CDU-Politiker und Ohrring-tragender Ermittler im Fokus: Warum wird der Herdecker Fall heruntergespielt?

Hagener Oberstaatsanwalt: Mordversuch an SPD-Bürgermeisterin als Körperverletzung?

von RA Dirk Schmitz (Kommentare: 5)

Die Ermittlungen laufen.© Quelle: Pixabay/Sammy-Sander, https://www.menden-cdu.de/bernd-haldorn/ , Montage: Wallasch

Ein Mordversuch an der SPD-Bürgermeisterin in Herdecke, eine tatverdächtige 17-jährige Adoptivtochter und ein Oberstaatsanwalt, der von Mordversuch zu Körperverletzung wechselt – was steckt hinter Bernd Haldorns umstrittener Einschätzung?

Von RA Dirk Schmitz MA

Wieso versucht der „woke“ Ohrring-Oberstaatsanwalt Bernd Haldorn von der Staatsanwaltschaft Hagen auf einer Pressekonferenz, einen Mordversuch als Körperverletzung darzustellen?

Fangen wir mit dem Protokoll an: Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) sieht vor, dass Schmuck, sichtbare Symbole, Tätowierungen etc. eingeschränkt oder untersagt werden dürfen, wenn die Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Geht ja nur um Mordversuch: „Dat is wie auf ’ner Party.“ Immerhin, den zweiten Punker-Ohrring hat er ausweislich der oberen Narbe wohl entfernt.

Dieser optisch auffällige Typ ermittelt federführend im Fall des Herdecker Mordversuchs an der SPD-Bürgermeisterin, mindestens durch ihre Adoptivtochter. Im „Hauptberuf“ ist der Oberstaatsanwalt Vorsitzender der CDU-Ratsfraktion in Menden, CDU-Sprecher im Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Menden und – kein Scherz – Vorsitzender des Kinder- und Jugendhilfeausschusses. Wer das mit ihm diskutieren möchte, wurde dazu offenbar explizit von ihm eingeladen: Seine Handynummer findet sich auf seiner Homepage.

Auch sonst ist der Ohrring-Beamte rücksichtsvoll bei Straftaten, insbesondere Unterschlagungen durch eigene CDU-Ratskollegen. Oberstaatsanwalt Bernd Haldorn betont, dass fehlerhafte Auszahlungen, die jetzt öffentlich gemacht werden, nicht den Rückschluss erlauben, dass der Anspruchsteller rechtswidrig gehandelt habe. Klar, wer Verdienstausfall abrechnet, ohne welchen zu haben, muss ja nicht zwingend wissen, dass er keinen Verdienstausfall hatte.

Bernd Haldorn führt mit gleicher Logik im Herdecker Fall aus, dass der Verdacht einer Beteiligung zwar besteht, aber kein dringender Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) vorliege. Am Mittag des 7. Oktober 2025 wurde Iris Stalzer im Keller ihres Hauses durch Messerstiche in den Oberkörper lebensgefährlich verletzt. Sie schwebte in Lebensgefahr. Die SPD-Politikerin traf zuvor auf ihre 17-jährige Adoptivtochter. Mit einem Deospray und einem Feuerzeug sei diese auf Stalzer losgegangen, um Haare und Kleidung anzuzünden, angeblich aus Rache, um ihre Adoptivmutter anschließend mit zwei Messern lebensgefährlich am Oberkörper zu verletzen.

Eines der Tatmesser befand sich – merkwürdigerweise - im Rucksack des 15-jährigen Adoptivsohns. Zudem wurde blutverschmierte Kleidung der Tochter gefunden. Offenbar wurden auch Blutspuren beseitigt, bevor der Notruf getätigt wurde. "Es bestehen noch Ermittlungsunsicherheiten hinsichtlich des genauen Tatablaufs und der Beteiligungsverhältnisse.“ Aha, aber nicht die Gefahr von aktualisierten Absprachen der Tatverdächtigen? Es sei nicht abschließend geklärt, ob die 17-Jährige tatsächlich die Haupttäterin oder nur „eine Beteiligte“ war. Sie selbst wählte den Notruf und alarmierte Rettungskräfte – ein Verhalten, das typischerweise gegen einen „fortbestehenden“ Tötungsvorsatz spreche.

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Wo hat Haldorn Jura studiert? In Bielefeld? Das Nachtatverhalten schließt seit dem 3. Semester die Tötungsabsicht zum Tatzeitpunkt nicht aus.„Das Nachtatverhalten ist grundsätzlich nur eingeschränkt zur Beurteilung des Vorsatzes geeignet, da es durch nachträgliche Überlegungen des Täters beeinflusst sein kann.“

BGH, Urteil vom 24. 11. 1999 – 3 StR 441/99, NStZ 2000, 139

Wenn die Hilfeleistung nur aus Furcht vor Entdeckung oder aus taktischen Gründen erfolgt, entfällt der Vorsatz dadurch nicht.

BGH, Beschluss vom 25. 01. 2000 – 1 StR 637/99, NStZ 2000, 310

Wenn der Täter zunächst flieht, dann aber später Hilfe leistet, wird das vom BGH als nachträgliche Gewissensreaktion gewertet, nicht als Indiz gegen Vorsatz.

BGH, Urteil vom 20. 06. 2001 – 2 StR 132/01, NStZ 2001, 592

Wenn ich mit Tötungsabsicht zusteche, ist das versuchter Mord (Heimtücke) oder zumindest versuchter Totschlag – wenn von vorne. Auch für Jugendliche! Wer ist denn sonst tatverdächtig? Der 15-jährige Bruder? Oder gibt es einen großen Unbekannten? Spurenlage und Aussagen würden noch ausgewertet, insbesondere DNA- und Faserspuren, heißt es. Bei Beziehungstaten eher eine Lachnummer.

Keine Flucht- oder Verdunkelungsgefahr? Gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 und 3 StPO ist ein Haftbefehl nur möglich, wenn Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO) besteht.

Der zuständige Oberstaatsanwalt erklärt:

„Da die Jugendliche sich kooperativ zeigt, im Beisein der Polizei blieb und auch nach dem Angriff keine Fluchtversuche unternahm, liegt derzeit keine Fluchtgefahr vor.“

Wenn das der Maßstab ist, können die Gerichte einpacken. Bringen Sie bitte Ihren Bürgermeister um. Wenn Sie nicht sicher sind, ob er tot ist, rufen Sie die Polizei. Kooperieren Sie, guter Nachtat-Wille schließt bei Haldorn den Mordvorsatz aus.

Auch Verdunkelungsgefahr wird verneint: Die Tatwaffen – zwei Küchenmesser – wurden sichergestellt. Eines (!) im Rucksack des Bruders. Die Tatörtlichkeit sei bereits kriminaltechnisch untersucht. Der Bruder sei vernommen. Als Täter? Ich denke, es ist unklar, ob die Tochter die (alleinige) Haupttäterin ist?

Der Oberstaatsanwalt betont, dass man pädagogische und psychologische Aspekte berücksichtige. Es wurde eine vorläufige Unterbringung in einer betreuten Jugendwohneinrichtung angeordnet, nicht in Untersuchungshaft. Wir wollen das Kind ja nicht traumatisieren.

Die Bürger wollen die Ursprungsnationalität der Geschwister wissen. Hier geht es wohl um Politik und Vertuschung, Herr CDU-Haldorn. Ich habe eine 17-jährige und eine fast 15-jährige Tochter. Muss ich mir jetzt mehr Sorgen machen oder die?

„Miteinander. Machen.“ Das ist der persönliche Slogan von Haldorn.

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