Von Rechtsanwalt Dirk Schmitz M.A.
Fangen wir mit ruhigem Atem an: „DiAG MAV“ steht für Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen. Die Dachorganisation des Bistums Hildesheim behauptet die Vertretung aller Mitarbeiter und Mitarbeitervertretungen (MAVen) in den katholischen Einrichtungen und Dienststellen der Diözese.
Jetzt ganz tief Luft holen und stoßartig ausblasen: Denn dieses Gremium fordert jetzt in Manier totalitärer Betriebsgewerkschaftsorganisation die Ausschaltung Andersdenkender.
Offiziell unterstützt, berät und vernetzt die DiAG die Betriebsrats-Pendants (MAVen) in kirchlichen und caritativen Einrichtungen, informiert über arbeits- und kirchenrechtliche Themen und vertritt angeblich die Interessen von Arbeitnehmern auf Diözesanebene.
Das DiAG MAV Newsletter – September 2026 („Umgang mit Rechtsextremisten“) fordert nun in der Sache die Kündigung aller AfD-Mitglieder.
Aufhänger ist die Kündigung einer langjährigen Diakonie-Mitarbeiterin in Friesland aufgrund ihrer AfD-Kandidatur. Der Newsletter analysiert, wie ein vergleichbarer Fall bei der katholischen Kirche rechtlich zu bewerten wäre.
Die christlichen Hobby-Juristen meinen, maßgeblich sei das kirchliche Arbeitsrecht: Für eine Kündigung muss eine kirchenfeindliche Betätigung vorliegen. Das bedeute, dass jede Handlung eines Mitarbeitenden, welche „öffentlich wahrnehmbar sei“, gefährlich für das Arbeitsverhältnis sei, wenn sie sich gegen die Kirche sowie deren Werteordnung richte.
So seien Fremdenhass und Antisemitismus Beispiele für nicht tolerierbares Verhalten. Dann erläutert diese woke und ernsthaft gottferne Truppe die angebliche Position der Bischofskonferenz zur AfD-Betätigung: Die Deutsche Bischofskonferenz habe einstimmig erklärt, dass völkischer Nationalismus und das Christentum unvereinbar sind. Daraus folge, dass jede Betätigung in einer rechtsextremen Partei grundsätzlich ein Verstoß gegen die kirchliche Werteordnung und ein kirchenfeindliches Verhalten dar. Dann kommt das schmale Brett der Kirchengewerkschafter:
Auch ohne eine eigene, konkret kritische Einzeläußerung reiche schon die Mitgliedschaft – Betätigung ohnehin - in einer solchen Partei aus, um tatbestandlich nach der Grundordnung relevant zu sein.
Fazit dieser Intoleranz: Jede Kündigung wegen AfD-Betätigung sei auf Basis der Beschlüsse der Bischofskonferenz und der Grundordnung rechtmäßig.
Kirchliche Stellen werden vom DiAG ausdrücklich dazu aufgerufen, „konsequent vorzugehen und die Grundsatzentscheidung der Bischöfe nicht durch willkürliche Ausnahmen zu untergraben.“
Damit gehören die MAVen nicht mehr zu Arbeitnehmervertretern, sondern zu Scharfmachern gegen die eigenen Kollegen. Bei einer Übertragung der aktuellen Umfragewerte auf die Kirche wollen diese Ideologen also 30 Prozent ihrer Gläubigen und Mitarbeiter loswerden. Auch die Kirchensteuer?
Diese „Interessenvertretung“ ist eine Zwangsgemeinschaft autoritärer Führung. Die DiAG dient anscheinend der Kontrolle und Gleichschaltung: Es geht um Disziplinierung, Indoktrination und Überwachung der Beschäftigten im Betrieb sowie in der Freizeit.
Die arbeitsrechtliche Bewertung von Kündigungen wegen AfD-Engagement bei kirchlichen Arbeitgebern durch deutsche Arbeitsgerichte sieht vollkommen anders aus:
Es prallen zwei verfassungsrechtlich geschützte Güter aufeinander: Kirchliches Selbstbestimmungsrecht (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV), Kirchen dürfen grundsätzlich eigene Loyalitätspflichten festlegen. Aber auch Arbeitnehmer haben anders als das DiAG meint, auch Grundrechte wie z.B. Schutz vor Diskriminierung wegen politischer Anschauung (Art. 3 Abs. 3 GG) sowie das allgemeine Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und das Recht auf freie politische Betätigung.
Die Rechtsauffassung der DiAG weicht damit ziemlich stark von der offiziellen Kirchenlinie wie staatlicher Rechtsprechung ab: Die Laientruppe argumentiert, dass die Deutsche Bischofskonferenz den „völkischen Nationalismus“ für unvereinbar mit dem Christentum erklärt hat. So wie die Bischofskonferenz geht man hier grundsätzlich davon aus, dass die AfD die Partei eines völkischen Nationalismus sei. Daraus leitet die DiAG ab, dass bereits die reine Mitgliedschaft oder passive Parteibetätigung in der AfD automatisch gegen die kirchliche Werteordnung verstoße.
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Die Bischöfe haben die Ouvertüre gespielt: Es sei jeweils der Einzelfall zu prüfen, insbesondere mit Blick darauf, welche kirchenspezifischen Anforderungen an die jeweilige Person gestellt werden können. Der Grundgedanke der Erläuterungen sei, dass niemand per se ausgeschlossen oder stigmatisiert werden soll. Ein offenes und aufklärendes Gespräch soll dazu beitragen, der Person die Unvereinbarkeit rechtsextremistischen Gedankenguts mit tragenden Grundsätzen der katholischen Kirche zu verdeutlichen und kann sie zu einer Neuorientierung oder einem Richtungswechsel ermutigen.
Beschäftigte, die das katholische Profil einer Einrichtung prägen, mitverantworten und nach außen repräsentieren sowie Hauptamtliche, die im pastoralen, katechetischen oder liturgischen Bereich tätig sind oder eine "wertevermittelnde Tätigkeit" ausüben, können nicht ohne weiteres gekündigt werden.
Dazu gehört auch der pädagogische, erzieherische oder sozialpädagogische Bereich. Eine Parteimitgliedschaft allein reiche nicht, um unmittelbar Sanktionen zu treffen. Sie liefere jedoch Anhaltspunkte dafür, dass berechtigte Zweifel an einer zu erwartenden Loyalität der oder des Mitarbeitenden bestehen.
Staatliche Arbeitsgerichte lehnen Automatismen und Pauschalkündigungen ohnehin ab: Die bloße Parteimitgliedschaft in einer nicht verbotenen Partei reicht für eine Kündigung nach staatlichem Recht grundsätzlich nicht aus. Es kommt maßgeblich auf ein konkretes, aktiv verfassungs- oder kirchenfeindliches Verhalten an. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und das Bundesarbeitsgericht (BAG) verlangen eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung des Einzelfalles.
Dazu zähle „Verkündungsnähe“: Bei Personal mit Leitungs-, sehr herausgehobenen Erziehungs- oder Seelsorgeaufgaben (z. B. Pastoralreferenten) sind die Loyalitätsanforderungen höher. Hier kann unter Umständen eine AfD-Mitgliedschaft oder Kandidatur die Glaubwürdigkeit der Einrichtung beeinträchtigen. Bei verkündungsfernen Tätigkeiten sind weltanschauliche Vorgaben rechtlich faktisch nicht durchsetzbar.
Wichtig: Es entsteht auch eine Selbstbindung, wenn z.B. christenferne bis christenfeindliche Mitarbeiter - Muslime oder Atheisten - eingestellt werden. Das vergrößert die rechtlich hinnehmbare Toleranzschwelle.
Fazit: Der im Newsletter gezogene Schluss („Eine Kündigung wegen AfD-Betätigung wäre rechtmäßig“) stellt die reine Wunsch- und Rechtsauffassung der Mitarbeitervertretung dar.
Vor staatlichen Arbeitsgerichten hält eine Kündigung wegen bloßer Parteimitgliedschaft ohne konkretes Fehlverhalten im Arbeitsalltag oder ohne repräsentative Sonderfunktion nicht stand.
Bemerkenswert: Selbst die kirchenfeindliche NSDAP und die böse SED waren niemals so verrückt, die Unvereinbarkeit der gleichzeitigen Tätigkeit in Partei und Kirche formell festzustellen.
(Screen Flugschreiben DAG/MAV Hildesheim)
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Kommentar von Pat Mair
Wäre ich nicht bereits ausgetreten aus dieser Kirche...