Ein Professoren-Vorwurf gegen 25.000 Euro – und gegen das Wahlergebnis

Jetzt soll die Wahl in Sachsen-Anhalt nachträglich ungültig sein

von RA Dirk Schmitz

AfD-Erfolg - Staatsrechtlerin will Wahl in Sachsen-Anhalt kippen© Quelle: jura.fu-berlin.de/Screenshot, Youtube/UlrichSiegmund, Montage: Wallasch

Eine Staatsrechtlerin erklärt die Landtagswahl in Sachsen-Anhalt für möglicherweise ungültig – wegen rund 25.000 Euro Fraktionsmitteln, die die AfD für „Bürgerdialoge“ ausgegeben haben soll. Der maximale AfD-Sieg stünde damit auf der Kippe. Doch der Sprung vom behaupteten Finanzierungsverstoß zur Wiederholung der gesamten Wahl ist juristisch maximal dünn.

Von RA Dirk Schmitz M.A.

Das Bundesverfassungsgericht verlangt mehr als die These, Werbung wirke eben irgendwie. Drei Hürden müssten genommen werden: ein klarer Rechtsverstoß, eine konkrete Möglichkeit der Mandatsverschiebung und die Verhältnismäßigkeit einer landesweiten Aufhebung. An allen dreien scheitert die Argumentation bisher. Warum 18 Veranstaltungen und ein öffentlich-rechtlicher Magazinbeitrag dafür nicht reichen – und welcher Präzedenzfall schon einmal in die andere Richtung entschied.

Aber der Reihe nach:

Prof. Sophie Schönberger von der Freien Universität Berlin – gleich noch ausführlicher zur Person – meint, die Wahl in Sachsen-Anhalt mit maximalem AfD-Sieg sei ungültig wegen verbotener Wahlkampffinanzierung der AfD und diese hätte eine Auswirkung auf das Ergebnis.

Die AfD-Landtagsfraktion habe unter der Bezeichnung „Bürgerdialoge“ Parteiwahlkampf aus staatlichen Fraktionsmitteln finanziert. Genannt werden mindestens 18 Veranstaltungen.

Die AfD bestreitet eine rechtswidrige Mittelverwendung. Sie erklärt, parlamentarische Bürgerdialoge seit zehn Jahren durchzuführen und ihre Mittel gesetzeskonform einzusetzen. Fragen zum Regierungsprogramm gehörten ebenfalls zum Austausch mit den Bürgern. „Kontraste“ – das öffentlich-rechtliche Magazin lieferte die „Recherche“, auf die sich die spätere Einschätzung von Sophie Schönberger stützt – hält dagegen, dass das Wahlprogramm bei den besuchten Veranstaltungen auch ohne entsprechende Publikumsfrage vorgestellt worden sei.

Es geht um etwa 25.000 Euro Raummieten insgesamt.

Für den Landtagswahlkampf 2026 in Sachsen-Anhalt veranschlagte die AfD rund 1,4 bis 1,5 Millionen Euro. Die SPD nannte 1,1 Millionen Euro für den Landesverband, zuzüglich der Budgets ihrer Kandidaten.

Die Grünen verfügten nach Angaben vom August über 1,5 Millionen Euro einschließlich der Kreisverbände, die Linke über rund 562.000 Euro. Für die CDU liegt keine veröffentlichte Gesamtsumme vor; Schätzungen gehen von etwa 2,5 Millionen Euro aus.

Campacts „NoAfD-Fonds“ sammelte über 3 Millionen Euro für Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern zusammen. Die Hälfte sollte an lokale Vereine und Initiativen gehen, die andere Hälfte an eigene Kampagnen. Eine vollständige Aufteilung nach Bundesland und tatsächlich ausgegebenen Beträgen fehlt in den gefundenen Angaben. 620.000 Euro sicher für Sachsen-Anhalt. Realistische Schätzungen liegen bei insgesamt rund 2 Millionen Euro.

Hinzu kommen unbezahlte Anti-AfD-Werbeaktionen aller Medien, insbesondere des MDR.

Sophie-Charlotte Schönberger ist öffentlich vor allem durch rechtspolitische Gutachten, Prozessvertretungen und parlamentarische Beratung bekannt. Seit August 2025 ist sie Professorin an der Freien Universität Berlin und Leiterin des Berliner Zentrums für Parteien- und Parlamentsrecht der Universität.

Sie war mehrfach Gutachterin für SPD, Grüne, Linkspartei. Und immer gegen die AfD – etwa bei der Prozessvertretung im Streit um die Abwahl Stephan Brandners und die Nichtwahl von AfD-Kandidaten zu Ausschussvorsitzenden. Sie ist Autorin bei „Recht gegen Rechts“ Veröffentlichungen gegen die AfD über Parteiverbote, politische „Umfeldorganisationen“. Ihre Kritik richtet sich nachweislich auch gegen das BSW.

Hier bohrt Schönberger ein „dünnes Brett“: Das liegt im Sprung vom möglichen Finanzierungsverstoß zur Ungültigkeit der gesamten Wahl. Selbst wenn die AfD-Fraktion unzulässig Wahlwerbung bezahlt hätte, wäre damit keine Grundlage für eine Wahlwiederholung geschaffen.

Entscheidend wären drei getrennte Fragen:

Wahlfehler, Mandatsrelevanz und Verhältnismäßigkeit der Wahlaufhebung.

1.⁠ ⁠Zunächst muss ein konkreter Rechtsverstoß festgestellt werden. Bürgerdialoge einer Fraktion sind zulässige Öffentlichkeitsarbeit. Problematisch wird es, wenn staatliche Fraktionsmittel tatsächlich nur der Parteienwerbung dienen. Deshalb müsste für die beanstandeten Veranstaltungen geklärt werden: Wer hat welche Rechnungen bezahlt? Was war der prägende Inhalt? Ging es auch um parlamentarische Arbeit oder nur um Wahlaufrufe und die Bewerbung des Spitzenkandidaten? Die Bezeichnung „Bürgerdialog“ entscheidet darüber ebenso wenig wie allein die zeitliche Nähe zur Wahl. Die Rechtsprechung erkennt an, dass fraktionsfinanzierte Wahlwerbung die Chancengleichheit ohne Verstoß beeinträchtigen kann.

2.⁠ ⁠Der entscheidende Engpass ist die Kausalität – Mandatsrelevanz. Das Bundesverfassungsgericht verlangt eine nach allgemeiner Lebenserfahrung „konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit“, dass der Wahlfehler die Sitzverteilung beeinflusst hat.

Ein strenger Nachweis, welcher einzelne Wähler deshalb anders abgestimmt hat, ist also nicht erforderlich. Umgekehrt genügt die abstrakte Behauptung „Werbung wirkt, also könnte sie Stimmen gebracht haben“ nicht. Maßgeblich ist die mögliche Veränderung der parlamentarischen Zusammensetzung, nicht irgendein zusätzlicher Stimmengewinn. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2023 – 2 BvC 4/23, Leitsatz 3.

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Für Sachsen-Anhalt müsste eine tragfähige Argumentation deshalb beispielsweise darlegen:

•⁠ welche Veranstaltungen tatsächlich unzulässig finanziert waren;
•⁠ wie viele Wahlberechtigte dadurch unmittelbar und über weitere Verbreitung erreicht wurden;
•⁠ welche zusätzliche Mobilisierungs- oder Überzeugungswirkung konkret plausibel ist;
•⁠ ⁠ob diese Größenordnung bei den tatsächlichen Stimmenabständen ein Direktmandat oder die Verteilung der Listensitze verändern konnte.

18 Veranstaltungen sind eine Veranstaltungszahl, kein Kausalitätsnachweis.

Ebenso wenig lassen sich Besucherzahlen mit zusätzlich gewonnenen Stimmen gleichsetzen. Andererseits könnten auch bereits überzeugte Anhänger zusätzlich zur Wahlteilnahme mobilisiert werden. Auch der Hinweis auf ein überwiegend parteinahes Publikum erledigt die Frage daher nicht.

3.⁠ ⁠Es gibt einen sehr passenden Präzedenzfall zugunsten richterlicher Zurückhaltung. Das Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein behandelte eine beanstandete Werbekampagne der FDP-Bundestagsfraktion vor der Landtagswahl 2012.

Es ließ die Frage eines Wahlfehlers letztlich offen und verneinte jedenfalls die Mandatsrelevanz. Selbst das Argument, bereits 9.000 weniger FDP-Zweitstimmen hätten einen Sitz gekostet, reichte nicht: Es fehlte der konkrete Zusammenhang zwischen Werbung und Wahlentscheidung einer entsprechenden Zahl von Wählern.

Auch das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt verlangt konkrete Darlegungen zur möglichen Auswirkung auf die Zusammensetzung des Parlaments; allgemeine Beanstandungen von Wettbewerbsnachteilen reichen nicht. Beschluss vom 20. März 2023 – LVG 10/22.

4.⁠ ⁠Selbst ein mandatsrelevanter Fehler führt nicht automatisch zur vollständigen Wiederholung. Das gewählte Parlament genießt demokratisch begründeten Bestandsschutz. Es gilt das Gebot des geringstmöglichen Eingriffs: Eine begrenzte Korrektur oder teilweise Wiederholung hat grundsätzlich Vorrang. Eine landesweite Wiederholung müsste zusätzlich durch Reichweite und Gewicht des Fehlers gerechtfertigt werden. Wahlprüfung dient der Sicherung der richtigen parlamentarischen Zusammensetzung; sie ist keine Strafmaßnahme gegen eine Partei. BVerfG, 2 BvC 4/23, Rn. 252–254.

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