Die Perversen von Calw

Schulungsmaterial des Landkreises Calw: Der direkte Griff in die Hose von Kindern

von Alexander Wallasch (Kommentare: 2)

Der Landkreis vermittelt keine „biologischen Tatsachen“, sondern bösartige Anthropologie© Quelle: Materialien des Landkreises Calw, Grok

Erzwungene Sexualschulungen von Erzieherinnen im Schwarzwald bereiten flächendeckende „Darkrooms“ in Kindergärten vor. Das tatsächlich vorgelegte Skript ist sexueller Missbrauch.

Von RA Dirk Schmitz

Dem Autor liegt umfangreiches Schulungsmaterialien des Landkreises Calw vor zur systematischen Sexualisierung von zwei bis sechsjährigen Kindern - an den Eltern vorbei.

Es handelt sich dabei nicht um das Konzept einer einzelnen zweifelhaften Pädagogin, sondern um das Papier der dortigen staatlichen Beratungsstelle OnyX – „Beratungsstelle bei sexualisierter Gewalt an Kindern und Jugendlichen“.

Zuständig ist der Landkreis Calw, organisatorisch das Dezernat für Jugend, Soziales und Integration (Abteilung Jugendhilfe). Finanziell bezuschusst wird das Material über das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg. Der Zusatz der Pädagogen lautet: „Beratungsstelle bei sexualisierter Gewalt an Kindern und Jugendlichen“. Der Landkreis selbst bietet die Fortbildung „Echte Schätze“ an.

Noch 2026 wurden zweitägige Veranstaltungen für Erzieherinnen zu „sexueller Missbrauch und Hilfen bei Verdacht“ sowie zur „konkreten Präventionsarbeit mit der Starke-Sachen-Kiste“ ausgeschrieben. Dem ablehnend gegenüberstehende Kindergärtnerinnen wurden „verbindlich gebeten“ daran teilzunehmen.

Die dazugehörige „Echte Schätze Kiste“ darf nach der eigenen Darstellung des Landkreises von Erzieherinnen nur ausgeliehen und eingesetzt werden, wenn sie zuvor die entsprechende Fortbildung durchlaufen haben. Deren Einsatz ist aber gefordert.

Darin: Das Bilderbuch „Echte Schätze“ als roter Faden, die Handpuppe Katze Kim, ein Arbeitshandbuch für die Fachkräfte, Symbolgegenstände aus der sexualisierten Bilderbuchgeschichte, weitere Bilder- und Fachbücher, Spiele, Lieder, Kopiervorlagen. Das Skript ist eben deshalb keine private Meinungsäußerung der pädagogisch offenbar vollkommen durchgeknallten Referentin Hannelore Partsch. Ich würde meine Kinder jedenfalls nicht mit der Dame alleinlassen.

Die Fortbildung wird als Schulung gegen sexuellen Missbrauch, Hilfen bei Verdacht - natürlich gegen die Eltern - und konkrete Präventionsarbeit vorgestellt. Das tatsächlich vorgelegte Skript ist sexueller Missbrauch: „Sexualentwicklung beim Kind“, „Doktorspiele“, Masturbation, „Liebe zwischen Kindern“, den pädagogischen Umgang mit kindlicher Sexualität, ein sexualpädagogisches Konzept, die erzwungene Auseinandersetzung des Kindes mit der eigenen Geschlechterrolle.

Der Landkreis bewirbt öffentlich ein „Missbrauchspräventionsprogramm“, tatsächlich aber heimlich ein umfassendes grünes sexualpädagogisches Leitbild.

Es werden Aussagen vermittelt wie: Sexualität sei ein menschliches Grundbedürfnis „in jedem Alter“. Kinder seien von Geburt an sexuelle Wesen. Vierjährige könnten „sexuelle Aktivität in Einvernehmen“ ausüben. Kindern solle für „Doktorspiele“ „Raum für Intimität“ eingeräumt werden - gemeint sind regelrechte „Darkrooms“ in Kindergärten.

Ablehnende religiöse, familiäre und persönliche Schamvorstellungen der Fachkräfte seien - abbaubar - im Rahmen ihrer „Haltungsentwicklung“ zu reflektieren.

Sexuelle Gewalt zu verhindern, vor Missbrauch zu sensibilisieren, Handlungssicherheit bei Verdachtsfällen zu schaffen, Beratungs- und Hilfestrukturen bereitzuhalten ist legitim. Das ermächtigt einen Landkreis jedoch niemals dazu, eine extremistische Theorie frühkindlicher Sexualität zur verbindlichen Grundlage kommunaler Kinderbetreuung zu erklären.

Im Kommunalauftrag wird ein Modell kindlicher Sexualität entwickelt, wonach Sexualität von Geburt an bestehe, körperliche Lust ein zentraler Teil kindlicher Persönlichkeitsentwicklung, Genitalerkundungen unter Kindern grundsätzlich reguläre sexuelle Aktivitäten seien. Einrichtungen müssten hierfür „Spezialräume“ schaffen. Eingriffe des Personals sollten beim „Kinder-Gangbang“ erst bei Unfreiwilligkeit, Machtgefälle oder Verletzung erfolgen.
Der Landrat Riegger schützt Kinder nicht vor Gewalt, sondern wird selbst zum Täter, wenn er von seinem Amt veröffentlichen lässt, das genitalbezogenen Handlungen unter kleinen Kindern pädagogisch erwünscht, tolerabel und schützenswert sind.

Die zentrale Lehre des Calwer Amts-Skripts lautet, der Mensch komme als „sexuelles Wesen“ auf die Welt und Sexualität sei in jedem Alter Lebensenergie und Grundbedürfnis. Diese Aussage beruht auf einem perversen sexualwissenschaftlichen Begriff, der Stillen, Saugen, Ausscheiden, Wickeln, Zärtlichkeit, Beruhigung, Selbstberührung und genitales Erleben in ein gemeinsames Sexualitätsschema einordnet.

Der Landkreis vermittelt keine „biologischen Tatsachen“, sondern bösartige Anthropologie: Der Mensch sei vom Säuglingsalter an sexuelles Subjekt. Positive Entfaltung dieser Sexualität gilt als pädagogisches Entwicklungsziel.

Seriöse pädagogische Auffassungen unterscheiden deutlich zwischen frühkindlicher Körperwahrnehmung, Bindung und Zärtlichkeit, physiologischen Reaktionen, bloßer genitaler Neugier und nur nachrangig Sexualität im engeren personalen Sinne.

Das Skript erklärt „Doktorspiele“ unter staatlicher Aufsicht zu einem regulären Teil kommunaler Sexualentwicklung. Diese werden ausdrücklich als Ausziehen sowie gegenseitige Untersuchung von Genital- und Analzonen beschrieben. Die Kinder sollen sich dafür unter anderem in vom Kindergarten zu schaffenden Höhlen, Puppenecken oder Kindergartentoiletten zurückziehen und sollen „ihre Ruhe und keine Zuschauer“ haben.
Damit propagiert der Staat gegen grundgesetzliche Elternrechte die Forderung, dass Kindertageseinrichtungen geschützte „Sexräume“ zu schaffen haben.

Das Landkreis-Skript beschreibt zwei vierjährige Mädchen, die gegenseitig ihre Schamlippen streicheln. Die Auswertung qualifiziert dies bei angenommener Gleichrangigkeit und fehlendem Druck als „sexuelle Aktivität in Einvernehmen“. Der CDU-Landrat stellt bei Vorschulkindern sexuelle Autonomie und wirksame interpersonelle Zustimmung gegen den Elternwillen fest.

Zwei vierjährige Mädchen locken einen knapp zweijährigen Jungen in eine Höhle, ziehen ihm Hose und Windel aus und betrachten seine Genitalien. In der Auswertung wird nur das Alters- und Entwicklungsgefälle problematisiert. Da soll nicht grundsätzlich unterbunden, sondern bei sexuellem Missbrauch unter Kindern, sollen diese auf gleichaltrige Partner für „Doktorspiele“ verwiesen werden.

Zwei dreijährige Jungen untersuchen ihre Genitalien. Einer zieht trotz Gegenwehr und Schmerzen an der Vorhaut des anderen. Das Skript bezeichnet dies als Übergriff „im Überschwang“. Der Fall dokumentiert ein perverses Konzept: Eine angeblich normale, „einvernehmliche Sexualaktivität“ kann binnen Sekunden in Schmerz und Übergriff umschlagen. Der Staat will bei Dreijährigen sexuellen Freiraum eröffnen und darauf vertrauen, dass die Beteiligten ihre Grenzen selbst verlässlich regulieren.

Kinder dürfen einen „Snoezelenraum“ jeweils bis zu einer halben Stunde allein nutzen. Die Glastür wird mit einem Tuch verhängt. Ein Kind berichtet, es müsse dort beim „Poppern“ mitmachen. Das ist der reale Endpunkt der Theorie vom institutionellen „Raum für Intimität“: Abgeschirmter Raum, mehrere Kinder, keine unmittelbare Sichtkontrolle, sexuelle Gruppendynamik, Zwang oder Gruppendruck. Bemerkenswert ist, dass die Auswertung die Raumkonzeption nicht grundsätzlich verwirft, sondern bessere Regeln und Beobachtung verlangt. Damit hält das Konzept selbst nach Eintritt eines vorhersehbaren Gefahrenverlaufs am Rückzugsmodell fest.

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Die OnyX-Seite des Landkreises erklärt gegenüber Kindern zu Recht, sexuelle Gewalt könne bereits darin bestehen, dass eine Person mit einem Kind über Sex rede, obwohl das Kind dies nicht wolle, oder dass es anderen beim sexuellen Anfassen zusehen müsse.

Gleichzeitig fordert das OnyX, dass Fachkräfte sexuelle Handlungen unter kleinen Kindern als reguläre „sexuelle Aktivität“ anzusehen, ihnen Raum zu geben und erst bei festgestellter Unfreiwilligkeit einzugreifen haben. Nacktheit, Masturbation oder gegenseitigen Genitalhandlungen sind super, solange kein ausdrücklicher Widerstand erkennbar sei.

Der zentrale Schutzmechanismus der Ideologie ist „Einvernehmen“. Das Kind müsse erkennen, dass es etwas nicht möchte, dies artikulieren und sich gegebenenfalls gegenüber einem anderen Kind durchsetzen. Der Erwachsene solle erst eingreifen, wenn Unwohlsein oder fehlendes Einverständnis „sichtbar“ werde. Damit verlagert der Landkreis haftungsrechtlich die Schutzverantwortung von der beaufsichtigenden Institution auf Kinder, die gerade wegen ihres Alters betreut werden. Kindergartenkinder verfügen noch nicht über sprachliche Abgrenzungsfähigkeit, Widerstandsfähigkeit gegen Gruppendruck, Verständnis intimer Tragweite, zuverlässige Einschätzung von Machtgefällen, Fähigkeit zur Voraussicht emotionaler Belastung.

Die landkreiseigene Fortbildung wirkt über die geschulten Fachkräfte unmittelbar gegen die Erziehung der Kinder durch die Eltern. Diese können aus der öffentlichen Schulung nicht entnehmen: Sexualität sei Grundbedürfnis von Geburt an; gegenseitige Genitalberührung ist einvernehmliche sexuelle Aktivität; Kindern brauchen Raum für Sex, Masturbation ist im Kita-Alltag normale Ausdrucksform.

Der gesetzliche Auftrag einer Kindertageseinrichtung besteht darin, familiäre Erziehung zu unterstützen und zu ergänzen. § 9 Nr. 1 SGB VIII verpflichtet die Jugendhilfe, die von den Sorgeberechtigten bestimmte Grundrichtung der Erziehung und ihre Rechte bei der religiösen Erziehung zu beachten. Es ist dreist, eine sexualpositive Erziehungslehre zu etablieren und arrogant zu erklären, Eltern seien nachträglich kommunikativ „mitzunehmen.

Ein Landkreis darf von seinen Beschäftigten rechtmäßiges, respektvolles und kinderschützendes Handeln verlangen. Er darf nicht verlangen, dass sie ein bestimmtes sexualanthropologisches Bekenntnis übernehmen oder ihre religiös geprägten Intimitätsvorstellungen als berufliches Defizit behandeln.
Fortbildung als sexistische Haltungssteuerung

Diese Fortbildung beschränkt sich nicht auf Wissen und Handlungsregeln. Sie zielt auf die Ausbildung einer gemeinsamen „sexualpädagogischen Haltung“. Zulässig und notwendig sind nur Weisungen wie: Kinder dürfen nicht beschämt werden, Übergriffe sind zu beenden, Verdachtsfälle sind nach dem Schutzkonzept zu behandeln, Eltern die Herren der Kindererziehung.

Wann nimmt der Landrat hierzu Stellung? Wann wird diese „Fortbilderin“ entlassen?

Wir sind neugierig und werden über Antworten berichten. Bis dahin empfehlen wir den Eltern folgende Schreiben an den Kindergarten fehlenden Vertrauens:

An den Träger der Kindertageseinrichtung

Betreff: Untersagung der Teilnahme unseres Kindes an körperbezogenen bzw. sexualpädagogischen Maßnahmen mit anderen Kindern

Sehr geehrte Damen und Herren,

als Personensorgeberechtigte unseres Kindes machen wir unser Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG geltend.
Ergänzend: Wir sind christliche / muslimische Eltern und machen unseren Anspruch auch aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geltend.
Wir untersagen vorsorglich die Teilnahme unseres Kindes an sämtlichen Maßnahmen, die darauf gerichtet sind oder ermöglichen, dass unser Kind gemeinsam mit anderen Kindern körperbezogene oder sexuelle Handlungen, sogenannte „Doktorspiele“, Körpererkundungen oder vergleichbare Aktivitäten in hierfür vorgesehenen Räumen oder Bereichen (z. B. Körpererkundungs-, Rückzugs- oder vergleichbaren Räumen) durchführt oder daran beteiligt wird.

Unser Kind darf nicht an pädagogischen Konzepten teilnehmen, die derartige Aktivitäten fördern, anregen, organisieren oder bewusst ermöglichen.
Wir fordern schriftliche Bestätigung,
1. dass unser Kind an derartigen Maßnahmen nicht teilnehmen wird,
2. dass die zuständigen pädagogischen Fachkräfte hierüber informiert werden und
3. dass uns etwaige einschlägige pädagogische Konzepte der Einrichtung unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.
Mit freundlichen Grüßen
............................................
(Unterschrift)

Noch ein Hinweis:

Fummel- oder Masturbationsräume sind keine rechtlich definierten Begriffe. Tatsächlich verwendet werden Begriffe wie „Körpererkundungsraum“, „Kuschelhöhle“, „Nische“ oder „Rückzugsraum“ in einzelnen pädagogischen Konzepten.

Nach dem derzeitigen Stand gibt es keine landesweite Vorgabe des Landes Baden-Württemberg, solche Räume einzurichten. Die Landesregierung erklärt ausdrücklich, dass die Raumgestaltung grundsätzlich Sache des jeweiligen Trägers und der Einrichtung ist.

Höhlen oder Nischen können Teil eines pädagogischen Konzepts sein. Daraus folgt aber keine Empfehlung oder Verpflichtung für Körpererkundungsräume. Öffentlich bekannt geworden sind insbesondere:

AWO Hannover (2023): geplanter Körpererkundungsraum – nach massiver Kritik und Einschreiten des Jugendamts nicht umgesetzt.
Kerpen (NRW): Diskussion über einen Raum zum Rückzug einzelner Kinder entsprechend dem dortigen sexualpädagogischen Konzept.
Leipzig: Diskussion über eine „Kuschelhöhle“ nach bekannt gewordenen sexuellen Übergriffen unter Kindern.

Für Baden-Württemberg ist derzeit landesweit noch kein Fall offiziell, in dem ein solcher Raum aufgrund einer Landesvorgabe eingerichtet worden wäre. Einzelne Einrichtungen können jedoch eigene Konzepte entwickeln. So jetzt in Calw?

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