von Rechtsanwalt Dirk Schmitz M.A.
Die Mietjuristen Ulrich Karpenstein und Roya Sangi von Redeker Sellner Dahs fabulieren in der linkswoken Rechtszeitschrift "lto" über die AfD: Wenn man nicht schon die ganze Partei verbieten könne – dann wenigstens einzelne Landesverbände! So könnten insbesondere die AfD Thüringen oder Brandenburg isoliert Gegenstand eines Parteiverbotsverfahrens werden, heißt es da.
Die Besagten stützen dies vor allem auf § 46 Abs. 2 BVerfGG: Danach kann das BVerfG die Feststellung der Verfassungswidrigkeit auf einen rechtlich oder organisatorisch selbständigen Teil einer Partei beschränken. Aus dieser Entscheidungsbefugnis leiten die Linksautoren die Zulässigkeit eines entsprechenden Teilverbotsantrags ab. Landesverbände seien wegen eigener Vorstände, Satzungen und Wahlvorschläge ausreichend selbständig. Ein solches Verfahren sei gegenüber dem Verbot der Gesamtpartei „zielgenauer und verhältnismäßiger“.
Die These ist interessant, wird hier aber - glatt gelogen - als gesicherte Rechtslage vorgetragen. § 43 BVerfGG regelt den Antrag und spricht ausschließlich von der Entscheidung darüber, ob „eine Partei“ verfassungswidrig ist. § 46 Abs. 2 BVerfGG regelt dagegen die Entscheidung des Gerichts und erlaubt diesem, seine Feststellung auf einen selbständigen Teil der Partei zu beschränken. Das Gesetz trennt damit sprachlich und systematisch zwischen Antragsgegenstand und möglichem Urteilstenor.
Der zentrale Satz der Autoren – was das Gericht entscheiden könne, müsse auch isoliert beantragt werden können – ist kein allgemeiner verfassungsprozessualer Grundsatz. Ein Gericht kann ein Minus zusprechen, ohne dass dieses Minus zwingend selbständiger Verfahrensgegenstand sein muss. Minus meint hier: Nicht die AfD wird verboten, sondern nur ein Landesverband.
Besonders problematisch ist § 43 Abs. 2 BVerfGG: Eine Landesregierung darf nur gegen eine Partei vorgehen, deren Organisation auf ihr Landesgebiet beschränkt ist. Daher kann die Thüringer Landesregierung auch keinen AfD-Verbotsantrag stellen. Würde jeder Landesverband einer Bundespartei selbst als „Partei“ behandelt, ließe sich diese ausdrückliche Beschränkung weitgehend umgehen.
Auch die von den Autoren herangezogene Entscheidung BVerfGE 9, 162 besagt lediglich, Art. 21 Abs. 2 GG könne auf die Gesamtpartei oder auf rechtliche und organisatorische Teile angewendet werden. Das Verfahren betraf jedoch kein isoliertes Landesverbandsverbot, sondern ein Strafverfahren wegen Hochverrats. Über die Zulässigkeit eines nur gegen einen Landesverband gerichteten Antrags entschied das Gericht nicht. Die richtige Lesart lautet deshalb: Ein Antrag ist gegen die Gesamtpartei zu richten; das Bundesverfassungsgericht kann das Ergebnis nach § 46 Abs. 2 BVerfGG auf einen Landesverband beschränken.
Hinzu kommt: Das BVerfG bezeichnet das Parteiverbot als „schärfste und überdies zweischneidige Waffe“ der Demokratie. Verfassungsfeindliche Ziele allein reichen nicht. Es müssen konkrete Anhaltspunkte von Gewicht bestehen, die einen Erfolg des gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Handelns zumindest möglich erscheinen lassen.
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Diese Redeger-Mietanwälte fordern in der Substanz, die Demokratie abzuschaffen, um ihre fetten Auftraggeber, eine immer parasitärere politische Klasse, zu retten.
Die deutsche AfD-Verbotsdebatte nähert sich einer protofaschistischen Logik: Nicht die bessere Politik soll entscheiden, sondern die staatliche Aussortierung der politischen Konkurrenz. Nicht mehr überzeugen, sondern beobachten. Nicht mehr widersprechen, sondern kriminalisieren. Nicht mehr Wahlen gewinnen, sondern dafür sorgen, dass verdächtige Bürger das Falsche gar nicht mehr wählen können. In Thüringen 40 Prozent AfD-Zustimmung und in Brandenburg 37 Prozent.
Nachdem ein Verbot der gesamten AfD rechtlich und politisch zu riskant erscheint, wird nun nach kleineren Schneidwerkzeugen gesucht. Dann verbietet man eben erst Thüringen, später Brandenburg und irgendwann jeden Verband mit hohem Wahlergebnis, in dem die Wähler nicht so abstimmen, wie es die selbsternannten hochbezahlte Verfassungsschützer für demokratisch halten. Das wird als „präzise“ und „verhältnismäßig“ verkauft. Tatsächlich wird die Verbotszone in den politischen Wettbewerb hineingeschoben.
Eine Demokratie beweist ihre Wehrhaftigkeit nicht dadurch, dass sie Millionen Wähler entmündigt und oppositionelle Parteien durch Behörden, Geheimdienste und Gerichte aus dem Wettbewerb entfernt. Sie beweist, dass sie offene Auseinandersetzung, scharfe Kritik und auch fundamentale Opposition aushält. Wer jede radikale Kritik an Regierung, Migrationspolitik oder gesellschaftlichen Leitbildern zur Vorstufe eines Verfassungsumsturzes erklärt, schützt nicht die Demokratie, sondern verwandelt sie in ein DDR-Gesinnungssystem.
Bemerkenswert ist, dass inzwischen selbst die UN-Sonderberichterstatterin für Meinungsfreiheit, Irene Khan, Deutschland an einem Scheideweg sieht. Sie kritisiert die zunehmende Kriminalisierung und sicherheitspolitische Behandlung von Meinungsäußerungen und nennt unter anderem den erweiterten Schutz von Amtsträgern, pauschale Sloganverbote sowie die Beobachtung von Organisationen aufgrund schwammiger Extremismusbegriffe.
Khan äußerte sich damit nicht ausdrücklich zum AfD-Verbot. Ihre Warnung beschreibt aber genau das politische Klima, in dem solche Verbotsphantasien gedeihen: Der Staat definiert immer weiter, welche Auffassungen noch zum demokratischen Meinungskampf gehören, und behandelt abweichende Positionen zunehmend als Sicherheitsproblem.
Die Ironie ist unübersehbar: Unter Berufung auf „wehrhafte Demokratie“ werden demokratischen Grundsätze ausgehöhlt, die vorgeblich verteidigt werden sollen – Meinungsfreiheit, Parteienpluralismus, offene Konkurrenz und das Recht des Bürgers, auch gegen den Willen der politischen und medialen Führungsschichten anders zu wählen. Eine Demokratie, die nur noch unter der Voraussetzung funktioniert, dass die Opposition klein, angepasst und ungefährlich bleibt, ist keine wehrhafte Demokratie. Sie ist Diktatur.
Wie klar unseriös und unethisch die Webseite „lto“ zwischenzeitlich arbeitet: Die offene Interessenkollision der „Staatsanwälte“ Redeker Sellner Dahs und ihrer „Indianer“ Ulrich Karpenstein und Roya Sangi wird im „Kampf gegen rechts“ absichtlich nicht erwähnt: Jämmerlich! Denn Redeker Sellner Dahs ist eine der klassischen „Staatskanzleien“ Deutschlands. Sie vertritt nicht nur gelegentlich Behörden, sondern regelmäßig Bundesregierung, Bundesministerien, Bundesämter, den Bundestag, Länder und andere öffentliche Institutionen – gerade im Verfassungs-, Verwaltungs- und Europarecht.
Besonders relevant im Zusammenhang mit der AfD vertraten die „Wunscherfüller des Unrechts“ das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) in den Verfahren über die Einstufung und Beobachtung der AfD als Verdachtsfall.
Vor dem VG Köln und anschließend dem OVG Nordrhein-Westfalen trat deren Prof. Wolfgang Roth als Prozessbevollmächtigter des BfV auf. Das ist für die Einordnung des „unabhängigen Beitrages“ von Karpenstein und Sangi über ein Verbot einzelner AfD-Landesverbände durchaus erheblich: Dieselbe Sozietät vertritt auf Bundesebene die Behörde, deren Erkenntnisse und Bewertungen die Grundlage eines Verbotsverfahrens bilden würden.
Daraus folgt zwar kein berufsrechtlicher Interessenkonflikt. Die institutionelle Nähe der Kanzlei zur staatlichen Seite muss aber von einer seriösen „Linkszeitschrift“ bei einem rechtspolitischen Beitrag transparent benannt werden.
Die Kanzlei beschreibt Ulrich Karpenstein u.a. als Bevollmächtigten der in zahlreichen Verfahren vor den Unionsgerichten, darunter Vorabentscheidungs-, Nichtigkeits- und Vertragsverletzungsverfahren. Auch Roya Sangi gibt als Referenz die Prozessführung vor EuGH, EuG, EGMR, BVerfG und Verwaltungsgerichten ausdrücklich als Bevollmächtigte der Bundesregierung an. Genannt werden u.a. „Atomausstieg II“, insbesondere Investitionsschutz und Entschädigung, die (Nicht-)Anwendung der EU-Grundrechtecharta, die Durchsetzung der Russland-Sanktionen.
Damit stehen beide Autoren beruflich mitten in staatlichen Mandatsstrukturen. Weiter treten die Westentaschen-SED-Anwälte für das Bundesinnenministerium bei Medien- und Vereinsverboten auf, insbesondere beim gescheiterten Verbotsverfahren des Magazins COMPACT, eine Bundestagsdrucksache dokumentiert eine außerordentlich große Zahl von Verfahren, in denen Redeker Sellner Dahs Bundesbehörden gegen Ansprüche nach dem IFG, UIG, Bundesarchivgesetz, den Landespressegesetzen oder unmittelbar aus Art. 5 GG vertreten hat. Lto lügt, wenn sie behauptet:
„Dr. Ulrich Karpenstein ist Partner, Dr. Roya Sangi, M.A. Partnerin der Sozietät Redeker, Sellner, Dahs in Berlin und dort insbesondere im Bereich Verfassungs- und Europarecht tätig. Der Beitrag gibt ausschließlich ihre persönliche Auffassung wieder.“ Lächerlich.
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