Das Verbreiten eines gefälschten polizeilichen Fahndungsplakats kann eine Urkundenfälschung darstellen. Das hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) mit Beschluss vom 11. August 2026 (Az. 206 StRR 195/26) entschieden und damit die Verurteilung des Landgerichts Memmingen bestätigt. Der Angeklagte war wegen Amtsanmaßung, Körperverletzung und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten ohne Bewährung verurteilt worden.
Vor dem BayObLG ging es vor allem um die Frage, ob ein verändertes bzw. erfundenes Fahndungsplakat überhaupt als Urkunde im Sinne des § 267 Strafgesetzbuch zählt. Nur dann kommt eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung in Betracht.
Der Mann hatte ein angebliches „Fahndungsplakat“ des Polizeipräsidiums Schwaben Süd/West verbreitet. Darauf waren zwei Bilder eines anderen Mannes, eine Beschreibung von Größe, Statur, Augen- und Haarfarbe sowie der frei erfundene Vorwurf eines sexuellen Übergriffs auf einen achtjährigen Jungen. Dazu kamen Aufrufe zur Mitwirkung der Bevölkerung und – entscheidend – das Wappen der Bayerischen Polizei sowie des Bezirks Schwaben. Die Anschuldigungen waren komplett erfunden. Das BayObLG hält das Plakat für eine unechte Urkunde.
Eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB ist nach ständiger Definition eine verkörperte Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die den Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion) und dazu geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr einen Beweis zu erbringen (Beweisfunktion). Das Gericht wandte diese drei Funktionen streng auf den Fall an. Durch den Abdruck der offiziellen Wappen lasse das Plakat den vermeintlichen Aussteller – die Polizei – klar erkennen und erfülle damit die Garantiefunktion. Die darin verkörperte Gedankenerklärung laute, dass nach der abgebildeten Person wegen des Verdachts einer Straftat gefahndet werde; damit sei die Perpetuierungsfunktion gegeben.
Und die Beweisfunktion? Hier wird es für manchen überraschend. Das Gericht hält das Plakat geeignet, im Rechtsverkehr als Beleg dafür zu dienen, dass die zuständige Strafverfolgungsbehörde eine Ausschreibung zur Festnahme nach § 131 Abs. 1 StPO und eine Öffentlichkeitsfahndung nach § 131 Abs. 3 StPO veranlasst habe. Ein echtes Fahndungsplakat diene in der Öffentlichkeit als Beweisgrundlage für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme. Dass man heute online auf den Polizeiseiten nachprüfen könne, wer wirklich gesucht werde, entkräfte diesen Beweiswert nicht.
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Genau in diesen Tagen erscheint das aktuelle Spiegel-Cover (Ausgabe 34/2026) mit Ulrich Siegmund, dem AfD-Spitzenkandidaten in Sachsen-Anhalt. Vom Aufbau her ähnelt es frappant einem klassischen Fahndungsplakat: dunkler, dramatischer Hintergrund, frontales Passbild-Format des Abgebildeten in kühlen Farben, darunter in großen roten Lettern die Zeile „Der gefährlichste Mann Deutschlands“ plus die Identifizierung als AfD-Spitzenkandidat.
Mehrere Medien beschreiben die Aufmachung übereinstimmend als „im Stil eines Fahndungsplakats“ oder „Fahndungsfoto-Ästhetik“. Fehlte eigentlich nur noch der Schriftzug „Tot oder lebendig“ unten drunter. Der visuelle Effekt ist bewusst gewählt und unstrittig.
Die Parallele zum Memminger Fall ist damit optisch und vom Aufbau her so offensichtlich, dass man sie kaum übersehen kann. Allerdings unterscheiden sich die beiden Dokumente in einem entscheidenden Punkt: Beim Spiegel-Cover fehlen die offiziellen Polizeiwappen und der Anschein behördlicher Herkunft, der im BayObLG-Fall die Garantiefunktion erst richtig zum Leben erweckte. Es handelt sich um journalistische Zuspitzung und Satire, nicht um die Vortäuschung eines echten Polizeidokuments.
Ob das Cover damit alle Kriterien erfüllt, die das BayObLG zur Strafbarkeit führten, ist eine andere Frage – und genau diese Abgrenzung zwischen Meinungsfreiheit, Satire und möglicher falscher Anschuldigung bleibt spannend. Der Beweis einer etwaigen Strafbarkeit wäre wohl erst die Festnahme des Abgebildeten durch gutgläubige Polizeibeamte. Bis dahin gilt: Das Scherzplakat enthält in seiner reinen Optik bemerkenswert viele Elemente, die im echten Fall zur Verurteilung führten.
Quelle der Entscheidung: Legal Tribune Online (LTO) vom 14. August 2026.
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Kommentar von T S
Was soll der Unfug mit dem verfälschten Titelblatt? Ohne den Stempel ist es im Vergleich zu anderen Ausgaben des Relotiusblattes geradezu banal und harmlos. Gibt es nichts besseres zu berichten? Plumpe Propaganda sollte man den Profis überlassen!
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Kommentar von Eddy Nova
Kombiniert man den Text des RA mit Kommentar 1 -Steven ,könnte mittig die Wahrheit liegen ...mittig in den Spiegel Redaktionsräumen. Die 'letzte grade noch machbare Patrone des selbsternannten Gutmenschentum' als Lakmustest 'Volle Fahrt Voraus oder Game over' !
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Der RA verortet das Cover als nahe am maximo machbaren ...was den Spiegel in die dumme Lage versetzt dann auch 'treffen' zu müssen , denn härter 'nachladen' wird schwer.
Augensscheinlich - folgt man dem Steven Kommentar - gelang dem Spiegel vom gegnerischen Elfmeterpunkt aus ein fatales Eigentor.
Das deckt sich mit meinen Beobachtungen denn der Spiegel mutierte bezüglich der Cover Reaktionen zur Lachnummer.
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Absehbar ! Hätte der Spiegel an den Erfolg seines Bullshit geglaubt wäre er mit dem Mist auf der letzten Vorwahlaussgabe gekommen - SIEG-mund hätte kaum Gelegenheit gehabt seine Reaktion noch mit dem Spiegel vergleichbarer Reichweite unterzubringen.
UNGESCRIPTED - jetzt hatte SIEG-mund sogar die einmalige Chance lang ,breit und reichweitenstärker zu kontern.
Und er machte das gut - so gut das ich mich bezüglich des Zusammenspiel über SIEG.mund / Spiegel Bande beinahe fragte ob beim Spiegel nicht ein heimlicher SIEG-mund Fan das Cover ausgesucht hat.
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Der Text im Schmierblatt für erfolgreich reeduktativ bearbeitete System Speichellecker toppte das Cover fast noch. Wenn das ALLES ist ,was es über den 'gefährlichsten Deutschen' zu berichten gibt dann könnte man die Einschätzung als Comedy pur bewerten.
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Schon klar das die Altparteien Banden vorbereitend eine 'Recordzahl an Briefwahlstimmen wird erwartet' verkünden ...'Wird erwartet' machte mich stutzig - 3 Wochen vor dem Wahltag sollte da schon etwas konkreteres kommen.
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Mein Tip : die AfD wird bei 48 von 100 Abgeordneten landen & SIEG-mund wird auch ohne Koalition die absolute Mehrheit haben. Es gibt einfach zuviele Kreuzfreak C Partei Diätenabgreifer die in ihrem Wahlkreis familiär verwurzelt leben. Und die werden keinen volksfeinflichen Mist bauen ...
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Kommentar von Steven
Dass Siegmund gefährlich ist, ist ganz offensichtlich. Allerdings besteht die Gefahr nicht in der insinuierten Gefahr für Deutschland und die Demokratie, sondern für die etablierten Parteien und - da ist der Spiegel ganz eigennützig - viele der sog. Leitmedien (zu denen sich der Spiegel offensichtlich nach wie vor zählt).
<quote>Es handelt sich um journalistische Zuspitzung und Satire, nicht um die Vortäuschung eines echten Polizeidokuments.</quote>
Das sehe ich auch so. Auch dem Spiegel muss man zugestehen, dass er satirisch überspitzen darf. Das Problem liegt nur darin, dass Überspitzungen auf der "anderen Seite" nicht so großzügig hingenommen werden (s. ganz aktuell Uwe Steimle).
Schlussendlich hat der Spiegel Siegmund mit diesem Titel und dem Artikel dazu eher einen Gefallen getan, was sogar so weit geht, dass Ulrich Siegmund Exemplare dieser Ausgabe signiert. Besser und souveräner kann man damit nicht umgehen.
Antwort von Alexander Wallasch
klar, aber natürlich hat auch Dirk Schmitz hier das Recht in Anspricht genommen, zugespitzt zu haben ... danke Ihnen