Von RA Dirk Schmitz
Meinung unter Sanktion? – Zur rechtlichen Unzulässigkeit von EU-Maßnahmen gegen pro-russische Stimmen deutscher Staatsbürger:
A. Mein Recherche- und Willensbildungsprozess
Die EU hat zwei deutsche Journalisten, die wohl in Russland leben, auf die Sanktionsliste gesetzt. Der Schritt ist ein rechtswidriger Schlag gegen die Meinungsfreiheit und andere Grundrechte. Zusätzlich illustriert das die zunehmende Heuchelei der EU von „Freiheit“.
Die Europäische Union hat am Dienstag ihr mittlerweile 17. Sanktionspaket gegen Russland beschlossen – erstmals betroffen auch zwei deutsche Staatsbürger. Im Fokus stehen die Journalistin Alina Lipp und der Autor Thomas Röper. Beide sollen laut EU „russische Propaganda“ verbreitet und durch ihre Berichterstattung zu „destabilisierenden Aktivitäten“ beigetragen haben.
Röper als Mitverantwortlicher des „AntiSpiegel“ wehrt sich ausführlich. Meine politische Meinung: Solange kein Gericht Tatbestände wie persönliche Beleidigung oder Volksverhetzung etc. feststellt, sind auch abwegige Beiträge und Standpunkte hinzunehmen und auszuhalten. Und Corona hat gezeigt: Was abwegig ist, kann sich plötzlich ändern. Woher kam der Wuhan-Virus?
Ich lese als mündiger Bürger Röper und Lipp. Ich hasse sie, finde sie gut oder dumm oder schlau. Aber die EU ist rechtlich nicht befugt, in meinen Recherche- und Willensbildungsprozess einzugreifen; vorzugehen wie Russland oder China.
Und wenn der Koloss EU „Angst“ vor einer „Destabilisierung“ durch zwei Solo-Blogger hat, sollte der Verein schnell aufgelöst werden. Noch ist „Fuck the EU“ keine Beleidung.
B. Vermögenssperren und Einreiseverbote
Die Europäische Union hat im Rahmen seiner Sanktionen gegen bloße Journalisten - diesmal deutsche Staatsbürger - nicht nur Vermögenssperren, sondern auch Einreiseverbote ausgesprochen. Mit einer bemerkenswerten großzügigen Ausnahme: Die Bundesrepublik Deutschland „darf“ selbst entscheiden, ob deutsche Staatsbürger trotz EU-Sanktionen nach Deutschland einreisen dürfen. Für andere EU-Staaten gilt ein striktes Einreiseverbot. Was bilden sich diese Clowns eigentlich ein? Rein juristisch?
Denn diese Konstruktion wirft grundrechtliche - auch politische und historische - Fragen auf: Ist das zulässig? Kann Deutschland eigene Staatsangehörige an der Einreise hindern? Und erinnert dies nicht fatal an ein Kapitel deutscher SED-Geschichte, das als Verstoß gegen fundamentale Grundrechte verurteilt wurde: die Ausbürgerung Wolf Biermanns?
C. Rechtsgrundlagen für EU-Sanktionen
Die rechtliche Grundlage für Sanktionen gegen Einzelpersonen bildet auf europäischer Ebene Art. 29 EUV (GASP-Beschluss) i. V. m. Art. 215 AEUV (Umsetzungsverordnung). Diese erlauben es dem Rat der EU, restriktive Maßnahmen gegen Personen zu verhängen, die nach Überzeugung des Rates „die territoriale Integrität, Souveränität oder Unabhängigkeit eines Drittstaates gefährden oder zur Destabilisierung beitragen“.
Die Verordnungen sind in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht. Sie verpflichten nationale Behörden zur Umsetzung der Maßnahmen – etwa durch das Einfrieren von Konten, Meldepflichten oder Reiseverbote.
D. Meinungsfreiheit als Grenze
Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art. 11 GRC) gewährleistet die freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit. Geschützt ist nicht nur die populäre, sondern auch die „unbequeme“ Meinung. Dies gilt ausdrücklich für politische Stellungnahmen, die der offiziellen Linie der EU widersprechen. Eine politische Parteinahme für Russland – selbst wenn sie emotional, einseitig oder provokant ist – darf deshalb nicht per se als sanktionswürdig gewertet werden.
Sanktionen dürfen nur dann verhängt werden, wenn eine Person nachweislich mehr tut als nur ihre Meinung zu äußern, nämlich systematisch als verlängerter Arm russischer Staatspropaganda wirkt. Entscheidend ist eine funktionale, institutionelle oder finanzielle Einbindung in russische Staatsinteressen. Die EU-Rechtsprechung (u. a. RT France, EuG, T-212/22) macht deutlich: Nicht die Meinung an sich, sondern nur die operative Verflechtung mit staatlich gesteuerter Desinformation kann sanktioniert werden.
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E. Beweislast und rechtsstaatlicher Schutz
Die Beweislast liegt beim Rat der EU. Er muss die Sanktionierung nachvollziehbar und belegbar begründen und beweisen. Allgemeine politische Zuschreibungen, Werturteile oder BlaBla reichen da nicht aus. Vielmehr bedarf es konkreter Anhaltspunkte für:
Zahlungen oder Zuwendungen durch russische Stellen, koordinierte Veröffentlichung staatlich beeinflusster Inhalte, direkte Kontakte oder Anweisungen russischer Regierungsakteure.
Die betroffene Person kann gegen die Sanktionsverordnung gemäß Art. 263 AEUV Klage beim Gericht der EU erheben. Flankierend ist ein Antrag auf Einstweilige Anordnung nach Art. 278 AEUV möglich, um irreparable Nachteile zu vermeiden.
F. Einreiseverbot mit deutscher Ausnahme
In mehreren Fällen enthält die EU-Sanktionsverordnung eine hier angewandte Sonderklausel, wonach Deutschland selbst entscheiden kann, ob eine sanktionierte Person einreisen darf. Dies betrifft konkret deutsche Staatsangehörige.
Diese Regelung ist juristisch bemerkenswert. Sie anerkennt implizit, dass ein generelles Einreiseverbot für eigene Staatsangehörige nicht mit deutschem oder anderem nationalen Verfassungsrecht vereinbar ist. Die EU versucht dadurch offenbar, politisches Ziel und rechtliche Impotenz zu verbinden – indem sie Deutschland die Verantwortung zuschiebt.
G. Verfassungsrechtliche Unmöglichkeit eines Einreiseverbots gegenüber Deutschen
Deutschland darf seinen eigenen Staatsbürgern die Einreise nicht verweigern. Das ergibt sich aus mehreren zentralen Normen:
Art. 11 Abs. 1 GG: Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im Bundesgebiet.
Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG: Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden.
Art. 3 Protokoll Nr. 4 zur EMRK: Niemandem darf das Recht entzogen werden, in sein eigenes Land einzureisen.
Das Bundesverfassungsgericht hat stets betont, dass die Zugehörigkeit zum Staatsvolk ein Abwehrrecht gegen Ausschluss und Fernhaltung vom eigenen Staatsgebiet begründet. Ein Einreiseverbot gegenüber Deutschen ist daher unzulässig – selbst im Rahmen eines EU-Sanktionsregimes.
H. Die Ausbürgerung Wolf Biermanns
Ein warnendes Beispiel liefert die deutsch-deutsche Geschichte: Der DDR-Liedermacher Wolf Biermann wurde 1976 nach einem Konzert in Köln ausgebürgert und durfte nicht mehr in die DDR einreisen. Die Begründung: Seine Äußerungen seien „geeignet, die Interessen der sozialistischen Gesellschaft zu verletzen“.
Dieser Vorgang löste eine Welle der Empörung aus und gilt heute als exemplarischer Bruch mit fundamentalen Freiheitsrechten. Biermanns Ausbürgerung wird in der politischen und juristischen Aufarbeitung als Missbrauch staatlicher Macht zur Ausschaltung kritischer Stimmen gewertet.
Die Parallele liegt auf der Hand: Auch die heutigen EU-Maßnahmen richten sich nicht gegen nachgewiesene Verbrechen, sondern gegen politisch unerwünschte Meinungen. Die Lehre aus dem Fall Biermann muss sein: Der demokratische Rechtsstaat darf auch provokante oder unliebsame Meinungen nicht durch administrative Ausgrenzung beantworten. Ein EU-Faschismus betreibt immer mehr politische Zensur, weil dessen Unfähigkeit immer sichtbarer wird.
Ein engagiertes und parteiisches Eintreten für den russischen Standpunkt ist grundrechtlich geschützt, auch mögliche Fehlinformationen, solange keine operative Einbindung in staatsgelenkte Propaganda besteht. Sanktionen ohne tatsächliche Beweise für eine solche Einbindung sind eindeutig unrechtmäßig. Die Bundesrepublik Deutschland ist rechtlich verpflichtet, ihren Bürgern die Einreise zu gestatten, auch wenn kranke EU-Sanktionsverordnungen dies politisch erschweren wollen.
Die Einreise-Ausnahmeklausel in EU-Verordnungen stellt einen politischen Ausweg mit rechtlichem Unterton dar: Die EU erkennt ihre eigene Begrenztheit gegenüber nationalen Verfassungen an und übergibt Deutschland die Verantwortung – ein fragwürdiges Zeichen europäischer Rechtsstaatlichkeit. Der Fall Wolf Biermann mahnt zur Zurückhaltung: Rechtsstaatlichkeit misst sich nicht daran, wie sie mit Zustimmung umgeht, sondern wie sie Kritik und Dissens aushält.
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Kommentar von .TS.
Die Buntesrepublik ist zum willigen Erfüller brüsselokratorischer Vorgaben geworden. Ob Gesetz, Verordnung oder Richtlinie ist beim 250%igen vorauseilenden Übererfüllungsgehorsam letztlich egal.
Bezeichnend ist welche Kräfte hier die Ausgrenzung von eigenen Staatsbürgern betreiben - ganz im Kontrast zum Narrativ des letzjährigen Potsdam-Räuberpistolenmärchen. Auch hier zeigt sich erneut: Diese Gestalten gehen bei ihren Vorwürfen immer von ihrem eigenen Treiben aus.
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Kommentar von Bernhard sein Dackel
Also ich informier mich ja immer
vom MÜLLEIMER..
BÜLD, FOCUS, WELT,
Berliner Zeitung...
Wallasch, Tichy..Apollo..
..pi..anti-spiegel...jouwatch, Ansage...
TAZ, SPIEGEL, Stern, Zeit, NZZ...
..also bis zum KLO!
Bis ich nicht mehr weiß, was ich denken soll, dann warte ich... bis die "Bilder" stehen bleiben.
Alles was nach Aussage von GRÜN-ROT-SCHWARZBLUTROT - FDP, CDU, GRÜNe, SPD, LINKE oder kurz die 5 BRD-SED-Fraktionen der UnsereDEmokratie(c) Simulation bgzl Messermigration&Co. ehrliche Opposition und so nicht geht, geht jetzt!
Plötzlich, aufeinmal...
Ausreiseverbot, Einreiseverbot, Inhaftierung im Flugzeug...
TOLL!
Endlich geht das
..und jetzt warte ich..jetzt warte ich..bis die AfD regiert!