Zunächst schrieb Prof. Vosgerau:
Man muß es endlich mal einigermaßen deutlich sagen: der ethnisch-kulturelle Volksbegriff war der Volksbegriff der Väter und Mütter des Grundgesetzes! Diese hätten gar nicht gewußt, daß es auch andere "Volksbegriffe" (z.B. den "rein rechtspositivistischen" oder "konstruktivistischen") geben könnte. Die Väter und Mütter des Grundgesetzes gingen mit größter Selbstverständlichkeit davon aus, daß das deutsche Volk als Kultur-, Schicksals- und v.a. Abstammungsgemeinschaft seinsmäßig (und nicht nur als rein rechtliche Konstruktion!) existiert und daß es die Aufgabe der Rechtsordnung und aller Staatsorgane ist, diese Abstammungsgemeinschaft, die der eigentliche Träger des völkerrechtlichen Selbstbestimmungsrechts ist, für die Zukunft zu erhalten. Das Grundgesetz konstituiert den einen und einheitlichen Nationalstaat des deutschen Volkes. Die Wiedervereinigung 1990 hat die Richtigkeit und Konsensfähigkeit dieses Verfassungszwecks eindrucksvoll bestätigt. Das Grundgesetz konstituiert kein allgemeines Ansiedlungsgebiet.
Darauf erwiderte MdB Maximilian Krah:
Das stimmt natürlich nicht, wie der Absatz 2 des Artikel 116 GG zeigt. Die Nürnberger Gesetze 1935 knüpften erstmals und einmalig die Staatsangehörigkeit an die Ethnie. Das führte zum Verlust der Staatsangehörigkeit der Juden und anderer, die nicht ethnisch deutsch „oder artverwandten Blutes“ waren. Artikel 116 Absatz 2 GG regelt nun explizit die Nichtigkeit dieser Verluste und gibt die Staatsangehörigkeit unabhängig von der Ethnie zurück. Dementsprechend betont das Bundesverfassungsgericht von Anbeginn an die ethnische Offenheit des Staatsangehörigkeitskonzepts des Grundgesetzes, was auch westlicher Rechtsstandard ist. Deine Behauptung kann den Absatz 2 des 116 nicht erklären und ignoriert die Rezeptionsgeschichte des 116 durch Rechtsprechung wie Literatur.
Und auf seinem X-Profil ergänzte Krah:
Hier irrt der geschätzte Kollege grundlegend. Das Grundgesetz konstruiert eine Staatsangehörigkeit als rein rechtliche Kategorie, ohne jede ethnische Grundlage - in bewusster und betonter Abgrenzung zum Konzept von 1935, wonach Staatsangehöriger nur sein konnte, „wer deutschen oder artverwandten Blutes ist“. Der Absatz 2 des Artikel 116 hebt alle deshalb erfolgten Ausbürgerungen explizit auf. In Negation der Nürnberger Gesetze wird eine rein rechtliche Staatsangehörigkeit geschaffen, was sich auch in Rechtsprechung und Fachliteratur seit 1949 widerspiegelt. Man kann das politisch problematisch finden, aber der juristische Befund ist eindeutig.
Beide Herren sind Juristen, der eine Staatsrechtler, der andere Anwalt. Spoiler: Aber natürlich hat Vosgerau Recht. Er beschreibt den historischen und verfassungstextlichen Volksbegriff der GG-Väter und -Mütter korrekt. Krah vermengt den vorrechtlichen ethnisch-kulturellen Volksbegriff mit der formalen Staatsangehörigkeit und missinterpretiert Art. 116 Abs. 2 GG sowie die Nürnberger Gesetze.
Art. 116 Abs. 1 GG definiert „Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes“ als jemanden, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder „als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit“ (oder als dessen Ehegatte/Abkömmling) Aufnahme im Reichsgebiet nach dem Stand vom 31.12.1937 gefunden hat.
„Deutsche Volkszugehörigkeit“ ist kein rein rechtlicher Status. Sie wird im Bundesvertriebenengesetz (§ 6 BVFG) durch Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur und Bekenntnis zum deutschen Volkstum konkretisiert.
Die Verfassungsgeber haben damit ausdrücklich einen ethnisch-kulturellen Begriff in die Verfassung aufgenommen – und zwar als eigenständige Kategorie neben der Staatsangehörigkeit (sogenannte Statusdeutsche).
Das wäre sinnlos, wenn sie das deutsche Volk nur als rein rechtspositivistische Konstruktion betrachtet hätten. Die Regelung war die Antwort auf die Millionen vertriebenen Volksdeutschen, die oft keine deutsche Staatsangehörigkeit besaßen, aber als Angehörige der Abstammungs- und Kulturgemeinschaft anerkannt wurden.
Krah behauptet nun, die Nürnberger Gesetze 1935 hätten „erstmals und einmalig“ die Staatsangehörigkeit an die Ethnie geknüpft. Das ist historisch falsch.
Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 (RuStAG) beruhte bereits auf dem Abstammungsprinzip „ius sanguinis“: Die deutsche Staatsangehörigkeit wurde durch Abstammung von deutschen Eltern erworben. Das war die Kontinuität seit dem 19. Jahrhundert – u. a. preußisches Recht 1842.
Die Nürnberger Gesetze (Reichsbürgergesetz und Blutschutzgesetz) führten eine rassistische Hierarchie innerhalb der bestehenden Staatsangehörigen ein: Nur Personen „deutschen oder artverwandten Blutes“ konnten volle Reichsbürger mit politischen Rechten sein. Juden und andere wurden zu bloßen Staatsangehörigen ohne volle Rechte degradiert bzw. später ausgebürgert.
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Die Nürnberger Gesetze knüpften also an ein schon bestehendes Abstammungsprinzip an und rassifizierten es in biologistischer Weise. Art. 116 Abs. 2 GG korrigiert genau dieses Unrecht: Frühere deutsche Staatsangehörige, denen 1933–1945 aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen die Staatsangehörigkeit entzogen wurde, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern, bzw. gelten unter bestimmten Voraussetzungen als nicht ausgebürgert.
Das stellt die vormalige Staatsangehörigkeit wieder her und verwirft die rassistische Ausgrenzung. Es schafft aber keine „rein rechtliche Staatsangehörigkeit ohne jede ethnische Grundlage“.
Das Abstammungsprinzip des RuStAG blieb bis zur Reform 1999/2000 die Regel. Die Statusdeutschen-Regelung in Abs. 1 blieb ethnisch-kulturell.
Die Väter und Mütter des Grundgesetzes gingen – wie Vosgerau korrekt schreibt – selbstverständlich davon aus, dass das deutsche Volk als Kultur-, Schicksals- und Abstammungsgemeinschaft vorrechtlich existiert und Träger des Selbstbestimmungsrechts ist.
Das GG war als Provisorium für das – geteilte – deutsche Volk gedacht, bis zur Wiedervereinigung – ursprünglicher Art. 146 GG, Präambel. Die Wiedervereinigung 1990 bestätigte genau diesen Zweck: Es ging um die Einheit des deutschen Volkes, nicht um ein beliebiges Ansiedlungsgebiet.
Ein rein konstruktivistischer/positivistisch-rechtlicher Volksbegriff, der das Volk erst durch den Pass entstehen lässt und jede vorrechtliche Realität leugnet, lag den Verfassungsgebern fern. Sie kannten den Unterschied zwischen dem Staatsvolk – demos = Staatsangehörige + Statusdeutsche – und dem ethnisch-kulturellen Volk – ethnos –, hielten aber letzteres für die Grundlage, auf der der Nationalstaat des deutschen Volkes beruht.
Das BVerfG betont seit dem Teso-Beschluss und besonders im NPD-Urteil 2017, dass das „Volk“ im Sinne von Art. 20 Abs. 2 GG – von dem die Staatsgewalt ausgeht – aus den deutschen Staatsangehörigen und den ihnen nach Art. 116 Abs. 1 gleichgestellten Personen besteht.
Ethnische Kriterien haben keine exkludierende Bedeutung für diejenigen, die bereits die Staatsangehörigkeit besitzen: Wer eingebürgert ist, gehört unabhängig von seiner Herkunft zum demos. Das ist „ethnische Offenheit“ des Staatsangehörigkeitsrechts: Der Gesetzgeber darf naturalisieren, und eingebürgerte Personen sind gleichberechtigte Staatsbürger.
Es bedeutet aber nicht, dass die Verfassungsgeber das deutsche Volk als reine Rechtskonstruktion ohne ethnisch-kulturellen Kern verstanden hätten oder dass der Staat kein Interesse an der Erhaltung dieser Gemeinschaft haben dürfte.
Das BVerfG lehnt lediglich einen ausschließlich ethnischen Volksbegriff ab, der Staatsangehörige nicht-deutscher Herkunft zu Bürgern zweiter Klasse machen oder vom demos ausschließen würde.
Krah macht aus dieser – richtigen – Aussage des BVerfG fälschlich die Behauptung, das GG habe jede ethnische Grundlage der Staatsangehörigkeit und des Volksbegriffs verworfen.
Das ignoriert Art. 116 Abs. 1 und die Entstehungsgeschichte.
Vosgerau beschreibt den historischen Befund: Die Verfassungsgeber setzten das deutsche Volk als seinsmäßige Abstammungs-, Kultur- und Schicksalsgemeinschaft voraus und konstituierten den Nationalstaat dieses Volkes. Art. 116 Abs. 1 bestätigt das textlich.
Krah’s Einwand mit Abs. 2 erklärt lediglich die Korrektur nationalsozialistischen Unrechts und die Gleichheit aller Staatsangehörigen – er widerlegt weder den ethnisch-kulturellen Ausgangspunkt der Gründer noch die Existenz des vorrechtlichen Volkes als Träger des Selbstbestimmungsrechts. Die rein konstruktivistische Lesart ist eine spätere Umdeutung, keine authentische Interpretation der Väter und Mütter des Grundgesetzes.
(Bild: Vosgerau, Bundestag, Montage: Wallasch)
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