt, der die Frage aufwirft, ob hier der Staat nicht eine Form der ideologischen Überwachung etabliert, die in einer liberalen Demokratie keinen Platz haben darf.
Die Landesmedienanstalten werden hier als zwangsgebührenfinanzierte Ersatzgeheimdienste aufgestellt ohne parlamentarische Kontrolle. Das alles wirkt wie ein Generalangriff auf verfassungsgemäße Grundrechte der Bürger.
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) schützt in Artikel 9 Absatz 1 besondere Kategorien personenbezogener Daten besonders streng: Die Sammelei und Verarbeitung von Daten, aus denen politische Meinungen oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen, ist grundsätzlich verboten.
Ausnahmen sind eng gefasst und erfordern eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung. Zwar berufen sich Landesmedienanstalten auf Artikel 6 Absatz 1 lit. e DSGVO (Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe) in Verbindung mit dem MStV sowie auf Artikel 9 Absatz 2 lit. g (wichtige Gründe des öffentlichen Interesses). Doch diese Rechtsgrundlagen reichen bei Weitem nicht aus, um eine systematische Erfassung sensibler Meinungsdaten zu rechtfertigen, wenn sie primär der Bewertung journalistischer „Tendenz“ dient.
Denn genau darum geht es: Die NLM und andere Anstalten analysieren Wallaschs Inhalte nicht nur auf formale Sorgfalt, sondern ziehen Rückschlüsse auf die politische Haltung des Autors. Im Fall Wallasch führte dies zur Bildung einer „Prüfgruppe Wallasch“ aus fünf Landesmedienanstalten, die Tausende Artikel prüften, Beanstandungen aussprachen und hohe Verwaltungsgebühren verhängten und zudem Geld- und Haftstrafen androhen.
Solche Praktiken überschreiten die bloße Aufsicht und münden in eine inhaltliche Bewertung, die dem Verbot der Zensur (Artikel 5 Absatz 1 Satz 3 Grundgesetz) widerspricht. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt betont, dass staatliche Eingriffe in die Presse nur bei schweren Verstößen zulässig sind und stets verhältnismäßig bleiben müssen.
Das Medienprivileg nach Artikel 85 DSGVO schützt Journalisten vor übermäßiger Datenschutzregulierung – es erleichtert ihnen die Recherche und Publikation, indem es Ausnahmen von vielen DSGVO-Pflichten gewährt. Umgekehrt darf es nirgends und niemals und bedeuten, dass staatliche Aufsichtsbehörden selbst sensible Daten von Journalisten sammeln, um deren Arbeit zu kontrollieren.
Hier dreht sich das Privileg ins Gegenteil: Statt Schutz vor dem Staat erhält der Staat Werkzeuge zur Überwachung kritischer Stimmen. Tools wie das KI-System KIVI, das von den Anstalten eingesetzt wird, ermöglichen eine flächendeckende, automatisierte Scanung von Inhalten – mit dem Risiko, dass politische Abweichungen als „Verstöße gegen Sorgfalt“ klassifiziert werden.
Hier fehlt viel mehr, als nur die Verhältnismäßigkeit: Es ist ohne jeden Zweifel nicht zulässig politische Überzeugungen des Journalisten Alexander Wallasch dauerhaft zu speichern, um angeblich vereinzelte Beanstandungen zu prüfen.
Zudem wird der Grundsatz der Datenminimierung (Artikel 5 DSGVO) verletzt, wenn ganze Aktenberge angelegt werden, die über Jahre hinweg Rückschlüsse auf Wallaschs angebliche Weltanschauung zulassen. Solche Praktiken erinnern nicht an neutrale Aufsicht, sondern an eine Form der Gesinnungsprüfung, die in einer pluralen Demokratie fehl am Platz ist. Gerade in Deutschland sollte man sich bewusst sein, in welchem Fahrwasser sich so eine totalitäre Verfolgung und Kontrolle bewegt.
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Kritische Journalisten werden eingeschüchtert, während regierungsnahe Medien zusätzliche Zuwendungen erhoffen und erhalten.
Der Fall Wallasch ist symptomatisch für eine Entwicklung, in der Landesmedienanstalten – finanziert aus Zwangsgebühren – ihre Kompetenzen ausdehnen und zu Instrumenten politischer Kontrolle werden.
Die laufende Klage von Wallasch und Anwalt Schmitz gegen die NLM und weiterer Anstalten sind hier von herausragender Bedeutung. Sie haben das Potenzial Klarheit zu schaffen – besonders dann, wenn die Klage bis zum Bundesverfassungsgericht geht.
Hier steht mehr auf dem Spiel als ein Einzelfall: Es geht um die grundsätzliche Frage, ob der Staat die politischen Meinungen von Journalisten systematisch katalogisieren darf, um unliebsame Stimmen zu disziplinieren: Bestrafe einen – erziehe hundert.
Eine freie Presse lebt von der Unabhängigkeit ihrer Akteure, nicht von behördlicher Gesinnungskontrolle und staatlicher Disziplinierung. Das Vorgehen der NLM muss Anlass zu einer breiten Debatte werden – und zu einer klaren gesetzlichen Begrenzung solcher Praktiken. Nur so bleibt die Meinungsfreiheit mehr als ein leerer Verfassungsversprechen.
Hier wird die Demokratie effektiver verteidigt als auf jeder dieser staatlich organisierten Kundgebungen gegen Rechts, die nur einem Ziel dienen: Die Macht der herrschenden Klasse zu festigen.
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