Die bayerische Gemeindeordnung ist verfassungswidrig – und das ist kein Betriebsunfall
Wer den Umgang mit politisch unerwünschter Opposition in Deutschland seit Jahren beobachtet, erkennt das Muster: Erst wird moralisch etikettiert, dann administrativ eingegrenzt, am Ende faktisch ausgeschlossen. Die Redeverbote der bayerischen Gemeinden Seybothenreuth und Lindenberg gegen den AfD-Politiker Björn Höcke passen genau in dieses Schema. Dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Verbote im Eilverfahren außer Vollzug gesetzt hat, war nicht nur richtig – es war notwendig. Denn nach vorläufiger Prüfung verletzten die Verbote das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 GG.
Damit ist der Kern benannt: Redeverbote sind kein „Hausrecht“ im gemütlichen Sinne, sondern ein schwerer Grundrechtseingriff. Und wer so etwas verhängt, muss mehr liefern als Empörung, Befürchtungen oder „man weiß ja, wie der tickt“.
Verdachtsstaat statt Verfassun
Es mag politisch opportun wirken, einem missliebigen Redner den Saalschlüssel zu entziehen – juristisch ist das ein Spiel mit dem Feuer. Denn die Logik hinter solchen Verboten lautet regelmäßig: Es könnte etwas Strafbares gesagt werden. Das ist nicht Rechtsstaat, das ist Präventivpädagogik. Die Verfassung kennt kein Grundrecht „unter Vorbehalt des guten Benehmens“.
Auch eine strafrechtliche Verurteilung wegen der zweimaligen Verwendung der Wortfolge „Alles für Deutschland“ ersetzt keine konkrete Gefahrenprognose für die Zukunft. Wer daraus ableitet, man dürfe einem Politiker künftig pauschal das Wort bei Parteiveranstaltungen in kommunalen Räumen entziehen, will im Ergebnis eine Art Dauerstrafe durch die Hintertür – politisch bequem, verfassungsrechtlich unerquicklich.
Parteiveranstaltungen finden nun einmal häufig in angemieteten Gemeindehallen statt. Wer in diesem zentralen Forum politischen Wettbewerbs Redner selektiv aussperrt, beschneidet nicht nur eine Person. Er beschneidet den demokratischen Prozess.
Es droht Art. 18 GG "light"
Ein dauerhaftes „Redeverbot“ nähert sich in seiner Wirkung der Verwirkung von Grundrechten an. Und genau deshalb ist Art. 18 GG, der das regelt, so scharf – und so selten. Eine solche Verwirkung kann nur das Bundesverfassungsgericht aussprechen, und auch nur nach intensiver Prüfung, wenn jemand Grundrechte „zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung“ missbraucht. Das ist eine verfassungsrechtliche Ausnahmevorschrift, kein Werkzeugkasten für Kommunalpolitik. Wer das verwechselt, verwechselt Rechtsstaat mit Lagerverwaltung.
Behörden dürfen Gefahren abwehren – aber nicht phantasieren
Natürlich dürfen Behörden präventiv handeln, wenn konkrete Straftaten drohen. Aber „konkret“ heißt nicht: theoretisch möglich. Es heißt: im Einzelfall hinreichend wahrscheinlich. Gerade bei Äußerungsprognosen verlangt die Verfassung eine hohe Schwelle. Denn sonst wird der Ausnahmefall zum Normalinstrument: Jeder Veranstalter wird zum Risikofaktor, jeder Redner zum Verdachtsobjekt, jede Abweichung vom Ton der Mehrheitsmeinung zur Sicherheitsfrage.
Wer sich ehrlich macht, sieht das sofort: Ein Politiker, der nach entsprechenden Verurteilungen bereits auf zahlreichen Veranstaltungen gesprochen hat, wird kaum ausgerechnet bei zwei Terminen in Bayern „entgegen jeglicher Vernunft“ die inkriminierte Wortfolge wiederholen. Das ist nicht Wahrscheinlichkeit – das ist Wunschdenken der Verbotsbefürworter.
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Die eigentliche Baustelle: Art. 21 Abs. 1a BayGO
Der Vorgang ist aber nicht nur kommunale Überreaktion. Er hat ein gesetzgeberisches Fundament bekommen. Der bayerische Landtag hat jüngst Art. 21 GO um einen Absatz 1a ergänzt. Danach können Gemeinden die Überlassung öffentlicher Einrichtungen verweigern, wenn auf der Veranstaltung
1. Inhalte zu erwarten sind, die die NS-Gewaltherrschaft verherrlichen, rechtfertigen oder billigen, oder
2. antisemitische Inhalte zu erwarten sind.
Das klingt moralisch nach „Haltung“. Verfassungsrechtlich klingt es nach Inhaltskontrolle. Und damit sind wir beim entscheidenden Punkt: Wer Nachteile an erwartete Inhalte knüpft, muss sich an den Maßstäben messen lassen, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung vom 4. November 2009 („Wunsiedel“) herausgearbeitet hat.
Neutralitätsgebot: Der Staat ist nicht Schiedsrichter der Meinung
Das Bundesverfassungsgericht hat klargemacht: Gesetze, die die Meinungsfreiheit beschränken, müssen grundsätzlich politisch meinungsneutral sein. Der Staat darf nicht Normen basteln, die gezielt bestimmte Auffassungen treffen sollen. Er darf nicht die eine „gute“ Meinung schützen und die andere „schlechte“ aus dem Raum drücken. Die offene Gesellschaft funktioniert gerade deshalb, weil der Staat nicht als Kurator des Sagbaren auftritt. Bereits hier versagt die neue Vorschrift.
Eine eng begrenzte Ausnahme hat das Gericht für die gezielte Verherrlichung der NS-Gewaltherrschaft akzeptiert – vor dem historischen Hintergrund des Grundgesetzes. Aber diese Ausnahme ist kein Freifahrtschein für alles, was sich politisch moralisch gut anfühlt.
Rechtsgut statt Gesinnungsfilter
Neben der Neutralität verlangt die Verfassung etwas, das der bayerische Gesetzgeber in Art. 21 Abs. 1a BayGO auffällig vermeidet: die saubere Anbindung an ein zu schützendes Rechtsgut – etwa den öffentlichen Frieden – und eine belastbare Prognose, dass genau dieses Rechtsgut im konkreten Fall gefährdet ist. Wer hingegen „Inhalte“ als solche zum Ausschlusskriterium macht, verbietet nicht die Straftat, sondern die Meinung.
Nr. 2 („Antisemitische Inhalte“): Verfassungsrechtlich grob unsauber
Gerade die zweite Alternative ist ein Musterbeispiel, wie man mit einem aufgeladenen Begriff ein Einfalltor baut. „Antisemitismus“ ist gesellschaftlich und politisch hoch sensibel – und zugleich in der Praxis dehnbar, wenn der Gesetzgeber ihn nicht präzise konturiert. Das Gesetz tut genau das nicht. Damit entsteht ein Instrument, das je nach politischer Lage auch gegen Äußerungen eingesetzt werden kann, die nicht Judenhass, sondern legitime – auch scharfe – Debatte sind, etwa zur Politik Israels. Ein Rechtsstaat darf sich solche Unschärfen nicht leisten, wenn Grundrechte auf dem Spiel stehen.
Hinzu kommt: Schutzlücken bestehen nicht. Strafrechtliche Tatbestände wie Volksverhetzung oder Beleidigung schützen bereits – und zwar gruppenübergreifend, nicht selektiv nach politisch festgelegten Inhaltskatalogen. Wer darüber hinaus einen kommunalen Ausschlussmechanismus schafft, der nur an ganz bestimmte Meinungsinhalte anknüpft, verlässt den Boden des Art. 5 GG.
Nr. 1 (NS-Verherrlichung): Ausnahme ja – aber nicht ohne Rechtsgut
Auch die erste Alternative ist nicht automatisch gerettet. Selbst dort, wo das Bundesverfassungsgericht eine eng begrenzte Ausnahme vom Neutralitätsprinzip zulässt, bleibt der zweite Maßstab: Es muss um den Schutz eines Rechtsguts gehen, nicht um die Sanktionierung einer „falschen“ Meinung. Wenn der bayerische Gesetzgeber nicht einmal normativ sauber ausbuchstabiert, dass es um eine erhebliche Störung des öffentlichen Friedens geht, lässt er die Regel wie eine reine Gesinnungsschranke erscheinen.