Von Rechtsanwalt Dirk Schmitz M.A.
Und wenn die Kollegin wirklich sehr hässlich gewesen wäre - oder die eigene Frau dabei - hätte ein Satz genügt: „Lass das. Ich will das nicht.“ Heute beschäftigt der Abend Arbeitsgerichte. Willkommen auf der deutschen Betriebsfeier des Jahres 2026.
Das Arbeitsgericht Heilbronn hatte über einen bemerkenswerten Fall zu entscheiden. Eine seit fast zehn Jahren beschäftigte Arbeitnehmerin nahm an einer betrieblichen Jahresauftaktveranstaltung teil. Workshops, Abendessen, Feier – und offenbar „gut Alkohol“ und super Stimmung.
Im Laufe des Abends wurde die Kollegin zutraulich. Nach den Feststellungen des Gerichts „berührte“ sie einen Kollegen mit ihrem Bein im Schritt. Einen anderen tanzte sie an und rieb ihren Unterkörper an dessen Bein. Gegenüber einem weiteren Kollegen verband sie wiederholte Tanzaufforderungen mit anzüglichen „Wortspielen“. Das Gericht wertete drei Vorfälle als sexuelle Belästigungen.
Hey Leute: Das ist eine Betriebsfeier! Genau: An dieser Stelle beginnt die eigentliche gesellschaftliche Frage. Wo ist - wenn wirklich nicht gewollt - das erwachsene „Lass das!“ geblieben?
Wir reden hier nicht über einen Vorgesetzten, die einen Untergebenen hinter verschlossener Bürotür unter Druck setzt. Nicht über die Drohung: Sex oder Karriereende. Nicht über einen körperlich überlegenen Täter, der ein Opfer festhält. Nicht über jahrelange Nachstellungen.
Wir reden über eine offenbar alkoholisierte Kollegin auf einer Betriebsfeier. Und über erwachsene Männer. Was hätte eigentlich dagegen gesprochen, sich einen halben Meter zurückzubewegen und zu sagen: „Du, jetzt ist Schluss. Fass mich nicht an.“ Oder etwas weniger höflich: „Lass den Quatsch. Verpiss dich.“
Haben wir heute wirklich eine bessere Gesellschaft als in den 70er Jahren? Wenn zwischenmenschliche Situationen nicht mehr zwischen erwachsenen Betroffenen geklärt werden, sondern anschließend Personalabteilung, Anwälte und Arbeitsgerichte beschäftigen?
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Das Arbeitsrecht kann nicht misslungene menschliche Miteinander reparieren. Natürlich müssen auch „Männer“ keine sexuellen Berührungen hinnehmen. Selbstverständlich muss man nicht erst zuschlagen. Aber es gibt gerade in solchen Situationen selbst innerhalb grüner Kreise auch „schweigende Zustimmung“. Eine Frau muss sich Gedanken machen, wenn der andere das ohne eigenen Abstand akzeptiert?
Aber zwischen unerwünschte Flirtversuch und arbeitsrechtlichen Sanktionsapparat liegt eine ziemlich große Welt. Zu dieser Welt gehörte einmal etwas, das man Selbstbehauptung nannte. Oder Sozialkompetenz.
Das Gericht war immerhin etwas differenzierter als der linkswoke Zeitgeist: Das Arbeitsgericht Heilbronn zog nicht die maximal mögliche Konsequenz. Die außerordentliche Kündigung hielt es für unverhältnismäßig. Fast zehn Jahre beanstandungsfreie Beschäftigung und der Alkoholeinfluss am Abend sprachen nach Auffassung des Gerichts dagegen, dass dem Arbeitgeber selbst die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar gewesen wäre. Eine Abmahnung verlangte das Gericht allerdings ebenfalls nicht. Ich schon. Wird die es nach der Nummer nochmals machen? Ne? Dann reicht eine Abmahnung. Die ordentliche Kündigung hielt das ArbG für wirksam.
Juristisch lässt sich das begründen. Gesellschaftlich darf man fragen, wohin wir uns bewegen:
Die Betriebsfeier als Hochrisikoveranstaltung. Prost – aber bitte nur mit Compliance-Beauftragtem und Kamera!
Die Konsequenz reicht weiter. Warum sollte ein kluger Arbeitnehmer auf einer Betriebsfeier noch mehr als ein Mineralwasser trinken? Ein falscher Witz. Eine missverstandene Umarmung. Ein misslungener Flirt. Eine Tanzaufforderung zu viel. Am Montag sitzt Perso-Chef am Tisch, am Dienstag der Betriebsrat, irgendwann vier Zeugen vor dem Arbeitsgericht.
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