Das Verbreiten eines gefälschten polizeilichen Fahndungsplakats kann eine Urkundenfälschung darstellen. Das hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) mit Beschluss vom 11. August 2026 (Az. 206 StRR 195/26) entschieden und damit die Verurteilung des Landgerichts Memmingen bestätigt. Der Angeklagte war wegen Amtsanmaßung, Körperverletzung und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten ohne Bewährung verurteilt worden.
Vor dem BayObLG ging es vor allem um die Frage, ob ein verändertes bzw. erfundenes Fahndungsplakat überhaupt als Urkunde im Sinne des § 267 Strafgesetzbuch zählt. Nur dann kommt eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung in Betracht.
Der Mann hatte ein angebliches „Fahndungsplakat“ des Polizeipräsidiums Schwaben Süd/West verbreitet. Darauf waren zwei Bilder eines anderen Mannes, eine Beschreibung von Größe, Statur, Augen- und Haarfarbe sowie der frei erfundene Vorwurf eines sexuellen Übergriffs auf einen achtjährigen Jungen. Dazu kamen Aufrufe zur Mitwirkung der Bevölkerung und – entscheidend – das Wappen der Bayerischen Polizei sowie des Bezirks Schwaben. Die Anschuldigungen waren komplett erfunden. Das BayObLG hält das Plakat für eine unechte Urkunde.
Eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB ist nach ständiger Definition eine verkörperte Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die den Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion) und dazu geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr einen Beweis zu erbringen (Beweisfunktion). Das Gericht wandte diese drei Funktionen streng auf den Fall an. Durch den Abdruck der offiziellen Wappen lasse das Plakat den vermeintlichen Aussteller – die Polizei – klar erkennen und erfülle damit die Garantiefunktion. Die darin verkörperte Gedankenerklärung laute, dass nach der abgebildeten Person wegen des Verdachts einer Straftat gefahndet werde; damit sei die Perpetuierungsfunktion gegeben.
Und die Beweisfunktion? Hier wird es für manchen überraschend. Das Gericht hält das Plakat geeignet, im Rechtsverkehr als Beleg dafür zu dienen, dass die zuständige Strafverfolgungsbehörde eine Ausschreibung zur Festnahme nach § 131 Abs. 1 StPO und eine Öffentlichkeitsfahndung nach § 131 Abs. 3 StPO veranlasst habe. Ein echtes Fahndungsplakat diene in der Öffentlichkeit als Beweisgrundlage für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme. Dass man heute online auf den Polizeiseiten nachprüfen könne, wer wirklich gesucht werde, entkräfte diesen Beweiswert nicht.
Weiterlesen nach der Werbung >>>
Ihre Unterstützung zählt
Genau in diesen Tagen erscheint das aktuelle Spiegel-Cover (Ausgabe 34/2026) mit Ulrich Siegmund, dem AfD-Spitzenkandidaten in Sachsen-Anhalt. Vom Aufbau her ähnelt es frappant einem klassischen Fahndungsplakat: dunkler, dramatischer Hintergrund, frontales Passbild-Format des Abgebildeten in kühlen Farben, darunter in großen roten Lettern die Zeile „Der gefährlichste Mann Deutschlands“ plus die Identifizierung als AfD-Spitzenkandidat.
Mehrere Medien beschreiben die Aufmachung übereinstimmend als „im Stil eines Fahndungsplakats“ oder „Fahndungsfoto-Ästhetik“. Fehlte eigentlich nur noch der Schriftzug „Tot oder lebendig“ unten drunter. Der visuelle Effekt ist bewusst gewählt und unstrittig.
Die Parallele zum Memminger Fall ist damit optisch und vom Aufbau her so offensichtlich, dass man sie kaum übersehen kann. Allerdings unterscheiden sich die beiden Dokumente in einem entscheidenden Punkt: Beim Spiegel-Cover fehlen die offiziellen Polizeiwappen und der Anschein behördlicher Herkunft, der im BayObLG-Fall die Garantiefunktion erst richtig zum Leben erweckte. Es handelt sich um journalistische Zuspitzung und Satire, nicht um die Vortäuschung eines echten Polizeidokuments.
Ob das Cover damit alle Kriterien erfüllt, die das BayObLG zur Strafbarkeit führten, ist eine andere Frage – und genau diese Abgrenzung zwischen Meinungsfreiheit, Satire und möglicher falscher Anschuldigung bleibt spannend. Der Beweis einer etwaigen Strafbarkeit wäre wohl erst die Festnahme des Abgebildeten durch gutgläubige Polizeibeamte. Bis dahin gilt: Das Scherzplakat enthält in seiner reinen Optik bemerkenswert viele Elemente, die im echten Fall zur Verurteilung führten.
Quelle der Entscheidung: Legal Tribune Online (LTO) vom 14. August 2026.
Einen Kommentar schreiben
Sie müssen sich anmelden, um Kommentare hinzuzufügen. Aufgrund von zunehmendem SPAM ist eine Anmeldung erforderlich. Wir bitten dies zu entschuldigen.
Zur Anmeldung