Von Rechtsanwalt Dirk Schmitz M.A.
Ein künftiger AfD-Ministerpräsident bestimmt politisch über den für Waffenrecht zuständigen Innenminister, aber hätte selbst unüberwindbare Schwierigkeiten, eine Waffenbesitzkarte zu erhalten oder zu behalten. Einen privaten Waffenschein zum Führen einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist undenkbar, wenn bei ihm die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG eingreift und nicht von ihm positiv widerlegt wird.
Das ist kein bereits entschiedener Fall. Aber es ist eine ziemlich konsequente Fortführung dessen, was der 3. Senat des OVG Sachsen-Anhalt am 7. August 2026 entschieden hat.
Und genau an dieser Stelle beginnt das Problem. Drei Verfahren – aber eine Wirkung weit über drei Personen hinaus: Das OVG hat in drei Verfahren – 3 L 44/25, 3 L 45/25 und 3 L 51/25 – die Zulassung der Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts Magdeburg abgelehnt. Die Entscheidungen des VG sind damit rechtskräftig.
In den drei konkreten Fällen gelten Mitglieder beziehungsweise Unterstützer der AfD Sachsen-Anhalt als nicht hinreichend waffenrechtlich zuverlässig. Das OVG hat ausdrücklich bestätigt, dass § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG nicht nur auf Funktionäre oder persönlich extremistisch hervorgetretene Parteimitglieder, sondern grundsätzlich auch auf einfache Parteimitglieder angewandt werden kann. Das ist mehr als eine Entscheidung über drei Waffenbesitzer.
Das Innenministerium Sachsen-Anhalt hatte die Waffenbehörden bereits 2024 zur Überprüfung entsprechender Fälle angehalten. Anfang 2025 wurden nach Angaben des MDR bei AfD-Mitgliedern bereits mehr als 120 waffenrechtliche Erlaubnisse beziehungsweise Widerrufsverfahren geprüft: 21 im Zusammenhang mit Jagd, 51 mit Sport und 50 Kleine Waffenscheine. Nach den OVG-Beschlüssen erklärte das Innenministerium, die Waffenbehörden darin bestärken zu wollen, diesen Weg fortzusetzen. Damit bekommt die Sache eine Dimension, die über drei Individualverfahren weit hinausgeht.
Noch 2023 sagte dasselbe OVG: So einfach geht es nicht! Bemerkenswert ist der Vergleich mit dem Jahr 2023. Damals entschied derselbe 3. Senat des OVG Sachsen-Anhalt noch unter der Überschrift „Keine Entziehung der Waffenbesitzkarte wegen Mitgliedschaft in der Partei AfD“. Die bloße Einstufung des Landesverbandes als Verdachtsfall durch den Verfassungsschutz reiche nicht. Das Gericht betonte damals sogar ausdrücklich, § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG setze voraus, dass das Verfolgen der betreffenden verfassungsfeindlichen Bestrebungen durch die Vereinigung tatsächlich feststehe; der bloße Verdacht genüge nicht.
Das OVG hat 2026 nicht einfach seine damalige Rechtsauffassung widerrufen. Der entscheidende Unterschied liegt im Tatsächlichen: Das VG Magdeburg hatte nun selbst umfangreiches Material ausgewertet – Reden, Publikationen, Social-Media-Beiträge und die Materialsammlung des Verfassungsschutzes – und daraus eigenständig den Schluss gezogen, der Landesverband agitiere in seiner Gesamtausrichtung gegen Menschenwürde und Demokratieprinzip. Diese Tatsachenwürdigung hat das OVG im Zulassungsverfahren nicht erfolgreich erschüttert gesehen.
Das muss man erwähnen, wenn man die Gerichte fair kritisieren will. Die Entscheidung ist juristisch also nicht aus der Luft gegriffen. Wer jetzt behauptet, die Richter hätten das Waffenrecht frei erfunden, macht es sich zu einfach.
§ 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG steht tatsächlich im Gesetz. Danach besitzen Personen in der Regel nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den vergangenen fünf Jahren selbst bestimmte verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt haben, Mitglied einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt, oder eine solche Vereinigung unterstützt haben. Das Gesetz unterscheidet damit ausdrücklich zwischen eigener Betätigung einerseits und bloßer Mitgliedschaft beziehungsweise Unterstützung andererseits.
Der Senat hat also einen vorhandenen gesetzlichen Tatbestand angewandt. Das stärkste Argument für die Entscheidung lautet deshalb: Waffenrecht ist Gefahrenabwehrrecht. Niemand besitzt einen grundrechtlich garantierten Anspruch darauf, erlaubnispflichtige Schusswaffen zu besitzen. Der Gesetzgeber darf wegen der außergewöhnlichen Gefährlichkeit von Waffen Anforderungen an die Zuverlässigkeit stellen, bevor jemand tatsächlich eine Gewalttat begeht. Genau darauf stützt sich auch das OVG.
Das ist juristisch ein gewichtiges Argument. Aber es ist nicht das Ende der Diskussion. Vom individuellen Waffenrecht zur politischen Zuverlässigkeitsprüfung: Denn die Konstruktion hat einen fundamentalen Haken: Die Person verliert ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht deshalb, weil sie selbst mit einer Waffe gedroht hätte, gewalttätig geworden wäre, Waffen unsicher aufbewahrt hätte oder sonst persönlich waffenrechtlich auffällig geworden wäre.
Das entscheidende Bindeglied kann alleine ihre Mitgliedschaft sein. Damit verschiebt sich das Waffenrecht von der Prüfung individueller Gefährlichkeit in Richtung einer mittelbaren politischen Zuverlässigkeitsprüfung.
Das OVG versucht diese Konsequenz dadurch abzufedern, dass § 5 Abs. 2 Nr. 3 lediglich eine Regelvermutung aufstellt. Besondere Umstände des Einzelfalls könnten sie widerlegen. Nach der Pressemitteilung des Gerichts kommen etwa ein nachweisbares aktives Entgegentreten gegen einschlägige Positionen oder ein unmittelbar bevorstehender Parteiaustritt in Betracht.
Doch gerade diese „Ausnahme“ macht die politische Problematik sichtbar. Der Bürger soll also möglicherweise nachweisen, dass er seiner eigenen Partei aktiv widerspricht – oder sie verlassen will –, um privat weiterhin als zuverlässig genug für eine Jagd- oder Sportwaffe angesehen zu werden. Das hat einen sehr bösen Beigeschmack politischer Wohlverhaltenskontrolle.
Man kann diese Wirkung durchaus „wokes Waffenrecht“ nennen: Nicht weil den Richtern eine bestimmte politische Gesinnung unterstellt werden müsste. Weil das Ergebnis einem politischen Muster entspricht, bei dem Gruppenzugehörigkeit und zugerechnete politische Haltungen zunehmend an die Stelle einer individualisierten Bewertung treten.
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Die Absurdität wird sichtbar, wenn man das Prinzip nach oben durchdekliniert. Angenommen, ein AfD-Politiker wird nach einer Landtagswahl Ministerpräsident von Sachsen-Anhalt. Solange er Mitglied desselben Landesverbandes bleibt und keine besonderen Umstände zur Widerlegung der gesetzlichen Regelvermutung festgestellt werden, verbietet diese rechtliche Konstruktion bei einem Antrag eine Waffenbesitzkarte.
Er wäre demokratisch gewählt. Er könnte Minister ernennen und entlassen. Seine Regierung würde politische Verantwortung für Polizei, Verfassungsschutz und Waffenbehörden tragen. Aber für den privaten Besitz einer Jagd- oder Sportwaffe könnte gelten: zu unzuverlässig.
Das sollte zumindest die Frage aufwerfen, ob aus einer präventiven waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung nicht irgendwann ein politisches Paradoxon geworden ist. Art. 21 GG gibt politischen Parteien eine besondere verfassungsrechtliche Stellung. Über ihre Verfassungswidrigkeit entscheidet nach dem Grundgesetz das Bundesverfassungsgericht. Die AfD ist nicht verboten.
Das OVG hält dem entgegen, ein Waffenverfahren sei eben kein Parteiverbotsverfahren. Nur formal stimmt das. Die eigentliche Frage lautet jedoch: Wie weit dürfen staatliche Nachteile an die legale Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen Partei geknüpft werden, bevor das Parteienprivileg und die politische Betätigungsfreiheit materiell ausgehöhlt werden? Diese Frage ist mit dem Satz „Waffenbesitz ist kein Grundrecht“ gelogen.
Besonders problematisch: Die politische Internet-Durchleuchtung
Hinzu kommt eine zweite Entwicklung. § 4 Abs. 6 WaffG erlaubt Waffenbehörden inzwischen ausdrücklich, zur Erforschung des Sachverhalts in öffentlich zugänglichen Quellen zu recherchieren und die Erkenntnisse in die Zuverlässigkeitsprüfung einzubeziehen. Auffällig ist der Wortlaut: Die Behörde „ist befugt“ zu recherchieren. Das Gesetz verpflichtet sie gerade nicht dazu, über jeden Waffenbesitzer ein Internetdossier anzulegen. Genau hier liegt ein erheblicher politisch faschistoider Gestaltungsspielraum.
Eine Waffenbehörde soll heute nach dem Schema arbeiten: Parteimitgliedschaft festgestellt – Google öffnen – X durchsuchen – Facebook prüfen – Telegram suchen – Leserbriefe zusammensuchen – alte Interviews auswerten – Kontakte kartieren – politisches Persönlichkeitsbild erstellen. Waffenbesitzkarte „nach rechts“ verbieten.
Waffenbehörden sind keine Verfassungsschutzbehörden. Der Staat darf konkrete Gefahren aufklären. Daraus folgt aber noch lange kein Auftrag zur systematischen digitalen Gesinnungsarchäologie.
Für Rechts und links und islamistisch müssen dieselben Regeln gelten: Und wenn man diesen Grundsatz ernst meint, muss er für alle gelten. Für einen AfD-Mann ebenso wie für ein Mitglied einer linken Partei. Für einen konservativen Christen ebenso wie für einen Muslim. Für denjenigen, der einem rechtsextremistischen Umfeld zugerechnet wird, ebenso wie für jemanden, bei dem Anhaltspunkte für linksextremistische oder islamistische Bestrebungen bestehen.
Islam ist nicht Islamismus. Konservative oder orthodoxe Religionsausübung, Moscheebesuch, religiöse Bekleidung oder politische Kritik eines Muslims sind ebenso wenig ein waffenrechtlicher Unzuverlässigkeitsgrund wie konservative, nationale, sozialistische oder radikal oppositionelle politische Auffassungen eines anderen Bürgers.
Entscheidend müssen konkrete Tatbestände sein – nicht politische oder religiöse Etiketten. Wer Gesinnungsprüfungen bei der eigenen politischen Klientel ablehnt, aber bei der gegnerischen begrüßt, verteidigt keinen Rechtsstaat, sondern nur die eigene Seite.
Ein Regierungswechsel beseitigt diese „OVG-Beschlüsse der Schande“ nicht. Auch ein AfD-Innenminister kann § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG nicht außer Kraft setzen. Ebenso wenig kann er bestandskräftige Waffenentziehungen pauschal für unwirksam erklären. Das Waffengesetz verlangt die regelmäßige Überprüfung der Zuverlässigkeit; treten zwingende Versagungsgründe ein, ist eine bestehende Erlaubnis nach § 45 WaffG grundsätzlich zurückzunehmen oder zu widerrufen.
Aber ein Minister kann die bisherige Verwaltungspraxis kippen. Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt übt ausdrücklich die Fachaufsicht über die Waffenbehörden aus. Über fachaufsichtliche Vorgaben und einen Anwendungserlass kann der Vollzug vereinheitlicht werden. Ein neuer AfD-Innenminister kann deshalb „pro Freiheit“ klarstellen:
Waffenrechtliche Zuverlässigkeit ist keine politische Zuverlässigkeit. Keine Sonderüberprüfung allein wegen eines Parteibuchs. Keine anlasslose Internetdurchleuchtung. Keine KI-gestützte Erstellung politischer Persönlichkeitsprofile. Keine „Kontaktschuld“. Keine Pflicht des Antragstellers, seine politische Gesinnung offenzulegen. Keine unterschiedliche Behandlung von rechts-, links- oder islamistisch eingeordneten Sachverhalten.
Und vor allem: Wer nach einer früheren Versagung einen neuen Antrag stellt, bekommt eine neue Entscheidung nach der dann geltenden Sach-, Erlass- und Rechtslage. Alte Gesinnungsbewertungen werden nicht fortgeschrieben. Gesetzliche Fünf- oder Zehnjahresfristen werden neu beleuchtet.
Das wäre die Rückführung des Waffenrechts auf seinen eigentlichen Zweck: konkrete Gefahren durch Waffen zu verhindern – nicht politische Gesinnungen zu bestrafen.
Zum Download:
Hier finden bundesweite Waffenexperten meinen Entwurf für ein echt gefahrenorientiertes Waffenrecht im Erlasswege. Beste grüße an den neuen Ministerpräsidenten und seinen Innenminister. Ein Entwurf nicht pro AfD, ein Antwort pro libertate und zugleich pro Sicherheit.
erlasswaffenrechtentwurf.pdf [188,1 KiB]
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