Von RA Dirk Schmitz
In Winnweiler in der Pfalz hat Pfarrer Carsten Leinhäuser „Strafanzeige wegen Volksverhetzung“ gegen den AfD-Bundestagsabgeordneten Sebastian Münzenmaier gestellt. In einem Wahlkampfauftritt schon im Februar in Kusel sagte Münzenmaier über demonstrierende Kirchenleute:
„Wenn die Kirche gegen uns demonstriert, haben wir eine gute Tat vollbracht. In der Zeit, in der der Priester gegen uns vor der Halle steht, kann er keine Messdiener missbrauchen.“
Leinhäuser fühlt sich als Berufsgruppe dadurch pauschal als Kinderschänder diffamiert. Er wird mit dem Satz zitiert: „Der pauschale Vorwurf alle Priester vergewaltigen Kinder erschüttert mich!“ Leinhäuser befürchtet, dass sich solche Bilder „in den Köpfen verfestigen.“ Wenn nicht schon geschehen. Er kritisiert die AfD-Rhetorik als spaltend, räumt aber zugleich kleinlaut ein: „Ja, die Kirche habe beim Thema sexualisierte Gewalt jede Menge aufzuarbeiten – nur diese Ausdrucksweise geht eindeutig zu weit.“
Soweit die Bühne. Nun zum juristischen Stück. Fangen wir unromantisch mit Physik an:
Ein Körper kann nicht gleichzeitig an zwei Orten sein. Das gilt für Elektronen, für AfD-Abgeordnete – und für katholische Priester - und Körperteile von ihnen. Wer vor einer Halle gegen eine Partei demonstriert, kann in diesem Moment keine andere Handlung an einem anderen Ort ausführen. So simpel, so naturwissenschaftlich unangreifbar.
Genau diesen banalen Satz der Mechanik dreht Münzenmaiers Pointe durch den antikirchlichen Fleischwolf: Während der Priester draußen steht, kann er „keine Messdiener missbrauchen“. Inhaltlich ist das zunächst nur: Während Leinhäuser A tut, kann er in derselben Zeit nicht B tun. Geschmacklos? Ohne Frage. Pauschale Zuschreibung? Kommt auf die Lesart an.
Strafbar als Volksverhetzung? Das ist die interessante Ebene. Das Strafrecht zwingt uns zu einer etwas unlustigen Übung: Deutungsvarianten sammeln. Erstens die maximal böse Lesart: „Die Kirche ist voller Täter, die im Grunde immer Kinder missbrauchen, nur jetzt gerade nicht, weil sie draußen stehen.“
So versteht es der Pfarrer – psychologisch mit schlechtem Priestergewissen nachvollziehbar.
Zweitens die Polemik-Lesart: Der Politiker nutzt die realen Missbrauchsskandale als Zynismusmunition gegen einen politischen Gegner - ohne wörtlich zu behaupten, alle Priester seien Täter.
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Drittens die Holzhammer-Physik-Lesart: Es bleibt bei der plumpen, angefütterten Binsenweisheit: Wer demonstriert, kann in der Zeit nichts anderes Böses tun. Punkt.
Und jetzt kommt der Moment, in dem das Strafrecht der Empörung den Hahn zudreht: Bei mehrdeutigen Äußerungen gilt in dubio pro reo – im Zweifel die harmloseste noch vertretbare Deutung. Man darf sich nicht einfach die strafbarste Lesart herauspicken, nur weil sie am besten zur eigenen Empörung passt.
Solange also nicht eindeutig ist, dass Münzenmaier tatsächlich sagen wollte: „Alle Priester sind im Grunde Kinderschänder“ – sondern der Satz sich auch als zynische Anspielung auf reale Skandale mit naturwissenschaftlich banalem Kern lesen lässt, bleibt es eine nicht strafbare Deutung.
Und eine solche Rest-Mehrdeutigkeit reicht, um die Tür zur Volksverhetzung wieder zuzuziehen.
Volksverhetzung verlangt einen klaren, gezielten Angriff auf die Menschenwürde einer Gruppe, der geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Die Hürde ist bewusst hoch. Dass eine Äußerung ekelhaft, verletzend oder schlicht dumm ist, genügt.
Ein Satz, der mehr über das rhetorische Niveau des Wahlkampfs sagt als über das Strafrecht. Die Physik bleibt nüchtern: Wer vor der Halle steht, kann in diesem Moment nicht woanders stecken. Die Demokratie bleibt nüchtern: Für den Rest ist die Wahlkabine zuständig, nicht der Haftrichter.
https://www.katholisch.de/artikel/65920-pfarrer-zeigt-afd-abgeordneten-wegen-volksverhetzung-an
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