Von RA Dirk Schmitz
Die Landesmedienanstalten als Minenhunde eines Parteiensystems unter Druck lassen jetzt mittels juristischer Vorhut die Maske fallen: Es geht um flächendeckende Zensur, lückenlose Erfassung per KI und mittelfristig automatisierte Sanktionslogik gegen alle wesentlichen politischen Äußerungen im Internet.
Der Kampf der SED-Staatspartei im Abgang.
Die Schlüsselschriftsätze der Staatsorgane im Falle Wallasch ./. Landesmedienanstalten vom 10. März 2026 und vom 5. Juni 2026 sind der lange Schatten der finalen Beendigung von Meinungsfreiheit im Netz.
Die Landesmedienanstalten bestreiten Zensur, definieren aber ein System, in dem politische Publizistik entweder einer anerkannten Selbstkontrolle angehört oder der hoheitlichen Sorgfalts-, Wahrheits-, Beanstandungs-, Untersagungs-, Sperrungs-, Gebühren- und Zwangsgeldlogik der Medienaufsicht unterfällt. Das ist keine klassische Vorzensur. Es ist eine staatlich flankierte Nachzensur mit Vorwirkung.
1. Der entlarvende Grundwiderspruch: „Keine Zensur“ – aber behördliche Aufsicht
Die Landesmedienanstalt argumentiert technisch-juristisch: Zensur sei nur Vorzensur. In der Klageerwiderung heißt es, unter Zensur sei zu verstehen, dass Veröffentlichungen „einer staatlichen Behörde vorzulegen“ seien, dort geprüft und „zur Veröffentlichung freigegeben oder verboten werden“. Der Begriff der Zensur meine „nur die Vorzensur“.
Das ist die verlogene Verteidigungslinie: Vorher dürfen Wallasch - und wir alle - veröffentlichen, also sei alles frei. Danach kommt der Verwaltungsstaat:
„Nachträgliche Aufsichtsmaßnahmen sind nicht am Zensurverbot, sondern an den sonstigen allgemeinen Schrankenregelungen des Art. 5 Abs. 2 GG zu messen.“
Das ist verfassungswidrig – das ist faschistoide Dogmatik: Sobald ein Inhalt veröffentlicht wurde und er damit eine Chance auf Wirkung hat, soll nur noch der Schutz des Art.5 Abs. 2 GG der Prüfungsmaßstab sein, NICHT das Zensurverbot. Die Landesmedienanstalt verteidigt die Freiheit des ersten Schusses, um danach das ganze Magazin zu konfiszieren. Sie sagt: Du durftest doch noch veröffentlichen. Dass wir anschließend beanstanden, untersagen, sperren, Gebühren erheben und Dir Zwangsgeld abnehmen, ist keine Zensur, sondern „Rechtsaufsicht“.
Das ist Inhaltskontrolle. Sie braucht keine Druckgenehmigung mehr. Sie braucht nur das systemische Risiko nach der Veröffentlichung. Wer weiß, dass jeder politische Beitrag im Nachhinein nach behördlich definierten aber unklaren „journalistischen Grundsätzen“ seziert und strafbewehrt ist, schreibt anders. Die Landesmedienanstalten lösen die Sorgfaltspflicht aus dem klassischen Haftungszusammenhang individueller Rechtsverletzung heraus und machen sie zu einem Instrument objektiver Meinungsbildungsaufsicht. Sie formuliert weit über den Einzelfall hinaus:
Eine „staatsferne, nachträgliche Aufsicht über die privaten Medien“ sei im gegenwärtigen Modell der Medienordnung verfassungsrechtlich vorgegeben. Das Bauamt und die Lebensmittelaufsicht für den Mediensektor?
2. Die Selbstbeschreibung der Anstalt: „freiheitsschützend“ – aber mit Sanktionsapparat
Die größenwahnsinnige Selbstveredelung der Behörde:
„Die Beklagte ist eine freiheitsschützende, staatsferne Behörde, die streng gebunden an Recht und Gesetz handelt.“
Das klingt nach Grundrechtsschutz durch den Verfassungsschutz. Tatsächlich beschreibt die Behörde einen repressiven Instrumentenkasten. Sie verweist auf „Untersagung, Zwangsgeld und Gebühren“ und rühmt sich nur, damit nicht „sofort und übereilt“ gehandelt zu haben.
Die Landesmedienanstalt sagt nicht: Wir dürfen nicht. Sie sagt: Wir machen - nur noch nicht sofort. Das ist der Ton, der verbieten will. Schon im Gesetz ist der Unterdrückungs-Apparat angelegt. § 109 Abs. 1 MStV bestimmt, dass die Landesmedienanstalt bei Verstößen „die erforderlichen Maßnahmen“ trifft. Genannt werden ausdrücklich „Beanstandung, Untersagung, Sperrung, Rücknahme und Widerruf“.
Nur für bestimmte Anbieter, die dem Presserat oder einer anerkannten Selbstkontrolle unterliegen, gilt diese Aufsichtsausnahme gerade nicht. Noch. Die Abschaffung läuft.
Damit lautet der staatspolitische Befund: Die Anstalt kontrolliert nicht nur Rechtsverstöße wie eine normale Ordnungsbehörde. Sie kontrolliert politische Publizistik auf Einhaltung journalistischer Sorgfalts- und Wahrheitsmaßstäbe und verfügt über ein gesetzliches Eskalationssystem: Hinweis, Beanstandung, Untersagung, Sperrung, Kosten, Zwang.
3. Die Stasi-Passage: Kritik wird als Aufsichtsrisiko verwertet
Der Schriftsatz bestreitet zwar, Kritik als „Beleg für Uneinsichtigkeit oder fehlende Kooperationsbereitschaft“ zu verwerten. Aber anschließend tut er genau das. Er spricht von einer „Vielzahl von klaren Verweigerungen jedweder Kooperation“ und der „Ablehnung der Zuständigkeit der Beklagten“. Daraus folgert die Anstalt, der Kläger habe erklärt, er werde sich „von sich aus nicht gesetzeskonform verhalten“ und habe „jedwede Kooperation“ abgelehnt. Das sei bei der „Prüfung der Erforderlichkeit von Maßnahmen“ berücksichtigungsfähig.
Das ist der zentrale staatspolitische Angriffspunkt: Nicht nur der Beitrag wird geprüft. Auch die Haltung des Publizisten zur Aufsicht wird verwertet. Wer die Landesmedienanstalt öffentlich scharf kritisiert, liefert ihr nach ihrer eigenen Logik Material für die Annahme fehlender Kooperationsbereitschaft. Die Kritik an der Kontrollbehörde wird zum Kontrollkriterium.
Niemand muss mit der medialen Staatssicherheit kooperieren. Noch deutlicher: Die Anstalt zitiert selbst, der Kläger habe auf ein Hinweisschreiben öffentlich erklärt: „Das geht euch einen feuchten Dreck an!“ Daraus leitet sie ab, er sei „endgültig nicht bereit“, die Artikel „von sich aus den gesetzlichen Anforderungen anzupassen“. Eine bloße Beanstandung komme dann als milderes Mittel nicht mehr in Betracht.
Das ist der chilling effect in Reinform: Die Behörde sagt: Wer uns nicht anerkennt, wer uns nicht kooperativ begegnet, wer unsere Zuständigkeit öffentlich bestreitet, muss mit härteren Maßnahmen rechnen. Damit wird nicht nur Publizistik diszipliniert, sondern jede Kritik an der Disziplinierungsinstanz.
4. Die Anstalt nennt die Grundsatzfrage selbst eine „politisch motivierte Grundsatzdiskussion“
Der Schriftsatz erklärt, auffällig sei, dass es dem Kläger „ersichtlich nicht mehr um die konkrete Aufsichtsmaßnahme“ gehe, sondern um eine „politisch motivierte Grundsatzdiskussion“. Diese sei „nicht Gegenstand dieses Verfahrens“.
Natürlich ist das eine Grundsatzdiskussion! Wenn eine Landesmedienanstalt politische Internetpublizistik mit Beanstandung, Untersagung, Sperrung, Gebühren und Zwangsgeld überzieht, ist das nicht ein Einzelfall. Es ist die Verfassungsfrage unserer Medienordnung. Die Anstalt will den Konflikt verwaltungsrechtlich verkleinern: ein Bescheid, ein Kläger, drei Passagen. Staatspolitisch geht es aber um die Frage, ob die Länder mit den Landesmedienanstalten eine Art öffentlich-rechtliche Wahrheits- und Sorgfaltsaufsicht über nicht genehme politische Online-Publizistik errichten dürfen.
Das bestreitet Wallasch und immer mehr Medienorgane.
5. „Keine redaktionelle Steuerung“ – Schutzbehauptung
Der Schriftsatz behauptet dreist und gelogen über Wallasch:
„Es gibt keine redaktionelle Steuerung der Inhalte des Klägers.“
Zugleich sagt die Behörde, der Kläger müsse seine Beiträge entweder löschen oder so verändern, „dass sie den Anforderungen des § 19 Abs. 1 Satz 2 MStV entsprechen“. Wie er das tue, bleibe ihm überlassen. Was denn jetzt? Zombie?
Die Landesmedienanstalt schreibt nicht den neuen Satz vor. Sie schreibt nur den alten Satz weg. Sie gibt nicht den Wortlaut der Korrektur vor. Sie legt nur fest, dass der vorhandene Wortlaut nicht weiter verbreitet werden darf. Das ist keine harmlose Zurückhaltung, sondern die moderne Form redaktioneller Zensur: Die Behörde bestimmt das Ziel, der Publizist darf sich den Weg zur Unterwerfung selbst aussuchen.
Die Behörde erklärt, dass sie sich „auf die Angabe des Ziels beschränken“ würde. Das Ziel sei „das Ende der Zugänglichkeit der Beiträge von Wallasch unter Verletzung der anerkannten journalistischen Grundsätze“. Der Beitrag bleibt nur online, wenn er inhaltlich so umgebaut wird, dass die Aufsicht zufrieden ist.
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6. Das Sanktionsmodell: nicht Rüge, sondern Verwaltungszwang
Die Gegenseite versucht, Maßnahmen zu verniedlichen. Sie betont, die Untersagung sei auf bestimmte Passagen beschränkt worden. Aber genau darin liegt der Zugriff: „Die weitere Verbreitung der Beiträge mit diesen Inhalten ist untersagt und ist zu unterlassen.“
„Der Gegenstand der Beanstandung und Untersagung ist damit unmissverständlich klar.“
Der Unterschied zum Presserat ist fundamental. Der Presserat beschreibt selbst, dass die Landesmedienanstalten bei Verstößen Beanstandung, Untersagung, Sperrung, Rücknahme oder Widerruf verlangen können; der Pressekodex sieht dagegen Hinweis, Missbilligung und öffentliche Rüge vor. Beim Presserat droht eine Rüge. Bei der Landesmedienanstalt droht letztlich das Verbot. Beim Presserat bleibt der Streit im Raum der publizistischen Selbstkontrolle. Bei der Landesmedienanstalt beginnt die Exekutive. Der Presserat beschämt. Die Landesmedienanstalt befiehlt. Der Presserat kritisiert. Die Landesmedienanstalt untersagt. Der Presserat veröffentlicht Rügen. Die Landesmedienanstalt zieht Inhalte aus dem Verkehr.
7. Das Selbstkontrolle-Privileg: Freiheit als Aufnahmeverfahren
Der Schriftsatz verteidigt das System als „Anreizregulierung“. Es gebe „lediglich die Möglichkeit“, einer freiwilligen Selbstkontrolle beizutreten. „Eine Pflicht dazu gibt es nicht.“
Politisch ist das eine feiste Lüge: Denn wer nicht aufgenommen wird oder sich nicht anschließt, bleibt dem unmittelbaren Zugriff des Staates ausgesetzt. Der Schriftsatz zitiert selbst die klägerische Ideologie:
„Wer nicht aufgenommen wird oder sich nicht anschließt, unterfällt Beanstandung, Untersagung, Sperrung, Zwangsgeld und Gebühren.“
Die Beklagte weist den tatsächlichen Automatismus zurück, bestätigt aber die Struktur: Anbieter, die dem Presserat oder einer anerkannten Selbstkontrolle unterliegen, „unterliegen nicht der Aufsicht der Beklagten“. Es sei eine Möglichkeit geschaffen worden, sich den Aufsichtsbefugnissen der Beklagten „zu entziehen“.
Die Anstalt nennt es freiwillig. Tatsächlich ist es ein Schutzgeldmodell der Medienordnung: Wer im richtigen Selbstkontrollsystem aufgenommen ist, ist draußen. Wer draußen bleibt oder draußen gehalten wird, bleibt unter Behördenaufsicht.
„Daran ändert es auch nichts, dass der Deutsche Presserat im vorliegenden Einzelfall offenbar die Aufnahme des Klägers abgelehnt hat.“
Der Staat baut ein System, in dem der Beitritt zur Selbstkontrolle den Zugriff der Landesmedienanstalt (noch) abwehrt. Dann wird Wallasch von dieser Selbstkontrolle offenbar nicht aufgenommen. Und die Landesmedienanstalt sagt: Das ändert nichts. Genau das ist das alte Schrifttumskammer-Problem.
8. Die Reichsschrifttumskammer
Es ist nicht wie 1933. Ein demokratisches Verfassungsrecht muss aber proaktiv jede Struktur vermeiden, die nur entfernt an ein Kammermodell erinnert, in dem publizistische Freiheit faktisch davon abhängt, ob man in ein anerkanntes Standeskontrollsystem aufgenommen wird.
Historisch war die Reichsschrifttumskammer eine Zwangsorganisation. Nichtmitgliedschaft bedeutete Berufsverbot. Die Aufnahme oder Mitgliedschaft wurde abgelehnt, wenn die Kammer die erforderliche „Zuverlässigkeit und Eignung“ verneinte. Damit konnten missliebige Autoren als ungeeignet eingestuft und final mit Berufsverbot belegt werden. Nichtmitgliedschaft führte final zum Ausschluss vom kulturellen Prozess.
Natürlich ist der Presserat keine Reichsschrifttumskammer. Aber der Schluss aus deren Existenz lautet: Publizistische Betätigung darf nicht von Aufnahme, Anerkennung, Standeszugehörigkeit oder institutioneller Wohlgelittenheit abhängen.
9. Die Verlogenheit des Systems: Auch Selbstkontrolle ist keine Freiheit
Einerseits verteidigt die Beklagte vor Gericht die Selbstkontrolle als freiwilligen Ausweg und „Anreizregulierung“. Andererseits zeigen die DMStV-( Digitale-Medien-Staatsvertrag)-Debatten, dass die Medienaufsicht massiv ausgebaut werden soll. Die Rundfunkkommission spricht im Oktober 2025 ausdrücklich von einer Weiterentwicklung der Medienregulierung im digitalen Raum, von „weitergehenden Instrumenten“ zur Stärkung journalistischer Sorgfaltspflichten und von einer „Modernisierung der Medienaufsicht“.
Die Medienanstalten begrüßen das ausdrücklich. Ihre Vorsitzende erklärt, entscheidend seien „Ausweitung vielfaltssichernder Maßnahmen“, „effektivere Rechtsdurchsetzung“ und „neue Regeln“. Man solle „mehr auf die Verbreitung und damit auf die Wirkung demokratiezersetzender Inhalte“ blicken. Die Medienanstalten stünden „parat“. Live-Faschismus!
Vor Gericht heißt es: Wir sind nur zurückhaltende, staatsferne Rechtsaufsicht. Politisch heißt es: Wir stehen parat. Vor Gericht heißt es: keine redaktionelle Steuerung. Politisch heißt es: demokratiezersetzende Wirkungen, Verbreitungsmechaniken, neue Regeln, effektivere Rechtsdurchsetzung. Vor Gericht heißt es: Selbstkontrolle als freiwilliger Ausweg. In der Reformdebatte wird aber gerade ausgelotet, dass Selbstkontrolle-„Privileg“ abzuschaffen, damit die die Aufsicht in sämtliche digitale Kommunikationsräume, KI-Inhalte, Auffindbarkeit und journalistische Standards eingreifen kann.
Selbst der links-woken DJV (Deutsche Journalisten Verband) schwant, dass die Landesmedienanstalten nach dem DMStV-Entwurf für die Kontrolle der KI-Kennzeichnungspflicht zuständig sein sollen, „ohne dass sie eine Ausnahme für die Selbstregulierung beachten müssten“. Die bestehende Ausnahme für Verlage, die der Selbstregulierung des Presserats unterliegen, bestehe für Art. 50 Abs. 4 KI-VO „nicht“ und sei im MStV-E „auch bisher nicht vorgesehen“.
Das ist die politische Doppelzüngigkeit: Im Prozess wird das Selbstkontrolle-Privileg als freiheitliche Entlastung verkauft. Im Gesetzgebungsverfahren wird auf neuen Regulierungsfeldern gerade ein Modell vorbereitet, bei dem diese Entlastung nicht mehr greifen soll. Das Privileg wird rhetorisch zur Beruhigungspille, praktisch aber zur disponiblen Ausnahme, die jederzeit durch neue Aufsichtstatbestände unterlaufen werden kann.
Wieviel Medienfreiheit besteht noch, wenn zukünftig alle Medien den Landesmedienanstalten unterliegen? Genau!
10. Der Staat will nicht „Qualität“ prüfen – er prüft nur alles, was Qualität ausmachen soll
Der Schriftsatz wehrt sich gegen den Vorwurf einer Qualitätsaufsicht. Er nennt die Frage, ob die Verfassung eine Sanktionierung „journalistischer Qualität“ erlaube, einen „Irreführungsversuch“. Es gehe „nicht um die Qualität des publizistischen Inhaltes oder seine politische Ausrichtung“. Gleichzeitig beansprucht die Anstalt die Prüfung von Sorgfalt, Herkunft, Wahrheit, Sachlichkeit, „Ausgewogenheit“ und gegenseitiger Achtung. In der Replik heißt es, die Inhalte müssten von einem „Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung“ bestimmt sein.
Nein, dass müsse sie nicht: Ich kann aggressiv und ohne Ausgewogenheit schreiben: Das ist Meinungsfreiheit! Die Behörde sagt, sie prüfe keine Qualität. Sie prüft nur „Wahrheit“, Herkunft, Sorgfalt, Sachlichkeit, Ausgewogenheit, Achtung und journalistische Standards. Also alles, woraus journalistische Qualität besteht.
11. Der Staatsschutz-Frame: „Fake News“, „Desinformation“, „demokratiezersetzend“
Die Beklagte verankert ihre Befugnisse in einem Schutzauftrag. Sie spricht von Gefahren wie „Fake News“ und „Desinformation durch unwahre Tatsachenbehauptungen“. Die Medienanstalten sprechen politisch von „demokratiezersetzenden Inhalten“ und deren Wirkung. Früher war die Presse frei, solange sie nicht die allgemeinen Gesetze verletzte. Heute wird sie unter den Verdacht gestellt, den demokratischen Meinungsbildungsprozess zu gefährden, wenn sie den Aufsichtsmaßstäben nicht genügt.
Die neue Diktatur kommt nicht als Feind der Demokratie. Sie kommt als „Demokratieschutz“. Sie sagt nicht: Wir schützen die Regierung vor Kritik. Sie sagt: Wir schützen die Öffentlichkeit vor falscher, unsorgfältiger, demokratiezersetzender Kommunikation. Genau deshalb ist sie gefährlicher. Denn jeder Zensor der Moderne nennt sich Kurator der Wahrheit.
Der Fall Wallasch ist kein Einzelfall mehr – er ist der aktuelle Testlauf für die Kontrolle des gesamten kritischen Internets. Was hier gerade passiert, geht uns alle an. Wenn sie mich mit diesem System aus Nachzensur, Zwangsgeld und „Sorgfaltsaufsicht“ brechen können, dann haben sie das Modell etabliert, das sie später auf jeden anderen unabhängigen Publizisten anwenden werden.Deshalb brauche ich jetzt genau Ihre Unterstützung:Teilen Sie diesen Artikel, besonders in Kanälen, die noch nicht zensiert sind.
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Kommentar von T S
Dreist unverschämt was sich das Regimepropagandakartell mit den vom Bürger abgepressten Schundfunkschutzgeld mittlerweile leistet.
Das Gute daran ist aber daß das Schundfunkschutzgeld keine beleibig übe rden Grossen Topf verteilte Steuer sondern klar zweckgebunden ist und daher einen guten Ansatzpunkt zum wirksamen Widerstand leistet:
Jeder der mit solchen Umtrieben nicht einverstanden ist sollte sich daher kundig machen wie man dieser Unrechtsmaschine Sand ins GEZ-Getriebe streuen kann und wie weit er dabei gehen will (von günstig & risikolos bis überzeugt & mühsamer). Siehe z.B.:
https://rundfunk-frei.de/rundfunk-frei_zahlungsstopp.html
Mehr Infos, aber schwer lesbar auf z.B. gez-boykott.de
Zumindest die Mühe Widerspruch einzulegen, auch wiederholt, sollte man sich schon machen: Werden zwar in aller Regel abgelehnt, aber gelesen und beantwortet werden müssen sie, und man kann damit gut Zahlungsverzug herausschinden, und das immer wieder.
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Kommentar von F. Lo
Für mich als unbeteiligten Beobachter stellt sich vor allem spontan die Frage, wie viel Personal die Landesmedienanstalten bräuchten, um alle ihnen unterstelle Medien mit deren Beiträgen gleichermaßen kritisch wie Wallasch-Artikel unter die Lupe zu nehmen.
Eine Gretchenfrage des ganzen Streits (natürlich nicht die einzige) zwischen den Landesmedienanstalten und Alexander Wallasch scheint zu sein, wie viel politische Wertung und Beurteilung von Qualität im realen Leben in den Anforderungen des § 19 MStV zur Sorgfaltspflicht steckt bzw. stecken kann? Im Merkblatt „Journalistische Sorgfalt in Online-Medien“ der LMAs (Stand 23.04.2021) heißt es u.a.: „Bei ihrer Prüfung schauen die Landesmedienanstalten nicht darauf, ob die Angebote inhaltlich richtig oder falsch sind. Es kommt auch nicht darauf an, wer das Angebot betreibt oder ob eine Information aus ihrer Sicht stimmt oder gar gefällt. Vielmehr geht es um die Frage, ob sich derjenige, der eine Information verbreitet, sorgfältig darum gekümmert hat, ihren Inhalt, ihre Herkunft und Wahrheit zu prüfen. …
2. Was sind Sorgfaltspflichten? Im Gesetz steht dazu Folgendes: § 19 Abs. 1: Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten (…) haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. (…) Nachrichten sind vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen. Ein wichtiger Anhaltspunkt für die Beurteilung ist der Pressekodex des Deutschen Presserats. ...
Was sind also die Anforderungen an die journalistische Sorgfalt? Zwei Dinge gelten ganz grundsätzlich. Inhalte dürfen nicht die Menschenwürde verletzen. Religiöse, weltanschauliche und sittliche Anschauungen anderer sind zu respektieren. Persönlichkeitsrechte müssen geachtet werden. ... Es besteht eine Pflicht zur Recherche. Anbieter von Informationen sind verpflichtet, sorgfältig zu recherchieren. Die Vertrauenswürdigkeit einer Informationsquelle muss beachtet und im Zweifel muss diese durch weitere Recherchen überprüft werden. Dies gilt insbesondere, wenn: über Personen berichtet wird und ganz besonders, wenn Vorwürfe gegen diese Personen erhoben werden. von einer potenziell falschen Berichterstattung eine Gefahr ausgeht, beispielsweise bei Gesundheitsthemen. Inhalte bewusst aus dem Zusammenhang gerissen und zum Zweck der Manipulation verwendet werden. Es besteht zwar keine grundsätzliche Verpflichtung, eine Information in allen Details wiederzugeben, doch das Weglassen von Informationen darf kein verzerrtes Bild entstehen lassen.
Die Berichterstattung muss nicht neutral sein. Anders als im Rundfunk kommen der Presse und auch den Telemedien die Freiheit zu, eine politische Einstellung zu vermitteln (sogenannter ‚Tendenzschutz‘“).Beim richtigen Umgang mit Quellen hilft folgende Checkliste: Sind Urheberschaft und Glaubwürdigkeit der Informationsquelle geprüft worden? Falls es Anlass gibt, an der Glaubwürdigkeit oder der Herkunft der Quelle zu zweifeln, ist das kenntlich gemacht? Ist eine anonyme Quelle auch als solche gekennzeichnet? Sind Gerüchte und Vermutungen als solche zu erkennen und entsprechend gekennzeichnet? Sind alle Zitate zutreffend wiedergegeben worden?“
Wenn man das so liest, kann man nur zustimmend mit dem Kopf nicken. Allerdings sollte man nicht ignorieren, dass das ein oder andere Kriterium unterschiedlich ausgelegt werden kann, Interpretationsspielraum eröffnet. Die Vertrauenswürdigkeit einer bestimmten Informationsquelle, die Frage, wann „ein verzerrtes Bild “ entsteht, weil kein journalistischer Text alle denkbaren Quellen gleichermaßen berücksichtigt, sind keine komplett objektiven Maßstäbe. In welchem Maße darf die Berichterstattung überhaupt im Sinne des Tendenzschutzes „NICHT-neutral“ sein, ohne dass sie ein harmloser Betrachter oder Jurist als stark unfair und „falsch“ kritisiert? Insofern hadere ich etwas mit der Beteuerung der LMAs in ihrem Schriftsatz
„Es geht nicht um die „Qualität“ des publizistischen Inhaltes oder seine politische Ausrichtung. Der Begriff ‚Qualität‘ selbst ist für den Rechtsstreit bereits unpassend, denn „Qualität“ im Sinne einer bestimmten publizistischen Ausrichtung ist in keiner Weise Regelungsziel der Beklagten und auch nicht des § 19 Abs. 1 Satz 2 MStV. … Die anerkannten journalistischen Sorgfaltspflichten haben nichts mit der inhaltlichen Ausrichtung und damit auch nicht mit der inhaltlichen ‚Qualität‘ einer publizistischen Aussage zu tun. Es geht nicht um ‚Qualitätsaufsicht‘ sondern um ‚Sorgfaltsaufsicht‘.“
Zwischen Sorgfalts-Anforderungen, wie von den Medienanstalten formuliert, und publizistischen Qualitäts-Bewertungen gibt es m. E. faktisch durchaus eine Überschneidungsmenge. Wer einem Autor unterstellt, eine verzerrte Darstellung eines Themas zu bieten, Zahlen falsch zu interpretieren, unscharf zu formulieren, hat meist auch im Hinterkopf, dass dieser schlampig arbeitet und mit der selektiven Heranziehung evtl. auch „falscher“ Quellen eine bestimmte politische Sichtweise fördern will, eben keinen Qualitätsjournalismus bietet.
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Kommentar von Michael Hinz
Kopie des Artikels bitte an die amerikanische Botschaft. Oder direkt an Mr. D. J. Vance.
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Kommentar von Marcus Thiemann
Ich halte das Vorgehen der Landesmedienanstalten für eine massiven Gewaltakt. Ich sehe ein bewusst rechtswidriges Handeln und einer Verletzung der Pressefreiheit. Nötigung und Rechtsbeugung. Ganz abgesehen davon, dass ich mich in meinem Recht mich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten bedroht fühle. Diese Gewalttäter gehören für mich in den Knast.
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Kommentar von Joseph Conrad
Idi Amin, der ehemalige Diktatator von Uganda, soll dieses System auf unvergleichliche Weise kompakt zusammengefasst haben:
"I guarantee Freedom of Speech, not freedom after speech".
("In Uganda garantiere ich Freiheit der Rede, nicht Freiheit nach der Rede!")