Anwalt Dirk Schmitz: Liebichs angeblicher Missbrauch ist größte Aufklärungstat

Sven(ja) Liebich, die Freiheitskämpfer(in) gegen den neuen Biedermeierfaschismus

von RA Dirk Schmitz (Kommentare: 7)

Die plötzliche Lust auf autoritäre Maßnahmen gegen den Verhassten© Quelle: ChatGPT

Das LGBT-Gesetzeswunderland ist nichts anderes als eine Lügenveranstaltung – eine Simulation von Freiheit, die sofort endet, wenn ein Feind die Bühne betritt.

Ein böser Rechtskommentar von Rechtsanwalt Dirk Schmitz M.A.

Sven(ja) Liebich ist mein(e) Held(in). Nicht, weil ich die von Sven(ja) Ausfälle goutieren müsste, sondern weil er/sie den ganzen absurden woken Staatszirkus „Selbstbestimmungsgesetz“ vorführt. Er/Sie ist der/die erste prominente „Rechtsmissbraucher(in)“ von rechts – und damit der (die) erste, welche(r) sichtbar die Lebenslügen des LGBT-Establishments entlarvt.

Denn das, was uns als Fortschritt verkauft wird, ist nichts anderes als ein Biedermeierfaschismus der „Toleranten“. Der Staat, der jahrzehntelang alles Pathologische im Transsexuellengesetz gutachterlich „bis aufs Blut“ mit Freude überprüfte, wurde mit dem SPD-Grünen-Gesetz plötzlich devot, zartfühlend, spreizte geradezu die Beine, wenn es um linke oder linksliberale Lebensentwürfe geht.

Aber jetzt exekutiert ein(e) Rechtsradikale(r) schnörkellos deren Logik. Dann rufen plötzlich dieselben Biedermeierfaschisten nach „Missbrauchskontrolle“ und „Amtsermittlung“.

Jahrzehntelang - bis noch vor Wochen - haben dieselben Aktivisten gefordert, dass niemand die „wahre“ Geschlechtsidentität überprüfen darf; dass es allein auf das subjektive Bekenntnis ankomme. Dass das klar Äußere - Mann oder Frau, pardon: „Schwanz oder Muschi“ - Verhalten, frühere Aussagen, Internetauftritte – keine Rolle spielen dürfe. Dass jede Nachfrage, schon jeder Zweifel Ausdruck struktureller Diskriminierung sei.

Doch sobald ein(e) verhasste(r) Rechtsradikale(r) – Liebich – den Mechanismus offensichtlich für seine/ ihre geschlechtspolitische Wahrheit nutzt, schreien die gleichen Staatskritiker nach dem Staat, nach ungesetzlichen Eingriffen. Plötzlich soll das Standesamt den „wahren“ Menschen erforschen. Plötzlich gelten Internet-Postings, schlechte Witze oder politische Provokationen als Beweise, dass jemand keine „echte“ Transe oder „Wechsler“ sei. LGBT ist irre. Das wussten wir schon vor „LGBT for Islamic People“.

Aber jetzt fordert die Community ihren Gruppenselbstmord. Wer garantiert, dass morgen nicht ein AfD-geführtes Standesamt in Thüringen jeden Antrag umfassend prüft – und abweist – mit denselben Argumenten, die heute gegen Liebich ins Feld geführt werden? Ein Foto als „harter Mann“, ein alter Tweet, eine flapsige Schwulen-Bemerkung – und schon erklärt das Standesamt, der Antrag sei „offensichtlich missbräuchlich“. Ausgerechnet die, die stets predigen, dass der Staat keinen Einblick in das Innerste haben darf, öffnen nun ihrem zukünftigen Feind das Tor totalitärer Kontrolle.

Der eigentliche Skandal: Nicht Liebichs Geschlechtsänderung, sondern die plötzliche Lust auf autoritäre Maßnahmen bei den Verteidigern des „Selbstbestimmungs“-gesetzes. Wer gestern noch behauptete, Kontrolle sei faschistisch, ruft heute nach neuen Staatsfaschismus – solange er gegen die „richtige Person“ eingesetzt wird.

Jetzt machen linkswoke Juristen gegen Liebig in der juristischen Zeitschrift lto mit Fragwürdigkeiten mobil. Und man schickt, wie bestellt, einen Rechtsreferendar vor. Jung, billig, ideologisch willig. Ein „Experte“, der für den richtigen Ton juristischen Fußnoten liefert. Das System kennt seine Befehlsempfänger.

Denn der Feind/die Feindin Liebich hat die Absurdität offengelegt: Wenn „Selbstbestimmung“ gilt, dann gilt sie für alle. Auch für die, die das System hassen, missbrauchen. Wenn das Gesetz ernst gemeint ist, darf es keine Wahrheitsprüfung geben. Alles andere ist Heuchelei und die Rückkehr des obrigkeitsstaatlichen Denunziantentums. Und zeigt den Schwachsinn eines geisteskranken Gesetzes.

Liebichs angeblicher Missbrauch ist größte Aufklärungstat: Er/Sie hat die Tugendwächter in ihrer eigenen Lüge entlarvt. Das LGBT-Gesetzeswunderland ist nichts anderes als eine Lügenveranstaltung – eine Simulation von Freiheit, die sofort endet, wenn ein Feind die Bühne betritt. Die Wahrheit: Die Natur bestimmt das Geschlecht - keine irren Politiker und Juristen. Liebich hat das System „gefickt“ – wie er es nennt.
Kleine Nachhilfe für den Rechtsreferendar:

Der junge Mann (oder war er das früher nicht?) fordert in seinem Artikel die Rückkehr der behördlichen Echtheitsprüfung über innere Tatsachen – genau das, was das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) abschaffen wollte. Ämter müssten „offensichtlichen Missbrauch“ ex ante herausfiltern.
Juristischer Unfug.

Weiterlesen nach der Werbung >>>

Ihre Unterstützung zählt

Mit PayPal

1) Der Normtext des SBGG kennt keine Plausibilitätsprüfung – und die Gesetzesbegründung ersetzt kein Gesetz

Ausgangspunkt ist § 2 Abs. 1 SBGG: Jede Person, deren Geschlechtsidentität vom Geschlechtseintrag abweicht, kann die Änderung erklären. Mehr nicht. Die Norm baut bewusst auf Erklärung und Eigenversicherung – keine Begutachtung, kein „Echtheitscheck“. Das bestätigt die amtliche Fassung: „Absatz 2 fordert lediglich eine Eigenerklärung… eine eidesstattliche Versicherung ist nicht erforderlich.

https://www.gesetze-im-internet.de/sbgg/__2.html

In Übereinstimmung mit dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) wird die Aufrichtigkeit der erklärenden Person zur Änderung des Geschlechtseintrags im Personenstandsregister vermutet. Es besteht keine Verpflichtung seitens der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten, die innere Überzeugung der betroffenen Personen zu überprüfen. […] Ein Missbrauch liegt nur dann vor, wenn er offensichtlich ist, d.h. wenn er ‚ins Auge sticht‘.

https://dserver.bundestag.de/btd/20/090/2009049.pdf

Dieser Satz findet sich aber nicht im Gesetz. Wohlweislich. Denn der damalige Gesetzgeber wollte mit dem „Begründungsgedöns“ damals die „Rechten“ im Bundestag beruhigen. Denn der Programmsatz findet sich nicht im Gesetz wieder. Darauf kommt es aber an. Da das Recht der Überprüfung abgeschafft ist und eine Auswertung öffentlicher Äußerungen durch die Behörde schon datenschutzrechtlich untersagt ist, muss sich der Missbrauch aus den Unterlagen selbst ergeben.

Gesetzesmotive und -begründungen sind Auslegungshilfen, keine eigenständige Ermächtigungsgrundlage. Sie dürfen den Normtext nicht um neue Tatbestandsmerkmale erweitern. Das BVerfG und die Rechtsprechung stellen klar, dass die Norm maßgeblich ist; Gesetzesmaterialien sind nur Teil der historischen Auslegung – normative Kraft hat der konkretisierte Gesetzestext, nicht ein „mutmaßlicher Wille“ über die Begründung. Wer eine Eingriffsmaßnahme (Ablehnung einer Amtshandlung) will, braucht eine klare Ermächtigung (Vorbehalt des Gesetzes). Die pauschale Berufung auf eine Formulierung in der Begründung genügt hierfür nicht. Jura für Anfänger.

2) § 5 PStV („Prüfungspflicht“) ist formell – keine Lizenz zur Erforschung innerer Tatsachen

Der geforderte Rückgriff auf den „Amtsermittlungsgrundsatz“ des Personenstandsrechts verkennt Reichweite und Gegenstand der Prüfung: § 5 PStV verpflichtet den Standesbeamten, den zugrundeliegenden Sachverhalt zu ermitteln und abschließend zu prüfen, bevor er beurkundet.

Gemeint ist alleine die Registrier- und Beurkundungstauglichkeit der vorgelegten Angaben und Nachweise (Form, Zuständigkeit, Identität der erklärenden Person, Frist nach § 4 SBGG etc.), nicht die Wahrhaftigkeit einer Selbstzuschreibung von Geschlechtsidentität.

Man mag das Gesetz gerne rückabwickeln. Aber es ist geltendes Recht. Leider. Eine solche innerpsychische Tatsache lässt sich mit personenstandsrechtlichen Mitteln nicht „aufklären“, ohne den Normzweck zu konterkarieren.

Das bestätigt die Gesetzessystematik: Der Gesetzgeber hat gezielt die Pathologisierung und Begutachtung abgeschafft und die Erklärung entmedizinisiert. Die Eigenversicherung genügt; sie dient „der Vorbeugung einer zweckwidrigen Inanspruchnahme“ – selbst auf eine eidesstattliche Form wurde verzichtet. Eine vorgelagerte Authentizitätsprüfung hat der Gesetzgeber gerade nicht angeordnet.

3) Wer Missbrauch verhindern will, muss gerichtlich gehen – nicht standesamtlich „ermitteln“

Die Korrektur formell - nicht inhaltlich - fehlerhafter Einträge ist abschließend im PStG geregelt: § 47 PStG: Berichtigungen nur bei offenkundigen Schreibfehlern bzw. auf Grundlage öffentlicher Urkunden oder eigener (amtlicher) Ermittlungen nur (!) über objektive Registertatsachen. § 49 PStG: Bei Ablehnung oder Nichteintragung entscheidet das Gericht; das Standesamt kann in Zweifelsfällen selbst die gerichtliche Klärung herbeiführen.

Diese Mechanik lenkt nur Missbrauchsverdachte in das gerichtliche Verfahren – sie ermächtigt nicht zur behördlichen Echtheitsprüfung einer Erklärung über Identitätsempfinden.

Die Begründung zum SBGG verweist im Übrigen selbst auf §§ 46 ff. PStG als Korrektur- bzw. Anweisungswege – und ordnet nicht an, dass Standesämter innere Tatsachen selbst feststellen sollen.

4) Offenbarungsverbot und Missbrauchslogik: Das Ausforschungs-Tabu des § 13 SBGG sperrt „Recherche“ über frühere Rollenbilder

Noch einmal: Wer Standesämter zu Plausibilitätsprüfungen auf Basis von Presseberichterstattung, Internet-Postings, früheren Fotos oder rechtsradikalen Stilfragen drängt, kollidiert mit § 13 SBGG (Offenbarungs- und Ausforschungsverbot). Das Gesetz will gerade verhindern, dass staatliche Stellen frühere Einträge und Namen ausforschen – Ausnahmen sind eng (z. B. Strafverfolgung). Eine behördliche „Wahrheitsprüfung“ über Social-Media-Ausschnitte wäre möglichweise sogar Straftat, auf jeden Fall rechtswidrig.

Der Erklärung über die Änderung des Geschlechtseintrags ist eine Versicherung beizufügen. Es ist zu versichern, dass der gewählte Geschlechtseintrag der eigenen Geschlechtsidentität, das heißt dem selbst empfundenen Ge schlecht, am besten entspricht. Zudem ist zu versichern, dass der erklärenden Person die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist.

In der Drucksache 20/9049 – 36 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode, S. 35 f. heißt es zwar ausführlich:

„Damit soll sichergestellt werden, dass die fehlende Übereinstimmung des bisherigen Geschlechtseintrags mit der Geschlechtsidentität der Grund für die Änderung des Geschlechtseintrags ist. Die Erklärung dient der Vorbeugung einer etwaigen zweckwidrigen Inanspruchnahme, die in Betracht kommt, wenn zum Beispiel die betreffende Person mündlich oder schriftlich zu erkennen gibt, dass sie eine Erklärung zur Änderung des Geschlechts im Scherz, zu betrügerischen Zwecken oder auf eine andere nicht ernsthafte Weise abgeben möchte. In Fällen eines offensichtlichen Missbrauchs, das heißt bei Vorliegen objektiver und konkreter Anhaltspunkte für einen Missbrauch, kann das Standesamt die Eintragung der Erklärung ablehnen; der Betroffene kann sodann das Gericht mit dem Ziel anrufen, dass das Standesamt zur Eintragung angewiesen wird (§ 49 PStG). Wird die Änderung des Geschlechtseintrags aus anderen Gründen als der fehlenden Übereinstimmung des bisherigen Geschlechtseintrags mit der Geschlechtsidentität, erklärt, ohne dass dies für das Standesamt offensichtlich ist (zum Beispiel zur Erzeugung von Aufmerksamkeit in einer öffentlichen Diskussion), gelten für die Person gleichwohl alle rechtlichen Wirkungen ihrer Erklärung … Da ein bestimmter Geschlechtseintrag im Personenstandsregister möglicherweise nicht nur vorteilhaft ist, ist in der Regel nicht davon auszugehen, dass zweckwidrige Erklärungen abgegeben werden.“

Das ist das Gegenteil einer allgemeinen Plausibilitätskontrolle. Es findet sich - wie dargelegt – bewusst nicht im Gesetz wieder.

5) Sperrfrist und Anmeldefrist: Die „Flucht in den Eintrag“ ist schon gesetzestechnisch erschwert – ohne Echtheitsprüfung

Das SBGG kennt eine dreimonatige Anmeldefrist vor Abgabe der Erklärung und eine Ein-Jahres-Sperrfrist für erneute Änderungen. Diese Friktionen adressieren taktische Wechsel, ohne die Tür zur Gesinnungsprüfung zu öffnen.

6) Wehrdienst: Wenn der Staat Wehrdienst schafft, muss Wehrrecht sie ordnen – nicht das Standesamt

Wichtig wird die Regelung aber wohl nicht für „Rechtsradikale“, sondern für unsere jungen (Noch-)Männer. Die Bundesregierung treibt gerade den „neuen Wehrdienst“ voran: Wehrerfassung, Wehrüberwachung, ein stufenweiser Ansatz mit (zunächst) Freiwilligkeit – politisch ist das Thema zurück auf der Bühne (Kabinettbeschluss). Wer hier Missbrauch befürchtet („Massen-Ansturm“ taktischer Einträge), muss dies wehrrechtlich lösen, nicht personenstandsrechtlich.

Das SBGG hat mit § 9 eine eng begrenzte Sondernorm: Im Spannungs- bzw. Verteidigungsfall bleibt bei zeitnahem Wechsel von „männlich“ zu „weiblich/divers“ die Zuordnung zum männlichen Geschlecht für den Dienst mit der Waffe bestehen. Das zeigt: Wo der Gesetzgeber einen „Missbrauchsfall“ sah, hat er spezial-normativ geregelt – ohne Standesämtern eine Authentizitätsprüfung aufzubürden.

Für Friedenszeiten oder vor- und nachgelagerte Erfassungs- und Tauglichkeitsverfahren enthält § 9 gerade keine Vorverlagerung staatlicher Prüfungen in das Personenstandsrecht. Wenn künftig Pflichtkontingente kommen, ist der richtige Ort die Wehrgesetzgebung (Art. 12a GG, WpflG), nicht das Standesamt.

Also: Zeitnah „die Frau“ beantragen!

7) Zur nochmaligen Kritik am LTO-Vorschlag (Gehring)

Der Ruf, Standesämter müssten anhand „äußerer Umstände“ innere Tatsachen feststellen, beruht auf drei methodischen Fehlgriffen:

1. Addition via Begründung: Die Gesetzesbegründung kann nicht fehlende Tatbestandsmerkmale ersetzen. Die Norm des § 2 SBGG enthält keine Prüfungspflicht; der Verweis auf „offensichtlichen Missbrauch“ in der Begründung ist kein Blanko-Ermächtigungsschein für Prüfungen. Das Gesetz sieht diese ausdrücklich nicht vor.

2. Verkennung der PStV-Prüfung: § 5 PStV deckt formelle und beurkundungsbezogene Prüfungen ab – nicht die Wahrheitskontrolle einer Selbstzuschreibung.

3. Systembruch via § 13 SBGG: Eine behördliche Ausforschung früherer Rollen, Namen oder Äußerungen widerspricht dem Offenbarungs- und Ausforschungsverbot.

4. Wer dennoch staatliche Echtheitsprüfungen fordert, öffnet das Tor für politische Exekutivpraxis: Heute trifft es ungeliebte Provokateure, morgen Wehrpflichtige oder „echten Transen“, alle. Der richtige Weg ist: einfachgesetzliche, klare Spezialregeln dort, wo konkrete Missbrauchsgefahren bestehen (wie § 9 SBGG sie für den Verteidigungsfall abbildet) – und gerichtliche Kontrolle im Einzelfall statt vorverlagerter Gesinnungstests im Standesamt.

5. Das SBGG wurde mit Absicht de-pathologisiert und deklarationsbasiert. Es ermächtigt Standesämter nicht zur Echtheitsprüfung innerer Tatsachen.

6. Formeller Missbrauch ist über gerichtliche Wege zu adressieren (PStG), und wehrrechtliche Fragen sind im Wehrrecht zu ordnen – nicht im Personenstandsrecht. Alles andere wäre die stille Rückkehr der Wahrheitsprüfung durch die Verwaltung.

Der Autor selbst ist für die ersatzlose Streichung dieses Gesetzes.

Ihre Unterstützung zählt

Mit PayPal

Einen Kommentar schreiben

Sie müssen sich anmelden, um Kommentare hinzuzufügen. Aufgrund von zunehmendem SPAM ist eine Anmeldung erforderlich. Wir bitten dies zu entschuldigen.

Kommentare