Bevölkerung bleibt schutzlos

Russland ja, Paris nein: Macron lässt Armee in der Kaserne

von RA Dirk Schmitz

Wer sorgt für Ordnung, wenn es der Staat nicht mehr schafft?© Quelle: Grok

Wenn der französische Präsident militärische Handlungsfähigkeit gegenüber Russland simulieren will, muss er sich daran messen lassen, ob er die Sicherheit im eigenen Land gewährleistet. Der Schutz von Bürgern, Geschäften und öffentlicher Infrastruktur ist eine Kernaufgabe des Staates. Weshalb liegen dessen außenpolitischer Priapismus und wirksamer Schutz im eigenen Land so weit auseinander?

Dabei darf in Frankreich der Präsident sogar seine eigene Armee bei schweren Unruhen im Lande einsetzen – ohne vorherige Ausrufung eines Ausnahmezustands. Dafür braucht es nur eine Anforderung durch die Regierung.

Drei Ebenen:

1.⁠ ⁠Gendarmerie: regulärer Einsatz bei Unruhen

Die Gendarmerie hat militärischen Status. Insbesondere die Gendarmerie mobile ist für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung vorgesehen. Ihr Einsatz wird durch den Innenminister beziehungsweise die zuständigen Präfekten angeordnet.

2.⁠ ⁠Reguläre Armee: Unterstützung und als letztes Mittel unmittelbarer Einsatz

Nach Art. L1321-1 sowie D1321-3 und D1321-4 des Code de la défense können reguläre Streitkräfte durch schriftliche réquisition angefordert werden. Darin müssen Auftrag und Einsatzgebiet genau bezeichnet sein. Die Behörde fordert an, die militärische Führung verantwortet die Durchführung.

Art. D1321-9 sieht ausdrücklich vor:

•⁠ Verstärkung von Polizei und Gendarmerie,
•⁠ Schutzaufgaben,
•⁠ als letztes Mittel auch gewaltsame Einsätze, die außergewöhnliche Sicherungsmaßnahmen erfordern.

Die Armee ist nicht auf Transport, Logistik oder bloßes Bewachen beschränkt.

3.⁠ ⁠Bewaffneter Aufstand: „état de siège“

Bei einer unmittelbar drohenden Gefahr durch einen bewaffneten Aufstand kommt zusätzlich der förmliche Belagerungszustand in Betracht, Art. L2121-1 Code de la défense. Er wird im Ministerrat beschlossen. Eine Verlängerung über zwölf Tage benötigt nach Art. 36 der Verfassung die Zustimmung des Parlaments.

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Nach Art. 132-75 des französischen Code pénal zählen Gegenstände als Waffen, die zum Verletzen oder Töten bestimmt sind. Andere gefährliche Gegenstände werden Waffen gleichgestellt, wenn sie zum Verletzen, Töten oder Bedrohen eingesetzt oder dafür mitgeführt werden. Messer, Schlagstöcke, Eisenstangen, Benzinbomben oder als Wurfgeschosse eingesetzte Steine stellen eine Bewaffnung dar.

Der Präsident kann den Einsatz mit der Regierung veranlassen. Die französische Verfassung verteilt die Zuständigkeiten:

•⁠ Art. 15: Der Präsident ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte.
•⁠ ⁠Art. 20: Die Regierung verfügt über die Streitkräfte.
•⁠ Art. 21: Der Premierminister trägt die Verantwortung für die nationale Verteidigung.

Der französische Verfassungsrat hat das ausdrücklich zusammengeführt: Über den Einsatz der Streitkräfte entscheidet die Regierung unter der Autorität des Präsidenten – Entscheidung vom 28. November 2014, Nr. 2014-432 QPC.

Für Unruhen bedeutet das: Der Präsident kann die Entscheidung zum Armeeeinsatz herbeiführen. Die von ihm abhängige Regierung und die zuständigen zivilen Behörden müssen sie letztlich umsetzen.

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