Darf ich das Existenzrecht der CDUSPD leugnen?

CDU-Hessen will neuen Straftatbestand: Leugnung des Existenzrechts Israels

von RA Dirk Schmitz

Was für eine peinliche Nummer und ein juristischer Totalausfall© Quelle: Pixabay/PublicDomainPictures/hosnysalah/LoboStudioHamburg, Montage: Wallasch

Die CDU in Hessen will die „Leugnung des Existenzrechts Israels“ als neuen Straftatbestand ins StGB schreiben. Ist das notwendiger Schutz jüdischen Lebens oder ein gefährliches Sondergesetz, das die Meinungsfreiheit aushöhlt? RA Dirk Schmitz über Symbolpolitik, Verfassungsrecht und die Grenzen der Meinungsfreiheit.

Von RA Dirk Schmitz

Der Gesetzentwurf aus dem hessischen Justizministerium nicht zuerst nicht im Landtag, sondern vor der Jüdischen Gemeinde in Frankfurt vorgestellt.

Nach Auffassung der Landesregierung berührten Aussprüche wie „From the River to the Sea“ nicht nur das Verhältnis von Israelis und Palästinensern in Israel / Palästina, sondern „deutsche Verfassungsidentität“.

Wer Israels Existenzrecht leugnet, greift jüdisches Leben an? Israel keilt mächtig aus und vernichtet Leben rund um Israel, bombardiert Libanon, Gaza, Iran. Da ist die arabisch-palästinensische Forderung, dass Israel ins Meer getrieben werden soll, emotional durchaus verständlich. „Wer jüdisches Leben angreift, greift unsere freiheitliche Ordnung an", erklärt Ministerpräsident Boris Rhein (CDU). Wer Israel hasst, greift jüdisches Leben in Deutschland an? Wie soll das funktionieren?

Es ist das gute Recht im Meinungsprozess auch das Ende des Staates Israel zu fordern - es ist verboten zu schießen. Darf ich das Existenzrecht Russlands oder der Ukraine bestreiten? Selbstverständlich!

Ein Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs (StGB) kann nur der Bundestag beschließen. Einbringen soll den hessischen Entwurf der Bundesrat. In der Länderkammer vorstellen will Rhein ihn am 8. Mai, dem Tag der deutschen Kapitulation 1945. Wie peinlich – oder gar symbolisch gemeint?

Dass das Vorhaben politisch eine Mehrheit bekommen wird, ist unwahrscheinlich. Schließlich fiel ein nahezu wortgleicher Vorschlag der Unionsfraktion in der vergangenen Wahlperiode im Rechtsausschuss durch. Strafrechtler hatten Zweifel, ob eine Sonderstrafnorm zugunsten Israel verfassungskonform ist.

Der neuerliche Entwurf begegnet den gleichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn es handelt sich nicht um ein „allgemeines Gesetz“, was Art. 5 Abs. 2 Grundgesetz (GG) für Einschränkungen der Meinungsfreiheit verlangt, sondern um ein „Sondergesetz Israel“, 80 Jahre nach dem Holocaust.

Konkret geändert werden soll § 130 StGB (Volksverhetzung). Die genannte Formulierung soll als Tatbestandsvariante in einen neuen Absatz 4 aufgenommen werden, die bisherigen Absätze 4 bis 8 sollen nach hinten rücken. Als Strafe ist Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorgesehen.

Eine Änderung im Vergleich zu besagtem Entwurf aus der letzten Wahlperiode hat das hessische Justizministerium vorgenommen: Durch die Ausgliederung aus dem Absatz 1 steht die Strafbarkeit nicht mehr unter der für Aufstachelungsdelikte (Volksverhetzung, Billigung von Straftaten) üblichen Voraussetzung, dass die Äußerung geeignet sein muss, den öffentlichen Frieden zu stören. Vielmehr formuliert der neue Absatz 5 eine eigene Version davon. Danach muss die Äußerung geeignet sein, „die Bereitschaft zu antisemitischen Gewalt- oder Willkürmaßnahmen zu fördern“.

Scheinheilig: Es solle so sichergestellt werden, „dass nicht die von der Meinungsfreiheit grundsätzlich gewährleistete Debatte über die Befriedung des Nahostkonflikts im Wege sonstiger Staatsformen unterbunden wird“, heißt es dazu in der Begründung.

Im „phänotypischen Regelfall“ sei die Voraussetzung aber erfüllt. Damit gemeint sind bestimmte Parolen, die auf Palästina-solidarischen Demonstrationen oft zu hören sind. In der Entwurfsbegründung genannt werden unter anderem „From the river to the sea, Palestine will be free“ bzw. dessen arabische Version „Von Wasser zu Wasser, Palästina wird arabisch sein“ oder „There is only one state, Palestine 48“. Auch die grafische Darstellung von Israel-Palästina als einem palästinensischen Staat auf einer Landkarte soll den Tatbestand erfüllen.

Weiterlesen nach der Werbung >>>

Ihre Unterstützung zählt

Mit PayPal

Als bislang höchstes deutsches Gericht bejahte das Oberlandesgericht Düsseldorf im November eine Strafbarkeit nach § 86a StGB, wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Der Ausspruch sei ein Slogan der in Deutschland verbotenen Hamas. Straflos kann die Äußerung dann nur im Ausnahmefall sein. Gegen das Urteil ist eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängig.

Bei mehrdeutigen Äußerungen ist die straflose Interpretation zugrunde zu legen, wenn diese nicht völlig fernliegend ist. Dass die Strafbarkeit deshalb vor allem der Einzelfallbetrachtung durch die Gerichte obliegt, ist der hessischen Landesregierung ein Dorn im Auge. Sie möchte spezifisch gegen Äußerungen vorgehen, durch die die Existenz bzw. das „Existenzrecht“ des Staates Israels in Abrede gestellt wird.

Nochmals: Die Negation des Existenzrechts Israels ist keine Holocaust-Relativierung. 1945 gab es noch gar keinen Staat Israel. Ist die Negation eines Staates Palästina der Völkermord an den dort lebenden Arabern? Sicher nicht.

Strafrechtler meinen, dass eine solche Strafnorm mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist. Strafrechtsprofessor Matthias Jahn erklärte schon früher:

„Alle diese Äußerungen – auch klar israelfeindliche – sind, ob einem das gefällt oder nicht, in die Historie des Nahostkonflikts eingebettet. Da fehlt ... der klare Bezug zu Deutschland.“

Konsequent müsste der Tatbestand nicht auf Israel begrenzt sein, sondern sich auch auf das „Existenzrecht“ anderer Staaten beziehen. Leugnen kann man denklogisch nur Tatsachen, wie etwa den Holocaust, dagegen geht es beim Existenzrecht Israels um ein Recht. Der Begriff „leugnen“ passt nicht. Es handelt sich um wertende Meinungsäußerungen, die nach der Rechtsprechung des BVerfG intensiveren Schutz genießen als das wahrheitswidrige Bestreiten historischer Tatsachen.

Unklar bleibt der Begriff des „Existenzrechts“. Ein Staat existiert rechtlich, wenn seine Definitionsmerkmale – Staatsvolk, Staatsgebiet, Staatsgewalt – erfüllt sind bzw. er von anderen Staaten anerkannt wird. Ein bestehender Staat genießt nach der Charta der Vereinten Nationen ein Selbstverteidigungsrecht, wenn er angegriffen wird. Beim – wohl vor allem im Kontext mit Israel – viel zitierten Existenzrecht handelt es sich noch nicht einmal um eine völkerrechtliche Kategorie.

Wer sich an gewalttätigen Pro-Palästina-Demos stört, sollte generell das Demonstrationsrecht von Flüchtlingen verbieten und Gewalttäter konsequent des Landes verweisen. Aber das fällt offenbar schwerer, als einfach mal einen neuen Straftatbestand vorzuschlagen.

Ihre Unterstützung zählt

Mit PayPal

Einen Kommentar schreiben

Sie müssen sich anmelden, um Kommentare hinzuzufügen. Aufgrund von zunehmendem SPAM ist eine Anmeldung erforderlich. Wir bitten dies zu entschuldigen.