Von Rechtsanwalt Dirk Schmitz
Verfassungsrechtlich und psychologisch ist das gefährlicher Schwachsinn. Rechtsdurchsetzung wird ersetzt durch Einschüchterung, verlagert Risiken auf engagierte Bürger – und trifft die Schwächsten: Jugendliche, Heranwachsende, Opfer, beruflich oder gesellschaftlich Abhängige.
Auch die sensible Kommunikation über unpolitische Themen wie Psychologie, Depressionen, Behinderung, Sucht, Sexualität, Krankheiten, Alter, Trauer muss dann sterben. Wer möchte sich hier mit seinem Namen outen? Kontaktbörsen oder Kontaktgruppen? Ende auf „online“? Oder gilt die Klarnamenpflicht nur für politische Kritik?
Das echte Motiv der CDU sollte man nicht naiv ausblenden: Der Realnamenzwang ist der generelle Versuch, nicht nur regierungskritische Diskurse, jeden Diskurs, zu disziplinieren. Eine neue Regelung soll strukturell Kritikerschutz eliminieren und jede Machtkritik riskanter machen.
Daniel Günther und die CDU Schleswig-Holstein haben in einem Papier 2025 ausdrücklich eine Klarnamenpflicht für alle Online-Plattformen themenunabhängig sowie ein Mindestalter von 16 Jahren für „offene soziale Netzwerke“ mit verpflichtender Altersverifikation als Maßnahmenpaket genannt.
In der Debatte Anfang 2026 kam hinzu, dass Günther in der Sendung „Markus Lanz“ das Portal „Nius“ scharf kritisierte und auf die Moderatorenfrage nach „Zensur und „Verbot“ zunächst mit „Ja“ reagierte; anschließend schwurbelte er, es ginge ihm nicht um ein Medienportal-Verbot, sondern um Jugendschutzmaßnahmen bzw. ein Social-Media-Verbot für unter-16-Jährige.
https://www.zdfheute.de/politik/deutschland/daniel-guenther-zensur-kritik-markus-lanz-zdf-100.html
https://www.kn-online.de/schleswig-holstein/daniel-guenther-und-nius-wie-eine-lanz-sendung-zum-politikum-wurde-LE24I4D6PBBP5O3N67TW3B5GL4.html
https://www.kn-online.de/schleswig-holstein/debatte-um-nius-daniel-guenther-aeussert-sich-exklusiv-zum-zensur-vorwurf-BCHVARYA6NC3BHQQMQNJLYU56E.html
Tatsächlich: Wer Klarnamenpflicht und zugleich „Zensur“-Vokabeln in einer Talkshow setzt, erklärt einen Angriff auf jede oppositionelle Diskursfähigkeit. Grundrechte schützen gerade gegen Regelungen, die Angst vor Sanktionen steigern.
Deutschland kennt derzeit keine Klarnamenpflicht. Vielmehr existiert eine gesetzliche Leitentscheidung zugunsten anonymer bzw. pseudonymer Nutzung: § 19 Abs. 2 TDDDG verpflichtet Anbieter, Nutzung und Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit technisch möglich und zumutbar.
https://dejure.org/gesetze/TDDDG/19.html
Wer eine generelle Klarnamenpflicht fordert, fordert nicht „ein bisschen Ordnung“, sondern eine radikale Umkehr dieser Leitentscheidung.
Art. 5 Abs. 1 GG schützt Meinungen ohne Loyalitätsprüfung gegenüber Macht, Mehrheit oder sozialem Umfeld. Klarnamenpflicht ist eine strukturelle „Mutprobe“: Wer auch nur faktische Nachteile befürchtet, schweigt. Dieses Schweigen ist nicht Nebeneffekt, sondern Ziel des Instruments.
Klarnamenpflicht macht aus Art. 5 GG ein Privileg der Furchtlosen. Das OLG Hamm hat bereits 2011 betont, dass „eine Beschränkung der Meinungsfreiheit auf zurechenbare Äußerungen mit Art. 5 GG nicht vereinbar wäre. Anonyme Nutzung entspreche grundrechtlicher Interessenlage. Die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde allgemein die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich dahingehend entscheidet, seine Meinung nicht zu äußern.
Dieser Gefahr der Selbstzensur soll durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung entgegengewirkt werden (BGH, Urteil vom 23.06.2009 – VI ZR 196/08 -, MMR 2009, 608, 612). Es bedarf keiner näheren Ausführung des Senats dazu, dass die Gefahr des Eintritts negativer Auswirkungen insbesondere auch für denjenigen besteht, der sich als Patient aus dem Behandlungsbereich der Psychotherapie unter Angabe seiner persönlichen Daten zu erkennen gibt.“
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2011/I_3_U_196_10beschluss20110803.html
Hinzu tritt das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als informationelle Selbstbestimmung: Das Volkszählungsurteil des BVerfG vom 15.12.1983 formuliert die Grundidee, dass der Einzelne grundsätzlich selbst über Preisgabe und Verwendung personenbezogener Daten bestimmen können muss.
Wer die Klarnamenpflicht auch nur annähernd „wirksam“ gestalten will, muss Identitätsdaten verarbeiten und verifizieren. Damit wird die Rede nicht nur sichtbar, sondern dauerhaft personalisiert gespeichert – mit sämtlichen Folgeeffekten: Datenpannen, Stigmatisierung, Reputationsschäden, politische Zuordnung.
Sobald der Realnamenzwang sogar in Richtung privater Kommunikation (DM, Messenger, E-Mail) ausgreift, berührt er Art. 10 GG und das Fernmeldegeheimnis.
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_10.html
Das ist dann Vernichtung vertraulicher Kommunikation.
Eine generelle Klarnamenpflicht ist intensivster Eingriff in Art. 5 GG und Persönlichkeitsrechte. Sie wäre nur dann überhaupt diskutabel, wenn sie strikt verhältnismäßig wäre. Und genau das ist eine generelle Klarnamenpflicht prinzipiell nicht, weil mildere Mittel existieren und der Kollateralschaden enorm wäre.
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Ein nationaler Realnamenzwang für Plattformen kollidiert strukturell mit dem EU-Rechtsrahmen. Selbst der gescholtende und schon restriktive Digital Services Act (DSA) ist als einheitliches Binnenmarktregime ausgestaltet. Die Verordnung setzt umfangreiche Sorgfalts- und Systempflichten, enthält aber keine Klarnamenpflicht für Nutzer. Für nationale „Zusatzpflichten“ im DSA-Anwendungsbereich bestehen erhebliche unionsrechtliche Risiken.
https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2022/2065/oj/eng
Der EuGH hat in der Entscheidung C-376/22 (09.11.2023) die Grenzen abstrakt-genereller nationaler Regulierung gegenüber in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Plattformen betont. Realnamenzwang heißt Zwangsverarbeitung personenbezogener Daten. Das berührt Art. 7, 8, 11 GRCh und muss die Anforderungen des Art. 52 Abs. 1 GRCh erfüllen. Datenschutzrechtlich kollidiert ein „für alle, immer“ mit dem Prinzip der Datenminimierung und Erforderlichkeit.
https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj
Hinzu kommt die Zulässigkeit anonymer Nutzung ausländischer Accounts.
Die Klarnamenpflicht beruht auf der These: „Anonymität erzeugt Enthemmung; Realname erzeugt Anstand.“ Das ist psychologisch blödsinnig. Der „Online Disinhibition Effect“ beschreibt Enthemmung als Zusammenspiel mehrerer Faktoren, u.a. Anonymität, Unsichtbarkeit, Asynchronität, Entkopplung sozialer Sanktion. Das ist ein Erklärungsmodell, aber kein Freibrief für Realnamenzwang.
https://johnsuler.com/article_pdfs/online_dis_effect.pdf
In der Praxis entsteht Mobbing im Jugendalter nicht im anonymen Raum, sondern im identifizierbaren Klassen- und Peergroup-Raum: WhatsApp-Gruppen, Insta-Stories mit Klarnamen, Schulumfeld. Dort wirkt der Realname nicht zivilisierend, sondern kann das Mobbing verschärfen, weil die Demütigung bewusst auf das Offline-Leben zielt. Mit anderen Worten: Die Realnamigkeit ist in vielen Jugendkonstellationen Teil der Waffe, nicht das Gegenmittel.
Wer Minderjährige zum Posten unter Klarnamen zwingt, koppelt digitale Äußerungen an die offline greifbare Person – und erhöht damit strukturell Doxing-Risiken (Name, Schule, Ort, Eltern, Vereine). Grooming-Risiken - gezielte Manipulation wird leichter, Erpressbarkeit („Ich melde Dich Deiner Schule, Deinen Eltern“), Langzeitstigmatisierung: Entwicklungsbedingte Äußerungen werden dauerhaft personalisiert.
Cybermobbing ist kein Randphänomen. Das belegen u.a. Befunde der Barmer / SINUS-Jugendstudie (z.B. Teilbericht Cybermobbing).
Die WHO Europe berichtet über relevante Prävalenzen und Belastungen bei Schulkindern.
Und Übersichtsarbeiten verknüpfen Cyberbullying-Viktimisierung mit psychischen Belastungen bis hin zu depressiver Symptomatik und Suizidalität.
https://pmc.ncbi.nlm.nih.gov/articles/PMC4126576/
Wenn Günther und die „kinderfreundliche CDU“ behaupten, Klarnamenpflicht schütze Minderjährige, muss erklären, warum er die Verknüpfung von Online-Handlung und Offline-Person systematisch verstärken will – in einer Altersgruppe, die nachweislich besonders vulnerabel ist. Das ist eine feiste Lüge.
Es ist nicht erforderlich, „böse CDU-Absicht“ zu beweisen. Es genügt, dass eine Maßnahme nach Struktur und Wirkung geeignet ist, Jugendliche einzuschüchtern, kritische Rede zu entmutigen und oppositionelle Öffentlichkeit zu schwächen. Genau das ist der Grund, warum Grundrechte nicht nur „Zensur“ verbieten, sondern auch mittelbares Einschüchterungsregime schon verfassungsrechtlich an der Verhältnismäßigkeitsprüfung scheitert.
Mit freiheitlicher Brille ist die Klarnamenpflicht schon in ihrer Struktur böses Machtwerkzeug, weil sie die Kosten der Kritik erhöht. In einer Demokratie muss das weg.
Wer Strafverfolgung und Jugendschutz ernst meint, hat mildere, bessere Mittel: Pseudonymität im Außenauftritt und Schutz der Rede, Anschluss an § 19 Abs. 2 TDDDG
https://dejure.org/gesetze/TDDDG/19.html
Anlassbezogene Identifizierbarkeit - schon heute - unter halbwegs rechtsstaatlichen Voraussetzungen - konkreter Verdacht, gerichtliche Kontrolle, Zweckbindung, Dokumentation - Plattformpflichten, die schützen können: Datenschutzkonforme Altersmechanismen, Default-Privatsphäre, Anti-Doxing, schnelle Hilfe- und Meldewege. Die Stiftung Datenschutz zeigt, wie konfliktträchtig schon Altersverifikation datenschutzrechtlich ist und wie wichtig Datensparsamkeit und Architekturfragen sind.
Freiheitsrechtlich ist Klarnamenpflicht ein faschistoider Irrweg. Sie ist ein Eingriffsinstrument, das die Kosten öffentlicher Kritik erhöht, massenhaft Identitätsdaten erzwingt und Minderjährige dramatisch strukturell exponiert. Die aktuelle politischen Debatte von Günther macht diese Machtdimension sichtbar: Selbst wenn man naiv keine „böse Absicht“ behaupten würde, ist es verfassungsrechtlich das Gegenteil dessen, was eine freiheitliche Ordnung braucht. Wofür steht die CDU?
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Kommentar von Palmström
Im dritten Reich wäre diese Pflicht gut vorstellbar gewesen. Jetzt muss man aber auch sehen das für die Politiker und ihre Angestellten im Dienst dieses Internet und seine Formen der Kommunikation so ziemliches Neuland sind. Manche können es gar nicht so recht fassen wie Technik funktioniert. Die Frage ist halt ob man den Akteuren noch ein wenig Zeit zum lernen einräumt oder lieber aus dem Dienst entfernt. In Nordkorea gibt es gute Arbeitsmöglichkeiten.
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Kommentar von F. Lo
Ich kann mit der Forderung nach Klarnamenpflicht so gar nichts anfangen. Heißt das, jeder (m/w/d) muss mit richtigem Vor- und Nachnamen schreiben? Das würde Kommentatoren mit Allerweltsnamen wie „Müller“ klar bevorteilen gegenüber dem armen (Achtung, erfundener Name) Hubertus Selios-Frankenstein. Wenn Leute tatsächlich identifizierbar sein sollen, müsste öffentlich der Wohnort (Stadt, Straße, Hausnummer) ergänzt werden. Und wie will der Medienanbieter prüfen, dass der Klarname nicht erfunden ist? Hier hilft es dann doch wohl nur, seinen Personalausweis einzuscannen.
Die Folgen für die Medien (die Nachfrage nach ihren Beiträgen, ihre Einnahmen) wären allerdings verheerend. Viele Kommentatoren würden sich zurückziehen, ggf. würden Plus-Abos einbrechen. Und man argumentiere bitte nicht, dass ja nur jemand, der Böses schreibt (am besten noch: „rechts ist“) sich verstecken möchte, sonst könne ein Schreiber ja mit seinem Echtnamen zum Gesagten stehen. Auch linke Medien wie ZEIT online leben von Lesern, die mit Fantasienamen auftreten. Das Netz ist eben keine Kneipe, in der ehrliche persönliche Äußerungen beim dritten Glas Wein nur einen begrenzten Wirkungskreis haben.
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Kommentar von Jürgen Frohwein
Sie sollen zur Hölle fahren, die Machthaber und ihre Büttel mitsamt der Moralelite.
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Kommentar von Detlef Piel
Ja und Nein.
Natürlich dient Klarnamenpflicht eindeutig der Identifizierung anonymer Schreiber (die so anonym im Falle eines Falles gar nicht sind). Die Intention ist klar ersichtlich. Im Prinzip wird die Opposition irgendwann aber eh das Visier lüften müssen.
Hier schreibe ich unter Klarnamen, anderswo verwende ich meinen Nom de Guerre. Ich kann für mich nicht erkennen, daß ich hier anders argumentiere als anderswo. Man kann in der Sache auch scharf sein ohne in sich in Sprache und Ton zu vergreifen.
Persönlich bin ich zwar der Ansicht, daß es gar keine Meinungsdelikte geben dürfte, das allein ist schon ein Defekt, eines auf Gehorsam abzielenden Rechtssystems. Aber in sehr vielen Foren oder Kommentariaten benehmen sich auch die Fans mit den blauen Herzen in einer Art und Weise daneben, daß es zum Fremdschämen anregt.
Ich persönlich bin ja eh dafür, den Kampf um Überzeugungen ins reale Leben zu tragen. Raus aus der Filterblase, rein in Bürgerversammlungen, auf die Marktplätze und Straßen. So nützlich eine Deutungshoheit im digitalen Raum sein mag, gelebt wird noch analog. Ob der DDR Bürger montags demonstriert hätte, wenn er sich jeden Tag Luft im Netz hätte machen können, darf zumindest angezweifelt werden.
Was nützt die Bambule im Netz, wenn dann morgens doch wieder jeder am angepaßten Leben teilnimmt?