Die US-Regierung hatte im Februar 2025 gegen mehrere Richter und Ankläger des IStGH Einreiseverbote erlassen und ihre Vermögenswerte in den USA eingefroren. Hauptgrund dafür waren Ermittlungen und Haftbefehle des Gerichts gegen hochrangige Amtsträger Israels. Sehr plump und eindimensional die Darstellung der Tagesschau.
Die Klagen gegen die von Trump verhängten Sanktionen gegen den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) haben Erfolgsaussichten.
Ausgangspunkt ist Trumps Executive Order 14203 vom 6. Februar 2025. Darin erklärte Trump Aktivitäten des Internationalen Strafgerichtshofs gegen amerikanische und israelische Staatsangehörige zu einer „unusual and extraordinary threat“ für die nationale Sicherheit und Außenpolitik der Vereinigten Staaten. Rechtsgrundlage ist insbesondere der International Emergency Economic Powers Act (IEEPA), der dem Präsidenten bei einem erklärten nationalen Notstand außerordentlich weitreichende Möglichkeiten gibt, Vermögen einzufrieren und wirtschaftliche Beziehungen zu bestimmten Personen zu untersagen. Die USA und Israel sind keine Vertragsstaaten des Römischen Statuts. Die amerikanische Regierung vertritt die Auffassung, der IStGH könne seine Gerichtsbarkeit nicht gegen amerikanische oder israelische Staatsangehörige ausüben, ohne dass deren Staaten zugestimmt hätten.
Für die klagenden amerikanischen NGO liegt der Angriffspunkt nicht im Völkerrecht, sondern in der amerikanischen Verfassung. Ihre Zusammenarbeit mit dem IStGH besteht aus juristischer Beratung, Forschung, Informationsweitergabe, Dokumentation möglicher Kriegsverbrechen und politischer Kommunikation, also ihren Rechten aus dem First Amendment.
Für die Kläger spricht, dass amerikanische Bundesgerichte vergleichbare Anwendungen der IStGH-Sanktionen bereits beanstandet haben. Schon gegen Trumps erste IStGH-Sanktionspolitik aus dem Jahr 2020 waren Gerichte wegen der Auswirkungen auf die Meinungs- und Informationsfreiheit eingeschritten.
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Der Kongress hat die außerordentlichen Sanktionsbefugnisse des Präsidenten nicht grenzenlos ausgestaltet. Durch das sogenannte Berman Amendment werden insbesondere bestimmte Informations- und Kommunikationsvorgänge geschützt. Damit stellt sich die Frage, ob Trump wirtschaftliche Unterstützung eines sanktionierten ausländischen Akteurs unterbindet oder ob die Regierung unter dem Deckmantel wirtschaftlicher Sanktionen den Austausch von Informationen, juristische Beratung, wissenschaftliche Tätigkeit und politische Kommunikation verhindert.
Aussichtslos ist dagegen die Klage der persönlich sanktionierten ausländischen IStGH-Richter. Ein ausländischer Richter, der richterliche Tätigkeit in Den Haag ausübt, kann sich gegenüber der amerikanischen Regierung nicht auf First-Amendment-Rechte berufen wie ein amerikanischer Bürger oder eine amerikanische Organisation.
Außerdem besitzen amerikanische Präsidenten sehr großen Handlungsspielraum bei Wirtschaftssanktionen gegen ausländische Personen. Gerade auf dem Gebiet der Außen- und Sicherheitspolitik greifen amerikanische Gerichte traditionell erheblich zurückhaltender ein.
Man kann durchaus darlegen, dass die Tätigkeit des internationalen Gerichts in Den Haag eine „außergewöhnliche und außerordentliche Bedrohung“ für die nationale Sicherheit der Vereinigten Staaten darstellt.
Das wahrscheinlichste Ergebnis ist keine vollständige Niederlage Trumps, sondern eine Begrenzung seiner Sanktionspolitik. Die amerikanische Regierung darf einen ausländischen IStGH-Richter sanktionieren – daraus folgt aber noch lange nicht, dass sie einem Amerikaner verbieten darf, mit diesem Richter zu sprechen oder ihm Informationen zu liefern.
Zuletzt trat der Chefankläger des IStGH, Karim Khan, wegen Vorwürfen sexuellen Fehlverhaltens zurück. Die Vorwürfe sind schon lange bekannt, Khan nahm jedoch erst unter größer werdenden Druck seinen Hut.
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