Rechtsanwalt Dr. Ingve Björn Stjerna will Tod der Frau nicht auf sich beruhen lassen

Ältere Dame offenbar nach Maßnahmen der Polizei Berlin verstorben

von Alexander Wallasch (Kommentare: 1)

Eine ältere Dame, sicherlich jenseits der 70 Jahre alt, liegt in einem Durchgang durch eine Polizeiabsperrung auf dem Boden. Ein Polizist der Berliner Polizei schleift die Frau mehrere Meter über den Boden aus dem Weg.© Quelle: Youtube / Uniklinikum Tübingen / Focus Online, Bildmontage Alexander Wallasch

Anwalt schockiert: Die ältere Dame ist offenbar im Zusammenhang mit den polizeilichen Maßnahmen gegen sie tatsächlich ums Leben gekommen!

(Erstveröffentlicht bei stjerna.de, Autor: Rechtsanwalt Dr. Ingve Björn Stjerna)


I. Demonstrationen in Berlin am 21. April 2021 und die Verhältnismäßigkeit polizeilichen Handelns

Es waren verstörende Szenen, die sich am 21. April 2021 in Berlin im Rahmen von Demonstrationen gegen eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes durch das „Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ abspielten: Polizisten in Schutzausrüstung mit geschlossenen Helmvisieren gingen in aufgeheizter Stimmung mit z. T. intensiver körperlicher Gewalt gegen Demonstranten vor, dokumentiert in verschiedenen Videos ( ... ) sowie Berichten vor Ort anwesender Personen ( ... ).

Nicht aus allen Videoaufnahmen ist ersichtlich, ob es für das mitunter harsche Einschreiten einzelner Polizisten womöglich eine Vorgeschichte gibt, strikt zu beachten ist jedoch bei jedem polizeilichen Vorgehen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als eines der verfassungsrechtlichen Kernprinzipien rechtsstaatlichen Handelns. Dies sieht auch das „Allgemeine Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin“ („ASOG Bln“) ausdrücklich vor, welches das Handeln der Polizei im Bundesland Berlin regelt. Die ersten beiden Absätze von § 11 ASOG Bln lauten:

"(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die Ordnungsbehörden und die Polizei diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.“

(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.“

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II. Vorgehen der Berliner Polizei gegen eine ältere Dame

Dies vorausgeschickt, sticht in den Aufnahmen des polizeilichen Vorgehens gegen Demonstranten am 21. April 2021 ein Vorfall als besonders erschreckend heraus ( ... ):

Eine ältere Dame, sicherlich jenseits der 70 Jahre alt, liegt in einem Durchgang durch eine Polizeiabsperrung auf dem Boden. Ein Polizist der Berliner Polizei, ohne weiteres zu erkennen an den entsprechenden Uniformmarkierungen, ergreift die Dame mit beiden Händen an ihrem linken Arm und schleift die sichtlich schockierte Frau mehrere Meter an ihrem ausgestreckten Arm über den Boden aus dem Weg. Dort wird sie von fünf bis sechs Polizisten umringt und aufgerichtet. Im Anschluss wird sie von zwei weiteren Polizisten mittels Polizeigriff an jedem Arm fixiert und unter Begleitung weiterer – soweit in der Videoaufnahme ersichtlich – vier Polizisten zügig zu Fuß abtransportiert, offenbar zur erkennungsdienstlichen Behandlung. Die Dame gibt dabei mehrfach Schmerzenslaute von sich und äußert – z. T. mit schmerzverzerrtem Gesicht –, dass sie mit der von den Polizisten vorgegebenen Geschwindigkeit nicht Schritt halten kann. Die Polizisten behalten ihre Schrittgeschwindigkeit dennoch ungerührt bei, so dass die ältere Dame mehrfach stolpert und nur durch ihre Fixierung seitens der Polizisten gehalten wird. Dann endet die Videoaufnahme des Vorgangs.

Aus hiesiger Sicht war und ist dieses Vorgehen der Berliner Polizei gegen einen älteren Menschen grob unverhältnismäßig und damit ein Fall für die Staatsanwaltschaft.

III. Strafanzeige gegen die an dem Vorgang beteiligten Polizisten wegen Körperverletzung im Amt

Ich erstattete daher am 4. Mai 2021 Strafanzeige gegen die an dem Vorgang beteiligten Polizeibediensteten, insbesondere wegen Körperverletzung im Amt, und bat darum, mich über den Ausgang der Ermittlungen zu informieren.

Mit Schreiben vom 12. Mai 2021 teilte mir die Staatsanwaltschaft Berlin das Aktenzeichen des Verfahrens mit, das seinerzeit gegen Unbekannt geführt wurde. Danach geschah zunächst nichts. Sachstandsanfragen vom 3. November 2021 und vom 8. April 2022 wurden nicht beantwortet.

IV. Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Berlin wegen fahrlässiger Tötung, Einstellung des Verfahrens

Am 12. Juli 2022, also rund 14 Monate nach Einreichung der Strafanzeige, erhielt ich ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Berlin vom 1. Juli 2022, dem sich entnehmen lässt, dass man keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Straftat sieht und das Ermittlungsverfahren daher eingestellt hat.

1. Die ältere Dame ist verstorben

Bei der Durchsicht der sehr oberflächlich und lückenhaft gehaltenen Mitteilung fiel zunächst auf, dass Ermittlungen offenbar nur gegen einen der an dem Vorfall beteiligten Polizisten geführt wurden, während die Strafanzeige sich ausdrücklich gegen alle an dem Vorgehen gegen die Dame beteiligten Polizisten gerichtet hatte. Zudem erstaunte, dass der ursprüngliche Tatvorwurf der Körperverletzung im Amt auf fahrlässige Tötung erweitert worden war. Nachdem zumindest ich von einem Todesfall bis dahin keine Kenntnis hatte, nahm ich zunächst eine Verwechselung an. Zu Unrecht, wie sich bei weiterem Studium der Mitteilung herausstellte.

Die ältere Dame ist offenbar im Zusammenhang mit den polizeilichen Maßnahmen gegen sie tatsächlich ums Leben gekommen!

2. Die ältere Dame wies bei ihrem Tod eine Hirnblutung auf

Nach einleitenden Floskeln ist erstmals im dritten Absatz des Schreibens der Staatsanwaltschaft Berlin indirekt dadurch von dem Tod der Dame die Rede, dass eine Obduktion und deren Ergebnis erwähnt werden. Es heißt dort auf S. 1:

„Im Ergebnis der rechtsmedizinischen Obduktion, konnten die von hier aus beauftragten Sachverständigen Herr Prof. Dr. med. [durch den Autor geschwärzt] und Frau [durch den Autor geschwärzt] feststellen, dass die späterhin Verstorbene an den Folgen eines Multiorganversagens bei schweren Vorschädigungen verstorben ist.“

Eine Verantwortung des beschuldigten Polizisten sei nicht feststellbar:

„Zunächst bleibt festzustellen, dass bereits nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, dass die Handlung des Beschuldigten überhaupt eine kausale Ursache für diesen Tod setzte.“

Beiläufig erwähnt die Staatsanwaltschaft Berlin dabei auch, dass die ältere Dame bei ihrem Tod eine subdurale Blutung aufwies, also eine Blutung zwischen harter Hirnhaut und Gehirn. Zu den Ursachen dieser Blutung wird nur lapidar festgestellt:

„Insbesondere konnten aus rechtsmedizinischer Sicht keine sicheren Feststellungen dazu getroffen werden, ob die eingetretene subdurale Blutung überhaupt eine Folge des Polizeieinsatzes war bzw. ob diese überhaupt mit dem Todeseintritt in Zusammenhang steht.“

3. Staatsanwaltschaft Berlin: „Die Handlungen des Beschuldigten waren gerechtfertigt“

Im Anschluss an die Ausführungen zum Tod der Dame geht die Staatsanwaltschaft Berlin auch auf die Vorgänge ein, die ursprünglich Anlass für meine Strafanzeige waren, nämlich das Wegschleifen der Dame und die Art und Weise ihres nachfolgenden Abführens in Polizeifixierung. Hierzu wird auf S. 2 des Schreibens erklärt:

„Am 21. April 2021 fanden im Bereich des Platzes des 18. März in 10117 Berlin eine Vielzahl von angemeldeten und unangemeldeten Demonstrationen von Personen aus dem Umfeld der sogenannten ‚Querdenker‘ statt. Im Zuge eines solchen Aufzuges errichteten Beamte der Berliner Polizei eine Sperrkette, um Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz zu ahnden und die betreffenden Beschuldigten zwecks Identitätsfeststellungen zu einem Bearbeitungswagen der Polizei zu verbringen. Eine Durchgangsstelle in dieser Sperrkette wurde durch die späterhin Verstorbene blockiert. Der Beschuldigte forderte die späterhin Verstorbene daher mündlich auf, den Bereich zu räumen, da nur so die Betroffenen zum Bearbeiterfahrzeug verbracht werden konnten. Als die späterhin Verstorbene dieser Aufforderung nicht nachkam, ergriff der Beschuldigte die späterhin Verstorbene und schob sie zur Seite. Dabei holte die späterhin Verstorbene sogleich mit ihrer rechten Faust aus und schlug gegen die Brust des Beschuldigten. Aufgrund dieser Handlung ergriff der Beschuldigte die späterhin Verstorbene und verbrachte sie ebenfalls hinter die Sperrkette, um bei ihr eine Identitätsfeststellung durchzuführen. Wenig später fiel die späterhin Verstorbene zu Boden. Da sie auch dort den Durchgang blockierte, zog der Beschuldigte die späterhin Verstorbene aus dem Weg. Anschließend wurde sie wieder angehoben, fixiert und zum Bearbeiterfahrzeug verbracht.“

Die Staatsanwaltschaft Berlin verweist demnach auf eine angebliche Gewaltanwendung der älteren Dame gegen den – in voller Schutzausrüstung inklusive geschlossenem Helmvisier gekleideten – beschuldigten Polizisten durch einen Faustschlag gegen dessen Brust. Sofern dies zuträfe und die Intensität des „Schlages“ die Bagatellgrenze überschritten hätte – letzteres kann man bereits bezweifeln –, wäre es womöglich ein Grund, ihre Personalien aufzunehmen und ggf. Ermittlungen wegen einer möglichen Strafbarkeit gegen sie aufzunehmen. Für die Behandlung der Dame durch die Polizei ist dies jedoch unerheblich. Diese Behandlung hat gleichwohl uneingeschränkt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend zu erfolgen, d. h. im Wege des mildesten geeigneten Mittels (§ 11 Abs. 1 ASOG Bln) und unter Vermeidung von Nachteilen, die zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis stehen (§ 11 Abs. 2 ASOG Bln). Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine relevante Gefahr von der älteren Dame ersichtlich nicht ausging, sie selbst aber sehr wohl schon aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters einer gesteigerten Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit bedurfte. Es wären also Ausführungen der Staatsanwaltschaft Berlin dazu zu erwarten, weshalb man das Wegschleifen der Dame an ihrem ausgestreckten Arm und die Art und Weise ihres nachfolgenden Abführens in polizeilicher Fixierung und unter Schmerzen insbesondere im Hinblick auf ihr Alter und ihren körperlichen Zustand als im Hinblick auf die beabsichtigte Identitätsfeststellung verhältnismäßig ansieht.

Nichts von alledem erfolgt. Die Staatsanwaltschaft Berlin wirft beide Vorgänge zusammen und stellt pauschal fest, dass es sich um eine rechtmäßige Maßnahme gehandelt habe und mildere Mittel nicht zur Verfügung gestanden hätten. Die Staatsanwaltschaft Berlin im Wortlaut (Rechtschreibfehler im Original):

„Bei der Tathandlung des Beschuldigten handelte es sich mithin jedenfalls um eine rechtmäßige Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung nach § 163b StPO. Es bestand der Anfangsverdacht einer Straftat – versuchte Körperverletzung zu Lasten des Beschuldigten sowie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte – und die Identität der späterhin Verstorbene war unbekannt. Es standen keine milderen und gleich gut geeignete Mittel zur Erreichung der Identitätsfeststellung zur Verfügung. Die späterhin Verstorbene musste zunächst ergriffen, fixiert und zur Bearbeitungsstelle verbracht werden. Dies war ohne die Anwendung unmittelbaren Zwanges nicht möglich.“

Nach alledem vermochte die Staatsanwaltschaft Berlin Straftaten weder im Zusammenhang mit dem Tod der älteren Dame, noch mit ihrer vorangegangenen Behandlung durch die Polizei zu erkennen und stellte das Ermittlungsverfahren ein.

IV. Bewertung

Die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Berlin ist nicht mehr als ein ebenso dürftiges wie fragwürdiges strafrechtliches Feigenblatt für einen schockierenden Vorfall, im Zusammenhang mit dem eine ältere Dame ihr Leben verlor.

1. Gibt es ev. eine „unverdächtige“ Todesursache?

Man sollte sich zunächst fragen, ob es ev. eine Erklärung für den Tod der Dame geben könnte, die nicht mit polizeilichem Handeln in Verbindung steht. Allerdings wäre der ursprüngliche Tatvorwurf der Körperverletzung im Amt wohl kaum auf fahrlässige Tötung erweitert und der Tod des Dame in der Mitteilung der Staatsanwaltschaft Berlin thematisiert worden, wenn es keinerlei Zusammenhang mit polizeilichem Handeln gäbe. Die Staatsanwaltschaft selbst stellt eine Verbindung zwischen dem Tod der Dame und dem beschuldigten Polizisten her, wenn sie erklärt, es sei „nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen“, dass dessen Verhalten den Tod verursacht bzw. mitverursacht habe. Entsprechendes gilt für die von der Dame erlittene Hirnblutung. Auch hier ist es die Staatsanwaltschaft, die u. a. die Frage aufwirft, ob die von der Dame erlittene subdurale Blutung „eine Folge des Polizeieinsatzes war“. Bestünde keinerlei Verbindung zwischen dem Tod der Dame bzw. ihrer Hirnblutung und polizeilichem Handeln, gäbe es keine Notwendigkeit für entsprechende Ausführungen der Staatsanwaltschaft Berlin.

2. Entscheidung der Staatsanwaltschaft Berlin „in dubio pro reo“

Bemerkenswert ist auch das Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Prüfung, das eine Ursächlichkeit polizeilichen Handelns für die Verletzungen und den Tod der älteren Dame nicht ausschließt, sondern lediglich konstatiert, der Tod könne „nicht mit der erforderlichen Sicherheit“ auf ein Verhalten des beschuldigten Polizisten zurückgeführt werden bzw. es hätten im Hinblick auf die von der Dame erlittene Gehirnblutung „aus rechtsmedizinischer Sicht keine sicheren Feststellungen dazu getroffen werden“ können, ob diese eine Folge des Polizeieinsatzes war oder überhaupt Einfluss auf den Todeseintritt hatte. Hier wird in Anwendung der Unschuldsvermutung („in dubio pro reo“) im Zweifel zugunsten des Beschuldigten befunden, weil sich der Nachweis für ein strafbares Verhalten – angeblich – nicht zuverlässig führen lässt. Dies bedeutet umgekehrt jedoch, dass es auch die Staatsanwaltschaft nicht ausschließen kann, dass sowohl der Tod als auch die Verletzung auf polizeiliches Handeln zurückzuführen sind. Allerdings genügt dies in strafrechtlicher Hinsicht nicht für eine Anklageerhebung.

3. Fehlen milderer Mittel gleicher Eignung?

Ebenso dürftig ist auch die Feststellung der Staatsanwaltschaft Berlin, es hätten „keine milderen und gleich gut geeigneten Mittel zur Erreichung der Identitätsfeststellung“ zur Verfügung gestanden; die ältere Dame habe zunächst ergriffen, fixiert und zur Bearbeitungsstelle verbracht werden müssen, was ohne die Anwendung unmittelbaren Zwanges nicht möglich gewesen sei. Diese Ausführungen gehen ersichtlich an der Sache vorbei. Selbst wenn all diese Behauptungen der Staatsanwaltschaft zuträfen und zur Identitätsfeststellung der älteren Dame die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich war, sind ohne weiteres mildere Mittel ersichtlich, die dies gewährleistet, dabei aber – wie z. B. durch § 11 ASOG Bln vorgeschrieben – ihre Gesundheit geschont hätten. Dass die agierenden Polizeikräfte es beispielsweise sehr wohl vermochten, die Dame vom Boden aufzurichten und sie aus dem Durchgang zu geleiten, ist schon den Videoaufnahmen zu entnehmen (vgl. hier ab Min 00:50), so dass es eines Wegschleifens an ihrem ausgestreckten Arm selbstverständlich nicht bedurfte. Entsprechendes gilt für ihren Abtransport. Auch hier hätte die Schrittgeschwindigkeit ohne weiteres gesenkt und dem Alter und den offensichtlichen Gebrechen der Dame angepasst werden können.

4. Was nun?

Die Angelegenheit ist mit der erkennbar dürftigen Entscheidung der Staatsanwaltschaft Berlin über die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht abgeschlossen. Es ist für ein Staatswesen, das ein Rechtsstaat sein will, nicht hinnehmbar, dass Polizeikräfte mit ersichtlich unangemessener Härte und Todesfolge gegen ältere, gebrechliche Menschen vorgehen, um hierfür nachfolgend – nach einer erkennbar dürftigen Prüfung – einen staatsanwaltschaftlichen Freibrief ausgestellt zu bekommen und sich nicht einmal einer gerichtlichen Überprüfung ihres Verhalten stellen müssen. Hier ist eine rote Linie erkennbar überschritten, der Vorgang wird vollständig aufzuklären sein.

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