Was das für Befangenheitsanträge bedeutet: RAV veröffentlicht 1.051 Unterzeichner – darunter viele Richter!

Richter fordern AfD-Verbot – und richten weiter über die Partei und ihre Mitglieder

von RA Dirk Schmitz

Der RAV hat die Namen der Juristen veröffentlicht, die ein AfD-Verbotsverfahren verlangen. Unter den Unterzeichnern finden sich Dutzende aktive Richter – darunter Christine Nordmann, Vorsitzende am OVG Schleswig-Holstein. Auch ihre Zuständigkeiten und die Änderungen im Geschäftsverteilungsplan werfen Fragen auf.

Der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein (RAV) hat die Namen der Juristen, die die Einleitung eines AfD-Verbotsverfahrens fordern, auf seiner Webseite verbreitet. Der in den Medien vielfach verbreitete offene Brief wurde am 20. Juli 2026 mit zunächst 525 Unterzeichnern veröffentlicht. Anschließend kamen weitere Unterschriften hinzu.

Nach dem auf der RAV-Seite dokumentierten Stand bis einschließlich 31. Juli 2026 waren es insgesamt 1.051 Unterzeichner. Für den Laien wichtig: Sie tragen zwar den Begriff „Anwälte“ im Namen, es sind aber auch zahlreiche Richter darunter. Der Aufruf beschränkt sich nicht auf Rechtsanwälte, Hochschullehrer und andere Juristen. Unter den Unterzeichnern befinden sich auch zahlreiche Personen, die sich selbst ausdrücklich als aktive Richter oder Staatsanwälte bezeichnen.

Eine Unterzeichnerin ist beim Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein tätig:

Christine Nordmann, die den Aufruf unterzeichnet hat, ist Vorsitzende des 6. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts. Ihr Senat ist unter anderem für Medien-, Presse-, Rundfunk-, Datenschutz- und Informationsfreiheitsrecht zuständig und nach dem Geschäftsverteilungsplan zugleich Vertretungssenat des für Verfassungsschutzrecht zuständigen 4. Senats.

Nordmann ist zudem bestelltes Mitglied des Großen Senats des OVG. Besonders auffällig ist die Entwicklung der Geschäftsverteilung: Im Plan vom 1. April 2026 war vorgesehen, dass sie ab 1. Juli 2026 mit 0,3 Arbeitskraftanteilen den Vorsitz des 3. Senats übernimmt – jenes Senats, der ausdrücklich für Parteien-, Parlaments- und Wahlrecht zuständig ist. Im späteren Plan vom 12. Juni 2026 wurde diese Zuweisung wieder gestrichen. Ab 1. August 2026 führt dort Richter Dicke den Vorsitz, Nordmann bleibt beim 6. Senat.

Beruflich stammt Nordmann aus Niedersachsen. Nach Studium und Referendariat in Berlin begann sie 1991 am Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, war abgeordnet zum Landesdatenschutzbeauftragten und ans OVG, arbeitete am Landesverfassungsgericht mit, leitete von 2013 bis 2016 das Referat Öffentliches Recht im Justizministerium und gehört seit 2017 dem OVG an (zunächst auch im 4. Senat und als Pressesprecherin).

Die Richterin Nordmann ist aber auch politische Aktivistin. Sie sprach sich explizit gegen den Schutz unserer Grenzen aus zusammen mit Pro Asyl.

Im Asyl- und Abschiebungsrecht trat Nordmann ebenfalls öffentlich hervor. Eine Veröffentlichung der Neue Richtervereinigung (NRV) aus dem Jahr 2018, für die sie als Ansprechpartnerin benannt war, kritisierte „voreilige Abschiebungen“ scharf. Die NRV ging dabei so weit, politische Verantwortliche bei rechtsstaatswidrigen Abschiebungen zum Nachdenken über einen Rücktritt aufzufordern. Die Veröffentlichung belegt jedenfalls ihre organisatorische Verantwortung für eine ausgesprochen kritische Haltung gegenüber Abschiebungen.

Besonders interessant im Zusammenhang mit der AfD ist Nordmanns öffentliche Intervention im Fall des damaligen AfD-Bundestagsabgeordneten und Richters Jens Maier im Februar 2022. Nachdem Maier aus dem Bundestag ausgeschieden war und in den sächsischen Richterdienst zurückkehren wollte, vertrat das sächsische Justizministerium zunächst die Auffassung, gegen ihn seien bestimmte dienstrechtliche Maßnahmen rechtlich nicht möglich. Nordmann widersprach dem als Vertreterin der NRV ausdrücklich. Sie erklärte gegenüber der taz, die sächsische Justizministerin müsse „sofort handeln“. Die NRV und Nordmann unterstützten die Auffassung, Möglichkeiten des Disziplinarrechts beziehungsweise einer Richteranklage gegen Maier auszuschöpfen.

Nach der öffentlich zugänglichen RAV-Liste gehören noch folgende Richterinnen und Richter zu den Unterzeichnern – wobei die Berufs- und Ortsangaben hier grundsätzlich so wiedergegeben werden, wie sie vom RAV veröffentlicht wurden:

Günter Barth, Richter am Landgericht, Köln; Dr. Eva-Maria Gerhards, Richterin am Amtsgericht; Jutta Hanewinkel, Richterin, Marburg; Mark Linnemann, Richter, Göttingen; Sebastian Maiwald, Richter am Amtsgericht, Bad Kreuznach; Dr. Reto Mantz, Vorsitzender Richter am Landgericht; Malte Marwedel, Richter; Daniel Peters, Richter am Amtsgericht, Wuppertal; Jonas Schmitt, Richter, Leipzig; Karen Ullmann, Richterin, Hamburg; Patrick Altmannsberger, Richter; Felix Bernardi, Richter; Sarah Brunner, Richterin, Köln; Jessica Ehrhardt, Richterin, Leipzig; Nora Frank, Richterin; Sven Lütkemeier, Richter, Xanten; Therese Müller-Rezbach, Richterin, Ravensburg; Jörg Pösse, Richter am Sozialgericht, Michendorf; Luisa Roßnagel, Richterin am Amtsgericht, Köln; Frank Schreiber, Vorsitzender Richter am Landessozialgericht, Darmstadt; Peter Walter, Richter am Amtsgericht Bremen; Johannes Daners, Richter, Mühlhausen; Volker Kirchesch, Richter, Köln; Heiko Siebel-Huffmann, Vorsitzender Richter am Landessozialgericht, Schleswig; Carl von Alten, Richter, Bensheim; Annika Buhrow, nach der RAV-Angabe „W. a. Richterin am Amtsgericht“, Kassel; Thomas Dancker, Richter am Amtsgericht, Halle (Saale); Franziska Etzel, Richterin, Fulda; Valerie Janßen, Richterin, Brandenburg; Marcus Kania, Richter am Sozialgericht, Berlin; Morten Woltaire, Richter, Lübeck; Dr. Matthias Fahrner, Richter am Amtsgericht, Ministerialrat a.D., Herrenberg; Annika Küch, Richterin; Alina Achatz-Helmken, Richterin am Sozialgericht, Darmstadt; Philipp Axmann, Richter am Amtsgericht, Köln; Marius Heetfeld, Richter am Sozialgericht; Sven Kersten, Richter, Berlin; Tanja Banneck, Richterin, Ahrensburg; Christof Wuttke, Richter, Krefeld; Frank Borger, Vorsitzender Richter am Landgericht, Bayreuth; Christine Nordmann, Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht, Schleswig; Andreas Ueberbach, Richter, Dresden. Die RAV-Liste nennt daneben weitere ehemalige oder pensionierte Richter, die hiervon getrennt betrachtet werden müssen. Dazu gehören beispielsweise Guido Kirchhoff, Vorsitzender Richter am OLG a.D., Werner Schwamb, Vorsitzender Richter am OLG a.D., Christoph Strecker, Richter i.R., Wolfgang Howald, Richter a.D., Matthias Stühn, Richter i.R., sowie Karin Diedrich, Richterin am Verwaltungsgericht a.D.

Als aktive Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen werden vom RAV jedenfalls genannt: Dr. Simon Pschorr, Staatsanwalt, Regensburg; Katrin Frauenkron, Staatsanwältin; Janick Haas, Staatsanwalt, Gießen; Robert Simon, Staatsanwalt, Ulm; Linda Ullmann, Staatsanwältin, Leipzig. Daneben erscheinen ehemalige Angehörige der Staatsanwaltschaft, beispielsweise Bernd Klippstein, Staatsanwalt a.D., Freiburg, und Sabine Kräuter-Stockton, Oberstaatsanwältin i.R., Saarbrücken.

Für die anwaltliche Praxis kann diese öffentlich dokumentierte politische Positionierung Bedeutung gewinnen, wenn einer dieser Richter mit einem Verfahren befasst wird, in dem die AfD selbst, ein AfD-Funktionär oder möglicherweise auch eine sonstige Partei mit einem besonders engen sachlichen Bezug zur AfD und zu dem politischen Konflikt beteiligt ist.

Dabei ist allerdings sorgfältig zu unterscheiden: Die Unterzeichnung des offenen Briefes führt nicht automatisch zur Befangenheit eines Richters. Das deutsche Prozessrecht verlangt auch nicht den Nachweis tatsächlicher Parteilichkeit. Entscheidend ist vielmehr, ob objektive Umstände vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aus Sicht eines Verfahrensbeteiligten Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.

Für den Zivilprozess ergibt sich dieser Maßstab aus § 42 Abs. 2 ZPO. Danach findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Über § 54 Abs. 1 VwGO gilt dieser Maßstab entsprechend in der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Im Strafverfahren bestimmt § 24 Abs. 2 StPO nahezu wortgleich, dass ein Richter abgelehnt werden kann, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.

Das Bundesverfassungsgericht formuliert den Maßstab seit langem dahin, dass nicht festgestellt werden muss, ob ein Richter tatsächlich befangen ist. Entscheidend ist, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an seiner Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung zu zweifeln. Es genügt damit grundsätzlich der objektiv begründete „böse Schein“ einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit.

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Für politische Äußerungen von Richtern hat das Bundesverfassungsgericht die Grenze näher bestimmt. Eine politische Meinung oder selbst eine frühere Parteizugehörigkeit reicht für sich allein grundsätzlich nicht aus. Das Gericht hat ausdrücklich entschieden, dass allein die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei keine Besorgnis der Befangenheit begründet. Auch politische Äußerungen zu aktuellen Themen reichen grundsätzlich nicht, wenn keine besonderen Umstände hinzutreten.

Anders kann die Lage jedoch sein, wenn zwischen einer engagiert vertretenen politischen Position und dem konkreten Streitgegenstand ein enger inhaltlicher Zusammenhang besteht und dadurch der Eindruck entstehen kann, der Richter habe sich hinsichtlich der im Verfahren maßgeblichen Frage bereits festgelegt. Das Bundesverfassungsgericht formuliert ausdrücklich, Zweifel an der Objektivität könnten bestehen, wenn sich ein innerer Zusammenhang zwischen einer mit Engagement vertretenen politischen Überzeugung und der im Verfahren maßgeblichen Rechtsauffassung aufdrängt.

Gerade hier liegt die Besonderheit des RAV-Aufrufs. Die Unterzeichner äußern nicht lediglich eine allgemeine politische Sympathie oder Antipathie. Sie haben einen konkreten politischen und verfassungsrechtlichen Aufruf unterzeichnet, mit dem Bundesregierung und Bundestagsabgeordnete aufgefordert werden, ein Parteiverbotsverfahren gegen die AfD einzuleiten. Im Text heißt es unter anderem, die AfD könne „offensichtlich nicht allein mit politischen Mitteln gestellt werden“. Außerdem wird die Beweislage für ihre behauptete Verfassungswidrigkeit als „erdrückend“ bezeichnet und von einer konkreten Bedrohung gesprochen. Die Unterzeichner verlangen ausdrücklich, dass die politisch Verantwortlichen „unverzüglich“ die für ein Verbotsverfahren notwendigen Schritte einleiten.

Das geht deutlich über die bloße Mitgliedschaft in einer politischen Partei oder eine beiläufige politische Meinungsäußerung hinaus. Der einzelne Unterzeichner macht sich jedenfalls nach außen eine Erklärung zu eigen, die eine konkrete verfassungsrechtliche Bewertung der AfD enthält und staatliches Vorgehen mit dem Ziel eines Parteiverbots verlangt.

Das bedeutet weiterhin nicht, dass jeder dieser Richter in jedem Verfahren mit Beteiligung eines AfD-Mitglieds als befangen anzusehen wäre. Ein gewöhnlicher Verkehrsunfall, Mietrechtsstreit oder eine sonstige völlig politikferne Sache dürfte allein wegen dieser Unterzeichnung kaum einen tragfähigen Befangenheitsantrag rechtfertigen. Aber selbst hier würde ich Befangenheitsanträge stellen.

Anders sieht es bei Verfahren aus, deren Gegenstand unmittelbar oder jedenfalls eng mit der AfD, deren verfassungsrechtlicher Stellung, ihrer angeblichen Verfassungsfeindlichkeit oder der politischen Betätigung ihrer Funktionäre zusammenhängt. Zu denken ist beispielsweise an verwaltungsgerichtliche Verfahren der AfD gegen Verfassungsschutzbehörden, wahlrechtliche Streitigkeiten, Versammlungsrecht, Parteienrecht, kommunalrechtliche Auseinandersetzungen, Zugangs- und Gleichbehandlungsansprüche politischer Parteien, Äußerungsrechtsverfahren mit unmittelbar parteipolitischem Hintergrund oder Strafverfahren, in denen gerade politische Äußerungen eines AfD-Funktionärs bewertet werden müssen.

In solchen Verfahren könnte die Unterzeichnung des Aufrufs jedenfalls als konkreter tatsächlicher Umstand in einen Befangenheitsantrag aufgenommen werden. Besonders gewichtig wäre sie, wenn das Gericht im anhängigen Verfahren gerade Fragen beurteilen muss, zu denen sich der Richter durch die Unterzeichnung bereits öffentlich positioniert hat.

Das Bundesverfassungsgericht hat 2024 nochmals hervorgehoben, dass Besorgnis der Befangenheit insbesondere entstehen kann, wenn Umstände Anlass zu der Sorge geben, ein Richter sei auf eine bestimmte Rechtsauffassung bereits so festgelegt, dass er sich davon gedanklich nicht mehr lösen könne oder für Gegenargumente nicht mehr offen sei.

Ein Befangenheitsantrag sollte deshalb nicht pauschal mit der Formel „Der Richter hat gegen die AfD unterschrieben“ begründet werden. Prozessual stärker wäre die konkrete Herleitung: Zunächst wäre die öffentlich dokumentierte Unterzeichnung nachzuweisen. Sodann wären diejenigen Passagen des RAV-Aufrufes darzustellen, die sich mit dem konkreten Streitgegenstand überschneiden. Anschließend wäre aufzuzeigen, weshalb aus Sicht eines verständigen Verfahrensbeteiligten der Eindruck entstehen kann, der Richter habe sich zu einer für das Verfahren entscheidungserheblichen Frage bereits öffentlich festgelegt. Je unmittelbarer die Übereinstimmung zwischen dem Inhalt des Aufrufs und der im konkreten Verfahren zu beantwortenden Rechtsfrage ist, desto gewichtiger dürfte das Argument werden.

Besonders relevant könnte dies für einen Richter sein, der beispielsweise über die Einstufung oder Behandlung der AfD durch eine Verfassungsschutzbehörde entscheiden soll und gleichzeitig öffentlich einen Aufruf unterschrieben hat, nach dessen Inhalt die Beweislage für die Verfassungswidrigkeit der AfD „erdrückend“ sei und ein Parteiverbotsverfahren unverzüglich eingeleitet werden müsse.

In einem solchen Fall besteht jedenfalls ein wesentlich engerer sachlicher Zusammenhang als bei einer bloßen Parteimitgliedschaft oder einer allgemeinen politischen Meinungsäußerung. Ob dies am Ende für die erfolgreiche Ablehnung genügt, wäre eine Frage des konkreten Einzelfalls und der zuständigen Spruchkörper.

Für Rechtsanwälte, die AfD-Mitglieder oder die Partei selbst vertreten, dürfte es deshalb sinnvoll sein, bei Eingang einer Sache die Besetzung des Gerichts mit der veröffentlichten RAV-Liste abzugleichen. Ein Treffer bedeutet nicht automatisch Befangenheit. Er kann aber insbesondere bei politisch oder verfassungsrechtlich AfD-bezogenen Verfahren Anlass geben, unverzüglich zu prüfen, ob ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 42 ZPO beziehungsweise den jeweiligen Verweisungsnormen oder nach § 24 StPO angezeigt ist.

Noch einmal: Quelle der Namensliste ist nicht eine anonyme Enthüllungsplattform, sondern der RAV selbst. Nach seiner eigenen Veröffentlichung sind sämtliche Zeichnungen bis einschließlich 31. Juli 2026 erfasst. Als Gesamtzahl nennt der Verein 1.051 Unterzeichner.

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