Verhandlung am OVG Bautzen am 29. Januar 2026

2G war völkerrechtswidrig – und Sachsen wusste es: Julia Neigels Entscheidungsschlacht vor Gericht

von Alexander Wallasch (Kommentare: 10)

Nächster Verhandlungstermin - Donnerstag, 29. Januar 2026 – OVG Bautzen: 2G ist und war völkerrechts- und eu-rechtswidrig© Quelle: Foto: Simone Tennigkeit

Millionen diskriminiert, Künstler mundtot, Gesellschaft gespalten: 2G war nie Infektionsschutz, sondern mittelbarer Impfzwang mit einem experimentellen Produkt. Am Donnerstag, 29. Januar 2026, liefert Julia Neigel vor dem OVG Bautzen die finale juristische Breitseite – mit EU-Dokumenten, die beweisen: Kein Fremdschutz, keine Rechtsgrundlage, massive Menschenrechtsverletzungen. Der Prozess gegen den Freistaat Sachsen (Az. 3 C 90/21) könnte Geschichte schreiben.

Von Julia Neigel

Wir erinnern uns:

Die deutsche Corona-Politik hat in der Bundesrepublik Deutschland Millionen Bürgern das Vertrauen in die seriöse Politik genommen. Die Menschen fühlten sich zum Objekt des Staates degradiert, für pharmazeutische Zwecke missbraucht.

Noch nie dagewesene Grundrechtseinschnitte seit Bestehen der Republik haben Millionen Menschen in dieser Zeit erniedrigt, diskriminiert, traumatisiert und die Gesellschaft gespalten. Die Rechtsordnung wurde auf dem Kopf gestellt, die Politik führte einen Staatsstreich gegen die zivilen Grundrechte durch. Sie wurden zu Privilegien der Gefolgsamen und die Politik entschied, wer diese Grundrechte noch bekommen darf.

Wer nicht bei der coronapolitischen Staatsräson mitmachte wurde öffentlich diffamiert, ruiniert, verfolgt und stigmatisiert, von der Mehrheit der Politiker und von Medien vorne an. Künstler litten 21 Monate unter Lockdown und Auftrittsverbot – in vielen Bundesländern beinahe 9 Monate ohne finanziellen Ausgleich. Der Mittelstand und viele kleine Unternehmen wurden mit Monate langen Lockdown niedergestreckt.

Alte und kranke Menschen wurden von ihrem sozialen Umfeld durch Besuchsverbote vollständig isoliert, Kinder wurden mit stundenlangem Maskentragen, Schulverbot und dem Vorwurf, ihre Oma in Gefahr zu bringen, körperlich und psychisch drangsaliert und leiden bis heute unter einem hohen Anstieg an psychischen Problemen.

Menschen wurden gegeneinander und aufeinander gehetzt, es wurde Angst und Schrecken verbreitet, jeder Mensch mutiere zur Virusschleuder, vor der man sich in Acht nehmen muss. Es wurde von Überlastung des Gesundheitssystem schwadroniert, dabei sahen die Zahlen und Statistiken in Kliniken völlig anders aus. Selbstmorde und Insolvenzen auch in unserer Branche schossen durch die Decke, eine Branche, die aus dem Munde vieler Politiker als „systemunrelevant“ gebrandmarkt und finanziell völlig vergessen wurde.

Uns wurde der berufliche Zugang zur Öffentlichkeit verboten, damit aber auch unser positiver mentaler Einfluss auf die Gesellschaft. Wir wurden als diejenigen, die traditionell gesellschaftskritische Botschaften äußern und Menschen friedlich zusammenbringen und Freude bereiten, in jeder Hinsicht mundtot gemacht und aus dem Verkehr gezogen – ohne klare Aussicht auf ein Ende dieses Zustandes.

Dabei ist kulturelle Teilhabe für Künstler und Zuschauer ein völkerrechtlich garantiertes Menschenrecht. Das hat seinen guten Grund: Bis zum Ende des 2. Weltkrieges wurden Künstler von totalitären Staatsorganisationen und Mächtigen politisch instrumentalisiert und missbraucht. Dann wurde das Völkerrecht und der Sozialpakt erschaffen. Dessen Artikel 15 garantiert speziell den Berufsständen der Künstler, Autoren und Wissenschaftlern, sowie allen Menschen ein Recht auf kulturelle Teilhabe als Existenzminimun und Menschenrecht. (siehe; BVerfG Az. 1 BvL 10/10 vom 18.07.2012, 2. Leitsatz, sowie Rn. 28, 68, abzurufen unter: https://bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/2012/07/ls20120718_1bvl001010.pdf?__blob=publicationFile&v=1;)

Erst im Jahr 2021 durften Künstler überhaupt wieder auf Tournee gehen, allerdings nur unter 3G (geimpft, genesen, getestet) und mit nur einer geringen Zahl des Publikums des eigentlichen Fassungsvermögens einer Konzerthalle. Wir standen, optisch gesehen, vor beinahe leeren Hallen, mit Menschen, die 2 Meter Abstand voneinander halten mussten und sich im Raum verloren – bei gesetzlich minimaler Zuschauerzahl. Alle mussten ihre persönlichen Daten an Privatunternehmen abgeben, um kulturell überhaupt teilnehmen zu können. Das war schon Zumutung genug, für Publikum und Künstler.

Als ich im Oktober/November 2021 dann eine bundesweite Tournee (unter 3G) absolvierte, begann das Bundesland Sachsen bezüglich des Menschenrechts der kulturellen Teilhabe mit dem Wechsel von 3G auf den Zwang zu 2G (geimpft und genesen) – mitten auf meiner Tour. Wenn die Tickets noch unter 3G gekauft wurden, entschied die sächsische Regierung urplötzlich, dass ab sofort nur noch 2G zulässig sei und schloss damit gesunde Menschen mit natürlichem Gesundheitsstatus aus der Öffentlichkeit und der menschenrechtlich garantierten Kulturellen Teilhabe vollständig aus.

Das Bundesland Sachsen preschte voran. Wie abgesprochen zog kurze Zeit später Bayern nach und andere Bundesländer folgten dem Beispiel, bis bundesweit ein 2G-Regime herrschte. Eine Woche später sollte ich in Sachsen auftreten. Das heißt: Mehr als ein Drittel meines Publikums („Ungeimpfte“) und der Ticketkäufer durften plötzlich nicht mehr zum Konzert und wurden ausgegrenzt, obwohl sie gesund waren und das nicht einmal beweisen durften – von jetzt auf nachher.

Ich entschied gegen die Entscheidung der sächsischen Regierung juristisch vorzugehen, weil diese damit angefangen hatte und weil es meine Konzerte in Sachsen betraf. Ich war nicht bereit Menschen zu diskriminieren und diesen politischen Weg zu unterstützen. So legte ich mitten auf meiner Tour in einem Eilantrag Klage gegen die sächsische Coronaschutz-Verordnung vom 05.11.2021 für die kommenden Konzerte in Sachsen ein, da diese 3G verbot und nun 2G auf Konzerten anordnete. (Siehe: https://julianeigel.com/wp-content/uploads/2021-11-16-Antragsschriftsatz_Eilverfahren_geschwaerzt.pdf),

Das zuständige Oberverwaltungsgericht (OVG) Bautzen lehnte am 19.11.2021 mein Eilverfahren mit dem sinngemäßen Tenor ab, Menschen mit natürlichem Gesundheitsstatus („ungeimpft“) seien selbst Schuld, wenn sie nicht auf Konzerte dürften (siehe: https://julianeigel.com/wp-content/uploads/2021-11-19-Eilverfahren-Beschluss_19_11_2021_OVG_Sachsen_geschwaerzt.pdf). Sie wären die sogenannten „Pandemietreiber“ und die „Impfquote“ würde nicht ausreichen.

Also musste ich eine Normenkontrollklage einreichen, um hierbei Gehör zu bekommen. Dies geht nur, solange die Verordnung gültig ist. Zeitgleich zur Ablehnung meines Eilantrags verkündete ebenfalls am 19.11.2021 die sächsische Regierung, dass nun die sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 05.11.2021 vorzeitig von der sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vom 22.11.2021 am Montag, den 22.11.2021, abgelöst würde und ein Lockdown für alle Freizeiteinrichtungen ausgerufen würde, der dann faktisch mehrere Monate dauerte.

Die sächsische Notfall-Verordnung vom 22.11.2021 wurde in einer Nacht- und Nebelaktion an einem Wochenende auf der Seite der sächsischen Regierung online gestellt. Bei genauerer Betrachtung stellte man fest, dass es sich lediglich um einen Entwurf handelte (Der Hinweis zum Gesetzes- und Verordnungsblatt bestand aus dem Hinweis „siehe GVBL S. XXX“ und war gelb markiert), bedeutet: Die Verordnung war formell nicht verkündet, weil das Gesetzes-und Verordnungsblatt (GVBL) noch gar nicht gedruckt war, die Seitenzahl in der Verordnung daher noch fehlte (siehe: https://julianeigel.com/wp-content/uploads/2024-02-12-Schriftsatz-Schwab.pdf).

Dieses aber muss bei Verkündung und Inkrafttretung einer Verordnung nach der sächsischen Verfassung schon vorhanden sein. Also entschied ich gegen die 2G-Verordnung nach dem Eilverfahren nun doch eine Normenkontrollklage am OVG Bautzen einzureichen, weil die sächsische Coronaschutz-Verordnung vom 05.11.2021 also doch noch in Kraft war und Nachfolgeverordnung nur als Entwurf online stand. Eine Normenkontrollklage führt bei einem Sieg bei Gericht zum Sieg aller Betroffenen, nicht nur des Antragsstellers.

Seit dem 24. November 2021 klage ich daher gegen die sächsische Coronaschutz-Verordnung vom 05.11.2021 als nächsten juristischen Schritt in einer Normenkontrollklage am OVG in Bautzen wegen 2G in der Kultur. (Siehe: https://julianeigel.com/wp-content/uploads/2021-11-24-Normenkontrolle_Hauptsache.pdf). Und in einer Klageerweiterung klage ich gegen den darauf folgenden Kulturlockdown durch die darauf folgende sächsische Notfall-Verordnung vom 22.11.2021. (Siehe: https://julianeigel.com/wp-content/uploads/2022-03-19-Klageerweiterung-Normenkontrollklage-vom-19.03.2022_geschwaerzt.pdf).

Ich klage also gegen zwei Verordnungen. Das Normenkontrollverfahren trägt das Az. 3 C 90/21 (Julia Neigel ./. Freistaat Sachsen) Das Prozessteam besteht aus 3 Anwälten, in Weiteren aus einem Juraprofessor, einem Verwaltungsrichter als mein Beistand, aus der Good-Gouvernance-Gewerkschaft und einer wissenschaftlichen Projektleiterin - alles Experten im Bereich der juristischen und wissenschaftlichen Fragen zur Corona-Politik. Der Prozessstoff ist unglaublich aufwändig und daher füllen die Schriftsätze mittlerweile Akten. Dieses Team leistet exzellente, brillante Arbeit.

Seit Klagebeginn erlebten wir unglaubliche Zustände, die den Klüngel zwischen Politik und Justiz am OVG Bautzen deutlich offenlegten:

Das Gericht tat erst mal knapp zwei Jahre rein gar nichts, möglicherweise in der Hoffnung, das Verfahren so lange in die Länge zu ziehen, dass andere Betroffene Verjährungsprobleme bekommen, wenn es mit dem Urteil so weit ist. In einer der bisherigen zwei Verhandlungstagen (im Jahr 2024) wurde erst einmal am 1. Verhandlungstag ein Verwaltungsrichter, der zu meinem Team gehört, vom Senat als mandatierter Bevollmächtigter abgelehnt. Wir haben ihn dann zum Beistand berufen, wogegen der Senat nichts tun kann. Gleichzeitig lehnte das Gericht auch die Gewerkschaft ab, die sich meiner Klage angeschlossen hat. Offenkundig schien dem Senat nicht zu gefallen, dass ich ein großes starkes Team mitbrachte.

Im 2. Verhandlungstag tauchte ein Pressesprecher des OVG in der Verhandlung auf, der den Medien irrigerweise erzählte, ich hätte meine Normenkontrollklage zu spät eingereicht, weil diese von der sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vom 22.11.2021 vorzeitig außer Kraft gesetzt worden sei, während wir in der mündlichen Verhandlung vorher schon in seiner Anwesenheit längst nachweisen konnten, dass diese nur als reiner Entwurf auf der Seite der Staatskanzlei online stand und somit formell nicht verkündet war.

Im Umkehrschluss sind wir mit der Normenkontrollklage also sehr wohl rechtzeitig. Dieser Pressesprecher wird im Nachgang noch eine bedeutende Rolle spielen. Denn am selbigen Tage stellten wir einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden des Senats: Wir stellten dem vorsitzenden Richter, die Frage – ob sich der Senat (bestehend aus 5 Richtern) nicht als befangen ansieht, denn in deren Beschluss der Ablehnung meines Eilantrags vom 19.11.2021, würde dieser nämlich schreiben, dass die „Ungeimpften“ als Pandemietreiber selbst schuld wären, wenn sie aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden seien? Er antwortete für alle 5 Richter in deren Vertretung mit „nein“, anstatt jeden einzelnen Richter darauf antworten zu lassen. (siehe:https://julianeigel.com/wp-content/uploads/2023-07-27-Verhandlungsprotokoll-27-07-2023-Kopie_geschwaerzt.pdf)

Aus diesem Grund musste der Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden des Senats im Nachgang durch die 4 verbleibenden Richter des Senats mit Hinzukommen eines anderen Richters eines anderen Senats des OVG nach der Verhandlung beschieden werden.

Als die mündliche Verhandlung zu Ende war und wir schon auf dem Heimweg, platze die Bombe: Der nach der Geschäftsordnung dafür zuständige neue Richter lehnte sich selbst als Richter ab, bzw. erklärte sich selbst als befangen. (siehe:https://julianeigel.com/wp-content/uploads/2024-02-08-674951_5000-2024-07655_Kurzmitteilung_AntragstellerProzBev_geschwaerzt.pdf) Er hatte die von mir in der Klage angegriffenen zwei Verordnungen als Mitarbeiter des sächsischen Justizministerium nämlich selbst mitverfasst.

Zugleich stellte sich heraus: Dieser befangene Richter war noch Stunden zuvor der besagte Pressesprecher des OVG in unserer mündlichen Verhandlung zu denjenigen Verordnungen gewesen, die er als Mitarbeiter des Justizministerium selbst veranlasst hatte. Dieser Richter erzählte den Medien als Pressesprecher des Senats irrige Dinge, die in der mündlichen Verhandlung durch uns widerlegt worden waren und es ging zugleich um seine Arbeit im Justizministerium, während er als Richter und Pressesprecher auftrat.

Ich musste eine Richtigstellung seiner falschen Aussagen gegenüber den Medien einfordern, der er dann auch nachkam. (https://julianeigel.com/wp-content/uploads/2024-02-09-Antrag-auf-Richtigstellung-nach-dem-Presserecht_geschwaerzt.pdf) und reichte Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerde ein: https://julianeigel.com/wp-content/uploads/2024-02-09-Fach-und-Dienstaufsichtsbeschwerde_geschwaerzt.pdf).

Die Stellungnahmen der Richter des verhandelnden Senats zeigten, dass vier von fünf Richtern von diesem Interessenskonflikt des Pressesprechers und Kollegen wussten, als dieser während unserer Verhandlung im Saal und im richterlichen Hinterzimmer ein und ausging und mit den Medien sprach (siehe https://julianeigel.com/wp-content/uploads/2024-02-13-Kurzmitteilung-Befangenheit.pdf). Hätten wird keinen Befangenheitsantrag gestellt, hätte sich der Pressesprecher niemals als befangener Richter outen müssen und der Senat hätte niemals zugeben müssen, dass fast alle Richter von seiner Befangenheit wussten.

Im Nachgang stellte sich noch viel mehr heraus. Jeder einzelne ist ein weiterer Skandal. Ein kleiner Ausschnitt:

Der Befangenheitsantrag gegen den Senat wegen der Kenntnis und des Verschweigens der Befangenheit des Pressesprechers wurde vom selben Gericht abgeschmettert, so, als ob es selbstverständlich wäre, dass ein ehemaliger Mitarbeiter des Justizministeriums mit dem Senat als Kollege und deren Pressesprecher verkehren darf, während dieser Senat mit uns über deren Arbeit als Mitarbeiter des Justizministeriums verhandelte, ohne uns seinen Interessenkonflikt offenzulegen.

Der Antragsgegner, die sächsische Staatskanzlei, musste nach mehrfacher Aufforderung unsererseits die Entstehung der sächsischen Notfall-Verordnung vom 22.11.2021 offenlegen. Die Notfall-Verordnung wurde ohne Prüfstempel des Justizministeriums an die Druckerei gegeben, eine Pflicht aus einem Normenerlass, der gesetzlich vorgeschrieben ist. Ohne Prüfstempel ist eine Verordnung formell ungültig.

Die Staatskanzlei behauptete, dass diese Pflicht eines Prüfstempels des Justizministeriums für die sächsische Regierung nicht gelten würde, obwohl das Gesetz diese dazu verpflichtet. Ein Prüfstempel einer Verordnung durch das Justizministerium ist ähnlich eines Prüfstempels beim TÜV, ohne den kein Auto fahren darf. Die sächsische Staatskanzlei hält sich hierbei nicht an deren eigenen Normenerlass. (siehe: https://julianeigel.com/wp-content/uploads/2024-04-29-Stellungnahme_OVG_geschwaerzt.pdf)

Die Drucksache der Verordnung wurde von einer Druckerei in die Post gegeben, bei der bis heute die Dienstleistungskonzession für einen staatlich übertragenen Hoheitsakt trotz unserer Anträge nicht vorgelegt wurde. (siehe: https://julianeigel.com/wp-content/uploads/2024-04-12-Entstehungsgeschichte-VO-Schrift.pdf)

Doch das ist noch nicht alles:

Erst wenn eine Verordnung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht ist, ist sie faktisch verkündet. Eine Online-Einstellung eines Gesetzes ist nach der sächsischen Verfassung in Sachsen sowieso nicht bindend, erst Recht nicht als Entwurf. Das Gesetz muss gedruckt sein und dann verschickt werden und der Öffentlichkeit allgemein zugänglich sein.

Die Drucksache als Teil des Gesetzes- und Verordnungsblattes selbst, die Basis dafür, soll in diesem Fall erst am 23.11.21 in die Post gegeben worden sein, obwohl die sächsische Notfall-Verordnung vom 22.11.2021 also schon am Vortag verkündet worden sein soll. Eine Verordnung kann wiederum nicht rückwirkend verkündet werden, insbesondere wenn Geldstrafen Inhalt der Verordnung sind. Wann diese bei der Öffentlichkeit überhaupt als Original-Drucksache (GVBL) faktisch angekommen sein soll, ist bis heute unbekannt, aber entscheidungsrelevant. (siehe: https://julianeigel.com/wp-content/uploads/2025-04-25-Stellungnahme_OVG_Konzession.pdf)

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Ein Antrag auf Videozuschaltung eines Juristen aus meinem Team zur nächsten mündlichen Verhandlung, weil dieser verhindert ist anreisen zu können, wurde ohne Begründung abgelehnt. (Siehe:https://julianeigel.com/wp-content/uploads/3_c_90_21_video_b1e7df1ec9b87c51_a_00_490903e6125405b8e063623011aca770.pdf).

Dies führt nun zum nächsten Befangenheitsantrag. Und wieder kommt die Macht des Pressesprechers in die Quere: Der 3. mündliche Verhandlungstermin wurde von der Pressestelle online nicht öffentlich gemacht, während alle anderen Termine am OVG der Öffentlichkeit und den Medien online zugänglich gemacht wurden.

Der Leiter des Pressesprechers und deren Stellvertreter sind beides Richter des verhandelnden Senats, der 3. und weitere stellvertretende Pressesprecher ist der Richter, der die zu verhandelnden Verordnungen als ehemaliger Mitarbeiter des Justizministerium mit verfasst hat und de Facto schon per se befangen ist.

Der Anwalt des Antragsgegners, der sächsischen Staatskanzlei, war früher Richter am sächsischen Verfassungsgericht und Finanzgericht und vertritt seinen ehemaligen Arbeitgeber nun als Rentner und Rechtsanwalt, während zugleich der Richter unseres Teams, der nun Beistand ist, als bevollmächtigter Vertreter seitens des Gerichts nicht akzeptiert wurde (siehe https://julianeigel.com/wp-content/uploads/2023-07-26-Schreiben-des-OVG-Bautzen-26-07-2023-Abweisung-Richter-als-Bevollmaechtigter_geschwaerzt.pdf).

Unter jedem Teppich, den man hochhebt, liegt der Dreck und Staub zentimeterdick in diesen feinen Räumen, sodass man vor Schmutz und Dunst die Hand kaum vor Augen sehen kann ...

In diesem Verfahren tun sich Abgründe an Klüngel, Filz und Nachlässigkeiten der sächsischen Staatskanzlei und Justiz auf, die aus Sicht der Steuerzahler und Bürger, deren Arbeitgebern, vollkommen inakzeptabel sind. Noch geht es immer noch nur um die formelle Zulassung meiner Klage und trotzdem fliegen jetzt schon so viele Fehler des Gegners und des OVG auf, dass man den Eindruck gewinnen könnte, man hätte es mit einer Sippschaft von Amateuren zu tun, die die Interessen der Bürger überhaupt nicht mehr ernst nehmen. Es scheint, dass sie einfach tun was sie wollen und vor allem nicht das tun, was sie müssen.

Am Donnerstag steht im Sächsischen Oberverwaltungsgericht Bautzen ein weiterer Termin an, der in die Geschichte der deutschen Coronapolitik-Aufarbeitung eingehen könnte. Mit unseren letzten Schriftsätzen wird der Senat mit der finalen Breitseite konfrontiert: In einem ergänzenden Schriftsatz vom 23. Januar 2026, der die sächsische 2G-Regelung der Corona-Schutz-Verordnung vom 5. November 2021 als das entlarvt, was sie war, wird die bedingte Zulassung der EU aufgearbeitet: Laut EMA (Europäische Arzneimittelagentur) war kein Infektionsschutz getestet worden.

2G in Sachsen, mit dem Mittel der „Coronaschutz-impfung“, diente einer europarechtlich unerlaubten mittelbaren, einrichtungsbezogenen Impfzwang mit einem experimentellen Gentherapie-Produkt unter Verstoß gegen EU-Recht, Völkerrecht und Grundgesetz. Die Zell- und Gentherapie wurde durch die politische Umbenennung in „Impfung“ aufgehübscht und damit positiv besetzt.

Der Schriftsatz – 31 Seiten purer juristischer Schärfe plus umfangreiche Anlagen (EMA-Antwort an einen EU-Abgeordneten zum fehlenden Fremd – und Infektionssschutz, Pfizer-Schadensbericht April 2021, EMA-Risk-Management-Plan, Europarat-Resolution 2361, EuG-Beschlüsse) – wurde genau deswegen von uns nachgereicht: um die Richter kurz vor der Verhandlung mit den unumstößlichen Fakten des medizinischen Versuchs während 2G zu überrollen.

Er baut auf früheren Beiträgen auf und fordert unsererseits die Vorlage an den EuG zu mehreren Vorfragen. Die Kernvorwürfe unsererseits sind Folgende:

1.

Der wahre Zweck von 2G war nie Infektionsschutz. Wir belegen offene Geständnisse aus Politik und Experten, dass 2G der Erhöhung der Impfquote als Abnahme des durch Steuerzahler finanzierten Arzneimittels diente, entgegen virologischem Expertenkonsens, dass es Infektionen nicht reduziert, sondern nur in den Privatbereich verlagert.

Die „Impfstoffe“ waren experimentell bis 2023 inmitten klinischer Studien – und das wussten alle Verantwortlichen. (Anlage 3) Die Arzneimittel wurden lediglich nach einer bedingte Zulassung nach EU-Verordnung EG 507/2006 vom 29.03.2006 zugelassen. Dabei ist eine mittelbare oder unmittelbare einrichtungsbezogene Impfpflicht unzulässig: Klinische Langzeit-Sicherheitsstudien (z. B. C4591001 für Comirnaty) liefen noch bis Ende 2023.

Jede Anwendung war Teil eines medizinischen Großversuchs. Daher verstößt staatlicher Druck (Ausschluss vom gesellschaftlichen Leben) zur Teilnahme an einem medizinischen Versuch gegen Art. 7 UN-Zivilpakt (ICCPR): Niemand darf ohne freiwillige Zustimmung medizinischen Experimenten unterworfen werden. Zudem verstößt der Ausschluss aus dem Kulturellen Leben gegen Art. 15 Abs. 1 Un-Sozialpakt (ICESCR) und nach dem 2. Leitsatz und den Rn. 48 und 68 des BVerfG-Urteils: Az. 1 BvL 10/10 vom 18.07.2012 gegen Art. 1 GG i.V.m. 20 GG.

2.

Es bestand keine Zulassung zwecks Fremd – und Ansteckungsschutz, was den Behörden bekannt war. Die EMA bestätigte dies schriftlich (Anlage 4/5): Die Produkte waren nie für Übertragungs- und Infektionsschutz zugelassen/getestet. Der Ausschluss Ungeimpfter zum „Fremdschutz“ durch 2G war infektiologisch also sinnlos und rechtswidrig. Im Gegenteil: 2G hat die Ansteckung unter den „Geimpften“ noch verschlimmert und verstärkt.

3.

Die „Corona-Impfung“ beförderten sogar Infektionen und Krankheitsausbrüche (Pfizer-Bericht: 7,3 % COVID-19 als Nebenwirkung). Schwere Risiken wurden verschwiegen – die Aufklärung wurde sabotiert, der Pfizer-Schadensbericht April 2021 war den Behörden bekannt. Er listet hunderte schwere/tödliche AESIs (Myokarditis, Thrombosen, Schlaganfälle etc.).

4.

Hingegen im RKI-Aufklärungsbogen stand als Nebenwirkung nur: „Fieber, Schmerzen, Schüttelfrost“, obwohl der Schadensbericht den Behörden vorlag. Der Beipackzettel zum Produkt wurde per § 4 MedBVSV rechtswidrig entfernt (Verstoß gegen EU-Verordnung EG 507/2006 vom 29.03.2006, dessen 10. Erwägungsgrund + Art. 8). Die Bürger wurden über die Merkmale der bedingten Zulassung systematisch getäuscht.

5.

Höherrangiges Recht nach Art. 25 Abs. 2 GG wurde missachtet:

o Europarecht: EuG-Beschlüsse (T-96/21 u. a.): Bedingte Zulassung begründet keine mittelbare und unmittelbare Impfpflicht auf nationalstaatlicher Ebene und entfaltet dazu keine Rechtswirksamkeit. Das PEI hat nur eine Studie zugelassen. Damit war 2G nicht zulässig.

o Völkerrecht: Europarat-Resolution 2361 (kein Druck gegen Ungeimpfte, keine Diskriminierung wegen Nicht-Impfung); Nürnberger Kodex; UN-Zivilpakt Art. 7.

o Grundgesetz: Verletzung Menschenwürde (Art. 1), körperliche Unversehrtheit (Art. 2), Gleichheit (Art. 3), kulturelle Teilhabe (Art. 15 IpwskR i. V. m. Art. 1 GG und Art. 20 GG)

Die „hohe Ungewissheit“-Formel der deutschen Behörden und Politik (die alle Maßnahmen getragen hat) erscheint uns als eine bewusste Täuschung, weil internes Wissen (RKI, Ministerien EMA, Pfizer) das Gegenteil belegt. Laut unserer Recherchen ist 2G von Grund auf rechtswidrig, weil keine Rechtsgrundlage für mittelbaren Zwang zu einem experimentellen Produkt bestand.

Im Umkehrschluss gilt dies vielleicht auch für die Impfpflicht in den Berufen der Soldaten und dem Gesundheitswesen. Es handelt sich wohl eher um einen künstlich erzeugten Markt für ein gentechnisches neues Pharmaprodukt mit Hilfe der Politik, die die Menschen meist unwissend und unaufgeklärt in einen medizinischen Versuch und großen Feldversuch als Versuchskaninchen zwang.

Wenn das OVG durchgreift und unserem Antrag auf Vorlage an den EuG folgt, kippt die gesamte Corona-Rechtfertigungskette – juristisch, nicht nur medial. Denn dann wird das EuG auf seine Beschlüsse vom 25.11.2021 zurückkommen und dem OVG Bautzen gegenüber bekräftigen müssen, dass die „Impfstoffe“ auf nationalstaatlicher Ebene zu keinem Zeitpunkt als Mittel für eine einrichtungsbezogene mittelbare oder unmittelbare „Impfpflicht“ in der Bundesrepublik Deutschland herhalten konnten, weil eine bedingte Zulassung der EU es auf Grund der experimentellen Grundlagen als Verordnung verbietet. (Siehe: https://julianeigel.com/wp-content/uploads/Schriftsatz-vom-23.01.26-mit-Anlagen.pdf)

Die Corona-Politik betrachten wir bis heute als „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ im Sinne des § 7 Abs. 1 VStGB, systematisch als Angriff gegen die Zivilbevölkerung angelegt. Solche systematisch angelegten und organisierten Menschenrechtsverletzungen verjähren nicht. Es benötigt dringend Aufarbeitung und Wiedergutmachung, sonst wird diese Kluft und der Verlust des gesellschaftlichen Vertrauens in die Politik nicht mehr heilen. Das OVG Bautzen darf den ramponierten Ruf des deutschen Rechtsstaates bei diesem Thema in der Weise heilen, in dem es beweist, dass der Rechtsstaat immer noch existiert, um im Interesse der Bürger und im Sinne der Wahrheit Recht zu sprechen.

Die Täter müssen zur Verantwortung gezogen werden. Wenn das OVG Bautzen dies nicht tun, wird es ein anderes Gericht im weiteren Verlauf irgendwann tun. Wahrheit und Fakten kann man nicht aufhalten. Wir werden, als Menschenrechtsverteidiger im Sinne der UN-Resolution Nr. 53/144 solange an die Tür der Gerechtigkeit und Aufklärung im Interesse der Menschenrechte klopfen, bis man uns die Tür aufmacht und uns Recht gibt.
Das gesamte Gerichtsverfahren ist hier einsehbar:


https://julianeigel.com/kulturlockdown/

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