Von Rechtsanwalt Dirk Schmitz
Der „Frauensenat“ des Hanseatischen OLG Hamburg hat die Beschwerde der Antragstellerin Josephine Ballon (HateAid-Geschäftsführerin) größtenteils für unbegründet gehalten. Verboten wurde aber die Äußerung:
„Diese linkswoken Faschistenden erhielten nun … wegen systematischer Zensur amerikanischer Online-Plattformen Einreiseverbote …“
Die Richterinnen Käfer, Klose und Dr. Khan Durani aus der Hamburger Blase stützten ihr Verbot auf den Bestandteil „Faschistenden“. Die weiteren Begriffe „linkswoke“ und „Linksextremistinnen“ hält das OLG dagegen – wohl schweren Herzens – für zulässige Meinungsäußerungen.
Die Antragstellerin., HateAid-Chefin Josephine Ballon, trägt dementsprechend auch den überwiegenden Teil der Kosten: 62 Prozent, die Antragsgegner je 19 Prozent.
Das OLG ordnet die Äußerung zunächst zutreffend nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Meinungsäußerung ein. Maßgeblich sei nicht das einzelne Wort, sondern der Gesamtzusammenhang. Der Leser verstehe die Äußerung als Kritik an der politischen Haltung der Antragstellerin und ihrer Tätigkeit für HateAid, insbesondere im Zusammenhang mit „Hassrede“, Plattformregulierung und dem US-Einreiseverbot.
Der entscheidende Punkt ist die vom OLG fehlerhafte Einordnung des Wortes „Faschistende“ / „Linksfaschistin“: Nach weltfremder Auffassung des Senats habe der Begriff „Faschismus“ für den Durchschnittsleser einen festen Bedeutungsgehalt: Führerprinzip, totalitäre und antidemokratische Herrschaftsform, ursprünglich rechtsradikal-nationalistische Ideologie. Durch die Kombination mit „linkswoke“ werde daraus zwar kein rechtsradikaler, aber ein „linksradikaler“ Faschismusvorwurf
Die Äußerung enthalte den Vorwurf einer totalitären, antidemokratischen Gesinnung. Dafür fordert das Gericht „objektive Anknüpfungstatsachen“. Weder die Tätigkeit für HateAid noch das US-Einreiseverbot belegten eine solche Haltung. Deshalb überwiege insoweit das Persönlichkeitsrecht.
„Linksextremistin“ / „Linkswoke“ bewertet das OLG anders: „Linksextremismus“ sei weniger eindeutig definiert als „Faschismus“. Für den Durchschnittsleser bedeute er im Kern eine radikale, am äußersten linken Rand stehende Einstellung. Diese politische Einordnung sei – spiegelbildlich zur Bezeichnung als „rechtsextrem“ – ein Werturteil. Dafür genügten im konkreten Fall die Tätigkeit der Antragstellerin als Geschäftsführerin von HateAid, deren öffentlich-politisches Auftreten und die Auseinandersetzung um Plattformregulierung/Zensur als tatsächliche Anknüpfungspunkte.
Der BGH verlangt bei Sinndeutungen, dass der Aussagegehalt nicht isoliert aus einzelnen Wörtern, sondern aus Wortlaut, Kontext und erkennbaren Begleitumständen ermittelt wird. Die OLG-Entscheidung zitiert hier ein BGH-Urteil.
Verfassungsrechtlich liegt die Entscheidung auf Linie des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG): Auch verletzende, polemische und überspitzte Kritik fällt grundsätzlich in Art. 5 Abs. 1 GG. Schmähkritik und Formalbeleidigung sind eng zu verstehen. Je stärker eine Äußerung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, Machtkritik oder politischen Auseinandersetzung leistet, desto höher ist das Gewicht der Meinungsfreiheit. Je stärker sie nur noch personalisierte Verächtlichmachung ist, desto geringer wird dieses Gewicht.
Für politische Einordnungen wie „rechtsradikal“ oder „rechtsextrem“ hat das BVerfG bereits 2012 betont, dass diese Werturteile sind, die nicht „wie Tatsachen“ bewiesen werden müssen. Eine Person in einer Internetauseinandersetzung als „rechtsradikal“ zu bezeichnen, ist deshalb vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit erfasst; entscheidend bleibt der Kontext. Genau daran knüpft das OLG für „linksextremistisch“ korrekt an.
Abwegig ist der Bruch dieser Dogmatik auf den Begriff „Faschist“. Das BVerfG hat in jüngeren Entscheidungen erneut hervorgehoben, dass Fachgerichte den Sinn einer ehrverletzenden Äußerung präzise erfassen und grundsätzlich abwägen müssen. Eine vorschnelle Einordnung als Beleidigung oder Schmähkritik verletzt Art. 5 des Grundgesetzes.
Die Entscheidung ist insoweit grob abwegig. Überzeugend ist zunächst, dass das OLG nicht jede harte politische Etikettierung verbietet. Es erkennt ausdrücklich an, dass die Antragstellerin keine rein private Person ist, sondern als Geschäftsführerin einer öffentlichkeitswirksamen Organisation an der Schnittstelle von Recht, Politik und Lobbyarbeit agiert. Wer in dieser Rolle für Eingriffe in oder Regulierung von Kommunikationsräumen eintritt, muss sich auch drastische Gegenkritik gefallen lassen. Das ist verfassungsrechtlich richtig.
Wenn aber „linksextremistisch“ wegen der politischen Unschärfe als zulässige Zuspitzung gilt, ist es widersinnig, „linksfaschistisch“ eng-dogmatisch als konkreter Vorwurf einer totalitären Führerstaatsideologie zu lesen. Im politischen Sprachgebrauch wird „Faschist“ gerade von linker Seite nicht streng historisch-politikwissenschaftlich verwendet, sondern als Kampfbegriff für autoritäres, illiberales, repressives oder zensurorientiertes Verhalten verwendet („AfD-Faschisten“).
Gerade die Kombination „links-“ oder „linkswoke“ zeigt, dass wir nicht behauptet haben, die Betroffene vertrete klassischen Mussolini- oder NS-Faschismus, sondern eine polemische Analogie bildet: linke/woke Politik werde als autoritär-zensorisch empfunden.
Die zentrale Schwäche der Entscheidung ist die völlig verfehlte Sinndeutung. Das Gericht erkennt zwar den Kontext „Quasi-Zensurbehörde“, Plattformzensur, HateAid, US-Einreiseverbot und politische Debatte. Es zieht daraus aber nicht die naheliegende Konsequenz, dass „linkswoke Faschistenden“ eine polemische Chiffre für „autoritäre Zensurbefürworter“ ist - keine Behauptung über Führerprinzip, totalitäre Herrschaftsform oder Abschaffung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Genau diese kontextuelle Lesart hätte Art. 5 GG verlangt.
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Für den strengen historischen Faschismusvorwurf fehlen solche Anknüpfungstatsachen. Denn das wurde nicht vorgeworfen. Für den politisch-polemischen Autoritarismusvorwurf gibt es dagegen klare Anknüpfungstatsachen: die öffentliche Tätigkeit von HateAid, Positionierungen zur Plattformregulierung, der Streit um „Hassrede“, die im Artikel behauptete Nähe zu Sperr- und Löschregimen sowie das US-Einreiseverbot war Anlass der Debatte. Ob diese Tatsachengrundlage überzogen ist, bleibt eine andere Frage. Die Meinungsfreiheit schützt auch abwegige, scharfe und übersteigerte Werturteile.
Andererseits setzt das OLG woke-linksparteiisch bei Begriffen wie „Linksfaschist“ oder „linkswoker Faschist“ eine verfassungswidrige Schranke.
Wer solche Begriffe verwendet, läuft – jedenfalls im Hamburger Biotop – Gefahr, dass Gerichte den Begriff nicht als polemische Metapher, sondern als konkreten Vorwurf zu beweisender totalitärer antidemokratischer Ideologie auslegen. Das führt zu einer Verrechtlichung des politischen Sprachkampfes:
Nicht mehr die Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung, sondern die semantische Schwere eines politischen Kampfbegriffs wird in Hamburg justiziabel. Ein Mindestschutz vor persönlich vernichtender Etikettierung ist legitim. Gefährlich wird es, wenn Gerichte politische Metaphern „gegen Links“ historisch-dogmatisch verengen und dadurch Kampfbegriffe einseitig verbieten. Hier wird Rechtsprechung selbst zur politischen Kampfansage:
„Linksextremistisch“ bleibt erlaubt, „linksfaschistisch“ wird untersagt, obwohl beide Begriffe im konkreten Diskurs denselben Vorwurf transportieren können – nämlich eine radikal linke, autoritäre oder freiheitsfeindliche Haltung wie bei HateAid.
Wer rechtssicher formulieren will, muss künftig über die Truppe schreiben:
„autoritäre Zensurbefürworter“,
„illiberale Plattformregulierer“,
„linksextreme Gegner freier Rede“,
„woke Zensurlobby“,
„politisch links stehende Akteure mit autoritärem Regulierungsverständnis“
Der Begriff „Linksfaschist“ ist in Hamburg nicht generell ausgeschlossen, aber nur noch mit Disclaimer vertretbar, wenn der Text deutlich macht, dass es sich um eine politische Metapher für autoritäres, zensorisches Verhalten handelt – und wenn hierfür konkrete Anknüpfungstatsachen genannt werden. Die isolierte personalisierte Etikettierung einer Einzelperson als „Linksfaschistin“ bleibt nach dieser OLG-Linie riskant.
Wenn „linksextremistisch“ wegen HateAid, Zensurvorwurf und öffentlicher Tätigkeit zulässig ist, kann „linksfaschistisch“ nicht mit der Begründung verboten werden, es fehle an jeglicher Anknüpfungstatsache. Allenfalls könnte man sagen, dass sei besonders scharf oder überzogen. „Überzogen“ ist aber nicht anlasslos“. Genau hier verletzt der Beschluss die Meinungsfreiheit.
Dann reicht es zukünftig nicht mehr aus, jemanden nur deshalb als „Faschisten“ zu bezeichnen, weil er Mitglied der AfD ist, rechte Positionen vertritt oder weil die AfD bzw. einzelne Landesverbände verfassungsschutzrechtlich beobachtet werden. Vielmehr müssen in Hamburg auch dort konkrete Anknüpfungstatsachen vorliegen, aus denen sich gerade der Vorwurf einer faschistischen, totalitären, antidemokratischen Ideologie ergibt?
Wenn Gerichte bei AfD-Politikern den Begriff „Faschist“ als zulässige politische Zuspitzung verstehen, also als Kampfbegriff für autoritäres, nationalistisches, demokratiefeindliches oder illiberales Verhalten, dann muss verfassungsrechtlich zwingend derselbe offene, polemische Bedeutungsgehalt bei dem Begriff „Linksfaschist“ gelten. Dann darf man diesen Begriff nicht plötzlich streng historisch-politikwissenschaftlich auslegen und verlangen, dass tatsächliche Anknüpfungspunkte für eine förmliche totalitäre Herrschaftsideologie vorliegen.
Entweder wird der Begriff „Faschist“ generell streng verstanden, nämlich als Vorwurf einer totalitären, antidemokratischen, am Führerprinzip orientierten Herrschaftsideologie, dann darf auch ein AfD-Mitglied nicht ohne konkrete tragfähige Anknüpfungstatsachen als „Faschist“ bezeichnet werden. Oder der Begriff wird im politischen Meinungskampf als polemische, zugespitzte Wertung für autoritäres, illiberales, freiheitsfeindliches oder demokratiegefährdendes Verhalten verstanden. Dann muss dies spiegelbildlich auch für die Bezeichnung „Linksfaschist“ gelten.
Die Hamburger Entscheidung wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung keinen Bestand haben: Sie lässt die tatsächlichen Anknüpfungspunkte im Kontext von HateAid, Plattformregulierung, Zensurvorwurf und öffentlicher politischer Tätigkeit für die Bezeichnung „linksextremistisch“ ausreichen, verneint aber für die gesteigerte polemische Zuspitzung „linkswoke Faschistenden“ Anknüpfungstatsachen.
Disclaimer: Der Autor bezeichnet in dieser Urteilsbesprechung die Antragstellerin ausdrücklich nicht als linkswoke Faschistende
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Kommentar von Manfred Sonntag
Ich denke, es gibt den elitären und den kollektivistischen Totalitarismus.
Der elitäre Faschismus (z.B.: Franco, Pinochet, Videla) ist "nur" eine brutale elitäre Gruppe, meist eine Militär- oder Polizeieinheit, die den Terror organisiert aber keine breite Basis in der Bevölkerung anstrebt.
Der kollektivistische Totalitarismus umfasst jedoch breite, in Kollektiven (Identitäten) organisierte Bevölkerungsschichten welche von einer Parteiführung wie Marionetten geführt und deren Handlungsoptionen ideologisch begründet werden. Das war im deutschen Faschismus genauso wie in jedem Sozialismus, Leninismus, Maoismus oder Stalinismus. Diese breite Schicht aus brutalen und von Denkphobien befallenen Hanswürste werden dann gegen einzelne als Feinde deklarierten Identitätsgruppen (z.B.: Juden, Sinti & Roma, Andersdenkende) gehetzt. Diese breite Basis ermöglichte dann auch die grauenhaften Vernichtungslager (Konzentrationslager bzw. Gulags).
Für mich ist „linkswoke Faschistende“ keine zutreffende Beschreibung. Linkswoke Faschistin wäre aus meiner Sicht korrekt. Denn was ist eine Faschistende?.
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Kommentar von Ombudsmann Wohlgemut
Vor allem sprach sie davon, was "die meisten" unter dem Wort verstehen. Das impliziert ja, dass es auch einige gibt, die der Propaganda nicht folgen und etwas anderes darunter verstehen. Warum wird dieser Teil ausgegrenzt und ihm keine "Meinung" zugestanden?
Von der Ideologie her hat Faschismus weniger mit NS zu tun als mit dem Marxismus. Die konnten nur nicht mit den Marxisten, weil die alles über korrupte Parteien kontrollieren wollten, während sie selbst den Staat mit einer vom Großen Faschistischen Rat regulierten Führungsspitze als ultimative Ordnungsstruktur sahen. Die Marxisten konnten wiederum nicht mit den Faschisten, weil sie national eingestellt waren. Dass bei denen Rassen und Klassen ebenfalls abgeschafft werden sollen und auch andere Kulturen beitreten können, wurde ignoriert.