Zunächst schrieb Prof. Vosgerau:
Man muß es endlich mal einigermaßen deutlich sagen: der ethnisch-kulturelle Volksbegriff war der Volksbegriff der Väter und Mütter des Grundgesetzes! Diese hätten gar nicht gewußt, daß es auch andere "Volksbegriffe" (z.B. den "rein rechtspositivistischen" oder "konstruktivistischen") geben könnte. Die Väter und Mütter des Grundgesetzes gingen mit größter Selbstverständlichkeit davon aus, daß das deutsche Volk als Kultur-, Schicksals- und v.a. Abstammungsgemeinschaft seinsmäßig (und nicht nur als rein rechtliche Konstruktion!) existiert und daß es die Aufgabe der Rechtsordnung und aller Staatsorgane ist, diese Abstammungsgemeinschaft, die der eigentliche Träger des völkerrechtlichen Selbstbestimmungsrechts ist, für die Zukunft zu erhalten. Das Grundgesetz konstituiert den einen und einheitlichen Nationalstaat des deutschen Volkes. Die Wiedervereinigung 1990 hat die Richtigkeit und Konsensfähigkeit dieses Verfassungszwecks eindrucksvoll bestätigt. Das Grundgesetz konstituiert kein allgemeines Ansiedlungsgebiet.
Darauf erwiderte MdB Maximilian Krah:
Das stimmt natürlich nicht, wie der Absatz 2 des Artikel 116 GG zeigt. Die Nürnberger Gesetze 1935 knüpften erstmals und einmalig die Staatsangehörigkeit an die Ethnie. Das führte zum Verlust der Staatsangehörigkeit der Juden und anderer, die nicht ethnisch deutsch „oder artverwandten Blutes“ waren. Artikel 116 Absatz 2 GG regelt nun explizit die Nichtigkeit dieser Verluste und gibt die Staatsangehörigkeit unabhängig von der Ethnie zurück. Dementsprechend betont das Bundesverfassungsgericht von Anbeginn an die ethnische Offenheit des Staatsangehörigkeitskonzepts des Grundgesetzes, was auch westlicher Rechtsstandard ist. Deine Behauptung kann den Absatz 2 des 116 nicht erklären und ignoriert die Rezeptionsgeschichte des 116 durch Rechtsprechung wie Literatur.
Und auf seinem X-Profil ergänzte Krah:
Hier irrt der geschätzte Kollege grundlegend. Das Grundgesetz konstruiert eine Staatsangehörigkeit als rein rechtliche Kategorie, ohne jede ethnische Grundlage - in bewusster und betonter Abgrenzung zum Konzept von 1935, wonach Staatsangehöriger nur sein konnte, „wer deutschen oder artverwandten Blutes ist“. Der Absatz 2 des Artikel 116 hebt alle deshalb erfolgten Ausbürgerungen explizit auf. In Negation der Nürnberger Gesetze wird eine rein rechtliche Staatsangehörigkeit geschaffen, was sich auch in Rechtsprechung und Fachliteratur seit 1949 widerspiegelt. Man kann das politisch problematisch finden, aber der juristische Befund ist eindeutig.
Beide Herren sind Juristen, der eine Staatsrechtler, der andere Anwalt. Spoiler: Aber natürlich hat Vosgerau Recht. Er beschreibt den historischen und verfassungstextlichen Volksbegriff der GG-Väter und -Mütter korrekt. Krah vermengt den vorrechtlichen ethnisch-kulturellen Volksbegriff mit der formalen Staatsangehörigkeit und missinterpretiert Art. 116 Abs. 2 GG sowie die Nürnberger Gesetze.
Art. 116 Abs. 1 GG definiert „Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes“ als jemanden, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder „als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit“ (oder als dessen Ehegatte/Abkömmling) Aufnahme im Reichsgebiet nach dem Stand vom 31.12.1937 gefunden hat.
„Deutsche Volkszugehörigkeit“ ist kein rein rechtlicher Status. Sie wird im Bundesvertriebenengesetz (§ 6 BVFG) durch Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur und Bekenntnis zum deutschen Volkstum konkretisiert.
Die Verfassungsgeber haben damit ausdrücklich einen ethnisch-kulturellen Begriff in die Verfassung aufgenommen – und zwar als eigenständige Kategorie neben der Staatsangehörigkeit (sogenannte Statusdeutsche).
Das wäre sinnlos, wenn sie das deutsche Volk nur als rein rechtspositivistische Konstruktion betrachtet hätten. Die Regelung war die Antwort auf die Millionen vertriebenen Volksdeutschen, die oft keine deutsche Staatsangehörigkeit besaßen, aber als Angehörige der Abstammungs- und Kulturgemeinschaft anerkannt wurden.
Krah behauptet nun, die Nürnberger Gesetze 1935 hätten „erstmals und einmalig“ die Staatsangehörigkeit an die Ethnie geknüpft. Das ist historisch falsch.
Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 (RuStAG) beruhte bereits auf dem Abstammungsprinzip „ius sanguinis“: Die deutsche Staatsangehörigkeit wurde durch Abstammung von deutschen Eltern erworben. Das war die Kontinuität seit dem 19. Jahrhundert – u. a. preußisches Recht 1842.
Die Nürnberger Gesetze (Reichsbürgergesetz und Blutschutzgesetz) führten eine rassistische Hierarchie innerhalb der bestehenden Staatsangehörigen ein: Nur Personen „deutschen oder artverwandten Blutes“ konnten volle Reichsbürger mit politischen Rechten sein. Juden und andere wurden zu bloßen Staatsangehörigen ohne volle Rechte degradiert bzw. später ausgebürgert.
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Die Nürnberger Gesetze knüpften also an ein schon bestehendes Abstammungsprinzip an und rassifizierten es in biologistischer Weise. Art. 116 Abs. 2 GG korrigiert genau dieses Unrecht: Frühere deutsche Staatsangehörige, denen 1933–1945 aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen die Staatsangehörigkeit entzogen wurde, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern, bzw. gelten unter bestimmten Voraussetzungen als nicht ausgebürgert.
Das stellt die vormalige Staatsangehörigkeit wieder her und verwirft die rassistische Ausgrenzung. Es schafft aber keine „rein rechtliche Staatsangehörigkeit ohne jede ethnische Grundlage“.
Das Abstammungsprinzip des RuStAG blieb bis zur Reform 1999/2000 die Regel. Die Statusdeutschen-Regelung in Abs. 1 blieb ethnisch-kulturell.
Die Väter und Mütter des Grundgesetzes gingen – wie Vosgerau korrekt schreibt – selbstverständlich davon aus, dass das deutsche Volk als Kultur-, Schicksals- und Abstammungsgemeinschaft vorrechtlich existiert und Träger des Selbstbestimmungsrechts ist.
Das GG war als Provisorium für das – geteilte – deutsche Volk gedacht, bis zur Wiedervereinigung – ursprünglicher Art. 146 GG, Präambel. Die Wiedervereinigung 1990 bestätigte genau diesen Zweck: Es ging um die Einheit des deutschen Volkes, nicht um ein beliebiges Ansiedlungsgebiet.
Ein rein konstruktivistischer/positivistisch-rechtlicher Volksbegriff, der das Volk erst durch den Pass entstehen lässt und jede vorrechtliche Realität leugnet, lag den Verfassungsgebern fern. Sie kannten den Unterschied zwischen dem Staatsvolk – demos = Staatsangehörige + Statusdeutsche – und dem ethnisch-kulturellen Volk – ethnos –, hielten aber letzteres für die Grundlage, auf der der Nationalstaat des deutschen Volkes beruht.
Das BVerfG betont seit dem Teso-Beschluss und besonders im NPD-Urteil 2017, dass das „Volk“ im Sinne von Art. 20 Abs. 2 GG – von dem die Staatsgewalt ausgeht – aus den deutschen Staatsangehörigen und den ihnen nach Art. 116 Abs. 1 gleichgestellten Personen besteht.
Ethnische Kriterien haben keine exkludierende Bedeutung für diejenigen, die bereits die Staatsangehörigkeit besitzen: Wer eingebürgert ist, gehört unabhängig von seiner Herkunft zum demos. Das ist „ethnische Offenheit“ des Staatsangehörigkeitsrechts: Der Gesetzgeber darf naturalisieren, und eingebürgerte Personen sind gleichberechtigte Staatsbürger.
Es bedeutet aber nicht, dass die Verfassungsgeber das deutsche Volk als reine Rechtskonstruktion ohne ethnisch-kulturellen Kern verstanden hätten oder dass der Staat kein Interesse an der Erhaltung dieser Gemeinschaft haben dürfte.
Das BVerfG lehnt lediglich einen ausschließlich ethnischen Volksbegriff ab, der Staatsangehörige nicht-deutscher Herkunft zu Bürgern zweiter Klasse machen oder vom demos ausschließen würde.
Krah macht aus dieser – richtigen – Aussage des BVerfG fälschlich die Behauptung, das GG habe jede ethnische Grundlage der Staatsangehörigkeit und des Volksbegriffs verworfen.
Das ignoriert Art. 116 Abs. 1 und die Entstehungsgeschichte.
Vosgerau beschreibt den historischen Befund: Die Verfassungsgeber setzten das deutsche Volk als seinsmäßige Abstammungs-, Kultur- und Schicksalsgemeinschaft voraus und konstituierten den Nationalstaat dieses Volkes. Art. 116 Abs. 1 bestätigt das textlich.
Krah’s Einwand mit Abs. 2 erklärt lediglich die Korrektur nationalsozialistischen Unrechts und die Gleichheit aller Staatsangehörigen – er widerlegt weder den ethnisch-kulturellen Ausgangspunkt der Gründer noch die Existenz des vorrechtlichen Volkes als Träger des Selbstbestimmungsrechts. Die rein konstruktivistische Lesart ist eine spätere Umdeutung, keine authentische Interpretation der Väter und Mütter des Grundgesetzes.
(Bild: Vosgerau, Bundestag, Montage: Wallasch)
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Kommentar von Liam
2015 war ich 15 und noch deutlich linker und liberaler. Die „Flüchtlingskrise“ hat sich schnell im Alltag gezeigt – im Stadtbild, an Klingelschildern, in Behörden und Schulen. Bis heute haben wir die irreguläre Migration nicht im Griff. Immer häufiger schlägt sie in Gewalt gegen unseren Frieden und unsere Freiheit um, weil viele ihr Elend und ihre menschenverachtenden, rückständigen religiösen Werte mitbringen und nicht ablegen.
Heute mit 26 sehe ich das klarer: Abschiebungen und konsequente Remigration sind keine rechtsextreme Forderung, sondern die einzige realistische Lösung, um das System zu entlasten und Stabilität zurückzugewinnen. Den Clash der Kulturen haben wir bitter bereut.
Die Bilder aus Spanien machen fassungslos. Es ist immer derselbe Typus: junge, radikale, gewaltbereite Männer, die fremde Staaten invasiv überrennen. Europa braucht endlich eine harte Grenze und ein Machtwort. Ein zweites Mal können wir uns das nicht leisten – sonst droht Bürgerkrieg.
Auch wenn ich die AfD nicht mag: Bei den anstehenden Landtagswahlen hoffe ich heimlich auf ihren Erfolg. So darf es nicht weitergehen.
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Kommentar von Ostdeutsche
@Eugen Karl: Aus der ethnischen Heterogenität, die durchaus, wenn auch in Maßen, vorhanden war - ich habe zum Beispiel zwei polnische Ur-Urgroßeltern - ist dann eben doch etwas wie das deutsche Volk geworden. Wenn man das nicht wahrhaben will, landet man irgendwann bei A. Özoguz.
Und, wie hier schon ein anderer Kommentator schrieb, wenn es gar keine Volkszugehörigkeit gäbe, dann könnte es keine Minderheiten auf deutschem Boden geben. Interessant wäre ja auch, ob beispielsweise ein "Sorbe" in seiner ganzen Ahnenreihe wirklich keinen ethnischen Deutschen hat.
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Kommentar von F. Lo
Der „ethnisch-kulturelle Volksbegriff“ ist leider zum politischen Kampfbegriff geworden, seitdem er mit dem – negativ konnotierten – Merkmal „völkisch“ in Verbindung gebracht wird. Dabei verstehe ich eigentlich gar nicht, warum der Begriff so viel reflexhafte Aversionen auslöst. Rein sachlich betrachtet kann man ihn, meine ich, unter bestimmten Voraussetzungen, unaufgeregt betrachten. Das Grundgesetz mit seinem Begriff „Deutsches Volk“ bezieht sich heutzutage auf die juristische Staatsbürgerschaft, den Besitz des deutschen Passes, verbunden mit Rechten und Pflichten für die Staatsbürger. Punkt. Davon abzugrenzen sind soziologische Untergruppen der Gesamtbevölkerung, die sich durch eine spezifische sprachliche, kulturelle, herkunftsmäßige, landsmannschaftliche Identität auszeichnen. Die gibt es in Mengen:
Die meisten Migrantenvereine (Initiative Schwarze Menschen [„Netzwerk von und für Schwarze Menschen“], Türkische Gemeinde [Einsatz „für die Belange und Interessen türkeistämmiger Menschen in Deutschland“], usw.) definieren sich durch besondere Eigenschaften ihrer Mitglieder. Und bei „nationalen Minderheiten“ erkennt das Bundesinnenministerium ja wohl bemerkt problemlos eine besondere Identität an: (Zitat von der Website) „deutsche Staatsangehörigkeit der Angehörigen, Unterscheidung vom Mehrheitsvolk durch eine eigene Sprache, Kultur und Geschichte; eigene Identität, Wille zur Bewahrung dieser Identität, traditionell, in der Regel seit Jahrhunderten, in Deutschland heimisch, innerhalb Deutschlands in angestammten Siedlungsgebieten ansässig. Während die dänische Minderheit, die friesische Volksgruppe und das sorbische Volk traditionell in bestimmten, geografisch fest umrissenen Regionen Deutschlands siedeln, leben die deutschen Sinti und Roma traditionell – meist in kleinerer Zahl – nahezu in ganz Deutschland. Das Merkmal der traditionellen Ansiedlung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unterscheidet die nationalen Minderheiten von Zuwanderergruppen. Diese sind nicht traditionell in Deutschland heimisch ...“
Das BMI scheint so gesehen doch eigentlich nicht so viele Probleme mit sozio-demografischen, kulturellen Teilgruppen der Einwohnerschaft zu haben. Nun stellt sich natürlich die Gretchen-Frage: Gehören eingebürgerte Türken, Syrer, Afghanen, usw. zum „Deutschen Volk“? Zum Deutschen Volk des Grundgesetzes sicherlich. Würden sie sich daneben auch alle ohne Zögern als im Herzen kulturelle Deutsche (nicht „Bindestrich-Deutsche“) identifizieren? Weiß ich nicht, bezweifele ich grundsätzlich ein bisschen.
Aber die entscheidende Erkenntnis ist doch, dass zentrale Schlüsselbegriffe des Grundgesetzes und unseres gesellschaftlichen Zusammenlebens in verschiedenen historischen Epochen anders interpretiert werden. Die Mütter und Väter unseres Grundgesetzes konnten sich 1949 bitte die heutige „bunte“ (Einwanderungs-)Gesellschaft mit Menschen aus aller Herren Ländern, einer Queer-Community mit CSDs, einer Ehe aus zwei Männern mit Leihmutterschaftskind, diskutierten Verantwortungsgemeinschaften, usw. in ihren kühnsten Träumen nicht vorstellen. Insofern würde ich Ulrich Vosgerau zustimmen, dass der heute konservativ wirkende „ethnisch-kulturelle Volksbegriff der Volksbegriff der Väter und Mütter des Grundgesetzes war“. „Die Väter und Mütter des Grundgesetzes gingen mit größter Selbstverständlichkeit davon aus, dass das deutsche Volk als Kultur-, Schicksals- und v.a. Abstammungsgemeinschaft seinsmäßig (und nicht nur als rein rechtliche Konstruktion!) existiert …“
Wenn man dem zustimmt, träfe zu, dass in der Geburtsstunde des Grundgesetzes das deutsche Volk bzw. die real existierende Gesellschaft auch im Sinne des Grundgesetzes im Kern als solidarische „Kultur-, Schicksals- und Abstammungsgemeinschaft“ verstanden wurde, dass quasi die juristische/verfassungsrechtliche und die soziologisch-kulturelle Gesellschafts-Definition (noch) ziemlich deckungsgleich waren.
Nach einigen Jahrzehnten mit vielen Migrationsbewegungen und allerlei gravierenden gesellschaftlichen und politischen Veränderungen haben sich der juristische/verfassungsrechtliche und der soziologisch-kulturelle Gesellschaftsbegriff dann voneinander entfernt. Das Deutsche Volk des Grundgesetzes, seine soziodemografische Zusammensetzung, ist heterogener geworden, wird auf der politischen Ebene anders empfunden.
Und was für die Mütter und Väter des Grundgesetzes vermutlich mal der Normalzustand unserer Gesellschaft war – eben gemeinsame Kultur[/Heimatsprache], gemeinsames Schicksal, Abstammungsgemeinschaft –, wird in der aktuellen politischen Diskussion plötzlich ein bisschen zum unanständigen Gedanken, zum im Ansatz reaktionären, fast rechtsextremen Konzept. Vor allem offenbar, weil die Eigendefinition der Gruppe nicht alle Mitbürger gleichermaßen einbezieht, was viele andere Organisationen, Vereine und soziale Gruppen aber ebenso wenig tun, ohne dass sie misstrauisch als Demokratie-feindlich beäugt werden. Wenn den nationalen Minderheiten vom Staat ein Wille zur Bewahrung ihrer Identität zugestanden wird, warum nicht auch einer „deutschen“ Mehrheitsgesellschaft, deren Familien schon lange hier leben. Solange das Grundgesetz allen Betroffenen gleiche Rechte sichert (Voraussetzung) und auch Ausländern begrenzte Rechte zugestanden werden (Voraussetzung), kann das nicht unakzeptabel sein.
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Kommentar von Mari von Skwarczynski
Ein älterer Mann aus meinem Bekanntenkreis hat einen total deutschen Nachnamen. Er ist Kanadier. Auf mein spaßiges Nachfragen, er sei ja nun nicht Jutschien und auch nicht Eugenio, sondern Eugen, sagte er mir, daß er deutscher Abstammung sei. Woher ? Aus dem Donbass in der Ukraine. Seine Großeltern sprachen noch Deutsch, wahrscheinlich ein komisches, aber Deutsch. nur mal das gesagt.
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Kommentar von Joseph Conrad
Natürlich haben beide recht:
Vosgerau und Krah sind Juristen, der Autor des Artikels - der hier einen zum Sieger ausrufen möchte - nicht.
Das macht sich bemerkbar:
Vosgerau behandelt die Sprache des nationalen Selbstverständnisses der Väter und Mütter des Grundgesetzes (GG) und damit dessen Urtext. (Zitat)
„Die Väter und Mütter des Grundgesetzes gingen mit größter Selbstverständlichkeit davon aus, daß das deutsche Volk als Kultur-, Schicksals- und v.a. Abstammungsgemeinschaft seinsmäßig (und nicht nur als rein rechtliche Konstruktion!) existiert und daß es die Aufgabe der Rechtsordnung und aller Staatsorgane ist, diese Abstammungsgemeinschaft, die der eigentliche Träger des völkerrechtlichen Selbstbestimmungsrechts ist, für die Zukunft zu erhalten. Das Grundgesetz konstituiert den einen und einheitlichen Nationalstaat des deutschen Volkes.“
(Dass es sich bei der Äußerung Vosgeraus nicht um einen wissenschaftlichen Artikel mit Ewigkeitswert handelt, zeigt schon der zweite Satz: Plötzlich werden die Österreicher aus dem deutschen Volk ausgeschlossen, während - richtigerweise - Sudetendeutsche und andere eingeschlossen sein sollen).
Krah redet hingegen a) von der Rechtsrealität nach der Abfassung des GG und b) von der Einschränkung des Abstammungskriteriums für die Staatsangehörigkeit bzw. die Zugehörigkeit zum Staatsvolk: Durch die, so Krah, « Negation der Nürnberger Gesetze wird eine rein rechtliche Staatsangehörigkeit geschaffen, was sich auch in Rechtsprechung und Fachliteratur seit 1949 widerspiegelt. »
Um nun einen Keil zwischen die sich nur um Nuancen unterscheidenden Standpunkte der beiden Juristen treiben zu können, führt der Autor künstlich eine aus dem Bereich des Marxismus kommende, linke Begrifflichkeit ein: „Rassismus“ bzw. „rassistisch“. ( - Was „rassistisch“ ist, bestimmt natürlich der Marxist oder z.B. die linke Justiz).
Recht hat der Autor mit dem Argument, dass zum Zeitpunkt der Abfassung des GG (und der durchaus gleichzeitig ablaufenden Vertreibung der Deutschen aus dem Osten), jedem klar war, wer deutsch ist, und wer nicht.
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Kommentar von Eugen Karl
Bitte nicht einen ideologischen Begriff von den Linken übernehmen: es gibt einen ethnischen Volksbegriff und es gibt einen kulturellen Volksbegriff, beide dürfen nicht konfundiert werden. Deutschland, eine klassische Kulturnation (vgl. Herder, Meinecke), ist eben keine ethnische Nation. Das war bis ins späte 19. Jahrhundert eine Selbstverständlichkeit, erst das vorbereitende Umfeld der Ideologien des 20. Jahrhunderts hat versucht einen ethnischen Volksbegriff zu etablieren, der angesichts der ethnischen Heterogenität der Deutschen eine Konstruktion ist, die dann maximalen Schaden verursacht hat. Der Trick der Linken ist es, die "Kulturnation" über die Erfindung des Bindestrichadjektivs ethnisch-kulturell mit zu diskreditieren. Deswegen sollte man diese widersprüchliche Wort nicht übernehmen. Leider tun es die Konservativen aber immer wieder.
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Kommentar von stephan manus
Ich bin mir nicht sicher, ob ich diesen Artikel verstehe.
Vosgerau spricht von Volk, Krah von Staatangehörigkeit. In der Realität haben vielleicht beide recht. Meine Erfahrungen in den USA früher. Die haben immer (woher kommst du) geantwortet, ich bin Deutsch-Amerikaner, Italien-Amerikaner usw..
Nichtsdestotrotz ist Krah m.E. auf einem komischen Trip seit er "Remigration" versucht umzudeuten. M.E. total daneben.
Fazit. Natürlich gibt es ein ethnisches deutsches Volk. Und es gibt auch deutsche Staatsbürger, welche einer anderen Ethnie angehören. Sagt Krah nun , dass die, welche einer anderen Ethnie angehören auch zur deutschen Ethnie gehören sollen oder dass es eine deutsche Ethnie nicht gibt?
Vielleicht habe ich dieses Thema auch nicht verstanden. Es gibt wichtigeres. Krah sollte sich als Politiker um wichtige deutsche Interessen kümmern. Dafür wurde er gewählt.
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Kommentar von Ostdeutsche
Vielen Dank für diese Einschätzung. Daß inzwischen schon verdächtig ist, wer vom "deutschen Volk" spricht, zeigt auch der skandalöse Umgang mit Martin Wagener. Dabei differenziert er in seinem Buch durchaus ähnlich wie die obige Argumentation.
Geradezu "lustig" (eben gerade nicht) ist die Tatsache, daß die Deutschen nicht mehr zu wissen scheinen, daß sie Deutsche sind.
Nach dem Zweiten Weltkrieg wußten die anderen Völker aber SEHR WOHL, wer Deutscher ist. Hätten sonst die Polen Schlesier, Pommern und Ostpreußen vertreiben müssen? Nun waren das schon vom Siedlungsgebiet her deutsche Staatsangehörige. Aber bei Sudetendeutschen, Ungarn-, Rumänien-, Balten- und Rußlanddeutschen war den anderen Völkern ganz klar, daß es sich um Deutsche handelte, obwohl jeweils der entsprechenden Staatsangehörigkeit.
Woher haben die nur das Wissen gehabt, daß die bei ihnen lebenden Minderheiten Deutsche sind??
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Kommentar von Icke aus Berlin
Herrn Krah schätze ich sehr, unabhängig davon ob er hier im wissenschaftlichen Sinn Recht hat oder nicht. Neben dem Begriff "Volk" gibt es ja noch einen weiteren Begriff, über den sich besser Intellektuelle und Gesellschaftswissenschaftler streiten sollten: den der "Nation". Die Auffassung von Herrn Krah zum Volksbegriff passt wohl eher auf die Nation.
Ich verstehe seine Intention: Er will keine Aufstände oder Bürgerkrieg, wenn es darum geht, wer hier her gehört und wer nicht.
keine Aufstände von Syrern, Libanesen, Irakern, Türken oder anderen Gruppen, welche in Deutschland in Parallelgesellschaften und Clanstrukturen leben und überhaupt nicht die Absicht haben, sich und ihre Lebensart anzupassen, und trotzdem hier leben wollen.
Keinen Bürgerkrieg zwischen ethnisch-kulturellen Deutschen, bei denen ja bekanntlich die Auffassungen von der "Volksgemeinschaft per Abstammung" bis hin zu "Der Islam gehört zu Deutschland" reicht.
Herr Krah vertritt die Meinung, dass wir die Fehler, die in Deutschland von Mitte des vorigen Jahrhunderts bis heute gemacht wurden, nicht einfach rückgängig machen können. Wir müssen mit den Folgen dieser Fehler leben, und uns Gedanken darüber machen, wie es weitergehen soll. Ich respektiere diese Ansicht, ohne dass ich sie zu 100% teile.
Viele Kriege der letzten Jahrzehnte entstanden aus Bürgerkriegen in Vielvölkerstaaten, meist wenn die ordnende Macht plötzlich nicht mehr da war, Beispiele sind Jugoslawien nach dem Ableben von Tito und die Ukraine nach dem Zerfall der Sowjetunion.
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Kommentar von UEng =Libkon
Im Gegensatz zu Max Meier habe ich von Herrn Krah mal viel gehalten - nicht nur als Dresdner.
Bin aber bei ihm bei seiner Vermutung der eigenen Agenda.
Ketzerisch gefragt: ob das ganze jemand interessiert außer Akademiker in ihrer Auffassung? Fehlt noch Herr Sellner...
Würd es Herrn Krah selbst schreiben - bin aber seit gestern nicht mehr bei X ( Shadow Bann) . Egal - die Welt dreht sich weiter - auch für mich alten Ostdeutschen mit Sudetendeutschen Wurzeln. Deutsch bleibt deutsch nur nicht in der Küche
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Kommentar von Max Meier
Präzise Klarstellung und verständliche Herleitung! Es wäre gut, wenn Herr Krah mal die Zeit finden würde, Ihren Beitrag oder Vosgeraus Standpunkt zu lesen. Ich habe Krah übrigens niemals getraut (auch wenn das irrelevant ist, denn ich bin ein Niemand), auch vor Jahren nicht, als er noch in Schnellroda ein und aus ging und seine Sprüche klopfte. Ich vernute, dass er einfach eine andere Agenda/Mission hat.