Spanien weist „virtuelle Vergewaltigung“ aus dem Land

Niemand will den Fernandes-Schrott haben

von RA Dirk Schmitz

Eine Kampagne des „Spiegel“ für Klarnamenpflicht?© Quelle: Spiegel.de, Screenshot

Nachdem Collien Fernandes gegen ihren Ex-Mann Christian Ulmen Anzeige in Spanien erstattet hatte, lehnt nun das Gericht auf Mallorca seine Zuständigkeit ab und verwies den Fall nach Deutschland.

Von RA Dirk Schmitz

Was als große moralische und mediale Egonummer in Spanien aufschlug, ist auf Mallorca jetzt aus dem Fenster der Zuständigkeit geflogen. Die Kammer 3 für Gewalt gegen Frauen am Instanzgericht Palma erklärt: „Nicht unser Scheiß!“

Die spanischen Gerichte seien unzuständig, der ganze Vorgang werde nach Deutschland verwiesen, konkret zur Staatsanwaltschaft Itzehoe unter dem dort genannten Aktenzeichen 318 UJs 539 02/25. Rechtskräftig ist das noch nicht; gegen den Beschluss kann Berufung eingelegt werden.

Die Insel-Richterin hat den Fall mit spitzen Fingern elegant über die Grenze geschoben. Der Bezug zu Deutschland sei „offensichtlich“. Die wesentlichen Vorgänge, die der Anzeige zugrunde lägen, seien mutmaßlich entweder auf deutschem Staatsgebiet oder über deutschsprachige Plattformen erfolgt. Die benannten Zeugen seien Deutsche, sprächen Deutsch. Und die Hauptwirkungen der noch übrigen Vorwürfe hätten sich ohnehin in Deutschland entfaltet, weil dort Ruf, Ehre und Ansehen von Collien Fernandes als Person des öffentlichen Lebens betroffen seien. Mit anderen Worten: Mallorca war für die spanische Justiz am Ende nur Bühne, Deutschland soll jetzt den Abwasch machen.

Das ist deshalb bemerkenswert, weil von der „spanischen Härte“ in solchen Sexfällen plötzlich erstaunlich wenig bleibt. Bereits Ende März hatte Ulmens Presserechtsanwalt Christian Schertz erklärt, ein Verfahren wegen eines Vorfalls aus dem Jahr 2023, der in Spanien mit der Festnahme beider endete, sei eingestellt worden.

Weitere Sachverhalte mit Spanien-Bezug seien mangels strafrechtlicher Relevanz ebenfalls erledigt. Übrig blieb nach der Darstellung aus Palma nur noch die Zuständigkeitsfrage zu den Vorwürfen rund um einen mutmaßlichen Deepfake, die Offenlegung von Geheimnissen und die widerrechtliche Aneignung des Personenstands. Selbst dafür sagt Spanien nun: bitte weiter nach Deutschland. Die Staatsanwaltschaft Itzehoe wiederum will die Sache inzwischen nach Potsdam geben, wo beide VOR ihrer Zeit in Spanien gelebt haben.

Aus der aufgeblasenen transnationalen Anklagekulisse „virtuelle Vergewaltigung“ wird binnen Tagen juristische Durchreiche. Niemand will den Schrott wirklich anfassen. Spanien nicht. Itzehoe offenbar auch nicht.

Und je weiter die Akte gereicht wird, desto deutlicher wird, dass hier weniger Entschlossenheit als Zuständigkeitsflucht regiert. Aus dem großen öffentlichen Alarm wird ein ungeliebter Fall, mit dem sich niemand lächerlich machen will. Dass so etwas gerade bei einem „Symbolfall digitaler Gewalt“ inszeniert wurde, hat durchaus Ironie.
Fernandes hatte laut Spiegel „digitale Vergewaltigung“ behauptet, indem in sozialen Netzwerken Profile unter ihrem Namen angelegt und darüber Bilder an Männer aus ihrem Umfeld verschickt worden seien. Ulmen hat Vorwürfe über seinen Anwalt zurückgewiesen.

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Juristisch ist die spanische Entscheidung aber nicht deshalb angreifbar, weil Palma innerhalb Spaniens völlig ferngelegen hätte. Nach Art. 23 Abs. 1 der spanischen Ley Orgánica del Poder Judicial ist die spanische Strafgerichtsbarkeit für Taten zuständig, die auf spanischem Staatsgebiet begangen wurden. Für die territoriale Zuständigkeit gilt nach Art. 15 der Ley de Enjuiciamiento Criminal bei unklarem Tatort unter anderem die Anknüpfung an den Ort, an dem Beweise gefunden werden, an den Ort der Ergreifung des Beschuldigten oder an dessen Wohnsitz. Und speziell für Verfahren, die dem Juez de Violencia sobre la Mujer zugewiesen sind, sagt Art. 15 bis LECrim ausdrücklich, dass sich die territoriale Zuständigkeit nach dem Wohnsitz der Geschädigten bestimmt.

Genau dort wird die Argumentation aus Palma mau: Wenn man die Sache dem Anwendungsbereich dieser Spezialzuständigkeit zuordnet und wenn beide in Spanien lebten, dann spricht der spanische Normtext für einen spanischen Gerichtsstand.

Das Gericht hat im Kern nicht gesagt: Palma ist das falsche spanische Gericht. Es hat viel radikaler gesagt: Spanien selbst soll es im Ergebnis gar nicht sein, weil die wesentlichen Tathandlungen und Wirkungen nach Deutschland zeigten. Genau an diesem Punkt kommt die Begründung vielen Juristen spanisch vor. Denn bei digitalen Sachverhalten mit Beziehungen, Kommunikation, Plattformen und Wirkungen in mehreren Staaten ist die Lage typischerweise gerade nicht so „offensichtlich“, wie die Entscheidung nun behauptet.

Am Ende bleibt großer moralischer Lärm, möglicherweise um Nichts, große Schlagworte, große Empörung – und sobald die Sache bei einem Gericht landet, will sie plötzlich keiner mehr in der Hand behalten. Spanien schiebt nach Deutschland. Itzehoe schiebt nach Potsdam. Der Fall wandert, die Öffentlichkeit staunt. Das Zuständigkeitschinesisch hat ein toxisches Prominentenpaket außer Landes geschickt.

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