Ein verfassungsrechtlicher Dammbruch

Anwalt Schmitz entlarvt: Reform von ARD und ZDF ist große Volksverarsche

von RA Dirk Schmitz (Kommentare: 3)

Eine Zensur findet (...) statt© Quelle: Wallasch

Es ist höchste Eile geboten, sonst wird die durch nichts gerechtfertigte Machtstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Reformstaatsvertrag endgültig zementiert. Noch dramatischer: Der ÖRR macht sich selbst zur allmächtigen Zensurstelle über jedes öffentliche Wort.

Kurze Version

Der sogenannte „Änderungsstaatsvertrag“ zur Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (ÖRR) wird von Anwalt Dirk Schmitz als Täuschung kritisiert, da er bestehende Strukturen zementiert, statt sie zu modernisieren. Statt einer echten Reform mit klarer Aufgabenbegrenzung und Transparenz sichert der Entwurf die digitale Expansion des ÖRR, dauerhafte Beitragsfinanzierung und mangelnde Kontrollmechanismen.

Anwalt Dirk Schmitz, der im Sächsischen Landtag als Gutachter sprach, sieht darin einen politisch-technokratischen Selbstschutz, der die Machtstellung des ÖRR festigt, ohne den Digitalwandel oder Strukturfragen wie Fusionen (z. B. Saarländischer Rundfunk, Radio Bremen) anzugehen. Der Begriff „Reform“ wird als Etikettenschwindel bezeichnet, da der Vertrag mehr Gremien, Gebührensicherheit und digitale Allgegenwart bringt, ohne demokratische Kontrolle oder Sparsamkeit.

Besonders kritisch ist die Einführung von ÖRR-Faktenchecks, die als verfassungsrechtlicher Dammbruch gelten. Diese würden dem ÖRR die Rolle einer Zensurbehörde verleihen, die Aussagen in sozialen Netzwerken bewertet und delegitimiert, was die Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG verletzt. Faktenchecks durch den ÖRR überschreiten den Grundversorgungsauftrag und greifen in die Pressefreiheit sowie die Kommunikationsfreiheit ein. Der Entwurf ignoriert zudem das Subsidiaritätsprinzip, etwa bei Sportrechten, und fördert Intransparenz bei Vergütungen und Altersversorgung.

Gremienaufsicht bleibt ein Papiertiger, und Compliance-Regelungen sind ohne Sanktionsbefugnis wirkungslos. Auch Jugendangebote wie „funk“ werden kritisiert, da sie identitätspolitische Inhalte statt Bildung fördern. Der Entwurf institutionalisiert steigende Kosten durch „Entwicklungsbedarf“ ohne externe Rechtfertigung und verschleppt Strukturreformen, etwa bei arte und 3sat. Insgesamt wird der Vertrag als Legitimationsfassade zur Besitzstandswahrung gesehen, die Medienvielfalt untergräbt und die Beitragszahler belastet. Empfehlung: Ablehnung durch die Landtage.

Was die Landesregierungen als „Modernisierung“ des Medienstaatsvertrags verkaufen wollen, ist in Wahrheit eine Absicherung alter Strukturen durch neue Etiketten. Nach Jahren des Reformstaus sollte mit dem sogenannten „Änderungsstaatsvertrag“ ein dysfunktionaler Apparat rechtlich befestigt werden:

Die digitale Expansion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (ÖRR) wird nicht gebremst, sondern rechtlich abgesichert – mit dauerhafter Beitragsfinanzierung, unklaren Kontrollstrukturen und wachsender Staatsnähe.

Am 26. Mai 2025 fand hierzu eine Anhörung im Sächsischen Landtag statt. RA Dirk Schmitz (der Autor hier) war als Rechtsgutachter geladen. Das vollständige Gutachten findet sich zugänglich im Anhang des Artikels.

Seit Inkrafttreten des Medienstaatsvertrags war eine Neujustierung unausweichlich. Doch anstatt zu verkleinern und zu reformieren, wird die Krake fettgefüttert: Statt Aufgaben zu präzisieren, wird die Definitionsmacht des ÖRR ausgeweitet – bei gleichzeitigem Schutz vor echter Kontrolle!
Was als Chance zur Neujustierung eines überalterten Systems begann, mündete nun in Form des Entwurfs eines „Änderungsstaatsvertrags“ in einen politisch-technokratischen Selbstschutz.

Die Staatskanzleien der Länder haben sich über Jahre hinweg in Arbeitsgruppen, Fachkreisen und Länderreferaten mit Vertretern der öffentlich-rechtlichen Anstalten über Struktur, Auftrag und Finanzierung des ÖRR verständigt. Ziel war angeblich eine Modernisierung im Sinne digitaler Anpassung. Ergebnis: ein Entwurf, der weder den Digitalwandel adäquat abbildet noch die überfällige Systemreform einleitet.

Statt der im Raum stehenden Strukturfragen – etwa zur Notwendigkeit von 11 Sendern, zu echten Fusionen – Saarländischer Rundfunk oder Radio Bremen – zur Aufgabenbegrenzung oder zur Budgettransparenz – steht nun ein Entwurf zur Abstimmung, der die Expansion des Systems und Beschäftigung der dortigen ÖRR-Klasse im Sinne eines Closed-Shop-Systems sichert, nicht dessen Erneuerung.

Der Begriff „Reform“ erweist sich als Etikettenschwindel. Der neue Vertrag bringt keine inhaltliche Begrenzung, keine demokratische Kontrolle, keine Sparsamkeit – sondern mehr digitale Allgegenwart, mehr Gremien, mehr Gebührensicherheit. Versucht, zukünftig absehbare Erhöhungen schon jetzt „objektiv“ festzuzurren.

Insofern ist das laufende Gesetzgebungsverfahren nicht Ausdruck eines offenen politischen Willensbildungsprozesses, sondern Ergebnis behördeninternen Konsenses zwischen Landesregierungen und Senderführungen – zulasten der Beitragszahler und zulasten der verfassungsrechtlich garantierten Kommunikationsfreiheit. Es geht um Ausplünderung und einen beispiellosen Raubzug gegen die Beitragszahler.

„Mehr vom Gleichen“ unter dem Deckmantel der Reform

Was die Staatsregierung als „Reform“ des Medienstaatsvertrags verkauft, ist in Wahrheit der gezielte Versuch, ein überkommenes System zu perpetuieren. Statt einer strukturellen Neuausrichtung wird ein Apparatschik-Modell zementiert, das sich gegen jede externe Kontrolle immunisiert und dabei den verfassungsrechtlich engen Rundfunkauftrag missachtet.Der teuerste zwangsfinanzierte Rundfunkapparat der Welt beansprucht eine digitale Allzuständigkeit – ohne demokratische Legitimation und ohne Rücksicht auf das Grundgesetz.

Digital-Expansion: Verfassungswidrige Entgrenzung

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk (ÖRR) hat laut Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG eine klar definierte Aufgabe: Grundversorgung. Das Bundesverfassungsgericht hat dies mehrfach betont: nicht Vollversorgung, nicht Allgegenwart, sondern qualitativ fokussierte Grundversorgung!
Der vorliegende Entwurf aber strebt eine Ausweitung auf nahezu unbegrenzte digitale Formate an – darunter textdominierte Plattformen, Apps, Unterhaltungsformate, Games und Meinungsangebote. Damit wird der ÖRR zum digitalen Vollsortimenter auf Kosten der Beitragszahler.

Aber eine besonders bittere Pille kommt noch:

„Trusted Flaggers“ und Faktenchecks: Staatsfernsehen zukünftig als Zensurbehörde

Die Einführung von öffentlich-rechtlichen Faktenchecks (§ 32 Abs. 7 Satz 4 Nr. 4 MStV-E) ist nicht nur medienpolitisch ein Skandal, sondern ein verfassungsrechtlicher Dammbruch: Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten erhalten die Kompetenz, Aussagen von Privatpersonen, zivilgesellschaftlichen Akteuren und journalistischen Medien in sozialen Netzwerken zu bewerten, zu klassifizieren – und im Zweifel zu delegitimieren.
Diese Funktion widerspricht fundamental dem Schutzbereich des Art. 5 GG. Die Meinungsfreiheit schützt nicht nur objektiv wahre oder rechtlich unbedenkliche Aussagen. Sie schützt bewusst auch polemische, überzeichnete, fehlerhafte und streitbare Äußerungen – solange sie nicht strafbar sind.

Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt: Es gibt kein staatliches Wahrheitsmonopol im offenen demokratischen Diskurs (vgl. BVerfGE 124, 300; 137, 185).

Ein durch Gebühren finanzierter Rundfunk, der mit quasi-hoheitlicher Autorität über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit gesellschaftlicher Aussagen befindet, verlässt die verfassungsrechtlich geschützte Rolle als Anbieter eigener Inhalte und wird zum Zensor im digitalen Raum.

Die formale Staatsferne hilft hier nicht weiter – der ÖRR bleibt ein durch Gesetz errichtetes, zwangsfinanziertes System mit normativem Wahrnehmungsprivileg. Seine Urteile über „falsch“ oder „richtig“ wirken wie staatliche Wahrheiten – mit allen abschreckenden Wirkungen auf freie Rede und pluralistischen Diskurs.

Zudem greift ein solcher Faktencheck in das Grundrecht Dritter ein – konkret: in die Pressefreiheit konkurrierender Medienanbieter und in die Kommunikationsfreiheit von Einzelpersonen. Wer öffentlich durch einen „Faktencheck“ des ÖRR diskreditiert wird, steht unter Rechtfertigungszwang – nicht gegenüber dem Publikum, sondern gegenüber einer staatlich legitimierten Instanz. Das ist demokratisch untragbar!

Faktenchecks durch den ÖRR stellen KEINE Ausübung des Grundversorgungsauftrags dar, sondern eine illegitime Ausweitung in den Bereich der Kontrolle des Bürgers und der Konkurrenzmedien. Dies ist kein journalistisches Angebot – es ist ein hoheitlich anmutendes Eingriffsregime, eine Zensurbehörde. Das muss weg!

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Der öffentlich-rechtliche Rundfunk am Scheideweg – Warum der Reformstaatsvertrag auch abgelehnt werden muss

Der Entwurf – Was wirklich noch geregelt wird (und was nicht)

a) Entgrenzter Auftrag: Mehr Plattform, weniger Rundfunk
Der ÖRR beansprucht nicht mehr nur klassische Senderangebote, sondern weitet seine Tätigkeit in praktisch alle digitalen Räume aus. Plattformen wie „funk“ operieren längst presseähnlich. Der Grundversorgungsauftrag wird zur Allzuständigkeit – entgegen der Rechtsprechung des BVerfG.

b) Missbrauch des Subsidiaritätsprinzips – Sportrechte
§ 26 Abs. 5 GE legitimiert die Erwerbsstrategie auch dort, wo private Anbieter problemlos senden könnten – etwa bei großen Sportereignissen. Die Folge: Gebührenfinanzierte Konkurrenz verdrängt marktfähige Angebote – ohne Verfassungslegitimation.

c) Kontrolle nur auf dem Papier – Gremienaufsicht
Die vorgesehene Gremienaufsicht (§ 31d MStV-E) bleibt ein Papiertiger:
• Politisierte Besetzung durch Parteiennähe
• Keine Qualifikationsvorgaben
• Keine externe Kontrolle
Faktisch kontrollieren die Apparate sich selbst – mit parlamentarischer Kulisse.

d) Fehlende externe Compliance-Kontrolle
Die geplanten Compliance-Regelungen (§ 31b) sind strukturell ungeeignet:
• Ombudsstelle ohne Sanktionsbefugnis
• Kein Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs
• Kein Hinweisgeberschutz gemäß HinSchG

e) Intransparente Vergütungen und Altersversorgung
§ 31h MStV-E erlaubt außertarifliche Regelungen ohne angemessene Transparenz:
• Keine Begrenzung für Zusatzversorgungen
• Keine Veröffentlichungspflicht der Verträge
• Keine Kontrolle durch unabhängige Instanzen – Das fördert eine interne Entkopplung von Leistungsprinzip und Mittelverantwortung.
• Keine befristeten Verträge – weder für Führungskräfte noch für Journalisten. Mit Festen und Freien arbeiten zwischenzeitlich bis zu 50.000 Mitarbeiter an unserer Indoktrination.

f) Werbung – Profit statt Auftrag
Anstatt Werbung abzubauen, erlaubt § 38 MStV-E sogar ihre Nachholung. Dies widerspricht dem öffentlich-rechtlichen Auftrag und enteignet private Sender zusätzlich.
Dabei werden heute schon im teuersten öffentlich-rechtlichen Rundfunk der Welt über 10,5 Milliarden Euro jährlich über die Rundfunksteuer verballert.

g) Finanzierung mit „Entwicklungsbedarf“ – Die Beitragsrakete
§ 34 MStV-E spaltet in Bestands- und Entwicklungsbedarf und institutionalisiert damit dauerhaft steigende Kosten:
• Innovationsrhetorik ohne externe Rechtfertigung
• Keine Einbindung des Bundesrechnungshofs
• Gefahr der Verstetigung von Überangebot und Ineffizienz

h) Jugendangebote als Einfallstor für politische Inhalte
§ 28a GE betont die Zielgruppe der Jugendlichen – doch FUNK belegt: Statt Bildung und Aufklärung dominiert identitätspolitische Agitation. Fehlende Trennung zwischen Bildungs- und Unterhaltungsinhalten gefährdet die Glaubwürdigkeit.

i) Gremium „Medienrat“ – ein weiteres Pseudo-Kontrollorgan
§ 26b GE sieht ein neues Gremium vor – zusammengesetzt aus bestehenden Gremien und Ministerpräsidenten. Das Ergebnis:
• Keine echte Unabhängigkeit
• Funktionale Redundanz
• Wissenschaftlichkeit als rhetorische Tarnung politischer Beitragserhöhungen

j) arte & 3sat – Strukturreform verschleppt

§ 28b GE lässt offen, wann arte und 3sat zusammengelegt werden. Ohne Frist kein Reformdruck. Ohne Pflicht keine Verschlankung. Ergebnis: Redundanz bleibt.

Kein Reformvertrag – sondern ein Manifest der Besitzstandssicherung
Dieser Entwurf ignoriert das Verfassungsrecht, untergräbt Medienvielfalt, sichert Macht und Geld in geschlossenen Systemen. Er ist keine Reform – er ist eine Legitimationsfassade zur Selbstverewigung eines Apparats, der Kontrolle, Verantwortung und Maß und Fühlung zum Bürger längst verloren hat.

Empfehlung: Alle Landtage und Fraktionen müssen den Änderungsstaatsvertrag ablehnen. Dieser Reformentwurf ist eine Lüge!

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