OLG Naumburg: Wie eine Richterin mit fragwürdigen Urteilen die Meinungsfreiheit gefährdet

„Kampf-gegen-Rechts-Richterin“ Ursula Mertens – Daumen runter für Svenja Liebich

von RA Dirk Schmitz (Kommentare: 5)

OLG richtet über Svenja L.© Quelle: Wikipedia/CC BY-SA 4.0, Grok, Montage: Wallasch

Das Urteil des OLG Naumburg in der Causa Liebig offenbart eine Justiz, die hart an der Rechtsbeugung operiert. Vorsitzende Richterin Ursula Mertens wird zur Symbolfigur einer politisierten Rechtsprechung, die Grundrechte wie die Meinungsfreiheit bedroht.

Von RA Dirk Schmitz MA

Eine furchtbare Juristende – frei nach dem gleichnamigen Buchtitel über das Dritte Reich mit dem Untertitel Die unbewältigte Vergangenheit unserer Justiz – aus dem Jahre 1987 des Juristen Ingo Müller.

Konkret sprechen wir von der „Kampf-gegen-Recht(s)-Richterin“ Ursula Mertens vom Oberlandesgericht Naumburg. Besser wäre sie in der alten DDR aufgehoben. „Was damals rechtens war, kann heute nicht Unrecht sein.“ Oder? Kontinuitäten gegen grundlegende Prinzipien des Rechtsstaats.

Worum geht es? Hart an der Rechtsbeugung und jenseits jeder Rechtsprechung des BVerfG wie des BGH ist diese politische Linksrichterin mit ihrem Senat unterwegs. Die Revision „der Angeklagten“ wurde abgewiesen mit Urteil vom 15. Mai 2025 (1 ORs 21/25 - OLG Naumburg), welches hier exklusiv vollständig vorliegt.

Diese Richterin ist die böse Quelle der Causa Liebig und des Medienhypes. Mit einer kruden Begründung, die die Karriere jeden Referendars beenden würde. Nur nicht in Naumburg. Da kann man auch kenntnislos Recht machen, da regiert noch der richtige Geist. Hat die Dame wirklich Examen? Beide?

Wo ist Naumburg? Dort hatten die Sachsen-Anhaltiner in einer 32.000-Einwohner-Stadt 1992 - wohl direkt neben einem zumindest intellektuellem Misthaufen – das OLG neugegründet - nachdem am 12. April 1945 das damalige Nazi-OLG seine Tätigkeit aufgrund des Einrückens amerikanischer Truppen flüchtend beendete. Und weil der gute Geist noch lebendig war, beschlagnahmte die Sowjetische Militäradministration in Deutschland (SMAD) das Gebäude und richtete dort ihre Kommandantur ein.

Von diesem „Hort der Meinungsfreiheit“ reden wir. Und von diesem Geist ist die Vorsitzende Richterin des 1. Senats umweht, vielleicht umgeweht.

Wörtlich erklärt die ländlich Richternde in ihrem Urteil unter anderem:

„Nach den Feststellungen des Landgerichts äußerte die Angeklagte, als sie auf der von ihr veranstalteten Demonstration Gegendemonstranten der Vereinigung „... „ wahrnahm, über das Mikrofon: „Mach mal die ... in das Video. Ich fordere Sie, liebe ... auf, in das nächstgelegene Flüchtlingsheim zu gehen und Eure drei möglicherweise schon vertrockneten Löcher hinzugeben, auf dass es weniger Vergewaltigungen in Deutschland gibt. Liebe ... , geht in die nächste Flüchtlingsunterkunft, der Opa kann euch mit seinen zwei Löchern unterstützen dabei.“ Einige Minuten später sprach sie eine Vertreterin der „... „mit den Worten „Bist du auch eine … ? Hast du schon mal Sex gehabt? Ist ja die Grundbedingung für `ne Oma oder? Hast du schon mal? Nee noch nie?“ an.“

Die getätigten Äußerungen seien nach Auffassung der Kammer so zu verstehen, dass hiermit allen Flüchtlingen in Deutschland nachgesagt werde, Frauen zu vergewaltigen. Die Kammer ist dabei vom Wortlaut der Äußerung ausgegangen, nach der die Angeklagte die „... „aufgefordert hat, in das nächstgelegene Flüchtlingsheim, egal welches, zu gehen und sich den Flüchtlingen sexuell hinzugeben, um diese von Vergewaltigungen abzuhalten.

Hieraus hat die Kammer den Schluss gezogen, dass dies bedeute, dass in jedem Flüchtlingsheim übermäßig an sexuellen Aktivitäten interessierte Flüchtlinge seien, die von Vergewaltigungen dadurch abgehalten werden könnten, dass sich die „... „für sexuelle Aktivitäten zur Verfügung stellen.

Damit habe die Angeklagte gerade nicht zwischen Flüchtlingen, die Sexualstraftaten begehen, und solchen, die das nicht tun, unterschieden. Damit seien alle Flüchtlinge als potentielle Vergewaltiger bezeichnet worden.

Auch habe die Angeklagte mit der Behauptung, alle Flüchtlinge seien Vergewaltiger, nicht auf Missstände hingewiesen. Mit den getätigten Äußerungen unterstelle die Angeklagte jedem Menschen, der sich als Flüchtling in Deutschland aufhalte, dass er kein Recht habe, als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft zu leben, weil er Sexualstraftaten begehe und für andere Menschen gefährlich sei.

Hiermit habe die Angeklagte die Menschenwürde der Flüchtlinge angegriffen, gegen einen Teil der Bevölkerung zum Hass aufgestachelt und die Menschenwürde der Flüchtlinge dadurch angegriffen, dass sie sie böswillig verächtlich gemacht habe.

Die Äußerung sei auch geeignet gewesen, den öffentlichen Frieden zu stören. Die öffentlich und über das Internet verbreitete Behauptung, alle Flüchtlingen seien Vergewaltiger und damit gefährliche Kriminelle, würde zum einen bereits vorhandene ausländerfeindliche Störungen verstärken und zum anderen das Vertrauen in die Rechtssicherheit erschüttern.

Gegen diese Auslegung der Kammer ist von Rechts wegen nichts zu erinnern. Dem Gewährleistungsinhalt des Grundrechts der Meinungsfreiheit hat die Strafkammer bei ihrer Interpretation beanstandungsfrei Rechnung getragen. Es hat andere mögliche Deutungsmöglichkeiten rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.“

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Die Frage, ob die Richterin wirklich lesen kann, stellt sich dringend: Die vom Landgericht und OLG vorgenommene Auslegung der Äußerungen ist unsinnig und bestenfalls ein „krankes Westpflänzchen“ mit falschem Standort. Bitte nicht gießen.

1. Grundsatz der mehrdeutigen Auslegung

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt im Bereich strafbewehrter Äußerungsdelikte das Gebot, mehrdeutige Äußerungen nicht zu Lasten, sondern zu Gunsten des Beschuldigten auszulegen (vgl. BVerfGE 93, 266 [295]; stRspr). Der Senat hätte prüfen müssen, ob die beanstandeten Äußerungen nicht auch in einer engeren, weniger belastenden Deutung verstanden werden können. Dies hat das Gericht grob verkannt, indem es einseitig die weitestgehende, den Tatbestand erfüllende Interpretation herangezogen und andere Deutungsmöglichkeiten rechtsfehlerhaft ohne Auslegungsversuche ausgeschlossen hat.

2. Adressat der Äußerung

Die Äußerungen richteten sich primär und erkennbar gegen Gegendemonstrantinnen („Omas gegen rechts“) und stellten eine herabwürdigende und grob geschmacklose Polemik in einer politischen Auseinandersetzung dar. Diese „Omas“ waren bewusst da, um Stimmung gegen Liebig zu machen, diesen aus der Reserve zu locken.

Die Äußerungen Liebigs enthalten keine Tatsachenbehauptung, dass „alle Flüchtlinge Vergewaltiger“ seien. Vielmehr handelte es sich um eine sarkastische, polemische und auch böse Beschimpfung der älteren Gegendemonstrantinnen, die auf eine Diskrepanz zwischen deren politischem Auftreten und der Gefahr sexueller Übergriffe durch einzelne Flüchtlinge anspielte.

3. Abgrenzung zwischen Meinung und Tatsachenbehauptung

Das Gericht unterstellt, die Angeklagte habe eine Tatsachenbehauptung über „alle Flüchtlinge“ aufgestellt. Tatsächlich liegt der Schwerpunkt auf einer wertenden Zuspitzung. Bei richtigen Gerichten nennt man das „Meinungsäußerung“. Nach der Rechtsprechung (BVerfGE 90, 241 [247]) sind auch übersteigerte, polemische und verletzende Äußerungen vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG umfasst, solange sie nicht eindeutig auf eine Tatsachenbehauptung hinauslaufen.

4. Fehlende Kollektivbezogenheit

Der überforderte Senat konstruiert eine Verallgemeinerung, die im Wortlaut der Rede nicht zu finden ist. Es fehlt an einer hinreichend bestimmten Kollektivbezeichnung. Die Äußerungen beziehen sich nicht auf „jeden Flüchtling in Deutschland“, sondern auf das „nächstgelegene Flüchtlingsheim“ im Kontext einer agitatorischen Rede. Eine Gleichsetzung sämtlicher Flüchtlinge in Deutschland mit Sexualstraftätern wird hierdurch nicht zwingend transportiert.

5. Abgrenzung zu Volksverhetzung (§ 130 StGB)

Der Tatbestand der Volksverhetzung setzt eine qualifizierte Form der Aufstachelung zum Hass voraus, die über bloße Schmähung oder Geschmacklosigkeit hinausgeht. Die Äußerungen mögen herabwürdigend sein, doch fehlt es an einer nachgewiesenen konkreten Eignung, den öffentlichen Frieden ernstlich zu stören. Es handelt sich erkennbar um eine vereinzelte Provokation im Rahmen einer Demonstration und Provokation der Gegenseite, deren Reichweite und Wirkung auf den öffentlichen Frieden fraglich bleibt.

6. Keine Verletzung der Menschenwürde

Die Feststellung des Senats, die Äußerung habe „allen Flüchtlingen die Menschenwürde abgesprochen“, geht über den Aussagegehalt Lichtjahre hinaus.
Liebe Richterin Mertens: „Und legst Du es nicht aus, so legst Du es unter!“ Polemische Zuspitzungen und drastische Rhetorik, auch grenzwertige, erreichen nicht automatisch die Schwelle zur Leugnung der Menschenwürde eines ganzen Bevölkerungsteils. Eine solche Einordnung setzt voraus, dass Flüchtlingen jeglicher Eigenwert abgesprochen und sie als minderwertig existierende Wesen dargestellt werden. Eine derart radikale Entwertung lässt sich aus der konkreten Wortwahl nicht ableiten.

7. Verkennung des Gebotes enger Auslegung strafrechtlicher Normen

Strafnormen sind eng auszulegen. Die vom Landgericht vorgenommene Interpretation dehnt den Tatbestand des § 130 StGB über seine Konturen geradezu faschistoid hinaus aus, indem jede geschmacklose oder zynische Zuspitzung bereits als Angriff auf die Menschenwürde behauptet wird. Damit droht eine unzulässige Einschränkung der Meinungsfreiheit.

Die Süddeutsche lobt die Richterin, vor allem im Kampf gehen „Rechte“. Damit ist eigentlich alles gesagt.

Mein Vorschlag, beim neuen Geschäftsverteilungsplan des OLG die Dame auf das „Friedhofsrecht“ zu setzen. Da ist weniger Schaden für unsere Grundrechte.
Und lieber Donald, setze Du bitte die Dame auf Deine „Ich-darf-kein-Urlaub-in-den-USA-Machen-Liste“, weil sie die Meinungsfreiheit eliminieren möchte.
Leider: Gesichert demokratiefeindlich und engagierte Trägerin des Ordens gegen die Meinungsfreiheit. Schwert und Schild eines woken Systems.

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