Dasselbe Bild mit „Fritz“ statt „Nigel“ wäre in Deutschland übrigens nicht automatisch strafbarer – trotz der herausgehobenen Stellung von Friedrich Merz als Bundeskanzler.
Ende Juli 2026 bekam Zack Polanski, der Vorsitzende der Green Party in England und Wales Probleme. Auf seinem Instagram-Account erschien eine Bilderstrecke von einer Veranstaltung der Grünen in Bristol. Auf einem der Fotos trug ein Teilnehmer ein schwarzes T-Shirt mit einer stilisierten Guillotine und der Aufschrift „We’re only making plans for Nigel“. Das war einerseits eine Anspielung auf den XTC-Song Making Plans for Nigel von 1979. Wegen der Guillotine lag andererseits die Bezugnahme auf Nigel Farage auf der Hand.
Farage veröffentlichte einen Screenshot und erklärte sinngemäß, wenn er etwas Vergleichbares veröffentlichen würde, würde er mit einer Festnahme rechnen. Seine Partei meldete den Vorfall der Polizei und erhob ausdrücklich den Vorwurf der „inciting murder“, also der Anstiftung beziehungsweise Aufforderung zur Tötung Farages.
Die Metropolitan Police bestätigte zunächst, dass eine Anzeige beziehungsweise Mitteilung eines Dritten eingegangen sei und Ermittlungen geführt würden. Polanski erklärte dagegen, er habe eine sogenannte Instagram-Collaboration mit einer Bilderstrecke von rund 20 Fotos angenommen und das fragliche fünfte Bild dabei nicht wahrgenommen. Als er darauf aufmerksam gemacht worden sei, habe er den Beitrag entfernt. Seine Green Party bezeichnete das T-Shirt als geschmacklos und distanzierte sich von politischer Gewalt.
Am 29. Juli 2026 entschied die Metropolitan Police (Met), gegen Polanski selbst keine weiteren Maßnahmen zu ergreifen. Bemerkenswert ist allerdings, dass damit die Sache nicht vollständig erledigt war. Die Met unterschied zwischen Polanskis versehentlichem Weiterverbreiten des Fotos und dem Verhalten des Mannes, der das T-Shirt tatsächlich auf der Veranstaltung getragen hatte.
Hinsichtlich des T-Shirt-Trägers wurde der Vorgang an die für Bristol zuständige Avon and Somerset Police weitergegeben. Auch diese Behörde stellte anschließend die Sache ein: Nach Prüfung der vorhandenen Beweismittel sei die Schwelle für eine Straftat nicht erreicht worden.
Nach dem Public Order Act 1986 können unter anderem drohende oder beleidigende Worte sowie sichtbare Darstellungen strafbar sein. Paragraf 5 (Section 5) erfasst etwa drohende oder beleidigende Äußerungen beziehungsweise Darstellungen, wenn sie im Hör- oder Sichtbereich einer Person erfolgen, bei der dadurch Belästigung, Beunruhigung oder Angst hervorgerufen werden kann.
Paragraf 4A setzt darüber hinaus eine entsprechende Absicht voraus. Paragraf 4 betrifft Äußerungen oder Darstellungen, die auf die Herbeiführung oder Provokation unmittelbarer Gewalt gerichtet sind. Die Crown Prosecution Service (die öffentliche Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) in England und Wales) weist ausdrücklich darauf hin, dass hierbei die Meinungsfreiheit nach Art. 10 EMRK zu berücksichtigen und eine Strafverfolgung notwendig und verhältnismäßig sein muss.
Für die Online-Veröffentlichung wäre zusätzlich an den Online Safety Act 2023 zu denken – Das Gesetz legt Social-Media-Plattformen und ähnlichen Diensten (auch wenn sie außerhalb des UK ansässig sind, aber britische Nutzer haben) gesetzliche Pflichten auf. Paragraf 181 dieses Gesetzes enthält inzwischen einen eigenen Straftatbestand für das Versenden einer Nachricht, die eine ernsthafte Drohung vermittelt.
Dass die Polizei Polanski nicht weiter verfolgte, erscheint vor diesem Hintergrund nachvollziehbar: Ein unbeabsichtigtes Mitveröffentlichen eines einzelnen Fotos innerhalb einer Bilderstrecke trägt kaum den erforderlichen Vorsatz beziehungsweise die erforderliche subjektive Bedeutung einer eigenen Todesdrohung.
Überträgt man das Motiv auf Deutschland und ersetzt „Nigel“ etwa durch „Fritz“, ist zunächst entscheidend, ob für einen durchschnittlichen Betrachter erkennbar ist, dass damit Friedrich Merz gemeint sein soll.
Ist Merz eindeutig gemeint, kommen nach deutschem Recht mehrere Tatbestände in Betracht.
§ 111 StGB – öffentliche Aufforderung zu Straftaten. Danach wird bestraft, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts zu einer rechtswidrigen Tat auffordert. Eine Guillotine kombiniert mit „We’re only making plans for Fritz“ besitzt zweifellos eine Tötungsassoziation. Für § 111 reicht das nicht. Eine „Aufforderung“ verlangt mehr als die Darstellung eines makabren Wunsches oder einer politischen Gewaltfantasie. Die Äußerung muss nach ihrem objektiven Sinn darauf gerichtet sein, andere zur Begehung einer hinreichend bestimmten Straftat zu veranlassen.
Weiterlesen nach der Werbung >>>
Ihre Unterstützung zählt
Die Aussage lautet eben nicht „Tötet Merz“, „Köpft Merz“ oder „Benutzt die Guillotine“, sondern verwendet bewusst eine mehrdeutige Anspielung. Diese Mehrdeutigkeit ist strafrechtlich erheblich. Bei mehrdeutigen Äußerungen muss insbesondere im Bereich politischer Meinungsäußerungen eine nicht strafbare Deutungsvariante berücksichtigt werden. § 111 ist bei dem bloßen T-Shirt-Motiv nicht zu begründen.
§ 241 StGB – Bedrohung. Die Vorschrift erfasst unter anderem die Bedrohung eines Menschen mit einem gegen ihn gerichteten Verbrechen. Mord und Totschlag sind selbstverständlich Verbrechen. Aber auch hier muss die Darstellung als ernsthafte Ankündigung eines zukünftigen Übels verstanden werden, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss zu haben vorgibt. Ein politisches Spottbild mit Guillotine ist keine persönliche Todesdrohung.
§ 126 StGB – Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten in Betracht. Die Vorschrift nennt ausdrücklich die Androhung von Mord und Totschlag und verlangt zusätzlich, dass die Äußerung geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Gerade bei einer öffentlich verbreiteten Todesankündigung gegen einen Bundeskanzler könnte diese Eignung gegeben sein. Erneut müsste aber zunächst geprüft werden, ob hier nicht lediglich eine drastische politische Symbolik vorliegt.
§ 188 StGB wäre ebenfalls zu prüfen. Er verschärft die Strafbarkeit von Beleidigung, übler Nachrede und Verleumdung gegenüber Personen des politischen Lebens, wenn die Äußerung mit deren Stellung im öffentlichen Leben zusammenhängt und geeignet ist, ihr öffentliches Wirken erheblich zu erschweren. Friedrich Merz fällt offensichtlich in den geschützten Personenkreis. Allerdings muss zunächst überhaupt eine Beleidigung nach § 185 StGB vorliegen. Eine Guillotine ist primär eine Gewaltdarstellung und nicht zwingend eine Missachtungserklärung über den persönlichen Wert des Betroffenen. § 188 ist deshalb nicht der passendste Tatbestand.
Dagegen scheidet § 140 StGB – Belohnung und Billigung von Straftaten grundsätzlich aus. Die Vorschrift betrifft im Kern die Belohnung beziehungsweise Billigung bestimmter bereits begangener oder versuchter Straftaten. Eine noch nicht begangene imaginierte Enthauptung Merz’ kann nicht dadurch zur Billigung einer bereits begangenen Straftat werden. Ebenso liegt § 130 StGB – Volksverhetzung – nicht nahe, weil Merz als einzelner Politiker keine durch § 130 allein aufgrund seiner politischen Stellung geschützte Bevölkerungsgruppe bildet.
Meine rechtliche Bewertung am konkreten Beispiel eines „Fritz“-Motives:
Allein das T-Shirt mit der Guillotine und dem Satz „We’re only making plans for Fritz“ ist selbst bei eindeutigem Merz-Bezug nicht strafbar.
Der englische Ausgang ist dafür durchaus aufschlussreich: Auch dort wurde das nahezu identische Farage-Motiv polizeilich geprüft, zunächst sogar als möglicher Straftatbestand registriert, letztlich aber sowohl hinsichtlich der Veröffentlichung Polanskis als auch hinsichtlich des T-Shirt-Trägers nicht weiter verfolgt.
Ein Gericht dürfte nicht aus dem drastischen Charakter des Motivs auf eine Aufforderung zum Mord schließen. Art. 5 Abs. 1 GG schützt auch geschmacklose, provozierende und radikale politische Aussagen. Der Schutz endet erst dort, wo aus der symbolischen Polemik eine ernsthafte Todesdrohung oder eine hinreichend konkrete Aufforderung an andere zur Gewalt wird.
Unbeantwortet bleibt hier die Aussage von Nigel Farage, dass er bei so einer Veröffentlichung sofort festgenommen wurde. Das käme auf einen Versuch an.
Einen Kommentar schreiben
Sie müssen sich anmelden, um Kommentare hinzuzufügen. Aufgrund von zunehmendem SPAM ist eine Anmeldung erforderlich. Wir bitten dies zu entschuldigen.
Zur Anmeldung