Von RA Dirk Schmitz M.A.
Nachdem der Sieg Siegmunds in Sachsen-Anhalt greifbar wird, demaskiert sich der politisch-mediale Komplex immer sichtbarer. Jüngste Schote: Die Kündigung des Rundfunkstaatsvertrages durch eine AfD-Landesregierung oder eine entsprechende Parlamentsmehrheit sei „so“ gar nicht möglich. Der Titel: "Mögliche Machtübernahme der AfD in Sachsen-Anhalt - Warum die AfD ihre Rundfunk-Versprechen nicht halten kann!"
Dass behauptet dort ein gewisser Dieter Dörr, pensionierter Professor für Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht sowie Medienrecht und – früherer langjähriger Gründungsdirektor des Mainzer Medieninstituts, auch regelmäßiger Rechtsvertreter des ÖRR-Systems.
Bislang wurde sein Mainzer Medieninstitut e.V. geschmiert vom Staat, von ARD und ZDF. Konkret: Land Rheinland-Pfalz, ZDF, SWR, Medienanstalt Rheinland-Pfalz, seit 2018 auch WDR. Vorsitzende war bis Mai 2026 die rheinland-pfälzische Medienstaatssekretärin Heike Raab, stellvertretender Vorsitzender ist Felix Mai, Justitiar des ZDF, Schatzmeisterin Alexandra Köth, Juristische Direktorin des SWR.
In dieser rechtlich „völlig unabhängigen Konstruktion“ argumentiert der ÖRR-Callboy Dörr, dass selbst nach einer Kündigung der Rundfunkstaatsverträge enge verfassungsrechtliche Bindungen fortbestünden und insbesondere eine weitgehende Reduzierung oder grundlegende Abkehr vom bisherigen Finanzierungs- und Organisationsmodell nicht gehe.
Die These, Sachsen-Anhalt könne zwar die einschlägigen Rundfunkstaatsverträge formal kündigen, sei aber verfassungsrechtlich gezwungen, das bestehende öffentlich-rechtliche Rundfunksystem einschließlich seiner bisherigen Finanzierung grundsätzlich fortzuführen, ist unsinnig. Sie negiert die Unterscheidung zwischen der Bindung eines Landes innerhalb einer bestehenden staatsvertraglichen Rundfunkordnung und seiner Gestaltungsfreiheit nach einem wirksamen Ausscheiden aus dieser Ordnung.
Der Medienrentner räumt selbst ein, dass sowohl der Medienstaatsvertrag und die Finanzierungsstaatsverträge als auch der MDR-Staatsvertrag kündbar sind und Sachsen-Anhalt nach einer wirksamen Kündigung aus dem MDR ausscheiden kann. Der MDR würde dann als Zwei-Länder-Anstalt von Sachsen und Thüringen fortbestehen und wäre weder berechtigt noch verpflichtet, Sachsen-Anhalt landesspezifisch zu versorgen.
Welche Rundfunkordnung darf Sachsen-Anhalt danach schaffen?
Die Kündigungsklausel ist gerade Ausdruck politischer Neuordnungsfreiheit. § 42 Abs. 1 MDR-Staatsvertrag sieht ausdrücklich vor, dass jedes beteiligte Land den Vertrag mit zweijähriger Frist kündigen kann. Kündigt nur ein Land, bleibt der Vertrag zwischen den übrigen Ländern bestehen. Kündigen zwei Länder, wird der MDR aufgelöst. Die Vertragsparteien haben damit selbst ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen, dass ein Land die bestehende Drei-Länder-Rundfunkordnung verlässt. Es widerspricht dem Gesetz, einerseits ein ordentliches Kündigungsrecht vorzusehen, andererseits aber die Ausübung dieses Rechts bereits deshalb für missbräuchlich zu halten, weil das kündigende Land dann eine andere Rundfunkordnung schaffen will. Der Zweck einer Kündigung liegt gerade darin, die bisherige Bindung zu beenden und eine andere Ordnung zu ermöglichen.
Die von Dörr herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 1980 zum NDR trägt seine „Missbrauchsthese“ nicht. Das BVerwG erkannte die damalige Kündigung Schleswig-Holsteins als wirksame Austrittskündigung an. Eine mögliche Grenze wegen Rechtsmissbrauchs ließ das Gericht ausdrücklich offen. Seit der Parlamentsreform 2026 bedarf nach Art. 69 Abs. 2 der Landesverfassung nicht nur der Abschluss, sondern auch die Kündigung eines Staatsvertrags der Zustimmung des Landtags. Die Kündigung wäre damit eine parlamentarisch legitimierte Grundentscheidung und gerade keine eigenmächtige Aktion der Exekutive. Dass ist Verfassungskompetenz. Rundfunk ist Ländersache.
Art. 5 GG garantiert keinen MDR in seiner heutigen Gestalt. Der entscheidende verfassungsrechtliche Punkt ist die Unterscheidung zwischen Funktionsgarantie und Institutionsgarantie.
Das Bundesverfassungsgericht verlangt eine Rundfunkordnung, die freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung, Vielfalt, Funktionsfähigkeit, Programmautonomie und Staatsferne gewährleistet. Es schreibt dem Gesetzgeber aber gerade kein bestimmtes organisatorisches Modell vor.
Das hat der Erste Senat erst mit Beschluss vom 23. Juli 2025 zum neuen rbb-Staatsvertrag besonders deutlich formuliert: Dem Gesetzgeber steht bei der Organisation öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten Gestaltungsfreiheit zu. Ein bestimmtes Strukturmodell ist von Verfassung wegen nicht vorgegeben. Der rbb hatte selbst gegen eine weitreichende gesetzgeberische Neuorganisation seiner Leitungsstruktur geklagt und unterlag vollständig.
Die Rundfunkfreiheit der Anstalt in deren gegenwärtige ineffizienter und demokratiefeindlicher Organisationsstruktur ist nicht Verfassungsrecht. Die „Bestands- und Entwicklungsgarantie“ garantiert nicht den historisch gewachsenen Bestand von ARD, ZDF und Landesrundfunkanstalten. Das Bundesverfassungsgericht hat die Garantie ausdrücklich „für die Dauer der medienpolitischen Grundentscheidung des Gesetzgebers zugunsten einer dualen Rundfunkordnung“ entwickelt.
Damit wird die Rundfunklandschaft nicht eingefroren. Geschützt wird die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks innerhalb der vom Gesetzgeber ausgestalteten Ordnung. Die konkrete gesetzgeberische Ausgestaltung ist veränderbar.
Programmzahl und Programmumfang sind nicht verfassungsrechtlich festgeschrieben. Besonders verwegen ist deshalb die steile These, schon die Überführung in einen wesentlich kleineren „Grundfunk“ oder ein „Grundangebot“ sei als solche verfassungswidrig. Aus einem Grundangebot darf keine funktionsuntüchtige staatliche Reste-Station werden. Information, Meinungsbildung, Bildung, Kultur und nach der bisherigen Rechtsprechung auch in gewissem Mindestumfang Unterhaltung gehören grundsätzlich zum klassischen Funktionsauftrag. Daraus folgt aber weder eine bestimmte Anzahl von Fernsehprogrammen noch eine bestimmte Zahl von Radiowellen, Mediatheken, Orchestern, Redaktionen oder Mitarbeitern.
Das BVerfG hat 2007 entschieden, dass gesetzliche Programmbegrenzungen zulässig sind. Der Gesetzgeber darf den Funktionsauftrag festlegen und damit den Finanzbedarf begrenzen. Die Rundfunkanstalten dürfen ihren Programmumfang ihrerseits nicht über das Funktionsnotwendige hinaus ausdehnen.
2021 hat der Senat diesen Grundsatz nochmals wiederholt: Es bleibt Sache des Landesgesetzgebers, den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auszugestalten und entsprechende medienpolitische und programmleitende Grundentscheidungen zu treffen; ihm steht dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu.
Die aktuelle Rundfunkpolitik bestätigt das sehr praktisch. Der seit 1. Dezember 2025 geltende Reformstaatsvertrag begrenzt das öffentlich-rechtliche Angebotsportfolio ausdrücklich quantitativ. Hörfunkprogramme und Spartenkanäle werden gestrichen oder zusammengelegt. Allein die ARD muss ihre terrestrischen Hörfunkwellen bis 2027 auf höchstens 53 reduzieren. Das verbleibende Gesamtsystem muss seinen verfassungsrechtlichen Funktionsauftrag noch erfüllen können. Mehr nicht.
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Ein Landesgesetz ist befugt, ein deutlich schlankeres öffentlich-rechtliches Angebot mit einem Fernsehprogramm, wenigen Hörfunkangeboten zu schaffen. Ob gerade diese konkrete Ausgestaltung noch genügt, kann verfassungsgerichtlich geprüft werden. Die bloße Bezeichnung als „Grundfunk“ ist zulässig.
Besonders abwegig erscheint Dörrs Rückgriff auf den BVerfG-Beschluss vom 20. Juli 2021 zur früheren Beitragsblockade Sachsen-Anhalts. Damals hatte Sachsen-Anhalt die gemeinsame Rundfunkordnung gerade nicht verlassen. Das Land blieb Mitglied des bestehenden staatsvertraglichen Verbundes, wollte aber innerhalb dieses Verbundes die von den anderen Ländern und der KEF vorgesehene Finanzierungserhöhung blockieren.
Das Bundesverfassungsgericht formulierte, dass „derzeit“ nur eine länderübergreifende Regelung die funktionsgerechte Finanzierung sicherstellen könne und dass „im gegenwärtigen System der Rundfunkfinanzierung“ ein einzelnes Land die Beitragserhöhung nicht ohne tragfähige Gründe verhindern dürfe.
Diese Formulierungen sind bedeutsam. Das Gericht hat nur entschieden: Solange ein Land Teilnehmer dieses Systems ist, darf es die gemeinschaftlich organisierte Finanzierung nicht einseitig funktionswidrig blockieren. Das ist etwas grundlegend anderes. Die föderale „Verantwortungsgemeinschaft“ ist nicht verfassungsrechtlich als 16-Länder-Club festgeschrieben.
Auch die Behauptung, der Rundfunkbeitrag muss nach einer Kündigung einfach weitergezahlt werden, ist falsch. Dörr argumentiert, die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts von 2021 lasse die Beitragspflicht auch nach einem Ausscheiden Sachsen-Anhalts ab 2029 fortbestehen. Das ist keine durch das Bundesverfassungsgericht entschiedene Frage. Der Tenor von 2021 setzte die Regelungen des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags vorläufig in Kraft, bis eine staatsvertragliche Neuregelung der funktionsgerechten Finanzierung durch den Rundfunkbeitrag erfolgt. Die Entscheidung erging vollständig auf der Grundlage einer fortbestehenden Mitgliedschaft Sachsen-Anhalts in der gemeinsamen Rundfunk- und Finanzierungsordnung. Das BVerfG hatte weder über eine wirksame Kündigung des RBStV noch über einen Austritt aus dem MDR-Staatsvertrag zu befinden.
Mit einem wirksamen Ausscheiden durch Kündigung durch eine AfD-Regierung entsteht eine neue Rechtslage: Sachsen-Anhalt ist nicht mehr Vertragsland des bisherigen Finanzierungssystems, der MDR für Sachsen-Anhalt nicht mehr zuständige Landesrundfunkanstalt.
Dörr behauptet, eine Steuerfinanzierung sei mit dem Grundsatz der Staatsferne unvereinbar. Diese Aussage ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht auffindbar. Bereits in der 6. Rundfunkentscheidung erklärte das BVerfG, welche Finanzierungsart der Gesetzgeber wählt, sei grundsätzlich Gegenstand seiner politischen Entscheidung. Das Gericht behandelte sowohl Gebühren als auch Haushaltsmittel und Werbung als Finanzierungsarten mit jeweils unterschiedlichen Risiken. Haushaltsfinanzierung birgt die Gefahr politischer Einflussnahme; Werbung birgt die Gefahr kommerzieller Einflussnahme. Gerade daraus leitete der Senat die Möglichkeit einer Mischfinanzierung ab. 1994 formulierte das BVerfG erneut ausdrücklich:
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schreibt keine bestimmte Finanzierungsregelung vor.
Zwar bezeichnete es die Gebührenfinanzierung unter den damaligen Bedingungen als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk besonders gemäße Finanzierungsart. Gleichzeitig erkannte es andere Finanzierungsquellen ausdrücklich an.
Auch das europäische Recht spricht gegen ein absolutes Verbot. Art. 5 Abs. 3 des seit 2025 anwendbaren European Media Freedom Act verlangt für öffentlich-rechtliche Medien transparente und objektive, vorab festgelegte Finanzierungsverfahren sowie angemessene, nachhaltige und vorhersehbare Mittel. In Erwägungsgrund 31 wird sogar ausdrücklich eine mehrjährige Mittelzuweisung empfohlen, um die Abhängigkeit von jährlichen Haushaltsverhandlungen zu vermeiden.
Das europäische Recht setzt also gerade nicht voraus, dass öffentlich-rechtlicher Rundfunk ausschließlich durch einen deutschen Haushaltsbeitrag finanziert wird. Verfassungsrechtlich problematisch wäre nur eine Konstruktion, bei der die jeweilige Regierungsmehrheit jährlich nach politischem Wohlverhalten über den Etat des Senders entscheidet. Eine staatsferne Haushaltsfinanzierung lässt sich aber anders konstruieren: etwa durch gesetzlich bestimmte mehrjährige Finanzierungsperioden, objektive Bemessungskriterien, eine unabhängige Bedarfskommission, Indexierung und ein gerichtliches Klagerecht der Rundfunkanstalt. Staatsferne verlangt Sicherungen gegen politische Einflussnahme. Sie schreibt nicht zwingend den heutigen Rundfunkbeitrag vor.
Der richtige Ausgangspunkt lautet: Mit der Kündigung verschwinden nicht Art. 5 GG und die Rundfunkfreiheit – wohl aber die staatsvertraglichen Bindungen an die bisherige konkrete Organisationsform. Sachsen-Anhalt dürfte seinen öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht als Regierungsfunk organisieren. Die redaktionelle Unabhängigkeit muss gesichert bleiben. Die gesellschaftlich relevante Meinungsvielfalt muss angemessen repräsentiert sein. Die Aufsichtsgremien müssen staatsfern zusammengesetzt sein. Der Auftrag dürfte nicht auf eine bloße Verlautbarungs- oder Notversorgung reduziert werden. Und die Finanzierung muss ausreichend und berechenbar sein, dass die politische Mehrheit sie nicht als Druckmittel auf die Redaktion einsetzen kann. Innerhalb dieses Rahmens bleibt aber ein erheblicher Gestaltungsspielraum.
Die verfassungsrechtlich robuste Variante eines „Grundfunks“: Sachsen-Anhalt kündigt die bisherigen Staatsverträge, verlässt den MDR und erlässt anschließend aufgrund seiner Rundfunkgesetzgebungskompetenz eine eigenständige, erheblich schlankere öffentlich-rechtliche Medienordnung. Diese kann sich auf einen klar definierten Kernauftrag konzentrieren und Strukturen radikal reduzieren, muss aber weiterhin ein vielfältiges, allgemein zugängliches Angebot aus unabhängiger Information, politischer und gesellschaftlicher Berichterstattung, Bildung, Kultur, regionaler Berichterstattung und einem hinreichenden publizistischen Spektrum gewährleisten.
Bei der Finanzierung wäre ein reines freiwilliges Abonnement als einziges Finanzierungsinstrument rechtlich angreifbar. Verfassungsrechtlich wesentlich robuster ist eine Kombination aus eigenständiger gesetzlicher Grundfinanzierung, möglichen Werbe- oder sonstigen Einnahmen und einem staatsfernen, mehrjährigen Festsetzungsverfahren. Das will Siegmund.
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