Wenn das schützende Dach zum verbotenen Kennzeichen wird

Kein Allerheilmittel mehr: Eine Armlänge Abstand

von RA Dirk Schmitz

Es geht hier nicht mehr um das Plakat© Quelle: AfD/Screenshot, Bearbeitung: Grok

Das Landgericht Frankfurt (Oder) und der BGH haben eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Wahlplakats bestätigt, auf dem zwei Erwachsene mit erhobenen Armen ein Dach über drei Kindern bilden. Die Begründung: Die Armhaltung sei dem Hitlergruß zum Verwechseln ähnlich.

Der AfD-Landtagsabgeordnete Wilko Möller ließ im Landtagswahlkampf 2024 rund 50 Plakate mit der Aufschrift „Wir schützen Eure Kinder“ aufhängen. Abgebildet waren zwei Erwachsene, die mit ausgestreckten Armen ein Dach über drei Kindern auf einem Sofa bildeten. Eine Werbeagentur hatte das Ausgangsfoto gespiegelt, wodurch der Mann seinen rechten Arm hob.

Ein offensichtlich sehbehindertes Gericht erklärte diese Armhaltung dem „Hitlergruß“ zum Verwechseln ähnlich, und Möller habe diese Ähnlichkeit erkannt. Gegenstand des Verfahrens war die Veröffentlichung des Wahlplakats, nicht das Fotografieren der Kinder.

Das LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 17. Februar 2026 – 24 KLs 21/25, verurteilte ihn nach § 86a StGB zu 100 Tagessätzen à 116 Euro, insgesamt 11.600 Euro. Der mitangeklagte Werbegrafiker wurde freigesprochen. Die Verteidigung hielt entgegen, die Haltung sehe einem Hitlergruß nicht ähnlich und die Personen grüßten niemanden. Der BGH verwarf Möllers Revision. Die Verurteilung ist rechtskräftig.

Ein politisches Wahlplakat fällt unter die Meinungsfreiheit. § 86a StGB begrenzt diese Freiheit: Er erfasst auch Grußformen und Kennzeichen, die verbotenen Kennzeichen „zum Verwechseln ähnlich“ sind. Dass eine Armhaltung „irgendwie“ an den Nationalsozialismus erinnern könnte, reicht nach diesem gesetzlichen Maßstab nicht aus.

Dabei darf das Gericht den ausgestreckten Arm nicht ohne seinen Bildzusammenhang bewerten. Der BGH verlangt in seiner bisherigen Rechtsprechung ausdrücklich, den Aussagegehalt anhand aller maßgeblichen Umstände zu bestimmen, um insbesondere der Meinungsfreiheit Rechnung zu tragen. Ergibt die Gesamtbetrachtung eindeutig, dass die Verwendung dem Schutzzweck des § 86a StGB nicht zuwiderläuft, scheidet eine Strafbarkeit aus: BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 – 3 StR 164/08, insbesondere Rn. 34.

Das schützende Dach ist eine aus dem Bild selbst hervorgehende Erklärung der Armhaltung. Die Gerichte mussten deshalb nachvollziehbar prüfen, weshalb dieser Familien- und Schutzkontext die Einordnung als verbotenes Kennzeichen nicht ausschließt. Die bloße Überlegung „rechter Arm schräg oben, also Hitlergruß“ ist unzureichend.

Diese Entscheidung ist ein Urteil der Schande. Ein Urteil, das in einem Familienmotiv mit schützendem Dach eine strafbare nationalsozialistische Symbolik erkennt – genau 81 Jahre, fünf Monate und 13 Tage nach dem Tod Adolf Hitlers.

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Wie weit hat sich eine Rechtsprechung von der Freiheit entfernt, wenn eine alltägliche Körperhaltung unter solchen Umständen zur strafbaren politischen Symbolik wird? Die Deutung als schützendes Dach ist keine abwegige Ausrede. Sie ergibt sich unmittelbar aus dem Bildmotiv und verlangt eine überzeugende rechtliche Auseinandersetzung.

Diese Entscheidung sollte verfassungsgerichtlich überprüft werden. Eine Verfassungsbeschwerde erscheint sinnvoll.

Der BGH ist Teil des deutschen Sonderweges der Hexenjagd auf Zeichen, Nummern, Ähnlichkeiten geworden. Der Widerstand gegen Hitler wächst täglich.

Der Vorsitzende des hier entscheidenden 3. Senats des BGH für Strafsachen, Jürgen Schäfer, promovierte 1995 über „Alkohol und Arbeitsverhältnis: zur rechtlichen Bewältigung alltäglicher Probleme“. Dessen Stellvertreterin Ute Hohoff im Jahre 2000 über „An den Grenzen des Rechtsbeugungstatbestandes. Eine Studie zu den Strafverfahren gegen DDR-Juristen“.

81 Jahre nach dem Ende des Nationalsozialismus reicht ein ausgestreckter Arm in einem Schutzmotiv für eine rechtskräftige Verurteilung. Das sagt mehr über den Zustand der Rechtsprechung als über das Plakat.

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