Regierungsfernsehen unter schwerem Beschuss

Bundesverwaltungsgericht warnt ARD und ZDF: Ohne Leistung keine Kohle

von RA Dirk Schmitz (Kommentare: 3)

Ausrichtung der öffentlich-rechtlichen Sender als faktischer rot-grüner Staatsfunk© Quelle: Pixabay/ falco

Mit sofortiger Wirkung kann vor den Verwaltungsgerichten auch inhaltlich und unter Beweisaufnahme über den aktuellen Zustand der Rundfunkanstalten gestritten werden. Konkret auch unter dem Gesichtspunkt „Zwangsabgaben“.

Von RA Dirk Schmitz

Der Streit um Rundfunkfreiheit und der Rundfunkgebühren als faktischer „Rundfunksteuer“ und deren Kontrolle hat hochaktuell mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2024 (!) gerichtliche Fahrt aufgenommen.

Mit der immer offensichtlicheren Ausrichtung der öffentlich-rechtlichen Sender als faktischer rot-grüner Staatsfunk wackelt auch deren gerichtliche Akzeptanz mehr und mehr.

Öffentlich - gezielt von ARD und ZDF völlig ignoriert - hat das Thema die obersten Gerichte erreicht. „Sylt statt Mannheim“ führt langfristig zu Legitimitätsproblemen. Unkommentiert in den politischen und rechtlichen Systemmedien zeigt sich der Erosionsprozess.

So haben einzelne Oberverwaltungsgerichte zunächst forsch entschieden, dass die Rundfunkfreiheit jede gerichtliche Kontrolle der Einhaltung des Funktionsauftrags durch die öffentlich-rechtlichen Anstalten ausschließe

(vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 30. März 2017 - 7 ZB 17.60 -, Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. März 2015 - 2 A 2423/14 -, Rn. 71 und Beschluss vom 7. Februar 2022 - 2 A 2949/21 -, Rn. 6 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. November 2015 - 7 A 10455/15 -, Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Februar 2021 - OVG 11 N 95.19 -, Rn. 12).

Das hat das Bundesverfassungsgericht aber bereits 2023 inhaltlich „leise“ kassiert.

In der Entscheidung des BVerfG 1 BvR 601/23 legen sich die obersten Richter bewusst nicht fest.

Sondern befinden vielsagend, dass das erst einmal vom Bundesverwaltungsgericht geklärt werden sollte. Und dem Bundesverwaltungsgericht sagen die Verfassungsrichter vorsorglich als guideline, dass die „Rundfunkabgabe“ nicht zu Zwecken der Programmlenkung eingesetzt werden dürfe.

Darüber hinaus muss aus dem Prinzip des individuellen Rechtsschutzes die Frage beantwortet werden, inwieweit der Auftrag an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein „vielfältiges Programm“ anzubieten, strukturell verfehlt werde, so dass es an einem individuellen Vorteil für den „Endkunden“ fehle.

Das ist – unter Juristen – sehr viel.

Dem ist jetzt das BVerwG mit aktuellem Beschluss vom 23.05.2024 - BVerwG 6 B 70.23 – nachgekommen.

Dabei geht es um die Klage einer Frau aus dem Landkreis Rosenheim. Sie hatte wegen „mangelnder Meinungsvielfalt“ des „ÖRR“ gegen die Zahlung von Rundfunkbeiträgen geklagt.

Dort heißt es etwas „verschwurbelt“ wörtlich:

„Die Revision der Klägerin ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen gegen die Beitragserhebung geltend gemacht werden kann, der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, werde strukturell verfehlt, so dass es an einem individuellen Vorteil fehle (vgl. BVerfG, Beschluss vom ‌24. April 2023 - 1 BvR 601/23 - NVwZ 2024, 55 Rn. 9).“

Mit anderen Worten: Die Instanzgerichte können die Sache nicht mehr formell abwatschen, sondern müssen sachlich in eine Inhaltskontrolle des strukturell gelebten Missbrauchs des - weltweit einzigartigen - „Staatsfunks“ in der Mogelverpackung einer dreist behaupteten institutionellen Rundfunkfreiheit einsteigen.
Es wird Zeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in seiner jetzigen Form abzuschalten.

Die Struktur ist nämlich anfällig. Sie lebt von Rundfunkstaatsverträgen aller Bundesländer. Wenn z.B. der ZDF-Staatsvertrag von nur einem Bundesland gekündigt würde, wäre das ZDF „fertig“. Zwar könnten die anderen Bundesländer dann ohne das Kündigungsland fortsetzen – mit der Folge, dass dann z.B. die Sachsen für das ZDF nicht mehr zahlen müssten – aber schauen könnten. Das würden die andere  nicht lange durchhalten.

Noch klarer wäre das für den MDR (Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt). Auch die staatsvertragliche Gebührenregelung ist „einstimmig“.

In § 17 (Vertragsdauer, Kündigung) des Rundfunkstaatsvertrages heißt es klar:

Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.

Das wäre im „Kriegsmodus“ eine sehr kurze Kündigungs- und Reaktionsfrist.

Folgen Sie RA Dirk Schmitz auf Twitter: @schmitzidirk

Dirk Schmitz M.A., seit 1991 Rechtsanwalt, langjähriger ehrenamtlicher Richter, Kommunikationswissenschafter, engagierter Verteidiger, derzeit im Kryptowährungsprozess “Onecoin” vor dem Landgericht Münster. Schmitz sieht durch den Zeitgeist Meinungsfreiheit und körperliche Unversehrtheit gerade in Masken- und Impfzeiten in Gefahr. Als “alter Liberaler” ohne FDP-Hintergrund steht Schmitz für Bürgerrechte und “die Freiheit des Andersdenkenden”. Sein dem Philosophen Voltaire zugeschriebener Leitspruch lautet: „Obwohl ich völlig anderer Meinung bin als Sie, würde ich mein Leben dafür geben, dass Sie Ihre Meinung frei aussprechen dürfen.“

Ihre Unterstützung zählt

Mit PayPal

Einen Kommentar schreiben

Sie müssen sich anmelden, um Kommentare hinzuzufügen. Aufgrund von zunehmendem SPAM ist eine Anmeldung erforderlich. Wir bitten dies zu entschuldigen.

Kommentare