Legal Tribune Online als Büttel des Wokismus

Juristisches Portal „lto“ als Feind der Freiheit: Totalversagen bei „Hausdurchuchung Bolz“

von RA Dirk Schmitz (Kommentare: 5)

Rechtsanwalt Dirk Schmitz© Quelle: Youtube/HKCM, Screenshot

Wenn die lto-Berichterstattung Strafaktionen positiv begleitet, ohne kritisch zu hinterfragen, dann wird sie zum Mittäter einer Gerichts- und Staatsanwaltschaftspraxis, die in Wahrheit nicht Straftaten ahndet, sondern woke Auswahl trifft. Und das ist in einem Rechtsstaat keine Randnotiz, sondern ein Warnsignal.

Von RA Dirk Schmitz

Wenn die viel gelesene juristische Online-Plattform Legal Tribune Online (lto) die Verfolgung von Norbert Bolz unkritisch rechtfertigt, bedarf das einer scharfen Replik.

Insbesondere dann, wenn der dort festangestellte Autor ein reinrassiges wokes Gewächs ist: - direkt nach dem Referendariat als „Volljurist“ in die lto-Redaktion ging, ohne Erfahrungen als Anwalt oder in Unternehmen. Dazu dann Referendar-Stationen, die wie ein Geständnis wirken: Migrationsrecht, ZDF und Habeck-Ministerium, studiert natürlich reinrassig in Berlin. Der Schwerpunkt von Max Kolter, so heißt der Redakteur und Verteidiger des Staatsanwaltes und Richter im Fall Bolz: „Nachhaltigkeit durch Transparenz - nichtfinanzielle Berichtspflichten (CSR-Richtlinie) als Instrument der Unternehmensregulierung“. Steht alles nicht für liberale Freiheit.

Dessen Artikel auf „lto“ über das Verfahren gegen Prof. Norbert Bolz fügt sich makellos in eine Justiz-Folklore, die mehr Schutzschild für etablierte Deutungsinstanzen ist als Rückgrat eines rechtsstaatlichen Umgangs mit Meinungsfreiheit. Er schildert, wie die Berliner Staatsanwaltschaft wegen des Kommentars „Deutschland erwache“ tätig wurde – mit Hausdurchsuchungsanordnung, Profil-Einblick und Ermittlungen wegen § 86a StGB.

Die Darstellung erweckt den Eindruck, das Verfahren sei technisch juristisch sauber – auf Linie der Rechtsprechung: „Ironie und Sarkasmus schützen also nicht vor Strafe“, heißt es dort pauschal.

Doch drei Dinge stehen im krassen Widerspruch zur dogmatischen Gleichgewichtung des deutschen Rechts:

Erstens: Der Gleichheitsgrundsatz wird faktisch ausgehebelt. Wenn eine Parole wie „Deutschland erwache“ als strafbar gilt, weil sie einer NS-Parole zum Verwechseln ähnlich sei. § 86a Abs. 2 Satz 2 StGB: „zum Verwechseln ähnlich“. Dann muss dasselbe auch für den identischen Slogan-Typus gelten, wenn er in Medien links-öffentlich verwendet wird – z. B. in einem Artikel der taz, Überschrift „Deutschland erwache!“. Doch dort: keine Staatsanwaltschaft, kein Verfahren, keine Hausdurchsuchung. Das Gesetz wird selektiv angewendet – nicht nach Tat, sondern nach politischer Herkunft des Täters. Dieses Schweigen der Justiz über linke Verwendung spricht lauter als jeder juristische Kommentar.

Zweitens: Die Sozialadäquanzklausel des Gesetzes (§ 86 Abs. 4 iVm. § 86a Abs. 3 StGB) wird zur Farce. Nach dieser Klausel ist die Verwendung von NS-Kennzeichen straflos, wenn sie der staatsbürgerlichen Aufklärung, Kunst, Wissenschaft, Berichterstattung oder ähnlichen Zwecken dient.

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Wenn Satire, Kunst oder Kritik benutzt wird – dann darf das nach Wort und Sinn des Gesetzes nicht verfolgt werden. Doch die Rechtsprechung wird streng dort, wo der Urheber „rechts“ steht, und lax dort, wo er „links“ steht. Ein typisches Beispiel: Beim sogenannten Wagenbau im Karneval in Düsseldorf präsentierte der Wagenbauer Jacques Tilly einen Motivwagen mit einem Hakenkreuz als Satire auf die Alice Weidel-Darstellung. 25 Strafanzeigen wurden gestellt – aber: eben öffentlich als „karnevalistische Satire“ deklariert und von der Staatsanwaltschaft weggewischt: „Wenn die Richtigen lustig sind …“.

Wenn aber ein „rechter“ Intellektueller ironisch den Satz „Deutschland erwache“ verwendet und dafür eine Staatsanwaltschaft das Rollkommando schickt, dann kann man das nur als symbolisches Exempel werten – eine grell beleuchtete Botschaft: Wer nicht der öffentlich-rechtlich akzeptierten Deutungslinie folgt, wird geahndet. Das macht aus dem Rechtsstaat eine politische SED-Justiz.

Drittens: Das Schutzkonzept des Gesetzes – nämlich Verhinderung eines Wiedererstarkens nationalsozialistischer Organisationen – wird systematisch entleert. § 86 StGB verlangt in Abs. 1 Nr. 4 etwa, dass es um solche Propagandamittel geht, die „nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen“.

Das heißt: Der „objekthandschriftliche“ Bezug muss erkennbar sein auf ideologische Inhalte, Wiederbelebung, Fortsetzung. Wenn jedoch allein schon eine ironische oder provokative Verwendung zur Strafverfolgung führt – obwohl keine tatsächliche Unterstützung, keine Zielrichtung zur nationalsozialistischen Wiederbelebung vorliegt – dann verschiebt sich das Gesetz vom Schutzrecht in Richtung Gesinnungskontrolle. Die Folge: Aus dem Verbot legitimen Schutzes wird ein Werkzeug der kulturellen Formierung.

Wenn heute ein Motivwagen beim Karneval mit Hakenkreuz durchgeht und öffentlich als Satire anerkannt wird – während andererseits akademische Ironie gegen Woke-Slogans mit gleicher Logik eine Hausdurchsuchung provoziert – dann ist die normative Logik lachhaft:

Entweder soll Hakenkreuz-Darstellung grundsätzlich strafbar sein – oder nur dann, wenn sie tatsächlich NS-Zielrichtungen verfolgt. Die aktuelle Praxis aber lautet: Hakenkreuz geht, wenn links, da deshalb gegen NS; gleiche Symbolik bei Rechtsverdacht: Verfahren. Das ist keine bloße Rechtsanwendung, das ist böse Folklore-Justiz.

Im Ergebnis lautet die Forderung: Entweder man führt die Norm konsequent durch – also jede Verwendung von NS-Kennzeichen unter Strafe, unabhängig von Adressat und politischer Einordnung – kaum durchsetzbar, oder man erklärt im Gesetz klar:

Nur solche Anwendungen sind strafbar, die wirklich der Fortsetzung oder Förderung nationalsozialistischer Bestrebungen dienen. So wäre wenigstens die normative Kohärenz wiederhergestellt. Alles andere ist selektives Verfahren, eine Bedrohung der Meinungs- und Kunstfreiheit und eine bewusst klassenkämpferische parteiliche Justizkultur.

Wenn die lto-Berichterstattung solche Strafaktionen positiv begleitet, ohne kritisch zu hinterfragen, inwiefern Gleichheitsgrundsatz, Sozialadäquanzklausel und Schutzkonzept tatsächlich geprüft wurden – dann wird sie zum Mittäter einer Gerichts- und Staatsanwaltschaftspraxis, die in Wahrheit nicht Straftaten ahndet, sondern woke Auswahl trifft. Und das ist in einem Rechtsstaat keine Randnotiz, sondern ein Warnsignal.

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