von Rechtsanwalt Dirk Schmitz M.A.
Jun möchte CDU-Landtagsabgeordnete in Sachsen-Anhalt zu einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichten, mit der sie eine Koalition mit der AfD im Dezember – indirekt auch die Wahl von Siegmund - ausschließen. Der selbstgerechte Typ postete auf X:
Warum ist "geheime Wahl" eigentlich eine Rechtfertigung dafür über seine Wahlentscheidung zu lügen? Ist eine Lüge nicht mehr verwerflich, wenn man nicht erwischt wird? Ich würde jetzt jeden CDU MdL einladen, eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben, dass er/sie nicht im Dezember eine Koalition mit der AfD eingehen wird. Du Partei muss sich schleunigst positionieren.
Wie kann ein bayerischer Verfassungsrichter ernsthaft eine zivilvertragliche Bindung für „richtige“ politische Entscheidungen vorschlagen?
Jun, ehemaliger McKinsey-Mann, ist auch Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht. Seine Kanzlei verspricht „Recht für eine Welt, die schneller läuft als ihre Gesetze …“
Soso. Hieß in glorreicher Zeit: „Recht ist, was dem Volke nützt ...“
Das passte anscheinend der Politik in München. Dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof gehört Jun als stellvertretendes Mitglied an. In den parlamentarischen Wahlunterlagen wird er als Kandidat der Grünen-Fraktion und Stellvertreter von Jerzy Montag geführt. Von einem solchen Juristen könnte man erwarten, dass er die Freiheit parlamentarischer Entscheidungen auch ernst nimmt, wenn ihm deren Ergebnisse politisch missfallen. Bei Jun – völlige Fehlanzeige.
Er kritisiert mögliche unwahre Angaben von CDU-Abgeordneten über ihr Verhalten bei der Wahl des Landtagspräsidenten. Anschließend schlägt er die strafbewehrte Erklärung gegen eine Koalition mit der AfD vor. Verfassungsrechtlich nennt sich das: Verbot des imperativen Mandates.
Abgeordnete sind - leider immer noch nicht, Herr Kollege Jun - weisungsgebundene Befehlsempfänger einer - Ihrer - Partei. Für Sachsen-Anhalt bestimmt Art. 41 Abs. 2 der Landesverfassung, dass sie das gesamte Volk vertreten, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und allein ihrem Gewissen unterworfen sind. Eine Partei kann eine politische Linie beschließen. Sie kann dafür werben und Abweichungen kritisieren. Sie hat aber niemals einen ggf. einklagbaren Anspruch auf eine bestimmte Stimmabgabe.
Darin liegt der Unterschied zwischen politischer Fraktionsdisziplin und rechtlichem Fraktionszwang. Ein Abgeordneter darf sich überzeugen lassen, Zusagen geben und gemeinsame Ziele verfolgen. Seine parlamentarische Entscheidung ist frei. Der Königsgang lautet: geheime Abstimmung. Wer das abweichende Abstimmen mit einer persönlichen Zahlungspflicht verknüpft, muss erst die geheime Wahl verbieten und dann die „falsche Gewissensentscheidung“ durch eine Strafzahlung sichern. Das wäre das imperative Mandat im Gewand eines bürgerlich-rechtlichen Unterlassungsvertrages.
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Völlig irre. Eine freiwillige Unterschrift würde eine Rechtsbindung nicht retten. Die Freiheit des Mandats ist eine institutionelle Garantie jeder parlamentarischen Demokratie, die nicht durch Privatvertrag zur Disposition gestellt werden kann. Eine Verpflichtung, bestimmte parlamentarische Entscheidungen zu unterlassen, wäre entsprechend dem verfassungsrechtlichen Bindungsverbot zivilrechtlich absolut unwirksam. Die Vertragsstrafe teilt nach § 344 BGB das Schicksal des unwirksamen Leistungsversprechens. Hinzu kommt die Indemnität nach Art. 57 der Landesverfassung, die eine gerichtliche Verantwortlichmachung gerade wegen der parlamentarischen Abstimmung ausschließt.
Eine Koalition einzugehen und einen Ministerpräsidenten zu wählen, ist nicht dasselbe. Sollte Jun ausschließlich außerparlamentarisches Handeln im Rahmen von Koalitionsverhandlungen meinen, ist jeder frei. Die Partei bzw. die Fraktion entscheiden. Aber sie wissen nicht, ob ihre Abgeordneten sich daran halten. Geheim eben.
Soweit eine Erklärung jedoch die parlamentarische Unterstützung einer Regierung finanziell sanktionieren will, verstößt sie unmittelbar gegen das Gesetz.
Strafrechtlich ist insbesondere § 106 StGB einschlägig: Die Vorschrift schützt Landtagsabgeordnete vor rechtswidriger Nötigung zur bestimmten Ausübung ihrer Befugnisse. Dafür genügt grundsätzlich die Drohung mit einem empfindlichen Übel; eine Gewaltandrohung ist nicht erforderlich. Erheblicher wirtschaftlicher Druck reicht. Der Versuch ist strafbar.
Die bloße „Einladung“ zur Abgabe einer Unterlassungserklärung beweist eine Nötigung noch nicht. Erforderlich wäre eine konkrete Drohung, dass bei Nichtabgabe der Unterschrift finanzielle Nachteile - gar der Parteirauswurf – drohen.
Kritik an unwahren Auskünften über das eigene Wahlverhalten? Erlaubt. Aber mehr ist ein Angriff auf das Wahlgeheimnis. Abgeordnete dürfen ihre geheime Stimmabgabe für sich behalten. Sie dürfen glatt lügen, sogar schriftlich, sogar in einer Eidesstattlichen Versicherung.
Warum greift ein Verfassungsrichter ausgerechnet zum Instrument einer Vertragsstrafe, wenn es um die Verhinderung politischer Entscheidungsfreiheit von Abgeordneten geht? Peinlich. Grün.
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