Versuch der Vernichtung von Meinungsfreiheit durch die CDU

„Klarnamenpflicht“ ist verfassungswidrige Machtsicherung

von RA Dirk Schmitz (Kommentare: 4)

Die politische Klasse auf dem Weg in die De-Facto-DDR© Quelle: Pixabay/Wikipedia, Montage: Wallasch

Die Losertruppe der Union fordert derzeit strikte Klarnamenpflicht als „Schutzprojekt“. Hört sich an wie „Schutzhaft“. Weniger „Hass“, weniger Mobbing, mehr Verantwortlichkeit, leichtere Strafverfolgung. Politisch ist das attraktiv. Wer den „Echtnamen“ bei jedem Post nennen muss, wird schon „systemkonformer“ reden.

Von Rechtsanwalt Dirk Schmitz

Verfassungsrechtlich und psychologisch ist das gefährlicher Schwachsinn. Rechtsdurchsetzung wird ersetzt durch Einschüchterung, verlagert Risiken auf engagierte Bürger – und trifft die Schwächsten: Jugendliche, Heranwachsende, Opfer, beruflich oder gesellschaftlich Abhängige.

Auch die sensible Kommunikation über unpolitische Themen wie Psychologie, Depressionen, Behinderung, Sucht, Sexualität, Krankheiten, Alter, Trauer muss dann sterben. Wer möchte sich hier mit seinem Namen outen? Kontaktbörsen oder Kontaktgruppen? Ende auf „online“? Oder gilt die Klarnamenpflicht nur für politische Kritik?

Das echte Motiv der CDU sollte man nicht naiv ausblenden: Der Realnamenzwang ist der generelle Versuch, nicht nur regierungskritische Diskurse, jeden Diskurs, zu disziplinieren. Eine neue Regelung soll strukturell Kritikerschutz eliminieren und jede Machtkritik riskanter machen.

Daniel Günther und die CDU Schleswig-Holstein haben in einem Papier 2025 ausdrücklich eine Klarnamenpflicht für alle Online-Plattformen themenunabhängig sowie ein Mindestalter von 16 Jahren für „offene soziale Netzwerke“ mit verpflichtender Altersverifikation als Maßnahmenpaket genannt.

In der Debatte Anfang 2026 kam hinzu, dass Günther in der Sendung „Markus Lanz“ das Portal „Nius“ scharf kritisierte und auf die Moderatorenfrage nach „Zensur und „Verbot“ zunächst mit „Ja“ reagierte; anschließend schwurbelte er, es ginge ihm nicht um ein Medienportal-Verbot, sondern um Jugendschutzmaßnahmen bzw. ein Social-Media-Verbot für unter-16-Jährige.

https://www.zdfheute.de/politik/deutschland/daniel-guenther-zensur-kritik-markus-lanz-zdf-100.html
https://www.kn-online.de/schleswig-holstein/daniel-guenther-und-nius-wie-eine-lanz-sendung-zum-politikum-wurde-LE24I4D6PBBP5O3N67TW3B5GL4.html
https://www.kn-online.de/schleswig-holstein/debatte-um-nius-daniel-guenther-aeussert-sich-exklusiv-zum-zensur-vorwurf-BCHVARYA6NC3BHQQMQNJLYU56E.html

Tatsächlich: Wer Klarnamenpflicht und zugleich „Zensur“-Vokabeln in einer Talkshow setzt, erklärt einen Angriff auf jede oppositionelle Diskursfähigkeit. Grundrechte schützen gerade gegen Regelungen, die Angst vor Sanktionen steigern.

Deutschland kennt derzeit keine Klarnamenpflicht. Vielmehr existiert eine gesetzliche Leitentscheidung zugunsten anonymer bzw. pseudonymer Nutzung: § 19 Abs. 2 TDDDG verpflichtet Anbieter, Nutzung und Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit technisch möglich und zumutbar.

https://dejure.org/gesetze/TDDDG/19.html

Wer eine generelle Klarnamenpflicht fordert, fordert nicht „ein bisschen Ordnung“, sondern eine radikale Umkehr dieser Leitentscheidung.
Art. 5 Abs. 1 GG schützt Meinungen ohne Loyalitätsprüfung gegenüber Macht, Mehrheit oder sozialem Umfeld. Klarnamenpflicht ist eine strukturelle „Mutprobe“: Wer auch nur faktische Nachteile befürchtet, schweigt. Dieses Schweigen ist nicht Nebeneffekt, sondern Ziel des Instruments.

Klarnamenpflicht macht aus Art. 5 GG ein Privileg der Furchtlosen. Das OLG Hamm hat bereits 2011 betont, dass „eine Beschränkung der Meinungsfreiheit auf zurechenbare Äußerungen mit Art. 5 GG nicht vereinbar wäre. Anonyme Nutzung entspreche grundrechtlicher Interessenlage. Die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde allgemein die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich dahingehend entscheidet, seine Meinung nicht zu äußern.

Dieser Gefahr der Selbstzensur soll durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung entgegengewirkt werden (BGH, Urteil vom 23.06.2009 – VI ZR 196/08 -, MMR 2009, 608, 612). Es bedarf keiner näheren Ausführung des Senats dazu, dass die Gefahr des Eintritts negativer Auswirkungen insbesondere auch für denjenigen besteht, der sich als Patient aus dem Behandlungsbereich der Psychotherapie unter Angabe seiner persönlichen Daten zu erkennen gibt.“

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2011/I_3_U_196_10beschluss20110803.html

Hinzu tritt das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als informationelle Selbstbestimmung: Das Volkszählungsurteil des BVerfG vom 15.12.1983 formuliert die Grundidee, dass der Einzelne grundsätzlich selbst über Preisgabe und Verwendung personenbezogener Daten bestimmen können muss.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1983/12/rs19831215_1bvr020983.html

Wer die Klarnamenpflicht auch nur annähernd „wirksam“ gestalten will, muss Identitätsdaten verarbeiten und verifizieren. Damit wird die Rede nicht nur sichtbar, sondern dauerhaft personalisiert gespeichert – mit sämtlichen Folgeeffekten: Datenpannen, Stigmatisierung, Reputationsschäden, politische Zuordnung.

Sobald der Realnamenzwang sogar in Richtung privater Kommunikation (DM, Messenger, E-Mail) ausgreift, berührt er Art. 10 GG und das Fernmeldegeheimnis.

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_10.html

Das ist dann Vernichtung vertraulicher Kommunikation.

Eine generelle Klarnamenpflicht ist intensivster Eingriff in Art. 5 GG und Persönlichkeitsrechte. Sie wäre nur dann überhaupt diskutabel, wenn sie strikt verhältnismäßig wäre. Und genau das ist eine generelle Klarnamenpflicht prinzipiell nicht, weil mildere Mittel existieren und der Kollateralschaden enorm wäre.

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Ein nationaler Realnamenzwang für Plattformen kollidiert strukturell mit dem EU-Rechtsrahmen. Selbst der gescholtende und schon restriktive Digital Services Act (DSA) ist als einheitliches Binnenmarktregime ausgestaltet. Die Verordnung setzt umfangreiche Sorgfalts- und Systempflichten, enthält aber keine Klarnamenpflicht für Nutzer. Für nationale „Zusatzpflichten“ im DSA-Anwendungsbereich bestehen erhebliche unionsrechtliche Risiken.

https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2022/2065/oj/eng

Der EuGH hat in der Entscheidung C-376/22 (09.11.2023) die Grenzen abstrakt-genereller nationaler Regulierung gegenüber in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Plattformen betont. Realnamenzwang heißt Zwangsverarbeitung personenbezogener Daten. Das berührt Art. 7, 8, 11 GRCh und muss die Anforderungen des Art. 52 Abs. 1 GRCh erfüllen. Datenschutzrechtlich kollidiert ein „für alle, immer“ mit dem Prinzip der Datenminimierung und Erforderlichkeit.

https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj

Hinzu kommt die Zulässigkeit anonymer Nutzung ausländischer Accounts.

Die Klarnamenpflicht beruht auf der These: „Anonymität erzeugt Enthemmung; Realname erzeugt Anstand.“ Das ist psychologisch blödsinnig. Der „Online Disinhibition Effect“ beschreibt Enthemmung als Zusammenspiel mehrerer Faktoren, u.a. Anonymität, Unsichtbarkeit, Asynchronität, Entkopplung sozialer Sanktion. Das ist ein Erklärungsmodell, aber kein Freibrief für Realnamenzwang.

https://johnsuler.com/article_pdfs/online_dis_effect.pdf

In der Praxis entsteht Mobbing im Jugendalter nicht im anonymen Raum, sondern im identifizierbaren Klassen- und Peergroup-Raum: WhatsApp-Gruppen, Insta-Stories mit Klarnamen, Schulumfeld. Dort wirkt der Realname nicht zivilisierend, sondern kann das Mobbing verschärfen, weil die Demütigung bewusst auf das Offline-Leben zielt. Mit anderen Worten: Die Realnamigkeit ist in vielen Jugendkonstellationen Teil der Waffe, nicht das Gegenmittel.

Wer Minderjährige zum Posten unter Klarnamen zwingt, koppelt digitale Äußerungen an die offline greifbare Person – und erhöht damit strukturell Doxing-Risiken (Name, Schule, Ort, Eltern, Vereine). Grooming-Risiken - gezielte Manipulation wird leichter, Erpressbarkeit („Ich melde Dich Deiner Schule, Deinen Eltern“), Langzeitstigmatisierung: Entwicklungsbedingte Äußerungen werden dauerhaft personalisiert.

Cybermobbing ist kein Randphänomen. Das belegen u.a. Befunde der Barmer / SINUS-Jugendstudie (z.B. Teilbericht Cybermobbing).

https://www.sinus-institut.de/media/pages/media-center/studien/barmer-jugendstudie-2024-25/ada75998e3-1742803601/jugendbericht-2024_2025_teilbericht-cybermobbing.pdf

Die WHO Europe berichtet über relevante Prävalenzen und Belastungen bei Schulkindern.

https://www.who.int/europe/news/item/27-03-2024-one-in-six-school-aged-children-experiences-cyberbullying--finds-new-who-europe-study

Und Übersichtsarbeiten verknüpfen Cyberbullying-Viktimisierung mit psychischen Belastungen bis hin zu depressiver Symptomatik und Suizidalität.

https://pmc.ncbi.nlm.nih.gov/articles/PMC4126576/

Wenn Günther und die „kinderfreundliche CDU“ behaupten, Klarnamenpflicht schütze Minderjährige, muss erklären, warum er die Verknüpfung von Online-Handlung und Offline-Person systematisch verstärken will – in einer Altersgruppe, die nachweislich besonders vulnerabel ist. Das ist eine feiste Lüge.

Es ist nicht erforderlich, „böse CDU-Absicht“ zu beweisen. Es genügt, dass eine Maßnahme nach Struktur und Wirkung geeignet ist, Jugendliche einzuschüchtern, kritische Rede zu entmutigen und oppositionelle Öffentlichkeit zu schwächen. Genau das ist der Grund, warum Grundrechte nicht nur „Zensur“ verbieten, sondern auch mittelbares Einschüchterungsregime schon verfassungsrechtlich an der Verhältnismäßigkeitsprüfung scheitert.
Mit freiheitlicher Brille ist die Klarnamenpflicht schon in ihrer Struktur böses Machtwerkzeug, weil sie die Kosten der Kritik erhöht. In einer Demokratie muss das weg.

Wer Strafverfolgung und Jugendschutz ernst meint, hat mildere, bessere Mittel: Pseudonymität im Außenauftritt und Schutz der Rede, Anschluss an § 19 Abs. 2 TDDDG

https://dejure.org/gesetze/TDDDG/19.html

Anlassbezogene Identifizierbarkeit - schon heute - unter halbwegs rechtsstaatlichen Voraussetzungen - konkreter Verdacht, gerichtliche Kontrolle, Zweckbindung, Dokumentation - Plattformpflichten, die schützen können: Datenschutzkonforme Altersmechanismen, Default-Privatsphäre, Anti-Doxing, schnelle Hilfe- und Meldewege. Die Stiftung Datenschutz zeigt, wie konfliktträchtig schon Altersverifikation datenschutzrechtlich ist und wie wichtig Datensparsamkeit und Architekturfragen sind.

https://stiftungdatenschutz.org/veroeffentlichungen/datenschutz-im-fokus/datenschutz-im-fokus-detailansicht/social-media-verbote-fuer-jugendliche-sollte-eine-altersverifikation-stattfinden-und-kann-sie-datenschutzkonform-sein-662

Freiheitsrechtlich ist Klarnamenpflicht ein faschistoider Irrweg. Sie ist ein Eingriffsinstrument, das die Kosten öffentlicher Kritik erhöht, massenhaft Identitätsdaten erzwingt und Minderjährige dramatisch strukturell exponiert. Die aktuelle politischen Debatte von Günther macht diese Machtdimension sichtbar: Selbst wenn man naiv keine „böse Absicht“ behaupten würde, ist es verfassungsrechtlich das Gegenteil dessen, was eine freiheitliche Ordnung braucht. Wofür steht die CDU?

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