Illner: „Elif Eralp sagt, sie ist Antisemitin … Sie ist keine Antisemitin.“ Dobrindt: „Na doch.“

Üble Nachrede: Berliner Wahlsiegerin Eralp zeigt Minister Dobrindt an

von RA Dirk Schmitz

Was bedeutet "Na doch" kommt jetzt vor Gericht.© Quelle: ZDF/Mediathek, Maybritt Illner

Was die islamophile im türkischen Adana geborene zukünftig regieren wollende muschihafte Bürgermeisterin so alles meint …

von Rechtsanwalt Dirk Schmitz M.A.

„Bild“ berichtet heute, dass die Linken-Wahlsiegerin von Berlin, Elif Eralp, und ihr Landesverband, den Bundesinnenminister angezeigt hätten. Anlass waren zwei Worte von Minister Dobrindt bei Maybritt Illner im ZDF: „Na doch.“ Illner hatte ihre Aussage, Eralp sei Antisemitin zuvor als Versprecher berichtigt.

„Na doch“ als üble Nachrede und Beleidigung? Quatsch. Zum einen ist der Dobrindt-Vorwurf „tatsachenlos“. Er ist Werturteil. Entscheidend ist, ob die Aussage ihrem Sinn nach dem Beweis zugänglich ist oder wesentlich eine Bewertung, Schlussfolgerung bzw. Einordnung enthält. Gerade bei der bloßen Bezeichnung einer Person als „Antisemitin“ spricht alles dafür, dass es sich im konkreten politischen Kontext um ein Werturteil, maximal eine wertend-tatsächliche Mischäußerung mit überwiegendem Wertungscharakter handelt.

Dafür gibt es eine erstaunlich passende Entscheidung des OLG Karlsruhe („Gereon“) vom 23. Juni 2021 – 6 U 190/20. Dort ging es ausdrücklich um die Bezeichnung eines Politikers als „erklärten Antisemiten und Holocaust-Relativierer“. Das OLG hat ausgeführt, die Bezeichnung „Antisemit“ enthalte zwar auch einen Bezug zu tatsächlichen Umständen und zur inneren Einstellung. Dieses „Pauschalurteil“ sei aber derart substanzarm und Wertung und tatsächlicher Bezug so untrennbar miteinander verwoben, dass die Aussage insgesamt als Meinungsäußerung zu behandeln sei.

Ob Tatsache oder Meinung vorliegt, darf gerade nicht anhand einzelner Wörter entschieden werden. Maßgeblich sind Gesamtkontext und Sinn der Äußerung, so das BVerfG im Jahre 2024. Wo sich tatsächliche und wertende Elemente nicht trennen lassen, ohne den Aussagegehalt zu verfälschen, ist die Äußerung grundsätzlich insgesamt als Meinungsäußerung zu behandeln.

Auf den Fall Dobrindt übertragen ist deshalb die Konstruktion über § 186 StGB daneben. Nochmal die Szene nach der veröffentlichten Wiedergabe:

Illner: „Elif Eralp sagt, sie ist Antisemitin … Sie ist keine Antisemitin.“
Dobrindt: „Na doch.“

Das ZDF bestätigt genau diesen Ablauf. Sprachlich liegt es nahe, Dobrindts „Na doch“ als Widerspruch gegen den unmittelbar vorausgehenden Satz „Sie ist keine Antisemitin“ zu verstehen. Der Aussagegehalt wäre dann schlicht: „Ich halte sie für eine Antisemitin.“ Das ist etwas anderes als die Tatsachenbehauptung: „Eralp hat selbst gesagt, sie sei Antisemitin.“

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Gerade die in der Anzeige offenbar vertretene Deutung, Dobrindt habe behauptet, Eralp sage selbst, sie sei Antisemitin, erscheint deshalb vom Wortlaut und Dialogverlauf fernliegend. Ihr Anwalt wird in der Berichterstattung genau mit dieser Tatsachenbehauptungs-Konstruktion wiedergegeben.

Anders § 185 StGB: Ein Werturteil kann selbstverständlich beleidigend sein. Es gilt nicht die Gleichung „Werturteil = immer rechtmäßig“. Vielmehr muss dann zwischen Persönlichkeitsrecht und Art. 5 Abs. 1 GG abgewogen werden.

Aber gerade in einer öffentlichen politischen Auseinandersetzung, die sich bereits mit Antisemitismusvorwürfen gegen eine frühere SED und deren Vertreter beschäftigte, ist der Schutz der politischen Meinungsfreiheit besonders gewichtig. Das ZDF berichtet, dass die gesamte Diskussion um entsprechende Vorwürfe gegen die Berliner Mauermörderpartei kreiste und Dobrindt bereits zuvor öffentlich erklärt hatte, die Partei dulde Antisemiten und Extremisten in ihrem Umfeld.
Schmähkritik liegt nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nur in engen Ausnahmefällen vor, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern praktisch ausschließlich die persönliche Herabsetzung im Vordergrund steht. Hier war Antisemitismus gerade Gegenstand der politischen Sachdebatte. Ein scharfer, womöglich ungerechter oder schlecht begründeter Vorwurf wird deshalb keine strafbaren Schmähung.

Für den Staatsanwalt in seiner Einstellungsverfügung sollte es also lauten:

„Die Bezeichnung einer Politikerin als „Antisemitin“ ist nicht ohne Weiteres eine dem Wahrheitsbeweis zugängliche Tatsachenbehauptung. Sie stellt vielmehr regelmäßig eine zusammenfassende wertende Einordnung von Äußerungen, Verhalten und politischer Haltung dar. Das OLG Karlsruhe hat die nahezu identische Bezeichnung „Antisemit“ ausdrücklich als Meinungsäußerung eingeordnet. Damit dürfte § 186 StGB bereits tatbestandlich erhebliche Schwierigkeiten bereiten. Ob die Äußerung nach § 185 StGB strafbar ist, hängt anschließend von der gebotenen Abwägung mit Art. 5 Abs. 1 GG ab. Im Rahmen einer aktuellen, sachbezogenen politischen Auseinandersetzung spricht dabei erhebliches Gewicht für den Schutz der Äußerung.“

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