Von Rechtsanwalt Dirk Schmitz
US-Präsident Donald Trump erklärte am 3. Januar 2026, die USA hätten nach einem „large-scale strike“ in Venezuela Präsident Nicolás Maduro und dessen Ehefrau Cilia Flores festgesetzt und aus Venezuela ausgeflogen; eine Strafverfolgung in den USA werde angestrebt. Explosionen und Kampfhandlungen im Raum Caracas und auf venezolanischen Seite Tote unter Zivilisten und Militärangehörigen.
Können US-Gerichte Maduro zur Verantwortung ziehen und sperrt die Art seiner Herbeischaffung prozessual eine Verfolgung? Nach der Linie der US-Rechtsprechung (Ker/Frisbie) nimmt eine zwangsweise Verbringung in die Gerichtsbarkeit dem Gericht die Zuständigkeit nicht; Frisbie v. Collins hält ausdrücklich fest, dass selbst eine forcierte Entführung die Verurteilung nicht per se wegen „due process“ zu Fall bringt.
Noch näher liegt United States v. Alvarez-Machain (1992): Der Supreme Court ließ die Strafverfolgung trotz gewaltsamer Entführung aus dem Ausland zu und verneinte ein prozessuales Verfahrenshindernis allein aufgrund der Herbeischaffung.
Damit ist – rein prozessual – ein US-Verfahren gegen Maduro grundsätzlich denkbar, selbst wenn man die Operation als „Entführung“ qualifiziert. Die praktisch entscheidende US-Hürde kann die Immunität sein: Der Supreme Court hat in Samantar v. Yousuf klargestellt, dass die FSIA die Immunität einzelner ausländischer Amtsträger nicht abschließend regelt, sondern Common-Law-Grundsätze und die außenpolitische Rolle der Exekutive maßgeblich bleiben.
Hinzu kommt die US-Praxis der „Suggestion of Immunity“: Das State Department vertritt bislang die Position, dass US-Gerichte an exekutive Immunitätsmitteilungen gebunden sind.
Ob Maduro als amtierendes Staatsoberhaupt in den USA Immunität geltend machen kann, wird in erheblichem Maße davon abhängen, welche Linie die US-Exekutive einnimmt; dogmatisch ist das im US-System eng exekutiv geprägt.
Der militärische Charakter der Operation wirft außerdem innerstaatlich die War-Powers-Problematik auf: Die War Powers Resolution formuliert als Zweck- und Leitnorm, dass der Einsatz von US-Streitkräfte in „hostilities“ bzw. in Situationen unmittelbar drohender Hostilities (Feindseligkeiten) grundsätzlich nur bei Kriegserklärung, spezifischer gesetzlicher Ermächtigung oder Notfall nach Angriff auf die USA erfolgen soll, und statuiert Berichtspflichten sowie die bekannte 60-Tage-Systematik.
Völkerrechtlich ist das Gewaltverbot Ausgangspunkt (Art. 2 Abs. 4 UN-Charta): Staaten haben die Pflicht, in ihren internationalen Beziehungen jede Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen die territoriale Unversehrtheit oder politische Unabhängigkeit eines Staates zu unterlassen.
Ein militärischer Schlag auf venezolanischem Territorium ist rechtswidrig, da eine anerkannte Rechtfertigung nicht greift: keine wirksame Einwilligung Venezuelas, kein UN-Sicherheitsratsmandat oder Selbstverteidigung nach Art. 51 UN-Charta. Art. 51 setzt einen „armed attack“ (bewaffneten Angriff) voraus und ist nach dem UN-Rechtsverständnis eng. Er legitimiert keine allgemeine extraterritoriale Strafverfolgung, sondern Abwehr bewaffneter Angriffe, bis der Sicherheitsrat tätig wird.
Nach dem derzeit öffentlich Berichteten ist weder eine Einwilligung Venezuelas noch ein Mandat ersichtlich. Zu einer Selbstverteidigungsbegründung liegen keine Tatsachen vor, die die Art-51-Schwelle und die Anforderungen an Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit tragen würden.
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Ebenfalls im Raum steht die Frage der Personalimmunität: Nach allgemeiner völkerrechtlicher Grundlinie genießen amtierende Spitzenorgane (Außenminister, Staatsoberhäupter) Unverletzlichkeit gegenüber fremder Strafgewalt. Der Internationale Gerichtshof hat im Arrest-Warrant-Fall die Immunität eines amtierenden Außenministers gegen ausländische Strafverfolgungsmaßnahmen besonders hervorgehoben.
Eine zwangsweise Festsetzung eines amtierenden Staatsoberhaupts auf fremdem Territorium wird daher völkerrechtlich als Verletzung staatlicher Souveränität und Immunität bewertet – unabhängig davon, ob ein innerstaatliches Gericht des festnehmenden Staates die Person (politisch) nicht als legitim anerkennt.
Für die Frage „Tötung von Polizei und Militär Venezuelas“ ist völkerrechtlich streng zu trennen zwischen der Rechtmäßigkeit des Gesamteinsatzes (ius ad bellum) und der Rechtmäßigkeit einzelner Gewalthandlungen bzw. Zielauswahl (ius in bello, humanitäres Völkerrecht).
Ob der Einsatz als solcher gegen Art. 2 Abs. 4 UN-Charta verstößt, beantwortet nicht automatisch, ob jede einzelne Tötung zugleich ein Kriegsverbrechen darstellt. Hierfür sind die Regeln über Zielauswahl, Verhältnismäßigkeit und Vorsichtsmaßnahmen maßgeblich.
Kommt es zu bewaffneter Gewalt zwischen USA und Venezuela, ist die Schwelle eines internationalen bewaffneten Konflikts nach dem in den Genfer Konventionen verankerten Anwendungsverständnis regelmäßig erreicht („armed conflict“ auch ohne formelle Kriegserklärung).
Dann gilt: Angriffe dürfen nur gegen militärische Ziele gerichtet werden. Die Parteien müssen stets zwischen Kombattanten und Zivilisten unterscheiden. Tötungen von Angehörigen der venezolanischen Streitkräfte sind daher nicht per se rechtswidrig, sofern sie im Rahmen zulässiger Kampfhandlungen unter Beachtung von Distinktion, Verhältnismäßigkeit und Vorsichtsmaßnahmen erfolgen.
Für venezolanische Polizeikräfte ist die Lage rechtlich heikler: Polizei ist völkerrechtlich nicht automatisch Kombattant; sie gilt grundsätzlich als zivil, es sei denn, sie ist förmlich in die Streitkräfte eingegliedert oder nimmt im konkreten Zeitpunkt unmittelbar an Feindseligkeiten teil – dann entfällt der Schutz „für solche Zeit“. Diese Kernaussage findet sich sowohl in ICRC-Darstellungen zur direkten Teilnahme an Feindseligkeiten als auch in OHCHR-Materialien zum Verhältnis von Menschenrechten, Polizeiarbeit und bewaffnetem Konflikt.
US-prozessual ist eine Strafverfolgung Maduros trotz zwangsweiser Verbringung nach Ker/Frisbie und Alvarez-Machain grundsätzlich nicht schon wegen der „Entführung“ ausgeschlossen; der zentrale US-Streitpunkt dürfte die (exekutiv gesteuerte) Immunitätsfrage sein.
Völkerrechtlich spricht nach dem bislang öffentlich Berichteten sehr viel dafür, dass ein militärischer Zugriff auf venezolanischem Staatsgebiet ohne Einwilligung, UN-Mandat oder tragfähige Selbstverteidigung das Gewaltverbot verletzt; für die Bewertung von Todesfällen unter venezolanischen Streitkräften oder Polizeikräften entscheidet sodann das humanitäre Völkerrecht über Distinction/DPH/Verhältnismäßigkeit, wobei die polizeispezifische Einordnung ohne verifizierte Tatsachen derzeit offen bleibt.
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Kommentar von Joseph Conrad
Das Führen von Stellvertreterkriegen ist nicht völkerrechtswidrig.
Vielleicht ist es Trump einfach leid, daß seine USA und andere Mächte immer wieder hunderte Milliarden Dollars oder Euros in das Führen blutigster und bestialischster Stellvertreterkriege investieren, wenn das ganze auch billiger, effektiv und vor allem wesentlich unblutiger ablaufen kann.
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Kommentar von Frank Zar
@Gernot Hoffmann
Hat man mit Ihnen hier den einzigen Antifa-Steuerfinanzierten abgestellt, der Schreiben kann? Erbärmlich einen Steinhöfel mit Freisler gleichzusetzen. Das ist die typische provokative linke Dummheit! Laut, aber Leer! Wünsche viel Spaß mit ihrem Karma!
Allen noch ein gesundes neues Jahr!
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Kommentar von T S
@Gernot Hoffmann: Haben Sie den Steinhöfel-Text überhaupt gelesen? Wer derart einseitig einzig die totale Befürwortung des Angreifers vertritt ist mitschuldig daran wenn die brutale Verletzung nationaler Souveränität weiter zur neuen Normalität wird.
@Carl Peter: Sehe ich anders, denn Peking hat sich mächtig ausgebreitet, sowohl in Fernost als auch in Afrika geht praktisch nix mehr ohne China. und das macht sich auch politisch zunehmend bemerkbar wie sich z.B. am eindeutigen Abstimmungsverhalten in der UN zeigt.
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Kommentar von Carl Peter
Wie grenzt man jetzt Menschheitsverbrecher voneinander ab, um sie einzeln beweiskräftig, thematisch und namentlich zu markieren, zu verhaften und zu verurteilen?
Ist man da von A - Z etwa schon bei M angekommen?
Wie schwer sowas Hinzunehmen der Weltgemeinschaft fällt, zeigt sich ja in der unscharfen Selbstbehandlung durch nationale Corona-Ausschüsse, die eigentlich nur international stattfinden dürften und dabei das schwerverletzte Völkerrecht und Menschenrecht gemeinsam zur Anwendung und Gesundung kommen müssten.
Eine wie auch immer geartete Selbstbehandlung eines Staates darf aber erst garnicht stattfinden, wenn "man" heute die Absicht hat, die Welt geopolitisch neu zu verorten.
Als Vater einer Geopolitik als Wissenschaft kann man zunächst den Deutschen Karl Haushofer (1869 -1946) benennen, mit dessen wissenschaftlicher Arbeit es sich nicht recht anfreunden lässt, weil sie vom Nationalsozialismus überschrieben wurde.
Es würde mich aber wundern, wenn nicht jeder der Handvoll Menschenführer, zumindest symbolisch mit Haushofers Handbuch der Geopolitik unterm Kopfkissen schläft und sich süße Träume verspricht - also first we take...then we take... et al.
Und ist eigentlich eine gemeinsam genutzte Welt mit einem gemeinsam angewandten Recht vorstellbar - also nicht als Ideal, sondern als Wirklichkeit?
Aber ich denke das mal fix geopolitisch zum Ende hin: Xi und Putin haben auf lange Sicht bei der Weltaufteilung verloren, sie bilden zwar einen zusammenhängenden Block, können aber vom Rest der Welt isoliert werden, wenn man sie nicht mehr irgendwo sonst hinlässt - heimlich Tunnel nach Afrika oder sonstwohin graben ist da keine Option.
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Kommentar von Carsten Lucke
@ Gernot Hoffmann
Sie haben doch nicht mehr alle beisammen !
Steinhöfel mit Freisler gleichsetzen - Sie sind irre !
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Kommentar von winfried Claus
Recht hat der , der immer das Recht hat, weil er der Herr über Gut und Böse ist!
Nun, Venezuela zeigt: Deshalb ist Krieg in der Ukraine und sonst wo!
Das Ding kann aber zu einem Südamerikanischen Bodenkrieg führen, mit eigenen Partisaneneinheiten in den USA!
Diese bekommt man mit einem Deal mit den Kartellen!
Man tötet oder entführt also Prominente? Man bricht alle Regeln?
Die Reichen fliehen aus LA?
Keine Polizeihubschrauber mehr über LA, werden von amerikansichen Raketen?
Jeder Mord wird belohnt, wenn er im Kartenspiel vorhanden ist!
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Kommentar von Joseph Conrad
Das ursprünglich von den Siegermächten des 2. WK eingesetzte Völkerrecht ist seither — von mittlerweile drei Generationen linker, universitärer, zuletzt sogar von Katar finanzierter Juristen — zu Tode "fortentwickelt" worden.
Die zeitlich letzten Sargnägel:
1. Die durch die USA, UK und Frankreich zu einem Angriffskrieg auf Libyen umfunktionierte, ursprünglich völkerrechtlich regelkonform eingesetzte, Flugverbotszone für Libyen.
2. Das nicht völkerrechtswidrige Führen von Stellvertreterkriegen u.a. in Libyen, Sudan, Syrien und Israel/Gaza. Dabei jeweils hunderttausende bis Millionen Tote und Vertriebene in Libyen, im Sudan und insbesondere im syrischen Bürgerkrieg.
3. Das Heranziehen des Völkerrechts als Vorwand für die Perpetuierung des Ukrainekriegs.
4. Der im obigen Zusammenhang absurde Haftbefehl des Internationalen Strafgerichtshofs gegen den israelischen Ministerpräsidenten, Benjamin Netanjahu.
5. Staatliche Finanziers der Stellvertreterkriege bleiben völkerrechtlich natürlich unantastbar!
6. Flüchtlingsvölkerrecht und "Global Compact for Migration" mit völkerrechtlicher Verpflichtung zur Aufnahme von Millionen echter oder vermeintlicher Flüchtlinge durch die "reichen" Staaten des "globalen Nordens".
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Kommentar von Gernot Hoffmann
Vielen Dank für den Beitrag von RA Schmitz, auch wenn er
die juristische Situation nicht endgültig klärt.
Dagegegen liest sich die Beurteilung von RA Steinhöfel bei
"Achgut" so, als ob sie von Volksrichter Roland Freisler stammte:
https://www.achgut.com/artikel/maduros_festnahme_und_die_voelkerrechtliche_legitimation
Antwort von Alexander Wallasch
Den Freisler bitte nicht vergleichend heranziehen. Mein Großonkel stand ohne Gürtel vor ihm und wurde dann am Schweinehaken aufgehängt in Plötzensee.