US-Festnahme Maduros nach Militärschlag: Prozessual möglich, völkerrechtlich illegal?

Das Maduro-Kidnapping: Vorläufige juristische Einordung

von RA Dirk Schmitz (Kommentare: 8)

Weihnachten war noch alles in trockenen Tüchern© Quelle: www.presidencia.gob.ve, Screenshot

Nach der umstrittenen US-Operation mit Festsetzung Nicolás Maduros und seiner Ehefrau: US-Gerichte könnten ein Verfahren trotz „Entführung“ zulassen – doch Immunität und Völkerrechtsverstöße werfen schwere Fragen auf.

Von Rechtsanwalt Dirk Schmitz

US-Präsident Donald Trump erklärte am 3. Januar 2026, die USA hätten nach einem „large-scale strike“ in Venezuela Präsident Nicolás Maduro und dessen Ehefrau Cilia Flores festgesetzt und aus Venezuela ausgeflogen; eine Strafverfolgung in den USA werde angestrebt. Explosionen und Kampfhandlungen im Raum Caracas und auf venezolanischen Seite Tote unter Zivilisten und Militärangehörigen.

Können US-Gerichte Maduro zur Verantwortung ziehen und sperrt die Art seiner Herbeischaffung prozessual eine Verfolgung? Nach der Linie der US-Rechtsprechung (Ker/Frisbie) nimmt eine zwangsweise Verbringung in die Gerichtsbarkeit dem Gericht die Zuständigkeit nicht; Frisbie v. Collins hält ausdrücklich fest, dass selbst eine forcierte Entführung die Verurteilung nicht per se wegen „due process“ zu Fall bringt.

Noch näher liegt United States v. Alvarez-Machain (1992): Der Supreme Court ließ die Strafverfolgung trotz gewaltsamer Entführung aus dem Ausland zu und verneinte ein prozessuales Verfahrenshindernis allein aufgrund der Herbeischaffung.

Damit ist – rein prozessual – ein US-Verfahren gegen Maduro grundsätzlich denkbar, selbst wenn man die Operation als „Entführung“ qualifiziert. Die praktisch entscheidende US-Hürde kann die Immunität sein: Der Supreme Court hat in Samantar v. Yousuf klargestellt, dass die FSIA die Immunität einzelner ausländischer Amtsträger nicht abschließend regelt, sondern Common-Law-Grundsätze und die außenpolitische Rolle der Exekutive maßgeblich bleiben.

Hinzu kommt die US-Praxis der „Suggestion of Immunity“: Das State Department vertritt bislang die Position, dass US-Gerichte an exekutive Immunitätsmitteilungen gebunden sind.

Ob Maduro als amtierendes Staatsoberhaupt in den USA Immunität geltend machen kann, wird in erheblichem Maße davon abhängen, welche Linie die US-Exekutive einnimmt; dogmatisch ist das im US-System eng exekutiv geprägt.

Der militärische Charakter der Operation wirft außerdem innerstaatlich die War-Powers-Problematik auf: Die War Powers Resolution formuliert als Zweck- und Leitnorm, dass der Einsatz von US-Streitkräfte in „hostilities“ bzw. in Situationen unmittelbar drohender Hostilities (Feindseligkeiten) grundsätzlich nur bei Kriegserklärung, spezifischer gesetzlicher Ermächtigung oder Notfall nach Angriff auf die USA erfolgen soll, und statuiert Berichtspflichten sowie die bekannte 60-Tage-Systematik.

Völkerrechtlich ist das Gewaltverbot Ausgangspunkt (Art. 2 Abs. 4 UN-Charta): Staaten haben die Pflicht, in ihren internationalen Beziehungen jede Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen die territoriale Unversehrtheit oder politische Unabhängigkeit eines Staates zu unterlassen.

Ein militärischer Schlag auf venezolanischem Territorium ist rechtswidrig, da eine anerkannte Rechtfertigung nicht greift: keine wirksame Einwilligung Venezuelas, kein UN-Sicherheitsratsmandat oder Selbstverteidigung nach Art. 51 UN-Charta. Art. 51 setzt einen „armed attack“ (bewaffneten Angriff) voraus und ist nach dem UN-Rechtsverständnis eng. Er legitimiert keine allgemeine extraterritoriale Strafverfolgung, sondern Abwehr bewaffneter Angriffe, bis der Sicherheitsrat tätig wird.

Nach dem derzeit öffentlich Berichteten ist weder eine Einwilligung Venezuelas noch ein Mandat ersichtlich. Zu einer Selbstverteidigungsbegründung liegen keine Tatsachen vor, die die Art-51-Schwelle und die Anforderungen an Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit tragen würden.

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Ebenfalls im Raum steht die Frage der Personalimmunität: Nach allgemeiner völkerrechtlicher Grundlinie genießen amtierende Spitzenorgane (Außenminister, Staatsoberhäupter) Unverletzlichkeit gegenüber fremder Strafgewalt. Der Internationale Gerichtshof hat im Arrest-Warrant-Fall die Immunität eines amtierenden Außenministers gegen ausländische Strafverfolgungsmaßnahmen besonders hervorgehoben.

Eine zwangsweise Festsetzung eines amtierenden Staatsoberhaupts auf fremdem Territorium wird daher völkerrechtlich als Verletzung staatlicher Souveränität und Immunität bewertet – unabhängig davon, ob ein innerstaatliches Gericht des festnehmenden Staates die Person (politisch) nicht als legitim anerkennt.

Für die Frage „Tötung von Polizei und Militär Venezuelas“ ist völkerrechtlich streng zu trennen zwischen der Rechtmäßigkeit des Gesamteinsatzes (ius ad bellum) und der Rechtmäßigkeit einzelner Gewalthandlungen bzw. Zielauswahl (ius in bello, humanitäres Völkerrecht).

Ob der Einsatz als solcher gegen Art. 2 Abs. 4 UN-Charta verstößt, beantwortet nicht automatisch, ob jede einzelne Tötung zugleich ein Kriegsverbrechen darstellt. Hierfür sind die Regeln über Zielauswahl, Verhältnismäßigkeit und Vorsichtsmaßnahmen maßgeblich.

Kommt es zu bewaffneter Gewalt zwischen USA und Venezuela, ist die Schwelle eines internationalen bewaffneten Konflikts nach dem in den Genfer Konventionen verankerten Anwendungsverständnis regelmäßig erreicht („armed conflict“ auch ohne formelle Kriegserklärung).

Dann gilt: Angriffe dürfen nur gegen militärische Ziele gerichtet werden. Die Parteien müssen stets zwischen Kombattanten und Zivilisten unterscheiden. Tötungen von Angehörigen der venezolanischen Streitkräfte sind daher nicht per se rechtswidrig, sofern sie im Rahmen zulässiger Kampfhandlungen unter Beachtung von Distinktion, Verhältnismäßigkeit und Vorsichtsmaßnahmen erfolgen.

Für venezolanische Polizeikräfte ist die Lage rechtlich heikler: Polizei ist völkerrechtlich nicht automatisch Kombattant; sie gilt grundsätzlich als zivil, es sei denn, sie ist förmlich in die Streitkräfte eingegliedert oder nimmt im konkreten Zeitpunkt unmittelbar an Feindseligkeiten teil – dann entfällt der Schutz „für solche Zeit“. Diese Kernaussage findet sich sowohl in ICRC-Darstellungen zur direkten Teilnahme an Feindseligkeiten als auch in OHCHR-Materialien zum Verhältnis von Menschenrechten, Polizeiarbeit und bewaffnetem Konflikt.

US-prozessual ist eine Strafverfolgung Maduros trotz zwangsweiser Verbringung nach Ker/Frisbie und Alvarez-Machain grundsätzlich nicht schon wegen der „Entführung“ ausgeschlossen; der zentrale US-Streitpunkt dürfte die (exekutiv gesteuerte) Immunitätsfrage sein.

Völkerrechtlich spricht nach dem bislang öffentlich Berichteten sehr viel dafür, dass ein militärischer Zugriff auf venezolanischem Staatsgebiet ohne Einwilligung, UN-Mandat oder tragfähige Selbstverteidigung das Gewaltverbot verletzt; für die Bewertung von Todesfällen unter venezolanischen Streitkräften oder Polizeikräften entscheidet sodann das humanitäre Völkerrecht über Distinction/DPH/Verhältnismäßigkeit, wobei die polizeispezifische Einordnung ohne verifizierte Tatsachen derzeit offen bleibt.

 

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