Von RA Dirk Schmitz MA
Es gibt Sätze, die altern schlecht. Und es gibt Sätze, die mit den Jahren geradezu eine zweite Karriere als Pointe beginnen. Am 22. April 2021 sprach Dr. Elisabeth Clausen-Muradian im Rat der Stadt Hannover über die Niedersächsische Landesmedienanstalt. Clausen-Muradian ist Medienrechtlerin, war als grüne Aktivistin selbst juristische Referentin bei der NLM. Ihre damalige Feststellung ist im offiziellen Ratsprotokoll nachzulesen:
Die Landesmedienanstalt sei eine „unabhängige Behörde mit eigenen Aufgaben“. Ein schöner Satz. Man sollte ihn sich merken. Fünf Jahre später steht dieselbe grüne Politikerin vor dem Verwaltungsgericht Hannover – nun als Rechtsanwältin der Niedersächsischen Landesmedienanstalt in einem Grundsatzverfahren gegen X, das Social Media Unternehmen von Elon Musk.
Die Frau, welche die „unabhängige Behörde“ vertritt, ist Vorsitzende der Ratsfraktion der linkswokegrünen Blase von Bündnis 90/Die Grünen + Volt + Piraten in Hannover.
Erlaubt. Aber muss eine Institution, die ständig ihre besondere Staatsferne, Unabhängigkeit und Distanz zu politischen Machtzentren wie eine Monstranz vor sich herträgt, ausgerechnet bei einem politisch hochsensiblen Verfahren über die Grenzen staatlicher Inhaltskontrolle im Internet eine führende Grünen-Politikerin als Prozessvertreterin auswählen?
Ja sie musste wohl. Es gibt eine grün-rote Landesregierung als Dienstherr – und die Kanzlei der Dame nimmt Gebühren.
Unabhängigkeit ist mehr als eine Zeile im Organstatut. Unabhängigkeit lebt vom Vertrauen darauf, dass eine „echte Aufsichtsbehörde“ bei der Kontrolle publizistischer Inhalte sichtbar Abstand zu politischen Parteien hält und sich nicht als rotgrüne Wunscherfüller gerieren.
Die NLM ist eine „rechtsfähige und unabhängige Einrichtung des öffentlichen Rechts“. Nach § 33 Niedersächsisches Mediengesetz übt sie ihre Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken „unabhängig und in eigener Verantwortung“ aus. Ihr dürfen gerade keine staatlichen Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden. Das ist kein folkloristischer Zusatz. Dahinter steht die abstrakte Idee staatsferner Medienaufsicht.
Und dann tritt im Gerichtssaal dieser unabhängigen Medienaufsicht die Vorsitzende einer grünen Ratsfraktion auf. Störgefühle?
Clausen-Muradian ist nicht deshalb Rechtsanwältin geworden, weil sie bei den Grünen Politik macht. Aber sie hat deshalb wohl ihren Auftrag erhalten. Die Anstalt verfügt über zahlreiche andere Anwälte, auch eigene Hausjuristen. Auch die hätten vertreten können. Es besteht kein Anwaltszwang vor dem VG.
Aber es geht noch weiter: Die Grüne ist nicht fachfremd! Sie arbeitete als juristische Referentin bei der NLM, als Justiziarin eines privaten Medienunternehmens, lehrte Medien- und Urheberrecht und veröffentlichte zu Jugendmedienschutz und Internetrecht. Clausen-Muradian war stellvertretendes Mitglied der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM). Die Grüne war von den Obersten Landesjugendbehörden benannt. Unabhängig?
Nein, der Prozess betrifft nicht die Reparatur eines Mietvertrages für das Verwaltungsgebäude der Medienanstalt. Er betrifft X. Er betrifft die Reichweite deutscher Medienaufsicht gegenüber einer internationalen Kommunikationsplattform. Er betrifft die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine deutsche Landesmedienanstalt die Sperrung oder Löschung eines Nutzerbeitrags verlangen kann. Er betrifft den Digital Services Act, nationales Jugendmedienschutzrecht und die Grenze zwischen zulässiger Medienaufsicht und staatlicher Intervention in öffentliche Kommunikation. Politischer kann die Optik eines medienrechtlichen Verfahrens kaum werden.
Weiterlesen nach der Werbung >>>
Ihre Unterstützung zählt
Das Verwaltungsgericht Hannover gab der NLM nur teilweise recht. Es bestätigte, dass die Landesmedienanstalt den streitgegenständlichen Beitrag nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag in Verbindung mit § 86a StGB beanstanden durfte. Bei der darüberhinausgehenden Sperr- beziehungsweise Löschungsanordnung gegen X kassierte die Behörde dagegen eine juristisch ziemlich deutliche Lektion!
Die Anordnung sei rechtswidrig. Nach Auffassung des Gerichts hatte die NLM ihr Auswahlermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Sie hätte insbesondere prüfen müssen, ob sie sich zunächst gegen den unter Klarnamen auftretenden Nutzer selbst richtet, statt unmittelbar die Plattform in Anspruch zu nehmen. Berufung zugelassen.
Man stelle sich den umgekehrten Fall nur einmal vor. Eine Medienanstalt führt ein grundsätzliches Verfahren gegen eine große Plattform wegen möglicherweise rechtswidriger Inhalte. Als externe Prozessanwältin engagiert sie dafür die Vorsitzende einer AfD-Ratsfraktion. Es braucht wenig Phantasie, um sich vorzustellen, welche Schlagzeilen daraus entstünden: „Medienaufsicht lässt sich von AfD-Spitzenpolitikerin vertreten.“ „Zweifel an politischer Unabhängigkeit.“ „Parteipolitikerin kämpft für staatliche Plattformregulierung.“ Es gäbe parlamentarische Anfragen, Kommentare, Erklärungen und wahrscheinlich mehrere Podiumsdiskussionen über die notwendige Staatsferne der Medienaufsicht.
Warum sollte die institutionelle Frage anders zu beurteilen sein, wenn das Parteibuch grün ist?
Selbstverständlich dürfen Rechtsanwälte Mitglieder politischer Parteien sein. Sie dürfen Mandate innehaben, Kommunalpolitik betreiben und Fraktionen führen. Rechtsanwälte verlieren ihre Berufsfreiheit nicht am Eingang des Rathauses.
Es geht um institutionelle Hygiene. Gerade Einrichtungen, die publizistische Inhalte kontrollieren, brauchen eine überzeugende Distanz zu den politischen Lagern, deren öffentliche Auseinandersetzungen sie anschließend rechtlich beurteilen. Öffentliche Institutionen werden nicht daran gemessen, ob ein Vorgang gerade noch unter irgendeine gesetzliche Vorschrift passt. Transparenz beginnt dort, wo Interessenkonstellationen erklärt werden, bevor andere sie erklären müssen.
Deshalb muss die NLM einfache Fragen beantworten: Seit wann wird die Kanzlei beziehungsweise Frau Clausen-Muradian von der NLM mandatiert? In wie vielen Verfahren? Nach welchen Kriterien erfolgte die Auswahl? Welche Vergütung wurde vereinbart? Gab es Vergleichsangebote oder ein Vergabeverfahren? Wurde ihre herausgehobene parteipolitische Funktion bei der Auswahl erörtert?
Gibt es bei der NLM überhaupt Regeln dazu, wann führende aktive Parteipolitiker als externe Berater oder Prozessvertreter in Verfahren eingesetzt werden können, die unmittelbar Fragen öffentlicher Kommunikation und Meinungsfreiheit betreffen?
Einen Kommentar schreiben
Sie müssen sich anmelden, um Kommentare hinzuzufügen. Aufgrund von zunehmendem SPAM ist eine Anmeldung erforderlich. Wir bitten dies zu entschuldigen.
Zur Anmeldung