Das US-Hinrichtungsdesaster

Vollständige Gnade für Christa Pike

von RA Dirk Schmitz

Die Erzählung, früher habe jeder eine Überlebende seiner Hinrichtung die Freiheit geschenkt bekommen, ist falsch© Quelle: https://www.flickr.com/photos/37381942@N04/4905111750/in/set-72157624628981539/

Donald Trump rühmte die technische Überlegenheit, mit der die USA und Israel Irans obersten Führer Ali Chamenei aufspürten und am 28. Februar 2026 bei ihrem Angriff töteten. Trump verwies stolz auf Ortungstechnik und präzise Waffen, denen der Getötete nicht habe entkommen können. Im eigenen US-Gefängnis scheitert Tennessee nach dreißig Jahren Todesvorbereitung an einer wehrlosen Frau. Welch erbärmlicher Absturz zur Vollstreckungsruine.

Eine Polemik für zügige rechtsstaatliche Verfahren

von Rechtsanwalt Dirk Schmitz M.A.

Christa Pike lebt. Sie liegt nach dem Hinrichtungsversuch vom 30. September bewusstlos und künstlich beatmet im Krankenhaus. Ihre Anwälte berichten von schwer verletzten Armen. Ob sie genesen wird und ob bleibende Schäden entstehen, ist offen.

Donald Trump rühmte die technische Überlegenheit, mit der die USA und Israel Irans obersten Führer Ali Chamenei aufspürten und am 28. Februar 2026 bei ihrem Angriff töteten. Trump verwies stolz auf Ortungstechnik und präzise Waffen, denen der Getötete nicht habe entkommen können. Im eigenen US-Gefängnis scheitert Tennessee nach dreißig Jahren Todesvorbereitung an einer wehrlosen Frau. Welch erbärmlicher Absturz zur Vollstreckungsruine.
Am 3. Oktober trat Frank Strada, Leiter der gesamten Strafvollzugsbehörde Tennessees zurück. Gouverneur Lee hat weitere Hinrichtungen für 2026 gestoppt, eine „unabhängige Untersuchung“ angeordnet. Behördenchef geht, Patientin kämpft um ihr Leben. Todesurteil bleibt.

Die USA haben einen Menschen dreißig Jahre lang unter dauernder Todesdrohung eingesperrt, erst dann den Vollzug angesetzt und einen medizinischen Katastrophenfall produziert.

Ich persönlich lehne die Todesstrafe für schwerste Verbrechen nicht grundsätzlich ab. Gerade deshalb habe ich sehr hohe Ansprüche an zügige und rechtssichere Verfahren und zeitnahe, verlässliche Vollstreckung. Dreißig Jahre Todestrakt mit gescheiterter Hinrichtung sind das Gegenteil.
In diesem außergewöhnlichen Fall ist der vollständige Straferlass die einzige moralisch-rechtliche Antwort.

Eine Mörderin kann zum Opfer staatlichen Unrechts werden. Christa Pike ist nicht unschuldig. Sie wurde wegen ihrer Beteiligung an der grausamen Tötung der 19-jährigen Colleen Slemmer im Jahr 1995 verurteilt. Pike war bei der Tat 18 Jahre alt. Das Todesurteil folgte 1996. Pikes Schuld erteilt dem Staat keinen Freibrief.

Am 24. August 2001 würgte sie im Tennessee Prison for Women die Mitgefangene Patricia Jones mit einem Stiefelschnürsenkel bis zur Bewusstlosigkeit. Nach einer Evakuierung wegen eines Feuers waren beide mit Natasha Cornett in einem gemeinsamen gesicherten Bereich untergebracht. Pike erhielt wegen versuchten Mordes 25 Jahre Freiheitsstrafe. Laut Gerichtsentscheidung sollte diese Strafe gleichzeitig mit der bereits bestehenden Verurteilung vollstreckt werden. Die Verurteilung wurde 2006 bestätigt; ein späterer Antrag wegen behaupteter Verteidigungsfehler blieb 2013 erfolglos. Pike berief sich darauf, Cornett vor Jones geschützt zu haben. Auch Jones’ frühere Gewalt und Drohungen wurden im Verfahren behandelt.

Aber auch eine Mörderin kann zum Opfer staatlichen Unrechts werden. Bei Anwendung des aktuellen deutschen Jugendstrafrechts auf eine Heranwachsende beträgt die Höchststrafe bei Mord maximal 15 Jahre. Für Pike wären in Deutschland als „Altfall“ maximal 10 Jahre Haft möglich gewesen.

Die Selbstentlastung begann noch in der Nacht. Die Vollzugsbehörde erklärte am 30. September 2026 um 23.15 Uhr, sie habe jeden Schritt des rechtmäßigen, etablierten und vom Attorney General gebilligten Hinrichtungsprotokolls befolgt. Dennoch wird die Frau aus dem Hinrichtungsraum in ein Krankenhaus gebracht - und die Behörde hat alles richtig gemacht. Sollte jeder vorgeschriebene Schritt eingehalten worden sein, gehört das ganze System auf der Anklagebank.

Pentobarbital ist ein stark dämpfendes Barbiturat. Bei schwerer Vergiftung kann es Atmung und Kreislauf unterdrücken. Die Fachinformation warnt vor Atemstillstand, Blutdruckabfall und Gewebeschäden bei einer Injektion außerhalb der Vene. Pikes Anwälte berichten von stark geschwollenen, mit Blasen und als Verbrennungen beschriebenen Verletzungen bedeckten Armen.

Auch Lungenödeme gehören zur Debatte über Hinrichtungen durch Pentobarbital. Flüssigkeit in der Lunge kann bei erhaltenem Bewusstsein massive Atemnot verursachen. Sind Betroffene tief genug bewusstlos oder werden sie noch im Tode gequält? Eine Untersuchung des US-Justizministeriums von 2025 betonte die Unsicherheit über unnötige Schmerzen und Leiden.

Ein veröffentlichter Fallbericht beschreibt vollständige Erholung nach massiver Pentobarbitalvergiftung, Kreislaufstillstand und Intensivbehandlung. Die Beatmung konnte am zehnten Tag beendet werden. Während Ärzte ihr Leben retten, hält der US-Staat rechtlich an dessen Beendigung fest.

Auf das Todesurteil von 1996 folgten die direkte Urteilsprüfung, nachträgliche Verfahren in Tennessee und das bundesgerichtliche Habeas-Corpus-Verfahren. Die erste Bestätigung erfolgte 1998. Ein Verfahren über Verteidigungsfehler wurde 2008 abgewiesen. Die Rechtsmittelentscheidung folgte 2011. Pike blieb 2019 vor dem Bundesberufungsgericht erfolglos.

Am 8. Juni 2020 lehnte der US Supreme Court weitere Überprüfung ab. Hinzu kamen weitere Unterbrechungen: die Pandemie, ein Vollstreckungsstopp wegen Verfahrensproblemen 2022 und die erst Ende 2024 abgeschlossene Protokollüberarbeitung. Am 30. September 2025 setzte das Gericht die Hinrichtung auf den 30. September 2026 an.

Diese Chronologie entschuldigt keine dreißig Jahre. Ein Staat, der die Todesstrafe beansprucht, muss ein Justizsystem sicherstellen, das ihre Voraussetzungen professionell gewährt.

Warten im Todestrakt und Hinrichtung als selbständige Strafen für dieselbe Tat? Jahrzehntelanger Freiheitsentzug unter Todesdrohung und anschließend die Vernichtung des verbliebenen Lebens – das sind zwei Strafen für dieselbe Tat. Eine Fünfzigjährige soll für die Tat einer Achtzehnjährigen sterben. Kennt sie die 18jährige überhaupt noch?

Schon in Lackey v. Texas fragte Richter John Paul Stevens 1995 angesichts von 17 Jahren Todestrakt, ob das erlittene Leid das Vergeltungsinteresse nicht bereits erfüllt habe und welchen zusätzlichen Abschreckungswert die Hinrichtung noch besitze. Das blieb eine Stellungnahme zur Nichtannahme des Falls, keine Mehrheitsentscheidung.

In Knight v. Florida 1999 trat der Konflikt offen hervor. Richter Clarence Thomas hielt es für unbegründet, sämtliche Rechtsmittel auszuschöpfen und anschließend die daraus entstandene Verzögerung zu beanstanden. Richter Stephen Breyer widersprach der Nichtannahme und verwies auf die Bedeutung überlanger Todestraktzeiten.

2015 griff Breyer, unterstützt von Richterin Ruth Bader Ginsburg, in seinem Sondervotum zu Glossip v. Gross die langen Wartezeiten erneut auf. Sie verschärften das Leiden und schwächten zugleich die behaupteten Strafzwecke. Auch dies blieb ein Sondervotum. Die Härte der Gegenposition liegt in ihrer Zirkularität: Wer sich gegen ein Todesurteil wehrt, verlängert sein Leiden; wer anschließend dieses Leiden geltend macht, soll sich nicht darauf berufen dürfen. Eine Rechtsordnung, die so argumentiert, muss klären, warum ihre Verfahren Jahrzehnte benötigen und weshalb die Täteropfer den zusätzlichen menschlichen Preis tragen sollen.

Mein Schluss: Gerichte müssen sorgfältig und zügig arbeiten. Verteidigung und notwendige Beweisprüfung sind unverzichtbar. Wer ein vollstreckbares Todesurteil ausspricht, muss es zeitnah umsetzen. Scheitert der Staat daran über Jahrzehnte, darf seine Unfähigkeit nicht unbegrenzte zusätzliche Todesangst beim Gefangenen abladen.

Der Privy Council entschied 1993 in Pratt and Morgan, dass Jamaika die beiden Verurteilten nach 14 Jahren nicht mehr hinrichten durfte. Ihre Strafen wurden in lebenslange Haft umgewandelt. Bei mehr als fünf Jahren zwischen Todesurteil und Vollstreckung sah das Gericht starke Gründe für die Annahme unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung. Das ist eine nationale Verfassungsrechtsprechung, keine weltweit geltende Verjährungsfrist.

Auch Indien kennt eine verfassungsrechtliche Grenze. Im Urteil Shatrughan Chauhan v. Union of India vom 21. Januar 2014 behandelte der Supreme Court unangemessene Verzögerungen, insbesondere bei Gnadengesuchen, als Grund für die Umwandlung von Todesurteilen.

Selbst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkannte 1989 in Soering gegen Vereinigtes Königreich die Gefahr überlanger Dauer im Todestrakts an. Eine vorgesehene Auslieferung nach Virginia hätte wegen erwarteter Dauer, Haftbedingungen, psychischer Belastung und persönlicher Umstände gegen Artikel 3 EMRK verstoßen.

Der UN-Menschenrechtsausschuss hält extreme Verzögerungen über die erforderliche Rechtsmittelzeit hinaus für eine mögliche Verletzung des Verbots grausamer oder unmenschlicher Behandlung.

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Eine besonders eindringliche Gegenstimme kommt aus einer Rechtstradition, die viele selbsternannte Vertreter westlicher Zivilisation als dekoratives Herkunftsschild behandeln. Das rabbinische Recht kennt Todesstrafen und nimmt schon eine zusätzliche Nacht ernst. Sanhedrin 35a diskutiert, warum ein Kapitalverfahren nicht so terminiert werden soll, dass schon der Sabbat die Vollstreckung verzögert. Einen Verurteilten im Wissen um den bevorstehenden Tod weiter warten zu lassen, gilt als zusätzliche Qual.

Mischna Sanhedrin 4,1 meint: Ein Freispruch kann noch am selben Tag erfolgen, eine Verurteilung zum Tod am folgenden.

Die jüdische Tradition problematisiert nur eine zusätzliche Nacht. Tennessee verbraucht dreißig Jahre. Der Vergleich ist vernichtend, gerade aus Sicht eines Befürworters der Todesstrafe. Der Staat darf den Vollzug nicht zur eigenständigen, jahrelangen Todesqual ausdehnen.

Die Erzählung, früher habe jeder eine Überlebende seiner Hinrichtung die Freiheit geschenkt bekommen, ist falsch.

Sie enthält allerdings einen realen historischen Kern. Überleben wurde als göttliches Eingreifen verstanden und konnte eine Begnadigung auslösen. Bloßes Überleben bedeutete keineswegs Unschuld. Nach einer überlebten Hinrichtung ging es hingegen um den Umgang mit einem bereits bestehenden Urteil. Die Frage lautete, ob das unerwartete Überleben den Herrscher oder das Gericht zur Gnade bewegen sollte. Ein moderner Staat braucht keine Wundererzählung, um dieselbe Grenze zu ziehen. Er kann seine Entscheidung auf das bereits erlittene Leid, die eigene Verantwortung und den Verlust einer verhältnismäßigen Strafbegründung stützen.

Anne Greene wurde 1650 in Oxford gehängt. Als ihr Körper zur anatomischen Untersuchung gebracht wurde, entdeckte man Lebenszeichen; Ärzte belebten sie wieder. Anschließend wurde sie begnadigt. Ihre Rettung war kein automatisch eintretender Freispruch. Die Obrigkeit traf eine Entscheidung, die weitere Tötung zu unterlassen. Margaret Dickson überlebte 1724 in Edinburgh das Erhängen und wurde als Half-Hangit Maggie bekannt. Sie wurde nicht erneut hingerichtet. Die Rechtshistorikerin Cassie Watson beschreibt dazu eine schottische Rechtsauffassung, nach der bei tatsächlichem Überleben die Strafe als vollzogen gelten konnte. Eine stille Begnadigung erschien dem Juristen David Hume als Weg, solche Fälle zu bereinigen.

John Babbacombe Lee stand 1885 in Exeter dreimal vor dem vorgesehenen Vollzug, der Galgenmechanismus versagte. Der Innenminister wandelte das Todesurteil in lebenslange Haft um. Das war Verschonung vor der Hinrichtung, keine sofortige Freilassung.

Noch früher, 1280, wurde John of Ellingstring in England nach überlebtem Erhängen begnadigt. Die für den Vollzug verantwortlichen Gemeinden mussten zugleich eine Geldbuße zahlen. Gnade gegenüber dem Verurteilten und Verantwortung der ausführenden Stellen standen nebeneinanderstehen.
Mal wieder die Deutschen: Das alte preußische Landrecht von 1620 ordnete nach einem ersten Misslingen die Fortsetzung der Hinrichtung an.

Der juristische Gegenpol ist Willie Francis. Er überlebte 1946 in Louisiana einen Hinrichtungsversuch auf dem elektrischen Stuhl. Der Supreme Court erlaubte 1947 in Louisiana ex rel. Francis v. Resweber einen erneuten Versuch. Der technische Fehlschlag machte die weitere Vollstreckung nach Auffassung der tragenden Richter weder zu verbotener Doppelbestrafung noch zu unzulässiger grausamer Bestrafung.

Bei nachweisbar rechtswidriger zusätzlicher Schädigung kommt nach US-Recht Haftung in Betracht. Eine unmittelbare Schadensersatzklage nach 42 U.S.C. § 1983 gegen Tennessee selbst scheitert an Staatenimmunität und daran, dass der Staat keine anspruchspflichtige Person im Sinne dieser Vorschrift ist. Gegen persönlich verantwortliche Amtsträger sind Ansprüche möglich. Tennessees Claims Commission eröffnet daneben begrenzte Haftungswege, etwa für fahrlässige Betreuung staatlich verwahrter Personen. Ob Hinrichtungsfehler darunter fallen, werden ihre Anwälte prüfen. Die deliktische Staatshaftung ist grundsätzlich auf 300.000 Dollar begrenzt.

Tennessees Verfassung gibt dem Gouverneur ein Gnadenrecht. Aufschub lässt das Todesurteil bestehen; Umwandlung in lebenslange Haft beendet die Hinrichtungsdrohung, aber nicht die Gefangenschaft. Wer Freilassung verlangt, muss den Erlass sämtlicher noch vollstreckbarer Strafen fordern, die ihr entgegenstehen.

Gouverneur Bill Lee hatte eine Umwandlung in „lebenslang“ vor der Hinrichtung abgelehnt. Das komplette staatliche Versagen ist aber ein erheblicher neuer Umstand. Nach dreißig Jahren Gefangenschaft und einem gescheiterten Hinrichtungsversuch muss Tennessee seinen verbleibenden Strafanspruch vollständig aufgeben. Es wäre die überfällige Anerkennung einer Grenze staatlicher Rache.

Gerade wer die Todesstrafe befürwortet, sollte dieses Desaster nicht verteidigen. Der Anspruch lautet: sorgfältiges Urteil, zügiges Verfahren, zeitnaher und verlässlicher Vollzug ohne unnötige zusätzliche Qual. Tennessee hat diesen Anspruch vor aller Welt blamiert. Wer das achselzuckend hinnimmt, delegitimiert die Strafe, die er zu schützen vorgibt.

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