Von RA Dirk Schmitz MA
Nach Überprüfung zugelassen: Jessica Schülke, AfD-Landtagsabgeordnete: Kandidatur als Oberbürgermeisterin von Hannover. Robert Preuß, AfD: Kandidatur als Bürgermeister von Gifhorn. Dirk Hüge, AfD: Kandidatur als Landrat des Landkreises Hameln-Pyrmont. Und Patricia Mair, Alexander-Walllasch.de hatte berichtet.
LTO (Legal Tribune Online) berichtet darüber hinaus, dass die beim Innenministerium angesiedelte Kommunalaufsicht insgesamt acht AfD-Kandidaten, die Kommunalaufsichten der Landkreise weitere zehn Kandidaten überprüften. Zum Veröffentlichungszeitpunkt am 29. Juli 2026 liefen noch sechs Verfahren.
Die linkswoke LTO hält die Prüfung der Verfassungstreue dennoch für rechtlich zulässig, weil Bürgermeister und Landräte – anders als Abgeordnete – kommunale Wahlbeamte seien. Die „Verfassungstreue“ sei Wählbarkeitsvoraussetzung. Durch eine Gesetzesänderung und den Leitfaden des Innenministeriums wird die Überprüfung von AfD-Kandidaten faktisch zur Regelüberprüfung. Die bloße AfD-Mitgliedschaft könne als „starkes Indiz“ gelten.
Auch die politische Besetzung der siebenköpfigen Wahlausschüsse sowie die Beteiligung von Kommunalaufsicht und Verfassungsschutz, die als Abteilung 5 direkt weisungsgebundene Abteilung des SPD-geführten Innenministerium ist, störe nicht wirklich. Auch der nahezu völlig fehlende gerichtliche Rechtsschutz vor der Wahl mache die Sache nicht rechtswidrig. Regelmäßig bleibe nur eine nachträgliche Wahlprüfung.
Das ist Verharmlosung von Rechtsbruch. Der verfassungsrechtliche Kern ist der Ausschluss von Bürgermeister- und Landratskandidaten als angebliche Konsequenz des „Beamtenstatus“.
Hier wird aber nicht nach einer Wahl geprüft, ob der Gewählte die Voraussetzungen für seine Ernennung zum Wahlbeamten erfüllt. Vielmehr wird bereits verhindert, dass der Kandidat überhaupt auf dem Stimmzettel erscheint und sich dem Urteil der Wähler stellen kann.
Damit geht es nicht um beamtenrechtliche Eignung. Betroffen sind das passive Wahlrecht des Kandidaten, das aktive Wahlrecht der Bürger, die Chancengleichheit der Parteien und die Freiheit der politischen Willensbildung. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt auch auf kommunaler Ebene allgemeine, unmittelbare, freie und gleiche Wahlen. Wer als insbesondere als Mitbewerber einen Kandidaten vor der Wahl entfernt, greift unmittelbar in die Auswahlentscheidung der Bürger ein.
Eklatant verfassungswidrig ist, wer die entscheidenden Grundlagen für diesen Eingriff liefert. Der Niedersächsische Verfassungsschutz ist keine unabhängige Behörde und erst recht kein Gericht. Er ist, wie bereits erwähnt, organisatorisch eine weisungsgebundene Abteilung des von einer SPD-Ministerin geführten Innenministeriums. Auch der vom Ministerium herausgegebene Leitfaden zur Verfassungstreue und jedenfalls in einzelnen Fällen die beteiligte Kommunalaufsicht stammen aus derselben Sozi-Feder.
Zwar trifft formal der Wahlausschuss die abschließende Entscheidung. Tatsächlich wird dessen Entscheidung jedoch durch die „Erkenntnisse und Bewertungen“ einer politisch verantworteten Ministerialverwaltung „vorbereitet“, deren Regierungsparteien mit den betroffenen Kandidaten im unmittelbaren politischen Wettbewerb stehen.
Das ist kein bloßer Schönheitsfehler. Das Bundesverfassungsgericht verlangt von staatlichen Stellen gerade im politischen Wettbewerb strikte parteipolitische Neutralität. Selbst die Beobachtung eines gewählten Abgeordneten durch den Verfassungsschutz stellt nach dessen Rechtsprechung einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in den demokratischen Prozess dar. Umso strengere Anforderungen müssen gelten, wenn Erkenntnisse eines Wunscherfüllungs-Nachrichtendienstes dazu verwendet werden, einem Konkurrenten die Teilnahme an einer Wahl vollständig zu verwehren.
Eine Einstufung durch den Verfassungsschutz ist zudem kein Parteiverbot und kein gerichtlicher Nachweis individueller Verfassungsfeindlichkeit. Die verbindliche Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei bleibt dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten. Zwar dürfen Behörden tatsächliche Erkenntnisse über das individuelle Verhalten eines Bewerbers berücksichtigen. Die bloße Parteimitgliedschaft oder die administrative Einstufung eines Landesverbandes ist kein Ersatzbeweis für die persönliche Verfassungsuntreue dienen. Andernfalls bestimmt die Exekutive durch ihre eigene Einstufung einer Oppositionspartei direkt, welche Kandidaten dieser Partei noch zur Wahl antreten dürfen. Genau das passiert heute. Ist das Honecker oder schon Erdogan?
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Genau das tut der niedersächsische SPD-Innenminister-„Leidfaden“, wenn selbst die bloße Mitgliedschaft in einer als „Beobachtungsobjekt“ oder als gesichert extremistisch eingestuften Partei als „starkes Indiz“ behandelt wird.
Selbst LTO räumt ein, dass dies praktisch zu einer Regelüberprüfung aller AfD-Kandidaten führt und dass die Wahlausschüsse natürlich von Mitbewerbern parteipolitisch zusammengesetzt sind. Dass einige Kandidaten zugelassen wurden, beseitigt das strukturelle Problem nicht. Ein verfassungswidriger Mechanismus wird nicht dadurch verfassungsgemäß, dass er nicht in jedem Einzelfall zum Ausschluss führt.
Hinzu kommt ein rechtswidrig niedriger materieller Maßstab. Nach der Gesetzesbegründung sollen bereits „berechtigte Zweifel“ genügen. Diese sollen schon dann vorliegen, wenn Wahlleitung oder Wahlausschuss aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse nicht von der jederzeitigen Verfassungstreue überzeugt sind.
Damit gibt es im Faeserschen Sinne faktisch eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast: Nicht der Staat muss eine konkrete Verfassungsfeindlichkeit nachweisen, sondern der Kandidat muss eine umfassende positive Gewähr für sein gesamtes künftiges Verhalten vermitteln. Zugleich bezeichnet der Gesetzgeber die Prüfung selbst als komplexe, grundrechtsrelevante Prognoseentscheidung, bei der sämtliche Verhaltensaspekte wertend gewürdigt werden sollen. Mit anderen Worten: Der (AfD-)Kandidat ist immer tot.
Gerade deshalb ist der faktisch vollständige Ausschluss gerichtlichen Rechtsschutzes vor der Wahl nicht hinnehmbar. Nach der derzeitigen Rechtsprechung greift ein Gericht vor der Wahl nur ein, wenn sich ein zur Ungültigkeit der Wahl führender Fehler geradezu „aufdrängt“. Bei einer komplizierten Prognose über die politische Gesinnung eines Kandidaten ist ein Fehler jedoch nie „offensichtlich“. Je komplexer die behördliche Bewertung, desto geringer ist die Chance, gleich Null, vor der Wahl effektiven Rechtsschutz zu erhalten. Das Verfahren schottet sich selbst gegen gerichtliche Kontrolle ab.
Der Verweis auf spätere Wahlprüfungsverfahren überzeugt nicht. Eine Monate später ausgesprochene Ungültigerklärung und eine Wiederholungswahl können weder den ursprünglichen Wahlkampf noch die damalige politische Situation und Wahlentscheidung wiederherstellen. Zudem sieht § 48 Abs. 1 Nr. 2 NKWG die Zurückweisung eines begründeten Einspruchs vor, wenn sich der Rechtsverstoß nicht oder nur „unwesentlich“ auf das Wahlergebnis ausgewirkt hat. In der Anhörung des Landtags hat das Institut für Staatsrecht der Universität Heidelberg deshalb ausdrücklich ein verfassungsrechtliches Rechtsschutzproblem nach Art. 19 Abs. 4 GG festgestellt und auf die Möglichkeit eines gesetzlich geregelten verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes vor der Wahl hingewiesen.
Selbst der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst des Landtags hat die Verfassungskonformität nur unter dem Vorbehalt einer verfassungsgemäßen praktischen Anwendung angenommen und zugleich erklärt, wegen der kurzen Beratungszeit nicht alle Einzelheiten vertieft geprüft zu haben. Ebenfalls wurde eingeräumt, dass die Kommunalaufsicht als zusätzliche Prüfinstanz in diesem Verfahren „durchaus ungewöhnlich“ sei. Das ist keine tragfähige Grundlage für einen derart schweren Eingriff in das demokratische Wahlverfahren.
Die verfassungsrechtliche Kritik lautet nicht, dass ein Bürgermeister oder Landrat keiner Verfassungstreuepflicht unterliegt.
Offensichtlich verfassungswidrig ist, dass eine parteiische Exekutive unter maßgeblicher Heranziehung eigener nachrichtendienstlicher Einstufungen und auf Grundlage bloßer Zweifel verhindern kann, dass ein Oppositionskandidat überhaupt zur Wahl steht – ohne dass vor der Wahl eine vollständige Kontrolle durch ein unabhängiges Gericht gewährleistet ist.
Eine verfassungsgemäße Regelung - oder Auslegung - muss verlangen, dass ein Wahlausschluss nur auf konkreten, individuell zurechenbaren und gerichtlich vollständig überprüfbaren Tatsachen beruht. Die bloße Parteimitgliedschaft oder Einstufung eines Verbandes genügt nicht. Vor dem Druck der Stimmzettel muss ein beschleunigtes gerichtliches Verfahren mit vollständiger tatsächlicher und rechtlicher Kontrolle eröffnet werden. Andernfalls entscheidet nicht der Wähler, sondern die SPD und die politisch verantwortete Exekutive darüber, zwischen welchen Kandidaten der Volkssouverän überhaupt wählen darf.
Die derzeitige Anwendung ist Staatssicherheit im besten Sinne der SED
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