Die Debatte um die Kandidatin Frauke Brosius-Gersdorf als Verfassungsrichterin bleibt spannend. Sah heute vormittag noch danach aus, dass der für seine scharfe Kritik an der Juristin vielgescholtene Nius-Chef Julian Reichelt einen Punkt gemacht hat, als er das Gutachten von Brosius-Gersdorf analysiert und erklärte, dass Brosius-Gersdorf die Unwahrheit sagt, zeigt jetzt eine unter Mithilfe von KI (Neutralitätseffekt) erstellte Gegenüberstellung von Reichelts mit Brosius-Gersdorfs Teil am Gutachten, dass der Journalist Aussagen der Juristin aus dem Kontext gerissen, missinterpretiert, verdreht und irreführend dargestellt hat.
Aber warum? Wirkt hier eine politische Agenda mit? Welche?
Am 17. Juli 2025 veröffentlichte Julian Reichelt auf X eine scharfe Kritik am Gutachten der Kommission für reproduktive Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin, insbesondere an der Rolle von Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf.
Reichelt behauptet, das Gutachten, das im Auftrag von Bundesfamilienministerin Lisa Paus und Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach erstellt wurde, plädiere für die Straffreiheit von Schwangerschaftsabbrüchen bis zur Geburt, definiere „Unzumutbarkeit“ als Rechtfertigung für Spätabtreibungen, beschreibe Tötungsmethoden wie Fetozid und palliative Geburt und sei „menschenfeindlich“.
Wir vergleichen Reichelts Behauptungen anhand des relevanten Abschnitts aus dem Gutachten (Kapitel 5: „Verfassungsrechtlicher Rahmen für eine Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs“, verfasst von Brosius-Gersdorf) und zeigen mit Hilfe von KI, dass Reichelts Darstellung die Aussagen des Gutachtens verzerrt und aus dem Kontext reißt.
Reichelt stellt vier zentrale Thesen auf:
Straffreiheit bis zur Geburt: Das Gutachten argumentiere ausführlich für die Straffreiheit von Schwangerschaftsabbrüchen bis zur Geburt, insbesondere unter dem Konzept der „Unzumutbarkeit“.
Unzumutbarkeit als Rechtfertigung: „Unzumutbarkeit“ umfasse auch psychosoziale Belastungen, wie die Verantwortung für das Kind nach der Geburt, die Spätabtreibungen rechtfertigen könnten.
Tötungsmethoden: Das Gutachten behandle ausführlich Methoden wie Fetozid und palliative Geburt und finde deren unklare gesetzliche Regelung „problematisch“, was eine Befürwortung impliziere.
Menschenfeindliche Agenda: Das Gutachten sei „menschenfeindlich“, und Paus und Lauterbach wollten Zustände schaffen, die sich nicht mit der Menschenwürde vereinbaren lassen.
1. Straffreiheit von Abtreibungen bis zur Geburt
Reichelt behauptet, das Gutachten plädiere für die Straffreiheit von Schwangerschaftsabbrüchen bis zur Geburt, gestützt auf das Konzept der „Unzumutbarkeit“.
Er zitiert:
„Auch in der Spätphase der Schwangerschaft muss der Gesetzgeber aber Ausnahmen vom Verbot des Schwangerschaftsabbruchs vorsehen und den Abbruch erlauben (Rechtmäßigkeit und Straffreiheit), wenn der Frau die Fortsetzung der Schwangerschaft unzumutbar ist.“
Prüfung: Das Gutachten (Kapitel 5.3) stellt klar, dass in der Spätphase der Schwangerschaft, ab extrauteriner Lebensfähigkeit des Fetus, das Lebensrecht des Fetus grundsätzlich Vorrang vor den Grundrechten der Schwangeren hat. Es heißt:
„Der Fetus ist in dieser späten Schwangerschaftsphase grundsätzlich weiter bis zur Geburt auszutragen. Der Gesetzgeber muss den Schwangerschaftsabbruch in dieser Spätphase daher grundsätzlich als rechtswidrig erachten.“
Ausnahmen werden nur in Fällen der Unzumutbarkeit zugelassen, insbesondere bei medizinischen Indikationen, wenn die Schwangerschaft eine Lebensgefahr oder schwerwiegende Gesundheitsgefahr für die Schwangere darstellt. Diese Ausnahmen sind eng gefasst, und die Rechtswidrigkeit von Spätabtreibungen bleibt die Regel. Das Gutachten plädiert somit nicht für eine generelle Straffreiheit, sondern für eine differenzierte Abwägung in Ausnahmefällen.
Bewertung: Reichelts Behauptung ist irreführend. Er übertreibt die Bedeutung der Ausnahmen und ignoriert die klare Festlegung, dass Spätabtreibungen grundsätzlich rechtswidrig sind. Seine Darstellung suggeriert eine pauschale Liberalisierung, die im Gutachten nicht vertreten wird.
2. Unzumutbarkeit und psychosoziale Belastungen
Reichelt interpretiert „Unzumutbarkeit“ so, dass psychosoziale Belastungen, wie die Verantwortung für das Kind nach der Geburt, Spätabtreibungen rechtfertigen könnten. Er zitiert:
„Bei der medizinischen Indikation besteht allerdings Neuregelungsbedarf. Sie erscheint problematisch in Konstellationen, in denen die Gefahr für die Frau nicht in einem akut lebens- oder gesundheitsbedrohenden Befund besteht, sondern aus den Belastungen durch die Verantwortung für das Kind nach der Geburt resultiert.“
Prüfung: Das Gutachten (Kapitel 5.3) erwähnt Belastungen durch die Verantwortung für das Kind nach der Geburt im Kontext pränataldiagnostisch auffälliger embryo- oder fetopathischer Befunde, etwa schwerer, nicht heilbarer Krankheiten des Fetus, die zu einem frühen Tod oder einem leidvollen Leben führen könnten. Es wird angemerkt, dass die derzeitigen Kriterien für die medizinische Indikation unklar sind, und der Gesetzgeber aufgefordert, diese Problemlage zu überdenken.
Das Gutachten stellt dies als offene Frage, nicht als Empfehlung:
„Der Gesetzgeber sollte diese Problemlagen überdenken und die medizinische Indikation einschließlich der Fälle embryo- bzw. fetopathischer Befunde neu regeln.“
Es wird nicht vorgeschlagen, psychosoziale Belastungen generell als Rechtfertigung für Spätabtreibungen anzuerkennen. Stattdessen fokussiert das Gutachten auf spezifische medizinische Szenarien und die Notwendigkeit klarer gesetzlicher Kriterien.
Bewertung: Reichelt überdehnt die Aussagen des Gutachtens, indem er psychosoziale Belastungen als allgemeinen Rechtfertigungsgrund für Spätabtreibungen darstellt. Das Gutachten diskutiert solche Belastungen nur im Kontext schwerer fetaler Erkrankungen und als Teil einer juristischen Analyse, nicht als pauschale Freigabe.
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3. Tötungsmethoden (Fetozid und palliative Geburt)
Reichelt zitiert Passagen über Fetozid und palliative Geburt, um zu suggerieren, dass Brosius-Gersdorf diese Methoden befürworte und deren unklare gesetzliche Regelung kritisiere. Er schreibt:
„Mittels Fetozid kann demnach der Eintritt des Todes des Fetus als Folge der Einwirkung während der Schwangerschaft mittels intrauteriner tödlicher Mittelgabe (idR in das Herz) sichergestellt werden. Eine demgegenüber sog. palliative Geburt erfordert, das lebend geborene Kind palliativmedizinisch in den Tod zu begleiten.“
Prüfung: Das Gutachten (Kapitel 5.3) erwähnt Fetozid im Zusammenhang mit pränataldiagnostisch auffälligen Befunden und stellt fest, dass es „gesetzliche Kriterien“ fehlt, um zu beurteilen, wann ein Abbruch durch Fetozid bei extrauteriner Lebensfähigkeit zulässig ist. Es wird die Frage aufgeworfen, ob solche Belastungen durch Adoption abgewendet werden könnten. Die Erwähnung von Fetozid ist rein beschreibend und Teil einer Analyse der Rechtsunsicherheit: „Es fehlen gesetzliche Kriterien zur Beurteilung der Frage.“
Palliative Geburt wird im Abschnitt nicht explizit erwähnt, aber die Diskussion schwerer fetaler Erkrankungen deutet auf solche Szenarien hin. Das Gutachten fordert eine Neuregelung der Kriterien, ohne die Methoden selbst zu befürworten. Es kritisiert die fehlende gesetzliche Klarheit, was eine juristische Feststellung ist, keine normative Unterstützung.
Bewertung: Reichelt verdreht die neutrale juristische Analyse zu einer vermeintlichen Befürwortung von Fetozid und palliativer Geburt. Das Gutachten beschreibt bestehende Praktiken und deren rechtliche Unklarheit, ohne sie zu unterstützen.
4. Menschenfeindliche Agenda
Reichelt bezeichnet das Gutachten als „menschenfeindlich“ und unterstellt Paus und Lauterbach, Zustände schaffen zu wollen, die mit der Menschenwürde unvereinbar seien.
Prüfung: Das Gutachten (Kapitel 5) ist eine wissenschaftliche Analyse des verfassungsrechtlichen Rahmens für eine Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs. Es berücksichtigt die Grundrechte des Embryos/Fetus (Lebensrecht ab Nidation, mögliche Menschenwürdegarantie) und der Schwangeren (Persönlichkeitsrecht, Leben, körperliche Unversehrtheit). Es schlägt eine differenzierte Abwägung vor: In der Frühphase soll der Abbruch rechtmäßig sein, in der Spätphase grundsätzlich rechtswidrig, mit Ausnahmen für Unzumutbarkeit. Dies entspricht europäischen Standards und ist keine radikale Liberalisierung. Die Unterstellung einer „menschenfeindlichen“ Agenda ist polemisch und nicht durch den Text gestützt. Brosius-Gersdorfs Kapitel betont den Schutz des Lebensrechts des Fetus, insbesondere ab extrauteriner Lebensfähigkeit.
Reichelts Vorwurf ist unbegründet. Das Gutachten ist als eine juristische Analyse zu verstehen, zeigt keine Merkmale einer politischen Kampagne und widerspricht der Idee einer „menschenfeindlichen“ Haltung.
Julian Reichelts Kritik am Gutachten von Frauke Brosius-Gersdorf ist in mehreren Punkten irreführend. Er übertreibt die Aussagen des Gutachtens, indem er eine generelle Straffreiheit von Spätabtreibungen suggeriert, obwohl diese grundsätzlich als rechtswidrig gelten.
Er verdreht die Diskussion über „Unzumutbarkeit“, indem er psychosoziale Belastungen als pauschalen Rechtfertigungsgrund darstellt, obwohl das Gutachten nur spezifische medizinische Szenarien anspricht. Die Erwähnung von Fetozid wird als Befürwortung verzerrt, obwohl das Gutachten lediglich Rechtsunsicherheiten analysiert.
Der Vorwurf einer „menschenfeindlichen“ Agenda ist nicht durch den Text gestützt. Brosius-Gersdorfs Analyse berücksichtigt sowohl das Lebensrecht des Fetus als auch die Grundrechte der Schwangeren, ohne die von Reichelt behauptete radikale Liberalisierung zu fordern.
Noch eine Anmerkung:
Das Gutachten erwähnt Belastungen durch die „Verantwortung für das Kind nach der Geburt“ im Kontext schwerer fetaler Erkrankungen und fordert eine Neuregelung der medizinischen Indikation. Ein Kritiker könnte argumentieren, dass diese Formulierung potenziell Spielraum für eine breitere Definition von „Unzumutbarkeit“ lässt, was Reichelts Befürchtung stützen könnte. Die Kritik zeigt jedoch, dass das Gutachten dies als offene Frage stellt, nicht als Empfehlung, und die Rechtswidrigkeit von Spätabtreibungen betont. Dennoch könnte die Unklarheit der Formulierung als Schwachstelle angesehen werden.
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Kommentar von Micha
@ Eddy Nova
Der SPD kann die egal sein. Beide Kandidatinnen stehen den Grünen nahe. Die SPD hat aber Vorschlagsrecht und schlägt Grüne vor, damit die Grünen bei Abstimmungen verpflichtet sind, für eine 2/3-Mehrheit zu sorgen. Genau deswegen haben die Grünen aus dem Schuldentopf auch 100 Mrd. Euro für ihre Klimalüge bekommen.
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Kommentar von Eddy Nova
Das Topic wird viel debattiert -ich frage neuerdings immer ob derjenige der das Topic aufgreift mir mal auf die Schnelle die Namen von 5 weiteren BVG Richtern nennen kann - das Ergebnis ist zu 80 % 0 , 20 % kennen noch den 'gemerkelten' Harbarth.
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Der Vorschlag der kinderlosen BG scheint mir ein Fake - aus zweierlei Gründen :
1. Die zweite Socialista A.K.Kaufhold ist noch unerträglicher -um die durchzuwinken braucht es zuvor ein 'Opfer' im Licht -damit AKK im Schatten bleibend durchrutschen kann. Anders dürfte die 'Dame' nie in's Amt zu schleusen sein.
2. Der ganze Abtreibungsdiskurs bekam erst Fahrt durch die Kombination SELBST KINDERLOS & das Merz JA auf die von Storch Frage. Das JA war der 'Abschuss' !
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TIP * Merz wird sich feiern lassen dass BG letztendlich Deutschland doch noch erspart geblieben ist. Völlig untergehen wird dabei das AKK im Schatten durchgerutscht ist. Die SPD wird zufrieden sein - mehr als eine Socialista hätten sie sowieso nie plazieren können.
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Letztendlich ist das ganze System eine lächerliche Farce ! Das es keinerlei Gewaltenteilung JUDIKATIVE LEGISLATIVE gibt ist jetzt dem letzten 'Tagesschau Taliban' im Gutmenschen Modus klar.
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Und selbst wenn man die Entscheidungsmacht der Legislative wider aller Democratia Regeln akzeptiert bleibt es Beschiss ! 8 ( doppelt ) Richterjobs von der Legislative bestimmt - Ziel müßte es doch dann sein das sich das parlamentarische Paritätsverhältnis zum Zeitpunkt der neuen Berufungen wiederspiegelt.
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3 3 1 1 - darauf hatten sich die Altparteien einst geeinigt ,die 3 müßte sich doch auf die beiden größten Parteien beziehen - die 1 auf die dritt- und viertstärkste Partei ! De facto Mitte Rechts 4 & Mitte links 4 ...FDP/CDU & SPD/GRÜN ...Jetzt ist Mitte Rechts sogar stärker geworden -aktuell rd. 55 % und verliert sogar einen Platz ...
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100 % aller Diätenabgreifer : 8 = 12,5 % aller 'Parlamentarier' wäre ein Posten. Werden 3 neu besetzt müßte doch in jedem Fall erst einmal das Missverhältnis ausgeglichen werden. Minimo 2 Posten AfD ,eigentlich sogar drei da sich Kreuzfreaks & Socialistas einst geeinigt hatten je 3 Sitze für die beiden stärksten Parteien und je einen für die beiden auf 3 und 4 folgenden Parteien.
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Beide 'Damen' sind absolut unqualifiziert - die notwendige Neutralität fehlt ihnen völlig ...sie bezogen ja nicht Stellung zu problemas von anno dazumal sondern bezogen klar Stellung zu Dingen die ggf. erst in Zukunft anstehen. Ergebnis offen wäre gar nichts mehr wenn 'Frau' sich bereits derart laut positioniert hat.
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Was Reichelt betrifft - vor der Wahl Februar 2025 kritisierte er in seinen Wahlempfehlungen ALLES ...de facto blieb nur noch eine CDU/CSU Alleinregierung als Option über. Zu einem Zeitpunkt als längst klar war das daraus nichts wird. SPD ,AfD ,GRÜN ,BSW ,LINKS -alle Optionen im Fall das eine Alleinregierung nicht zustande kommt hatte Reichelt bereits niedergemacht. Das die FDP out ist war klar ...
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Hier ist es nicht anders - letztendlich hat MERZ B.G. abgeschossen -mit einem vergifteten JA ...
Ich biete WALLASCH.de eine Wette an - BG ist out und (damit ) AKK ( im Schatten ) durchrutscht ...so funktionieren Bananenrepubliken !
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Kommentar von F. Lo
Jetzt beginnt wohl das mediale Reinwaschen. Frauke Brosius-Gersdorf meint es doch nicht so, die will nur spielen. Die Juristin hat allemal den Vorteil, längere Zeit für die Erstellung ihrer Ausführungen gehabt zu haben, niemand von uns kann in einem Tag ein Gegengutachten erstellen und jedes Wort der fraglichen Texte abwägen. Deshalb befindet man sich immer auf unsichererem Boden und hat vorn vornherein automatisch das Nachsehen.
Trotzdem:
1. Es ist problematisch, Ungeborenen die Menschenwürde des Art. 1 aberkennen zu wollen. Damit sind Kinder im Mutterleib keine Menschen. Andernfalls besäßen sie eine unantastbare Würde. Sie sind keine Menschen, Un-Menschen? Ja, was sind sie genau.
2. Ich stimme „Ostdeutsche“ zu (ok, das kann man auch anders sehen): „Problematisch ist aber auf jeden Fall, daß B.-G. den Schwangerschaftsabbruch in der Frühphase für ‚rechtmäßig‘ erklären will.“ Verbunden ist damit m. E. eine formulierungstechnische Beschönigung von Schwangerschaftsabbrüchen, die mir definitiv fremd ist. „Doch selbst wenn man von einer vorgeburtlichen Geltung der Menschenwürdegarantie ausginge und sie in diesem Fall mit dem gleichen, vollwertigen Schutz wie für den geborenen Menschen Anwendung fände, sprächen gewichtige Argumente dafür, dass die Menschenwürdegarantie durch einen Schwangerschaftsabbruch im Regelfall nicht verletzt wäre. Nach der zu Art. 1 Abs. 1 GG entwickelten, nach wie vor breit konsentierten sog. Objektformel ist die Menschenwürdegarantie nur verletzt, wenn der Einzelne zum Objekt staatlichen Handelns herabgewürdigt wird. Mit der Beendigung einer Schwangerschaft durch die Frau ist aber nicht regelhaft ein Unwerturteil über den Embryo/Fetus verbunden. Die Schwangerschaft wird in der Regel nicht beendet, weil der Embryo/Fetus als lebensunwert erachtet wird, sondern weil für die Frau eine Mutterschaft zu dem Zeitpunkt nicht vorstellbar ist.“
Die Vorstellung, dass man den Embryo/Fötus als Frau, die abtreibt, wertschätzt, ein positives Werturteil über ihn fällt, ist wohl nur im Juristen-Sprech nicht gewöhnungsbedürftig. Und es wird an dieser Stelle klar und pragmatisch zum Ausdruck gebracht, dass Schwangerschaftsabbruch banal mit der Lebensplanung/gestaltung zu tun haben kann („weil für die Frau eine Mutterschaft zu dem Zeitpunkt nicht vorstellbar ist.“) Das bewerte ich als Befürworter der geltenden Fristenregelung hier nicht, es ist aber ein nüchterner Fakt.
3. Meines Wissens befürwortet FBG nirgendwo eine Abtreibung bis zum 9. Monat. Allerdings heißt es im Gutachten: „Mittlere Phase der Schwangerschaft: Zwischen dem Ende der frühen Schwangerschaftswochen und der Lebensfähigkeit des Fetus ex utero steht dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum zu, wie er den grundrechtlichen Güterkonflikt [gemeint zwischen den Rechten des Ungeborenen und der Schwangeren] auflöst und bis zu welchem Zeitpunkt er den Schwangerschaftsabbruch als rechtmäßig ansieht.“ Offen bleibt m. E., ob hier nur medizinische und kriminologische Indikationen gemeint sind oder auch andere Gründe vorstellbar sind wie psychische Probleme der Frau. Mittlere Phase meint wohl 4. bis 6. Monat?
4. Den verringerten Schutz des Ungeborenen begründet FBG u. a. damit, das Ungeborene sei „für seine Lebensfähigkeit angewiesen auf die körperliche Einheit mit der Schwangeren. Erst ab Lebensfähigkeit ex utero ist das Ungeborene bei entsprechender medizinischer Behandlung allein lebensfähig und nicht mehr auf die leibliche Einheit mit der Schwangeren angewiesen. Diese existenzielle Abhängigkeit des Ungeborenen vom Körper der Schwangeren legt es nahe, dass das Lebensrecht pränatal mit geringerem Schutz zum Tragen kommt als für den geborenen Menschen.“ Hier könnte man, wäre das bösartig?, daran erinnern, dass Klein- und jüngere Kinder auch nach der Geburt existenziell von ihren Eltern abhängen. Kein Dreijähriger überlebt ohne die existenzielle Unterstützung Erwachsener (kranke Kinder und Erwachsene oft auch nicht), auch wenn er keine körperliche Einheit mit diesen bildet.
5. Selbst wenn FBG in den diskutierten Texten keine explizit radikalen Vorstellungen artikuliert, könnten die – wohl bemerkt sachlichen – Verweise auf das „liberalisierte Recht zum Schwangerschaftsabbruch“ in anderen Ländern und die völker- und europarechtliche Erfassung des Schwangerschaftsabbruchs („Aus der Perspektive einiger Vertragsausschüsse [CCPR, CEDAW, CERD] und der WHO als internationaler Organisation sowie des Kommissars für Menschenrechte des Europarates besteht ein menschenrechtliches Gebot einer vollständigen Entkriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs. Aus der EMRK ergibt sich nach der Rechtsprechung des EGMR kein generelles Gebot einer umfassenden Entkriminalisierung, sie stünde jedoch mit konventionsrechtlichen Verbürgungen im Einklang.“ Usw.) implizit durchaus als Bejahung großzügigerer Regelungen verstanden werden. Wäre international ok.
Grundsätzlich habe ich den Eindruck, dass dem Recht und Anliegen der schwangeren Frau viel Aufmerksamkeit gewidmet wird. Dazu passt, dass der Bericht der Kommission mit „reproduktive Selbstbestimmung“ überschrieben ist. Schreckliches Wort. Was sagt dazu die KI? „Reproduktive Selbstbestimmung bedeutet das Recht jedes Einzelnen, freie und selbstbestimmte Entscheidungen über die eigene Fortpflanzung zu treffen. Dies umfasst die Entscheidung, ob, wann und mit wem man Kinder bekommen möchte, sowie den Zugang zu Verhütungsmitteln und Schwangerschaftsabbrüchen. Es ist ein Menschenrecht, das auch die freie Wahl der Geburtsmethode und die Möglichkeit, Kinder in selbst gewählten Umständen großzuziehen, einschließt.“
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Kommentar von H. Jacobsen
Für mich stellen sich ohnehin ganz andere Fragen. Warum überhaupt so ein Gutachten und was wollten Lauterbach und Paus durchpeitschen?
Noch mehr Schwangerschaftsabbrüche könnten durchaus ein Ziel sein, denn mit den abgetriebenen Föten machen andere durchaus ein Geschäft.
Der eigentliche Grund für diese Personalien dürfte aber die Hoffnung auf ein AfD Verbot und die damit verbundenen Machtoptionen sein. Ich finde das alles ziemlich unanständig seitens der SPD und den Grünen. Brosius Gersdorf ist dabei nur zu deren Instrument geworden. Ich hoffe, dass sie das erkennt und ihre Kandidatur freiwillig zurücknimmt.
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Kommentar von Mad Max
A.W.: ' Brosius-Gersdorfs Kapitel betont den Schutz des Lebensrechts des Fetus, insbesondere ab extrauteriner Lebensfähigkeit.'
Das ist ja von Ihnen und der Frau Frauke B.-G. sehr huldvoll, werter A.W.. Und alles zuvor, das ungeborene Leben also, kann schon vor der Geburt in den Mülleimer geworfen werden?
… 'Extrauterine Lebensfähigkeit' ist die Fähigkeit eines Fötus oder Embryos, außerhalb des Mutterleibes zu überleben, typischerweise nach der Geburt oder in Fällen einer Frühgeburt.
Die Jurisprudenz als Wissenschaft ist wertlos; Julius von Kirchmann: 'Gesetze seien nur so gut wie der Gesetzgeber; anders als in anderen Wissenschaften machen falsche Gesetze das wahre Recht falsch.'
… meinem Hamster entschlüpft jedesmal ein Bäuerchen, wenn Juristen sich als Wissenschaftler 'großtun'. Da können die noch so ein wichtiges Gesicht vortragen.
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Kommentar von Ego Cogito
Alles, was denkbar erscheint, diese Gesellschaft zu zerstören, in ihren innersten Werten zuerst, ist die Ideologie der Roten und Grünen, die jedes Mittel, jeden Weg und jede Lüge dafür bemühen. Es gibt keine Ausreden. Die letzten Jahre, die Merkel eingeleitet hat, geben den Sozi-Kommunisten jedes Mittel in die Hand, alles noch schlimmer zu machen, bis zum Kollaps. Sie wollen den physischen Untergang dieses Landes, endgültig. Dabei liegt die CDU im Schlafwagen, den sie selbst angeschoben hat, ohne zu erkennen, dass demnächst ein Gleisbock ihren Waggon implodieren lässt – aus die Maus!
Hier gibt es nichts zu entschuldigen. Die SPD hat diese Person und eine weitere ausgewählt, in voller Absicht und im Plan, per Verfassungsgericht die Opposition auszuschalten, damit die sozialkommunistische Übernahme dieses Staates mit der grünen Gurkentruppe der Apokalypse herbeigeführt werden kann.
Wer das nicht erkennen will, soll weiter Gutachten lesen und auch noch Wochen über deren vielsagenden negativen Inhalt diskutieren. Dieser unser Staat steht zur Disposition, das ist die Gefahr und der eiskalte Versuch, dies einzuleiten per Richterwahl.
Das Ziel ist Vernichtung der AfD-Opposition und Marginalisierung der CDU/CSU zur Alleinherrschaft made by DDR. Dabei haben sie mit der Maximierung der fremden Horden und den daraus zu erwartenden Problemen sowieso schon die Axt an unseren Staat gelegt. Die Marxisten/Leninisten werden ihr eigenes Werk auch nicht überleben. Davor steht am Ende der Prophet! Aber das kriegen die denktechnisch nicht auf die Reihe! Was bedeutet, dass sie erhebliche Defizite im Oberstübchen haben. Ihr Handeln ist dafür ein Beleg! Die Fehlleistungen der Richterkandidatin: persönliches Versagen, einfach gescheitert und Teil der kommunistischen Verschwörung gegen Deutschland.
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Kommentar von Heinz Johansmeier
Zunächst ein Hinweis zum Zitat „Der Schwangeren geht es beim Abbruch (bis zum 9. Monat) um die Verweigerung des Austragens...": Der Klammerzusatz steht nicht im "BERICHT DER KOMMISSION ZUR REPRODUKTIVEN SELBSTBESTIMMUNG UND FORTPFLANZUNGSMEDIZIN", vgl. dort Seite 322. Das ändert aber nichts an der von Herrn Wallasch vorgenommenen Gesamtbewertung. Der Kommissionsbericht mag auf fruchtbaren(?) Boden fallen bei jenen, die sich mit einem SPIEGEL-Kommentar vom 28.3.2024 auf Seite 9 unter der Überschrift „Keine Sorge“ identifizieren, in dem es heißt: „Die historisch tiefe Geburtenrate mag eine Hiobsbotschaft für die deutschen Sozialsysteme sein. Für die Emanzipation ist sie ein Erfolg“. - Noch ein Auszug aus dem Bericht auf Seite 233: „Der UN-Menschenrechtsausschuss hat in seinem General Comment No. 36 (Recht auf Leben) zwar das Thema Schwangerschaftsabbrüche adressiert, er hat jedoch dem Embryo/Fetus keinen menschenrechtlichen Schutz ausdrücklich zuerkannt. Es wurde vielmehr auf das Recht auf Leben der Schwangeren rekurriert. Die UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW) adressiert den Fetus ebenfalls nicht“. - Im Bericht lohnt auch eine Befassung mit dem Kapitel „MÖGLICHKEITEN ZUR LEGALISIERUNG DER EIZELLSPENDE UND DER ALTRUISTISCHEN LEIHMUTTERSCHAFT“, erstellt von der Arbeitsgruppe 2.
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Kommentar von Ostdeutsche
Problematisch ist aber auf jeden Fall, daß B.-G. den Schwangerschaftsabbruch in der Frühphase für "rechtmäßig" erklären will. Und die übrigen Ausführungen sind zum Teil etwas schwammig.
Es bleibt aber die Äußerung, daß nicht überall, wo menschliches Leben ist, auch Menschenwürde ist. (Sinngemäß so geschrieben.)
Antwort von Alexander Wallasch
Ja, und? Das weiß auch Frau Brosius-G. Deshalb wird es diskutiert. Taliban-Katholiken sind da außen vor.