Rettet Weidel jetzt Weimer vor Strafverfolgung?

Anwalt Dirk Schmitz: Minister Weimer ist Straftäter

von RA Dirk Schmitz (Kommentare: 1)

Das kann eng werden.© Quelle: Pixabay/lechenie-narkomanii, Youtube/ Bundestag Archiv, Montage: Wallasch

Das hätte ChatGPT nicht besser machen können: Der Kulturminister von Merz wurde beim Langfingern erwischt! Wolfram Weimer ging bei Alice Weidel systematisch auf Raubzug. UPDATE: Minister Weimer löschte Alice Weidel als Autorin in der Nacht auf Freitag.

Rechtsanwalt Dirk Schmitz M.A.:

"Es handelt sich nicht nur um eine Verletzung des Urheberrechts (§ 15 ff. UrhG) mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen, sondern um eine echte Straftat nach § 106 UrhG: Wer vorsätzlich ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Einwilligung vervielfältigt oder verbreitet, macht sich strafbar.“

Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe sind die Folge. Denn das Sammeln und Weiterveröffentlichen von Artikeln anderer Autoren ohne deren Zustimmung ist rechtswidrig. Dazu gehört jede Vervielfältigung oder Verbreitung auf einer Website. Erforderlich ist Vorsatz (§ 15 StGB), Wissen und Wollen der Tat. Der Täter muss wissen, dass das Werk nicht von ihm stammt und dass er keine Erlaubnis hatte, Eventualvorsatz („na wenn schon“) genügt.

Weimer ist Profi. Mit Dummheit rausreden geht nicht.

Die Sachverhalte zu Frau Weidel betreffen wohl Taten aus der Zeit von 2017 bis 2020. Der Strafrahmen hierfür liegt bei einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder empfindliche Geldstrafe. Da es sich bei einem Tun über sein Unternehmen um eine gewerbsmäßige Begehung, sogar bandenmäßiges Vorgehen handelt, gelten verschärfte Regelungen (§ 108a UrhG) – bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe.

Gewerbsmäßigkeit ist bei 100 Artikeln über einen längeren Zeitraum eindeutig zu bejahen: Wiederholte Tatbegehung, fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und Erheblichkeit. Ein nachgewiesener Gewinn ist nicht erforderlich.

§ 106 UrhG ist ein relatives Antragsdelikt gemäß § 109 UrhG. Ohne Strafantrag des Urhebers erfolgt keine Strafverfolgung, es sei denn, die Staatsanwaltschaft erkennt ein besonderes öffentliches Interesse. Die Antragsfrist beträgt 3 Monate ab Kenntnis von Tat und Täter (§ 77b StGB).

Frau Weidel weiß es durch den Bericht auf alexander-wallasch.de - und unsere Anfrage.

Jetzt liegt es an Alice Weidel, ob sie gegen Weimer, gegen den sie angreifenden „Edelmann“ Strafantrag stellen wird. Dann ist ein ernsthaftes Ermittlungsverfahren mit der Möglichkeit der Klageerzwingung auch von woker regierungstreuer Staatsanwaltschaft - und ziemlich sicherer Verurteilung - nicht zu verhindern.

Was macht Weidel – was tut der erwischte Weimer? Er ist noch nicht einmal Abgeordneter, was ihm, temporär Immunität verleihen würde.

Ein Dilemma – was will Weimer anbieten? Mit einer Kiste Chateau Petrus ist die Sache nicht erledigt. Vielleicht ein gemeinsames Schleifen der Brandmauer?

Verjährt ist die Sache nicht andeutungsweise. Die Frist beträgt fünf Jahre. Bei Licht hat die Frist noch nicht einmal begonnen. Denn die Artikel stehen heute alle noch online. Bei Dauerdelikten beginnt die Frist bei Herausnahme aus dem Netz.

Nach dem Tatortprinzip (§ 9 StGB) wäre das zuständige Gericht für den Tegernsee, wo die Weimer Media Group GmbH zu Hause ist. Amtsgericht Miesbach oder Landgericht München. Da es sich um ein Online-Vergehen hat, kann sich Alice Weidel den Erfolgsort - jeder Ort, an dem das Werk abgerufen oder verbreitet wird - faktisch aussuchen. Die Hamburger Gerichte sind da besonders streng.

Ein Kulturstaatsminister, der fremde Urheberschaft klaut, dem dafür ein Strafverfahren droht, der hochmoralisch argumentiert, ist als Minister nicht zu halten. Er muss zurücktreten. Bald, sehr bald. Sofort!

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