Brandaktuell, exklusiv und „gesichert rechtsextrem“

Das Regierungsgeständnis: Die anlasslose und flächendeckende Internet-Kontrolle ist da – Niemand ist mehr sicher

von RA Dirk Schmitz

Wie „KIVI“ mit Ihren Rundfunkgebühren das gesamte Internet unter Aufsicht und Strafverfolgung stellt© Quelle: www.magicmurals.com, Grok

Vier brandneue Antworten der Thüringer Landesregierung legen offen, was hinter dem „Aufsichtswerkzeug“ KIVI steckt: eine KI, die öffentlich zugängliche Kommunikation massenhaft nach Rechtsverstößen durchsucht, besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet und Treffer an das BKA weiterreicht. Bezahlt wird das Ganze mit dem Rundfunkbeitrag. Eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage fehlt – die soll erst nachgeliefert werden. Exklusiv und dokumentiert.

Von Rechtsanwalt Dirk Schmitz M.A.

Die deutschen Landesmedienanstalten lassen mit KIVI eine künstliche Intelligenz öffentliche Kommunikation automatisiert nach Rechtsverstößen durchsuchen. Betroffen sind alle Webseiten, soziale Netzwerke, politische Äußerungen, Bilder und damit auch alle (!) journalistische Online-Medien. Die Thüringer Landesregierung bestätigt jetzt brandaktuell in vier amtlichen Antworten dreist offen, wie weit sich das System schon durchfrisst.

Grundlage der folgenden Analyse sind insbesondere vier aktuelle Antworten der Thüringer Landesregierung vom 19. August 2026:

1. Kleine Anfrage Nr. 2837 der Abgeordneten Mühlmann und Cotta (AfD):
„KIVI und der Verfassungsschutz – Datenaustausch zwischen Thüringer Landesmedienanstalt und Nachrichtendiensten“.

2. Kleine Anfrage Nr. 2838 der Abgeordneten Cotta und Häußer (AfD):
„Thüringer Landesmedienanstalt und Nutzung von KIVI: Auftragsverarbeitung, US-Cloud und Datentransfer in Drittländer“.

3. Kleine Anfrage Nr. 2839 des Abgeordneten Cotta (AfD):
„Nutzung des Aufsichtswerkzeugs KIVI in Thüringen: Trefferzahlen, Fehlklassifikationen und Medienänderungsstaatsvertrag – Teil I“.

4. Kleine Anfrage Nr. 2847 des Abgeordneten Cotta (AfD):
„Nutzung des Aufsichtswerkzeugs KIVI in Thüringen: Trefferzahlen, Fehlklassifikationen und Medienänderungsstaatsvertrag – Teil II“.

Gerade in ihrer Zusammenschau sind diese vier Antworten bemerkenswert. Sie geben Auskunft über Reichweite, Trefferquoten, Datenverarbeitung, Amazon-Dienste, Drittlandtransfers, Trainingsmaterial, Löschfristen und die geplante gesetzliche Erweiterung des Systems.

Noch skandalöser ist die fehlende Rechtsgrundlage, die das parasitäre System der Medienanstalten für diese Form anlassloser automatisierter Massenkontrolle behauptet.

Man stelle sich eine Behörde vor, die nicht auf eine Anzeige wartet, nicht auf eine Beschwerde, nicht einmal auf einen konkreten Verdacht. Stattdessen lässt sie eine Maschine Tag für Tag durch öffentliche Kommunikation laufen. Diese KI-Software sucht nach bestimmten Personen, Firmen, Parteien, Gruppen, Begriffen, Bildern und Mustern, sortiert Äußerungen nach möglichen Rechtsverstößen und legt die Treffer anschließend staatlich legitimierten Kontrolleuren vor. Ihre „Freunde“ bleiben über eine automatisierte „Whitelist“ draußen. Das ist keine Zukunftsvision. Das ist Gegenwart und heißt KIVI.

Alle deutschen Landesmedienanstalten arbeiten inzwischen damit. Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen beschreibt selbst ein automatisiertes Monitoring von mehr als 10.000 öffentlichen Social-Media-Profilen und Webseiten; KIVI durchsuche schon derzeit mehr als 10.000 Seiten. Die Ausweitung „auf alles“ ist rechtlich möglich. Reine Kapazitätsfrage des KIVI-Faschismus.

Die aktuellen Antworten der Thüringer Landesregierung auf mehrere Kleine Anfragen legen nun offen, was hinter dem freundlich klingenden Begriff „digital optimierte Medienaufsicht“ tatsächlich steckt.

Nicht der Verdacht löst die Suche aus – die Suche erzeugt den Verdacht

Die zentrale Aussage der Landesregierung ist bemerkenswert eindeutig: „KIVI durchsucht öffentlich zugängliche Inhalte im Internet und auf sozialen Plattformen.“ Und weiter heißt es: „Mit Hilfe von Schlag-/Suchwörtern sucht KIVI automatisiert nach potenziellen Rechtsverstößen.“ Damit ist die entscheidende Funktionsweise beschrieben. Nicht ein konkreter Verdacht führt zur Recherche: Die automatisierte Recherche soll den Verdacht überhaupt erst produzieren.

Die Landesregierung versucht diese Konsequenz sprachlich auf Voigtsche Art wegzulügen. Auf die ausdrückliche Frage nach der Ausweitung „anlassloser automatisierter Recherchen“ antwortet sie zunächst schlicht mit „Nein“. Wenig später heißt es, die TLM werde nur im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags tätig und es erfolge daher „kein anlassloser und unbegrenzter Einsatz von KIVI“.

Das ist glatt falsch. Natürlich existiert ein abstrakter allgemeiner Auftrag zur Medienaufsicht. Aber was hier passiert ist etwas völlig anderes. Es gibt keinen konkreten Anlass bezüglich eines einzelnen durchsuchten Beitrages, Accounts oder Mediums.

Wer 10.000 Seiten täglich maschinell durchsuchen lässt, weil sich irgendwo darunter ein Rechtsverstoß befinden könnte, betreibt keine anlassbezogene Einzelfallkontrolle. Er betreibt ein Raster, bald zu 100 Prozent flächendeckend. Das Wort „anlasslos“ verschwindet nicht dadurch, dass man die allgemeine Zuständigkeit der Behörde zum „Anlass“ erklärt.

Alle Zeitungen, Blogs und journalistische Online-Medien stehen ausnahmslos im Suchraum

Besonders bedeutsam ist, dass sich die Antworten gerade nicht auf Telegram, TikTok oder X beschränken. Es heißt ausdrücklich „öffentlich zugängliche Inhalte im Internet und auf sozialen Plattformen“. Auch die Landesmedienanstalten selbst erklären in ihren Datenschutzhinweisen, sie analysierten „Angebote im Internet, einschließlich sozialer Netzwerke“. Die Niedersächsische Landesmedienanstalt beschreibt den Zweck sogar als
„kontinuierliche Beobachtung von Telemedienangeboten“ durch KIVI. Damit sind journalistische Webseiten Telemedien. Eine Online-Zeitung wird technisch nicht dadurch unantastbar, dass auf ihrer Startseite „Presse“ steht. Ein journalistisches Nachrichtenportal, ein alternatives Online-Medium, ein politischer Blog oder die Webseite eines Publizisten können grundsätzlich ebenso Gegenstand einer KIVI-Recherche sein wie ein Telegram-Kanal.

Zwar enthält § 109 Abs. 1 MStV besondere Ausnahmen zugunsten von Angeboten, die hinsichtlich bestimmter journalistischer Sorgfaltspflichten der Selbstregulierung durch Pressekodex oder anerkannte Selbstkontrolle unterliegen. Das ist aber keine allgemeine Immunität journalistischer Online-Medien gegenüber der Medienaufsicht und erst recht kein technisches Verbot, deren öffentlich zugängliche Inhalte durch KIVI zu erfassen. § 109 MStV regelt vielmehr ausdrücklich Aufsichtsmaßnahmen bei Rechtsverstößen und erlaubt der Aufsicht auch den Abruf von Angeboten.

Es existiert nach der von den Medienanstalten praktizierten Auslegung keine erkennbare Vorabgrenze, nach der bestimmte öffentliche Medienangebote grundsätzlich außerhalb des automatisierten Suchraums liegen. Die faktische Grenze bilden Suchkonfiguration, erreichbare Plattformen, technische Schnittstellen und die Leistungsfähigkeit des Systems. Das ist ein flächendeckender maschineller Kontrollschirm über die gesamte öffentliche und halböffentliche digitale Kommunikation unseres Landes – und im Kleingedruckten - „weltweit“.

Die Medienaufsicht verarbeitet politische und sexuelle Überzeugungen

Die Thüringer Landesregierung bestätigt ausdrücklich, dass durch KIVI auch besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO betroffen sind – ausdrücklich genannt werden politische Meinungen und weltanschauliche Überzeugungen. Eine datenschutzrechtliche Bewertung sei durchgeführt worden. Die Datenschutzerklärungen der Medienanstalten gehen noch weiter. Danach verarbeitet KIVI unter anderem: religiöse und weltanschauliche Überzeugungen, politische Meinungen, Daten zum Sexualleben und zur sexuellen Orientierung.

Man muss sich die Dimension dieser Aussage klarmachen. Eine öffentlich-rechtlich organisierte Aufsicht lässt Software öffentliche und vertrauliche Kommunikation automatisiert durchsuchen. Dabei werden politische Meinungen und weltanschauliche Überzeugungen personenbezogen erfasst und Beiträge nach potenziellen Gesetzesverstößen vorsortiert.

Dass anschließend noch ein Mensch entscheidet, beseitigt diesen Grundrechtseingriff nicht. Der berühmte „Human in the Loop“ sitzt am Ende der Datenverarbeitung, noch. Bald wird er durch KIVI oder dessen Bruder ersetzt.

Die gelogene Rechtsgrundlage: Ausgerechnet eine allgemeine Datenschutzklausel

An dieser Stelle wird die Antwort der Thüringer Bratwurst-Landesregierung besonders interessant. Als Rechtsgrundlage des KIVI-Einsatzes nennt sie zunächst MStV, JMStV und Thüringer Landesmediengesetz. Datenschutzrechtlich beruft sie sich auf Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO. Für die konkrete gesetzliche Grundlage nennt die Regierung schließlich: „§ 16 Abs. 1 Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG).“ Und zwar ausdrücklich auch im Zusammenhang mit Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO. Das ist schon handwerklich daneben. § 16 Abs. 1 ThürDSG ist die allgemeine Ermächtigung öffentlicher Stellen, personenbezogene Daten zu verarbeiten, wenn dies zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich ist. Die Verarbeitung der besonders geschützten Art.-9-Daten wird dagegen gerade in § 16 Abs. 2 ThürDSG gesondert geregelt. Dort verlangt das Gesetz unter anderem ein erhebliches öffentliches Interesse und bei bestimmten Tatbeständen angemessene und spezifische Maßnahmen zum Schutz der Grundrechte. Die parlamentarische Antwort zitiert damit ausgerechnet beim Kernproblem des Systems den falschen Absatz. Das könnte man als redaktionelles Versehen abtun. Das tiefere Problem verschwindet dadurch aber nicht.

Eine allgemeine Aufgabennorm ist kein Freibrief zur algorithmischen Rasterung

Dass eine Medienanstalt Medien beaufsichtigen darf, bedeutet nicht, dass sie hierfür flächendeckend jede technisch denkbare Form der Datenerhebung einsetzen darf. Genau das behaupten die Mielke-Nachfolger. Der geltende § 104 MStV sagt im Kern, dass die Landesmedienanstalt die Einhaltung des Medienstaatsvertrages überprüft. § 109 MStV ermächtigt sie zu Maßnahmen, wenn sie einen Rechtsverstoß feststellt; Absatz 4 sichert ihr den Abruf von Angeboten.

Was dort nicht steht: Eine Landesmedienanstalt darf künstliche Intelligenz einsetzen, um massenhaft unverdächtige Texte, Bilder, Audio- und Videoinhalte automatisiert zu erfassen, zu analysieren, besondere Kategorien personenbezogener Daten auszuwerten und aufgrund algorithmischer Kriterien Verdachtsfälle zu erzeugen.

Darin liegt die Illegalität des KIVI-Einsatzes. Ein solcher Eingriff benötigt eine hinreichend bestimmte, bereichsspezifische gesetzliche Grundlage. Je größer die Streubreite einer automatisierten staatlich legitimierten Datenerhebung ist, je mehr völlig unverdächtige Personen erfasst werden und je sensibler die Daten sind, desto weniger kann eine allgemeine Aufgabenklausel genügen. Bei KIVI geht es nicht um die EDV-gestützte Bearbeitung eines bereits bekannten Falles.
Es geht um die maschinelle Erzeugung von Fällen aus der Masse gesellschaftlicher Kommunikation. Das ist qualitativ etwas völlig anderes.

Dass jetzt eine spezielle Ermächtigung geschaffen werden soll, spricht Bände. Und offenbar haben auch die Länder erkannt, dass die bisherige Rechtslage alles andere als komfortabel ist. Im geplanten Neunten Medienänderungsstaatsvertrag soll mit § 109a MStV erstmals ausdrücklich geregelt werden, dass Landesmedienanstalten technische Mittel einsetzen dürfen, um Text-, Bild-, Audio- und Bewegtbildinhalte automatisiert auf potenzielle Verstöße abzugleichen. Der Entwurf spricht ausdrücklich von der „grundsätzlichen Zulässigkeit einer automatisierten Recherche und Prüfung“.

Das ist bemerkenswert. Denn eine Frage drängt sich geradezu auf: Warum braucht man 2026 eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für ein Überwachungsinstrument, das seit Jahren eingesetzt wird, wenn dessen Einsatz angeblich bereits eindeutig von den bisherigen Generalklauseln gedeckt ist? Der neue § 109a ist noch keine geltende Rechtsgrundlage. Es handelt sich um einen Staatsvertragsentwurf. Die parlamentarische Unterrichtung wurde im August 2026 veröffentlicht.

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Das zeigt: Der derzeitige Zustand ist rechtswidrig. Noch aufschlussreicher sind die Schutzmechanismen, die der neue Entwurf erstmals ausdrücklich festschreiben will. Ein automatisiert gefundener Verdachtsfall soll unverzüglich menschlich geprüft werden. Ohne Bestätigung sind personenbezogene Daten unverzüglich, spätestens nach 30 Tagen, zu löschen. Ein automatisierter Abgleich anhand spezifischer personenbezogener Daten soll verboten sein. Die Systeme sollen regelmäßig validiert werden. Vor ihrem Einsatz ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung vorgesehen. Trainingsdaten werden ausdrücklich reguliert. Und jährlich sollen wesentliche Ergebnisse veröffentlicht werden.

Warum muss all das jetzt detailliert gesetzlich normiert werden? Weil genau diese Eingriffsschwellen, Begrenzungen und Kontrollmechanismen für ein derartiges System benötigt werden.

Die gegenwärtige Praxis zeigt beispielsweise eine erheblich längere Speicherfrist: Nicht bearbeitete Vorgänge sowie Suchergebnisse, die nicht als Verstoß klassifiziert wurden, werden derzeit drei Monate gespeichert. Der künftige Gesetzgeber hält dagegen maximal 30 Tage für angemessen. Auch das sollte zu denken geben.

KIVI läuft zudem nicht in einem hermetisch abgeschotteten Behördenrechenzentrum. Die Thüringer Landesregierung bestätigt, dass die Verarbeitung und Analyse der Suchergebnisse auf Servern von Amazon Web Services in Dublin erfolgt. Für die Analyse von Bildern wird Amazon Rekognition eingesetzt. Auf die Frage, ob personenbezogene Daten im Rahmen des KIVI-Betriebs in Drittländer übermittelt werden, lautet die Antwort: „Ja.“ Die Regierung beruft sich hierfür auf das EU-US Data Privacy Framework und Standarddatenschutzklauseln. Auch besonders sensible Daten nach Art. 9 DSGVO können nach der Antwort von der Verarbeitung durch externe oder US-gebundene Dienste betroffen sein.

Eine deutsche Medienaufsicht lässt politische, sexuelle und weltanschauliche Äußerungen automatisiert durchsuchen und nutzt dabei Infrastruktur und Bilderkennungsdienste eines US-Konzerns. Wer so etwas vor zehn Jahren als Zukunftsszenario beschrieben hätte, wäre vermutlich als Verschwörungstheoretiker verlacht worden. Heute steht es in einer Antwort der Landesregierung.

Die eigenen Aufsichtsfälle werden zum Trainingsmaterial

Auch die nächste Antwort verdient Aufmerksamkeit. Die TLM bestätigt: Für Training und Weiterentwicklung können Bild- und Textmaterialien aus abgeschlossenen Aufsichtsverfahren verwendet werden. Man entferne die Verknüpfung zwischen Trainingsdatensatz und ursprünglichem Account beziehungsweise Anbieter. Das ist allerdings noch lange keine Anonymisierung. Ein Bild kann selbst identifizierend sein. Ein Text kann einen Namen enthalten. Eine politische Aussage kann ihrem Autor ohne weiteres zugeordnet werden. Ein Screenshot kann Profilbild, Benutzername oder andere Identifikatoren enthalten. Das bloße Entfernen einer Datenbankverknüpfung macht personenbezogenes Material nicht automatisch anonym. Da lachen Chatti und GROK.

Auch hier ist der neue § 109a auffällig: Er soll die Verwendung personenbezogener Daten zum Training grundsätzlich verbieten und nur eng umrissene Ausnahmen zulassen.

Geschlossene Gruppen: Die verlogenen Antworten widersprechen der eigenen Datenschutzerklärung

Hier liegt vielleicht der erstaunlichste Punkt der gesamten Dokumentation. Auf die ausdrückliche Frage: Erfasst KIVI auch Inhalte aus geschlossenen oder zugangsbeschränkten Gruppen, etwa Telegram-Gruppen? antwortet die Thüringer Landesregierung eindeutig: „Geschlossene oder zugangsbeschränkte Gruppen werden nicht erfasst.“ Damit könnte die Sache erledigt sein. Ist sie aber nicht. Denn in der offiziellen Datenschutzerklärung der Thüringer Landesmedienanstalt zu KIVI steht unter „Quellen der personenbezogenen Daten“: „Sofern es sich nicht um Daten handelt, welche Sie in geschlossenen Gruppen offengelegt haben, stammen die Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen.“ Dieser Satz ist kaum anders zu verstehen, als dass nach der eigenen Datenschutzerklärung auch Daten aus geschlossenen Gruppen Gegenstand einer KIVI-Verarbeitung sein können. Dieselbe Formulierung findet sich übrigens in den Datenschutzhinweisen anderer Landesmedienanstalten. Das ist ein handfester Widerspruch.

Er beweist noch nicht, dass der KIVI-Crawler selbst automatisiert sämtliche geschlossenen Telegram-Gruppen infiltriert. Möglich wäre beispielsweise, dass Material aus solchen Gruppen auf anderem Wege in Vorgänge oder Trainingsdatensätze gelangt. Aber dann muss die TLM erklären: Welche geschlossenen Gruppen sind gemeint? Wer verschafft den Zugang? Wie gelangen deren Inhalte in KIVI? Nach welcher Rechtsgrundlage? Wie viele solcher Inhalte wurden verarbeitet?
Die parlamentarische Antwort „werden nicht erfasst“ reicht angesichts der eigenen Datenschutzerklärung nicht mehr aus.

Der nächste Schritt: Zugangsbeschränkte Inhalte werden Freiwild

Der geplante § 109a Medienstaatsvertrag geht noch weiter. Danach soll der automatisierte Abgleich künftig ausdrücklich auch Inhalte umfassen dürfen, die Zugangsbeschränkungen unterliegen. Die Gesetzesbegründung nennt beispielsweise Inhalte, die erst nach Registrierung, Einrichtung eines Benutzerkontos, Altersverifikation oder hinter einer Paywall zugänglich sind.

Der Entwurf erklärt zwar, dass „Individualkommunikation“ nicht gemeint ist. Ein privater WhatsApp-Chat zwischen zwei Personen soll damit nicht zum KIVI-Suchraum werden. Die Norm soll auf publizistische Rundfunk- und Telemedienangebote für eine unbestimmte Zahl von Nutzern beschränkt bleiben. Das ist aber schon jede kleinere WhatsApp-Gruppe.

Was ist mit AfD-Chatgruppen oder sexuellen oder religiösen? Von einer gesetzlichen Erlaubnis zum Durchsuchen „sämtlicher größerer privater geschlossener Kommunikationsgruppen“ kann derzeit seriös gesprochen werden: Der Entwurf soll Plattformen sogar verpflichten können, geeignete Schnittstellen für die automatisierte Medienaufsicht bereitzustellen. Das ist keine „kleine technische Änderung“. Das ist der Aufbau einer gesetzlichen Infrastruktur für automatisierte Inhaltskontrolle.

452 Treffer – 33 Verdachtsfälle

Dann stellt sich die Frage nach der Qualität dieses Instruments. In Thüringen erzeugte die automatische KIVI-Recherche zwischen 2022 und 2025 452 Vorgänge mit möglichem Thüringenbezug. Nur in 33 Fällen nahm die TLM nach juristischer Prüfung überhaupt einen Verdacht auf einen Rechtsverstoß an. Das sind rund 7,3 Prozent. Oder umgekehrt: Mehr als neun von zehn automatisiert herausgefilterten Vorgängen führten offenbar nicht einmal zu einem von der TLM angenommenen Rechtsverdacht. Die TLM räumt selbst ein, dass der Anteil der KIVI-Funde, die sich nach Prüfung nicht als Rechtsverstoß erwiesen, gestiegen ist. Über die Zahl rechtskräftiger gerichtlicher Bestätigungen besitzt sie nach eigener Aussage keine vollständigen Erkenntnisse. Das ist für die Verhältnismäßigkeit kein Nebenaspekt. Ein automatisiertes Überwachungssystem mit großer Streubreite muss sich gerade daran messen lassen, wie viele völlig rechtmäßige Äußerungen es miterfasst.

Vom Algorithmus direkt zum BKA

Die 33 Thüringer Verdachtsfälle wurden sämtlich an die Zentrale Meldestelle für strafbare Inhalte im Internet beim Bundeskriminalamt weitergeleitet. Darunter waren insbesondere Verdachtsfälle nach §§ 86a und 130 StGB. Noch auffälliger ist eine zweite Zahl. Von Mai 2023 bis Ende 2025 übermittelte allein die TLM nach eigener Aussage „knapp über 300 Vorgänge“ an die ZMI des BKA. Wie sich diese mehr als 300 Vorgänge zu den lediglich 33 aus den zuvor genannten 452 KIVI-Funden verhalten, erklärt die Landesregierung nicht. Auch das verlangt Aufklärung. Bundesweit meldet allein die Landesanstalt NRW mittlerweile Tausende strafrechtlich relevante Inhalte an die BKA-Meldestelle. KIVI ist damit nicht bloß ein internes Sortierprogramm. Das System ist Teil einer flächendeckenden Internet-Zensur:
automatisierte Suche – algorithmischer Verdacht – menschliche Prüfung – Aufsichtsverfahren – gegebenenfalls Strafverfolgung.

Orwell brauchte noch Menschen

George Orwell beschrieb einen Staat, in dem öffentliche und private Äußerungen beobachtet wurden, weil Macht wissen wollte, wer was dachte. KIVI ist kein „1984“ im wörtlichen Sinne. Es gibt keine Gedankenpolizei, keinen Großen Bruder und derzeit auch keinen Nachweis dafür, dass private Individualkommunikation flächendeckend durchsucht wird. Aber gerade diese Übertreibungen braucht es nicht, um das tatsächliche Problem zu erkennen.

Wir haben erstmals eine Infrastruktur, mit der öffentlich-rechtlich organisierte Aufsichtsanstalten gesellschaftliche Kommunikation massenhaft, dauerhaft und automatisiert beobachten, nach vorgegebenen Begriffen und Mustern sortieren und auf potenzielle Rechtswidrigkeit klassifizieren können. Dabei werden politische Meinungen, religiöse Überzeugungen und andere höchstsensible Daten erfasst. Die Maschine sucht zuerst. Der Mensch prüft hinterher, formell und noch. Und wenn die Maschine mehr leisten kann, kann mehr gesucht werden. Das ist der qualitative Sprung.

In dieser Breite ist der derzeitige Einsatz rechtswidrig

Die Landesmedienanstalten sollen konkrete Rechtsverstöße verfolgen. Sie dürfen Webseiten abrufen. Sie dürfen Beschwerden untersuchen. Sie dürfen bekannten Verdachtsmomenten nachgehen. Sie dürfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Verwaltungsverfahren führen.

Daraus folgt aber nicht das Recht, die öffentliche und vertrauliche Gruppenkommunikation der gesamten Bevölkerung ohne konkreten Einzelfallanlass algorithmisch in der Breite nach möglichen Rechtsverletzungen zu durchsuchen.

Es fehlt dem gegenwärtigen Einsatz von KIVI eine hinreichend bestimmte bereichsspezifische gesetzliche Ermächtigung. Die Kombination aus allgemeinen Aufsichtsvorschriften des MStV und JMStV, Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO und einer allgemeinen landesdatenschutzrechtlichen Verarbeitungsklausel genügt insbesondere dort nicht,

wo ohne individualisierten Ausgangsverdacht massenhaft Kommunikation erfasst wird,

besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO verarbeitet werden,

politische und weltanschauliche Äußerungen betroffen sind,

journalistische Online-Angebote in den Suchraum einbezogen werden,

automatisierte Systeme die Auswahl der anschließend behördlich überprüften Äußerungen bestimmen und

die Verarbeitung Teil einer möglichen Kette bis zur Strafverfolgung ist.

Berührt sind nicht nur Art. 8 der EU-Grundrechtecharta und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, sondern bei politischen und journalistischen Inhalten ganz erheblich Art. 5 Abs. 1 GG – Meinungs- und Pressefreiheit. Denn die Freiheit der Kommunikation wird nicht erst beeinträchtigt, wenn ein Beitrag verboten wird. Es kann bereits einen erheblichen Einschüchterungseffekt haben, wenn Bürger, Journalisten und Medien wissen müssen, dass ihre rechtmäßigen Äußerungen permanent durch ein staatlich legitimiertes KI-System laufen, das sie auf mögliche Straftaten und Medienrechtsverstöße untersucht. Der englische Begriff dafür lautet treffend „chilling effect“.

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Die Kleinen Anfragen, auf denen dieser Text beruht, wurden von Abgeordneten der AfD-Fraktion im Thüringer Landtag gestellt, unter anderem von Jens Cotta, medienpolitischer Sprecher der Fraktion, finanzpolitischer Sprecher und stellvertretender Fraktionsvorsitzender. Die Antworten stammen von der Thüringer Landesregierung.

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