Von RA Dirk Schmitz M.A.
Der Ladeninhaber muss nicht warten, bis sein Laden brennt, der erste Schlagstock seinen Kopf trifft. Er darf Angreifer notfalls auch erschießen.
Eine größere Gruppe Plünderer schlägt die Scheiben ein, dringt gewaltsam in ein Geschäft ein, einige tragen Schlagwerkzeuge. Feuerzeuge, Benzingeruch. Wer diese Situation auf einen Ladendiebstahl reduziert, ist Beihelfer der Angreifer.
Zahlenmäßige Übermacht, Bewaffnung und gewaltsames Vorgehen gehören immer in eine rechtliche Bewertung. Werden der Inhaber oder seine Mitarbeiter konkret bedroht oder gar unmittelbar angegriffen, geht es neben Eigentum und Hausrecht auch um deren körperliche Unversehrtheit und Menschenleben. § 32 StGB verlangt nicht, dass das Opfer den ersten Schlag abwartet. Ein unmittelbar bevorstehender rechtswidriger Angriff genügt. Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen.
In einer solchen Situation ist auch ein lebensgefährlicher Schusswaffeneinsatz durch Notwehr gerechtfertigt. Nicht automatisch, aber immer dann, wenn der konkrete Angriff anders nicht zuverlässig abgewehrt werden kann und die Verteidigung geboten ist.
Das Recht verlangt grundsätzlich das mildeste unter den gleich wirksamen verfügbaren Mitteln. Es verlangt keine aussichtslose Gegenwehr mit bloßen Händen gegen eine auch nur mit Knüppeln bewaffnete Übermacht. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verteidigungsmöglichkeiten, nicht nachträglich erfundene Alternativen.
Der Bundesgerichtshof schützt ausdrücklich die Perspektive des Angegriffenen. In seinem Beschluss vom 25. Oktober 2022 – 5 StR 276/22 stellt er klar: Auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel muss der Angegriffene nur zurückgreifen, wenn deren Abwehrwirkung unzweifelhaft ist und genügend Zeit zur Einschätzung der Lage besteht. Entscheidend sei „nicht die Sicht eines allwissenden Beobachters, sondern die Perspektive des sorgfältig beobachtenden Verteidigers“.
Das ist gerade bei einem gewaltsamen Eindringen von Horden entscheidend. Wer zwischen zerbrochenen Scheiben, eindringenden Angreifern und bedrohten Mitarbeitern steht, verfügt nicht über die Übersicht einer späteren Videoanalyse.
Das Gericht muss berücksichtigen, welche Gefahr in diesem Augenblick erkennbar war. Der BGH hat in dieser Entscheidung nicht Dauerfeuer aus einer Maschinenpistole gebilligt: Er verlangte eine gesonderte Prüfung einzelner Verteidigungshandlungen unter den jeweils veränderten Umständen. Die Entscheidung schützt wirksame Notwehr, nicht unkontrollierten Waffeneinsatz.
Bei der Warnung dürfen die Anforderungen nicht lebensfremd werden. Regelmäßig muss der Waffeneinsatz zunächst angedroht werden, soweit die Situation dies zulässt. Schüsse in die Luft. Doch eine Warnung ist kein Ritual, für das der Angegriffene schwere Verletzungen hinnehmen müsste.
In seinem Urteil vom 21. März 2001 – 1 StR 48/01, das einen Angriff nach gewaltsamem nächtlichem Eindringen in eine Wohnung betraf, betonte der BGH: Die Anforderungen an einen weniger gefährlichen Waffeneinsatz dürfen nicht dazu führen, dass der Verteidiger erhebliche Leibes- oder Lebensgefahren ohne Aussicht auf erfolgversprechende Abwehr hinnehmen muss. Ob eine Androhung und eine weniger gefährliche Abwehr möglich waren, muss anhand der konkreten Situation festgestellt werden.
Besonders deutlich ist die Rechtsprechung zur Verteidigung eines eigenen Lokals. Im Beschluss vom 13. Januar 2010 – 3 StR 508/09 ging es um einen Gastwirt, der Schutzgeldforderungen einer Bande ausgesetzt war. Die Bande hatte sein Lokal bereits zuvor verwüstet verursacht. Als der Betreiber die Gruppe durch Warnschüsse zum Verlassen seines Lokals brachte, wurde er zunächst wegen Nötigung verurteilt.
Der Bundesgerichtshof hob die Verurteilung auf und sprach die Betroffenen frei. Die durch die Warnschüsse bewirkte Drohung war nach seiner Bewertung zur Beendigung der fortdauernden Hausrechtsverletzung erforderlich und geboten. Das ist keine Entscheidung, die gezielte Schüsse auf Eindringlinge immer erlaubt. Aber sie widerlegt die Vorstellung, ein Geschäftsinhaber dürfe eine gewalttätige Gruppe unter keinen Umständen unter Einsatz einer Schusswaffe aus seinem Geschäft vertreiben. Auch das Hausrecht ist ein verteidigungsfähiges Recht.
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Wenn die Täter dann nicht weichen, sind direkte Körpertreffer bis zum Tode des Angreifers zulässig.
Hinzu kommt ein häufig unterschlagener Grundsatz: Notwehr setzt keine Güterabwägung voraus. Es reicht nicht, abstrakt festzustellen, dass Gesundheit wichtiger sei als eine Ware, und dem Eigentümer deshalb gefährliche Verteidigung zu untersagen.
Im Beschluss vom 1. März 2011 – 3 StR 450/10 beschreibt der BGH die Grenze eines unerträglichen Missverhältnisses, etwa bei einer lebensgefährlichen Abwehr eines offensichtlich bagatellhaften, bloßem Unfug nahekommenden Angriffs. Eine gewaltsame Ausplünderung eines Geschäfts fällt nicht in diese Kategorie.
Für den Ladeninhaber bedeutet das: Er muss nicht erst persönlich verletzt werden, bevor er sein Geschäft verteidigen darf!
Und wenn die teilweise mit Schlagstöcken bewaffnete Gruppe konkret gegen ihn oder seine Mitarbeiter vorgeht, muss er sich nicht auf eine Abwehr verweisen lassen, die der Übermacht voraussichtlich nicht standhält. Ein Schuss auf die Angreifer ist dann rechtmäßig, wenn eine gleich wirksame, weniger gefährliche Abwehr nicht verfügbar ist. Die bloße Zugehörigkeit zu einer Gruppe genügt nicht. Notwehr rechtfertigt keine unterschiedslosen Schüsse in eine Menschenmenge. Es sei denn alle sind Plünderer?
Das eigene Geschäft hat eine eigenständige waffenrechtliche Bedeutung. Innerhalb der eigenen Geschäftsräume wird eine Waffe grundsätzlich nicht im waffenrechtlichen Sinne „geführt“. Dafür ist daher grundsätzlich kein Waffenschein erforderlich. Die Vorschriften über Erwerb, Besitz und Aufbewahrung bleiben bestehen. Waffenbesitz, waffenrechtliches Führen und die Rechtfertigung eines konkreten Schusses sind unterschiedliche Rechtsfragen. Das eigene Hausrecht ersetzt keine Notwehrlage – es schafft diese aber, sobald eine bewaffnete Gruppe die Tür durchbricht.
Der Schuss mit einer illegalen Waffe führt wegen Besitzes der verbotenen Waffe zu strafrechtlichen Konsequenzen, nicht aber wegen eines ansonsten berechtigten Einsatzes!
Politisch folgt daraus eine klare Forderung: Wer die Möglichkeiten bewaffneter Selbstverteidigung durch strenges Waffenrecht beschränkt, muss verlässlichen staatlichen Schutz gewährleisten.
Erst weitgehend entwaffnen und dann einer gewalttätigen Übermacht überlassen ist ein Versagen dieses Schutzversprechens. Die Polizei muss angegriffene Menschen und ihre Geschäfte wirksam schützen. Und die Justiz muss rechtmäßige Verteidigung aus der tatsächlichen Bedrängnis des Angegriffenen beurteilen.
Der Rechtsstaat darf vom Ladeninhaber keine widerstandslose Preisgabe seiner Existenz verlangen. Er darf Grenzen der Verteidigung ziehen. Aber er muss innerhalb dieser Grenzen auf der Seite dessen stehen, der den Angriff abwehrt.
Ergänzung: Das französische Recht zieht bei der Verteidigung von Eigentum eine ausdrückliche Grenze: Art. 122-5 Abs. 2 Code pénal verlangt strikte Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit und schließt eine vorsätzliche Tötung allein zur Sachverteidigung aus. Zugleich stärkt Art. 122-6 Nr. 2 die Stellung des Angegriffenen durch eine widerlegbare Notwehrvermutung bei der Abwehr gewaltsamer Diebstähle oder Plünderungen. Werden dabei auch der Ladeninhaber oder seine Mitarbeiter angegriffen, greift die Personenverteidigung nach Art. 122-5 Abs. 1: Dann kann auch tödliche Gewalt gerechtfertigt sein, sofern sie zur Abwehr des gegenwärtigen Angriffs erforderlich ist und zur Schwere des Angriffs nicht außer Verhältnis steht. Die Notwehrvermutung ist kein Freibrief zum Schießen.
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