RA Dirk Schmitz zur fristlosen Entlassung trotz MAV-Schutz

Rechtliche Würdigung: Kündigung der AfD-Kandidatin Müller ist unwirksam

von RA Dirk Schmitz

Martina Müllers Kündigung ist wohl unwirksam© Quelle: www.afd-friesland-wittmund.de, Grok, Montage: Wallasch

Nach 15 Jahren im Diakonie-Hospiz wurde Martina Müller wegen ihrer AfD-Kandidatur fristlos gekündigt. RA Dirk Schmitz bewertet den Fall klar: Ohne MAV-Zustimmung und ohne echten wichtigen Grund nach § 626 BGB ist die Kündigung von vornherein und endgültig unwirksam.

Von RA Dirk Schmitz

Martina Müller, AfD-Kandidatin in Jever, war Verwaltungsfachkraft in einem Hospiz der mission:lebenshaus gGmbH, Träger ist dort die Diakonie. Frau Müller war 15 Jahre beschäftigt und nach eigenen Angaben Vorsitzende der Mitarbeitervertretung. Jetzt wurde ihr wegen ihrer AfD-Kandidatur für Kreistag und Gemeinderat gekündigt.

Aber geht das so einfach? Für einen evangelisch-diakonischen Arbeitgeber gilt das MVG-EKD bzw. das aufgrund des kirchlichen Trägers konkret anwendbare Vertretungsrecht. Der Sonderkündigungsschutz für MAV-Mitglieder heißt: Eine Kündigung eines MAV-Mitglieds ist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine außerordentliche Kündigung setzt nicht nur einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 BGB voraus, sondern zusätzlich die Einhaltung der Sondervorschriften.

Müller wurde zunächst abgemahnt und aufgefordert, ihre Kandidatur zurückzuziehen. Sie weigerte sich und wurde fristlos gekündigt.

Zwei Fragen: Stellt eine AfD-Kandidatur überhaupt eine Loyalitätspflichtverletzung dar? Und war sie zum Zeitpunkt der Kündigung gewähltes MAV-Mitglied bzw. Vorsitzende?

Allerdings ist so eine Kündigung von vornherein und endgültig unwirksam, wenn weder die erforderliche Zustimmung einer dazu befugten Stelle erteilt wurde noch ein Gericht diese Zustimmung wirksam ersetzt hat. Und weil das so ist, stellt sich die Frage „AfD versus kirchliche Loyalitätspflicht“ für den Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens schon gar nicht mehr.

Der Verein und sein Verbund arbeitet mit den Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR DD) und auf Basis des Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD). Das wird auch so in aktuellen Stellenausschreibungen des Trägers genannt. Für den Bereich der Bremischen Evangelischen Kirche ist das MVG-EKD übernommen worden. Mitglieder des Diakonischen Werks Bremen sind demnach atzungsmäßig verpflichtet, das in der Bremischen Evangelischen Kirche geltende Vertretungsrecht anzuwenden.

§ 21 MVG-EKD ist auch im Fall Martina Müller umittelbar der entscheidende Sonderkündigungsschutz. Und dieser ist extrem streng: Einem Mitglied der Mitarbeitervertretung darf nur gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die den Dienstgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen. Die außerordentliche Kündigung bedarf der Zustimmung der Mitarbeitervertretung. Das gilt während der Amtszeit und sogar noch ein Jahr nach Beendigung der Amtszeit.

Damit ist eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung grundsätzlich versperrt. Der Arbeitgeber muss die Schwelle des § 626 Abs. 1 BGB erreichen:

Es muss ihm unzumutbar sein, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Die bloße AfD-Kandidatur von Frau Müller müsste also einen §-626-Grund darstellen. So viel bisher bekannt ist, wird Martina Müller aber nicht vorgeworfen, im Hospiz Patienten diskriminiert zu haben, rassistische Äußerungen gegenüber Patienten oder Kollegen gemacht zu haben, den Betriebsfrieden durch konkrete Äußerungen gestört zu haben, ihre dienstliche Stellung für Parteipolitik benutzt zu haben oder selbst verfassungsfeindliche Äußerungen getätigt zu haben.

Der Anknüpfungspunkt ist ihre aktive Kandidatur für die AfD bei der Kommunalwahl.

Selbst die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat in einer ausführlichen arbeitsrechtlichen Handreichung festgestellt, dass AfD-Mitgliedschaft oder Sympathiebekundungen nicht allgemein Kündigung oder Abmahnung rechtfertigen. Politische Betätigung sei grundrechtlich geschützt. Für Mitarbeiter ohne Verkündigungs-, Leitungs- oder besondere Repräsentationsfunktion werde ein Eintreten für die AfD im Regelfall gerade keinen arbeitsrechtlichen Sanktionsgrund darstellen, sofern keine besonderen Umstände hinzutreten.

Die EKD-eigene Mitarbeitsrichtlinie hilft dem Arbeitgeber nur begrenzt. Seit dem 1. Januar 2024 bestimmt § 5 der EKD-Mitarbeitsrichtlinie: Alle Mitarbeiter tragen Mitverantwortung für die glaubwürdige Erfüllung kirchlicher Aufgaben und müssen sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so verhalten, dass ihre jeweilige Dienstausübung nicht beeinträchtigt wird.

Der Arbeitgeber muss darlegen: Welchen konkreten Loyalitätsverstoß Müller persönlich begangen hat, weshalb dieser ihre Tätigkeit gerade als Verwaltungsfachkraft beeinträchtigt, weshalb eine Abmahnung bzw. andere Maßnahme nicht ausreicht, weshalb nach 15 beanstandungsfreien Beschäftigungsjahren nicht einmal die Fortsetzung bis zum Ablauf einer normalen Kündigungsfrist zumutbar ist.

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Ihre mögliche Stellung als (ehemaliges?) Mitglied der Mitarbeitervertretung (MAV) macht die Sache fast unlösbar für den Arbeitgeber. Vor Ausspruch der Kündigung muss die Zustimmung der MAV vorliegen.

§ 38 Abs. 1 MVG-EKD formuliert ein Vollzugsverbot: Eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme darf erst durchgeführt werden, wenn die Zustimmung vorliegt, fingiert ist oder kirchengerichtlich ersetzt wurde. Eine ohne Beteiligung der MAV vorgenommene Maßnahme ist unwirksam.

Das Bundesarbeitsgericht erklärt: Zustimmung muss vor Erklärung der Kündigung vorliegen. Einen weiteren Weg neben Zustimmung, Zustimmungsfiktion und gerichtlicher Zustimmungsersetzung gibt es nicht (BAG, Urteil vom 27.04.2021 – 2 AZR 357/20).

Zum Verfahren: Müller scheidet für Beratung und Abstimmung über ihre Sache aus, ein Ersatzmitglied rückt für dieses Verfahren nach. Ist die MAV dagegen eine Ein-Personen-MAV, entscheidet ausdrücklich das Ersatzmitglied, § 21 Abs. 2 Satz 2 MVG-EKD.

Verweigert die MAV die Zustimmung, kann der Arbeitgeber nicht kündigen. Dann muss er die Ersetzung der Zustimmung beim Kirchengericht erreichen. Der Arbeitgeber muss im Zustimmungsersetzungsverfahren Tatsachen darlegen, die § 21 Abs. 2 Satz 1 MVG-EKD erfüllen, also tatsächlich zur außerordentlichen Kündigung berechtigen.

Die aktuelle Einstufung der AfD Niedersachsen als "Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung" – was inhaltlich der Einstufung als gesichert rechtsextremistisch im allgemeinen Sprachgebrauch entspricht – durch eine SPD-Ministernde ändert die Sache in keiner Weise.

Und wegen § 21 MVG-EKD kann der Arbeitgeber nicht auf eine normale ordentliche Kündigung ausweichen.

Die Kandidatur für Kreistag und Gemeinderat ist Ausübung demokratischer politischer Betätigung. Sie wird durch Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 21 GG und die gesetzlichen Regelungen über das passive Kommunalwahlrecht geschützt.

Die interessante Vergleichslinie liefert die allgemeine Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu außerdienstlicher politischer Betätigung: Entscheidend ist nicht lediglich Parteizugehörigkeit, sondern konkretes eigenes Verhalten und dessen Bedeutung für das Arbeitsverhältnis.

Noch einmal:

§ 21 Abs. 2 MVG-EKD zwingt den Arbeitgeber wegen Martina Müllers MAV-Mandat auf die Ebene des § 626 BGB. Eine langjährige Verwaltungsfachkraft darf nur entlassen werden, wenn ihre konkrete eigene politische Betätigung einen so schweren Loyalitätsverstoß darstellt, dass nicht einmal eine Fortsetzung bis zum Ablauf der hypothetischen ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist.

Die bloße Zurechnung der politischen Positionen der AfD aufgrund einer Kandidatur genügt nicht. Zusätzlich muss vor Ausspruch der Kündigung eine wirksame Zustimmung der unter Ausschluss Müllers ordnungsgemäß besetzten MAV oder deren kirchengerichtliche Ersetzung vorliegen.

Wenn vor Ausspruch der Kündigung weder Zustimmung noch Zustimmungsfiktion noch kirchengerichtliche Ersetzung vorhanden war, spart man sich die politische Grundsatzdiskussion: Die Kündigung ist absolut unwirksam.

Der in der WELT zitierte Arbeitsrechtler Sebastian Kolbe sieht die Erfolgsaussichten für Frau Müller ebenfalls als „relativ hoch“ an und weist darauf hin, dass auch kirchliche Arbeitgeber dem staatlichen Arbeitsrecht unterliegen und außerdienstliche politische Betätigung grundsätzlich besonders geschützt ist.

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