Die Deutschlandfahne als polizeiliche Gefahrenquelle

Deutsche Fahne verboten! Hier endlich die Antwort der Berliner Polizei – RA Dirk Schmitz kommentiert

von RA Dirk Schmitz (Kommentare: 1)

Erinnerungen an das Corona-Regime werden wach© Quelle: https://x.com/Shinsho_ni/status/2065122861954535613, Screenshot

Die Polizei will einen Mann daran hindern, mit Deutschlandfahne am Reichstag zu laufen. Jemand filmt die Szene. Es kommt zum Shitsturm gegen die Polizei. Was sagt die Polizei selbst dazu? Wir haben gefragt und Antworten bekommen.

Eine X-Userin teilt einen kurzen Clip, aufgenommen vor dem Reichstag. Zu sehen ist ein Herr mit Deutschlandfahne. Ein Polizist – späterer weitere vier – will ihn daran hindern, mit den deutschen Farben zu laufen. Der Mann erwidert zunächst:

„Ich lauf in meinem Land mit meiner Flagge so lange rum, wie und wo ich will.“

Dann wird die Polizei handgreiflich, es kommt zum Gerangel, „fassen Sie mich nicht an!“, ruft der Mann empört. Der Clip geht viral. Wir fragen bei der Berliner Polizei an, was da los war. Die Antwort kommt drei Tage später.  

Die Berliner Polizei schreibt heute um 15:45 Uhr:

1. Um was ging es da?
2. Auf welcher Rechtsgrundlage?
3. Wie endete die Sache?

Im Zusammenhang mit der Versammlung "Projekt M1llion – Rücktritt der aktuellen Bundesregierung + Merz" am 8. Juni 2026 wurde durch Polizeidienstkräfte im Bereich der Anne-Marie-Renger-Straße eine ca. 20-köpfige Menschengruppe festgestellt. Diese lief geschlossen und wurde durch einen Mann angeführt, der eine an einem ca. zwei Meter langen Stab befestigte Deutschlandfahne in die Höhe hielt. Da sich im nahen Umfeld weitere Personen mit Deutschlandfahnen und augenscheinlichen Versammlungsutensilien (Fahnenstangen, Trillerpfeifen und ähnliches) befanden und die Gefahr bestand, dass sich diese der Personengruppe anschließen und somit eine nicht angemeldete Versammlung als nicht angemeldeter Aufzug im befriedeten Bezirk des Deutschen Bundestages entsteht, wurde der voranlaufende Mann im Rahmen einer gefahrenabwehrenden Maßnahme (auf Grundlage des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz Berlin) angesprochen und aufgefordert, die Deutschlandfahne bis zum Erreichen des eigentlichen Versammlungsortes einzurollen.

Dieser Aufforderung kam der Mann zunächst nicht nach, sodass er im Bereich der Paul-Löbe-Allee mit körperlichem Zwang (Festhalten am Arm) kurzfristig angehalten wurde.

Nach erneut hervorgebrachter Begründung der gefahrenabwehrenden Maßnahme und transparenter Darstellung des Zwecks und der eigentlichen Zielrichtung rollte der Mann die Fahne ein und setzte seinen Weg in Richtung des ursprünglichen Antreteplatzes am angezeigten Versammlungsort (Platz des 18. März), ebenso wie die Personengruppe um ihn herum, fort.

4. Welche Folgen hat das für den Betroffenen (Anzeige)?

Für den Betroffenen hat die gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme keine weiteren Folgen.

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RA Dirk Schmitz kommentiert die Antwort der Polizei und ordnet den Fall für die Leser ein:

Man muss der Berliner Polizei dankbar sein. Selten wird der kranke Zustand eines Landes so sauber protokolliert: Eine zwanzigköpfige Gruppe läuft durch Berlin. Vorneweg ein Mann mit einer Deutschlandfahne. Also nicht mit einer Machete, nicht mit einem Molotowcocktail, nicht mit einem Transparent „Wir stürmen jetzt den Reichstag“, sondern mit der Fahne des Staates, dessen Polizei ihn kurz darauf brutal am Arm festhält.

Nach der Polizei bestand die Gefahr darin, daß sich weitere Personen mit Deutschlandfahnen, Fahnenstangen, Trillerpfeifen und ähnlichen Gegenständen der Gruppe bewaffnet anschließen könnten.

Nicht was geschah, war gefährlich. Gefährlich war, was sich in den Köpfen der Einsatzkräfte als Möglichkeit abspielte. Aus einer Deutschlandfahne wurde ein polizeilich illegaler Versammlungsgegenstand. Aus dem Spaziergang einer Gruppe wurde der Keim einer dann verbotenen politischen Formation.

Man stelle sich denselben Sachverhalt mit einer japanischen Touristengruppe vor: Zwanzig Personen, einer vorneweg mit rotem Kreis auf weißem Grund, dahinter die Gruppe, pflichtbewußt und geschlossen, auf dem Weg durch die Hauptstadt. Niemand käme auf die Idee, die Fahne einrollen zu lassen, weil sich sonst weitere Japanreisende anschließen und ein nicht angemeldeter Aufzug vor dem Parlament entstehen könnte.

Aber bei der Deutschlandfahne wird „unsere Demokratie“ nervös: Das Nationalsymbol als Verdachtsmoment.

Die Stellungnahme der Berliner Polizei legt den Schwachpunkt offen. Sie beruft sich nicht auf eine eingetretene Störung, sondern auf eine befürchtete Entwicklung.

Gefahrenabwehr ist aber keine Ermächtigung zur Bekämpfung atmosphärischer Unbehaglichkeit. Sie verlangt eine konkrete, im Einzelfall tragfähige Gefahr. Wer in einer Hauptstadt eine Fahne trägt und mit anderen Menschen geht, verwirklicht keinen polizeilichen Anfangsverdacht für Illegalität.

Selbst wenn man wegen der Nähe stattfindender Demonstrationen genauer hinsieht, folgt nicht die Befugnis, den Fahnenträger körperlich zu stoppen und ihn zum Einrollen der Fahne zu nötigen.

Auch der befriedete Bezirk des Bundestages ist kein „Unsere Demokratie“-Sperrgebiet, in dem schon das Vorhandensein nationaler Farben als Vorfeldstörung gilt. Sein Zweck ist der Schutz der Arbeitsfähigkeit des Parlaments und des freien Zugangs, nicht die symbolische Entkeimung des Regierungsviertels für Wokistan.

Besonders entlarvend ist die polizeiliche Formulierung, die Maßnahme sei „transparent“ begründet worden. Transparenz steht wohl für: Der Bürger bekommt erklärt, warum er sich fügen muss. Die Frage lautet nicht, ob die Polizei ihr Unbehagen höflich erläutert hat. Die Frage lautet, ob sie einen hinreichenden rechtlichen Grund hatte, in die Bewegungsfreiheit und symbolische Ausdrucksfreiheit eines Bürgers einzugreifen.

Es bleibt der Eindruck, dass die Deutschlandfahne nicht als Stoff an einem Stab gesehen wurde, sondern als Reizsignal.

Eine Republik, die sich vor ihren eigenen Farben erschrickt, ist ein Staat mit Symbolneurose. Das hatten wir schon mindestens zweimal: 1848 und 1933.

 

 

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