„Die Einstellung setzt voraus, dass das Gericht die Strafbarkeit für gegeben erachtet“, betonte die Sprecherin.
Das ist grundrechtsfeindlich: Gerade bei einem Bundeskanzler als Spitzenpolitiker hätte das Gericht die Sache entscheiden müssen: Ist „Lackaffe“ im konkreten politischen Kontext noch zulässige Schmähung/Polemik oder strafbare Persönlichkeitsverletzung? Stattdessen wird der Konflikt durch § 153a StPO praktisch wegverwaltet: Der Bürger zahlt 100 Euro, das Verfahren ist erledigt, aber die verfassungsrechtliche Klärung bleibt aus.
Der Begriff „Lackaffe“ ist grob, lächerlichmachend und unhöflich. Aber er ist keine Tatsachenbehauptung, sondern ein Werturteil. Bei politischer Machtkritik liegt die Schwelle zur Strafbarkeit hoch. Das Bundesverfassungsgericht betont, dass eine vorschnelle Einordnung als Schmähkritik den Schutz der Meinungsfreiheit verkürzt; Schmähkritik ist eng zu verstehen.
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Besonders problematisch ist § 188 StGB: Er macht aus einer gewöhnlichen Unmutsäußerung über einen Regierungschef eine „Politikerbeleidigung“. Das ist obrigkeitsstaatlich. Wer Macht ausübt, muss mehr aushalten als der Privatbürger. Ein Kanzler verfügt über Presseabteilungen, Öffentlichkeit, Reichweite und politische Gegenrede. Das sich ein Strafrichter gegen einen Bürger wegen „Lackaffe“ mobilisieren lässt, ist peinliches Justizversagen. Angst vor der CDU-Staatsanwaltschaft Baden-Württemberg?
Die Einstellung ist feige: Sie vermeidet einen Freispruch zugunsten der Meinungsfreiheit, erhält aber einen bewussten Einschüchterungseffekt. Der Bürger soll verstehen: Selbst eine läppische Beschimpfung kann Strafbefehl, Hauptverhandlung und Geldauflage auslösen. Genau das ist der chilling effect.
Ein Gericht, das bei einer alltäglichen, politisch motivierten Unmutsäußerung gegenüber dem Bundeskanzler nicht den Mut zu einem Freispruch findet, tötet Gerechtigkeit!
Für mich bleibt Merz ein politischer Lackaffe und dieses Gericht sein Beihelfer gegen Meinungsfreiheit.
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