Ein Facebook-Post zeigt ein Bild aus den 30er Jahren, zeigt Kinder, die über eine Straße laufen und kleine Fahnen schwenken, auf denen kleine Hakenkreuze zu sehen waren (hier geschwärzt).
Der Text:
„WIE ES 1933 ANGEFANGEN HAT
Es wurden Medien kontrolliert.
Parteien verboten.
Kinder indoktriniert.
Meinungen unterdrückt.
Das Volk gespalten.
Meldestellen eingerichtet.
Andersdenkende verraten.
Bürger diffamiert.“
Die gesamte Bild-Text-Komposition schreit einem förmlich ins Gesicht, was sie will: Sie erinnert an den Beginn der nationalsozialistischen Diktatur und warnt vor der Wiederholung genau dieser Entwicklung – Kontrolle der Medien, Parteiverbote, Indoktrination von Kindern, Unterdrückung abweichender Meinungen, Spaltung der Gesellschaft, Denunziations- und Meldesysteme, Diffamierung politischer Gegner.
Selbst für einen blöden Betrachter ist klar: Das Plakat stellt den Nationalsozialismus als abschreckendes Negativmodell dar. „So hat es 1933 angefangen“ bedeutet in diesem Kontext gerade nicht: „So soll es wieder werden“, sondern: „Genau so darf es nie wieder werden.“
Die im Text aufgezählten Maßnahmen sind in unserer politischen Kultur (noch) eindeutig negativ bewertet. Niemand, der nicht selbst in einem verfassungsrechtlichen Paralleluniversum lebt, würde „Kinder indoktriniert“, „Parteien verboten“ oder „Andersdenkende verraten“ als zustimmende Beschreibung lesen.
Die Distanzierung steckt nicht in einem Disclaimer („Ich lehne den Nationalsozialismus ab“), sondern im Bild-Text-Arrangement. Die Kinder sind gerade nicht „schönes Bild aus der guten alten Zeit“, sondern Symbol dafür, wie früh und tief das NS-Regime in die Gesellschaft eindrang – bis in die Kindheit.
Der Text rückt diese Szene explizit in die Nähe aktueller politischer Entwicklungen („Medien kontrolliert“, „Meldestellen eingerichtet“, „Bürger diffamiert“); der implizite Appell lautet: „Wer heute solche Maßnahmen toleriert, begibt sich auf den Weg in ein neues 1933.“
Der Beitrag ist der klassische Fall des ablehnenden Gebrauchs eines Kennzeichens im Sinne der BGH-Rechtsprechung zu § 86a StGB. Die Bildsprache bedient sich der historischen NS-Symbolik, um vor ihr zu WARNEN, nicht um sie zu propagieren.
Der Schutzzweck des § 86a StGB - Verhinderung der Wiederbelebung verfassungswidriger Organisationen und ihrer Ideologie – wird gestützt: Der Beitrag macht deutlich, welche zerstörerischen Entwicklungen mit 1933 verbunden waren.
Dummerweise ist der Poster AfD-Mitglied. Das reicht dem Landgericht Offenburg um gegen Entscheidungen zweier Amtsgerichte (Offenburg 4 DS 300 Js 5128/24 und Oberkirch 1 Cs 305 Js 19822/24) die Jagd zu eröffnen.
Wörtlich erklären gleich drei Richter in ihrem Beschluss (3 Qs 12/25), dass alleine die AfD-Mitgliedschaft des Facebook-Posters dazu führe, dass es naheliegend sei, nationalsozialistisches Gedankengut salonfähig zu machen. Insgesamt geht es um mindestens drei strafverfolgte Poster.
Wörtlich:
„Diese Tabuisierungsfunktion des Gesetzes soll nicht dadurch unterlaufen werden, dass die Verwendung derartiger Symbole allein deswegen für zulässig angesehen wird, weil sie in kritischer Absicht erfolgt …
Unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft des Angeschuldigten in der AfD und des bereits vom Amtsgericht zutreffend in den Blick genommenen Umstands, dass Teile dieser Partei als „gesichert rechtsextremistisch“ gelten … liegt es auch nicht fern, dass die Verbreitung derartiger Beiträge über das Internet gerade dazu dienen soll, nationalsozialistisches Gedankengut und die zugehörigen Symbole unter dem Deckmantel politischer Meinungsäußerungen salonfähig zu machen …“
Wer diesen Beschluss des Landgerichts Offenburg liest, reibt sich die Augen: Das Gericht erklärt nicht nur diese eindeutig kritische Verwendung eines Hakenkreuzes für strafbar. Es erhebt zusätzlich die bloße Mitgliedschaft in der AfD - einer nicht verbotenen Partei - zum wesentlichen Indiz für die „Salonfähig-Machung“ nationalsozialistischen Gedankenguts. Damit verabschieden sich die Landrichter von den Grundprinzipien des Tatstrafrechts und bewegen sich „gesichert“ im Bereich verfassungswidrigen Gesinnungs- und Statusstrafrechts.
Die Indizienkette: Es liege „kein Ausnahmefall“ zulässiger Verwendung vor; kritische Absicht reiche nicht. § 86a StGB habe einen absoluten „Tabuisierungszweck“: Kennzeichen seien aus allen Kommunikationsmitteln zu verbannen. Mitgliedschaft des Angeschuldigten in der AfD, deren Teile als „gesichert rechtsextremistisch“ gelten. Daraus folge, der Post diene der „Salonfähig-Machung“ von NS-Gedankengut unter dem Deckmantel politischer Meinungsäußerung. Ein länger sichtbarer Facebook-Post mit Hakenkreuz sei geeignet, bei einem „verständigen objektiven Betrachter“ den Eindruck staatlicher Duldung zu erwecken, wenn die Ablehnung des NS nicht „offenkundig und eindeutig“ ist.
Diese Konstruktion ist nicht nur dogmatisch lächerlich. Sie kollidiert in zentralen Punkten mit der Rechtsprechung zu § 86a StGB, mit Art. 5 GG (Meinungsfreiheit), Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitssatz) und Art. 21 GG (Parteienprivileg).
Ausgangspunkt ist das „durchgestrichene Hakenkreuz“-Urteil des BGH (3 StR 486/06). Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich klargestellt, dass der weite Wortlaut des § 86a StGB verfassungskonform zu reduzieren ist: Verwendungen, die „ersichtlich nicht im Sinne einer Unterstützung von Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung“ erfolgen, sondern diese bekämpfen oder kritisieren, sind bereits TATBESTANDLICH nicht erfasst.
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2007/2007036.html
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages erklärt: Es existiert ein tatbestandlicher Ausnahmebereich für „ablehnenden Gebrauch“ verbotener Kennzeichen. Maßgeblich seien „alle Umstände des Einzelfalls“, insbesondere Begleittexte, Kontext, Adressatenhorizont und Gesamtwirkung:
Die Tabuisierungsfunktion des § 86a StGB wird nicht als Argument für ein Totalverbot herangezogen, sondern als Begründung dafür, warum der weite Wortlaut im Licht des Grundrechts aus Art. 5 GG reduziert werden muss. Tabuisierung ja – aber begrenzt durch Meinungs-, Kunst-, Presse- und Wissenschaftsfreiheit.
Das LG Offenburg stellt sich gegen diese Linie, indem es „Tabuisierung“ absolut setzt. Kritik soll praktisch nie genügen; die vom BGH entwickelte Figur des „ablehnenden Gebrauches“ wird zwar formal erwähnt, in der Sache aber negiert.
Dabei bemüht das Gericht - wohl nicht gelesen - das OLG Hamm, dass sich genau an diesem Modell orientiert. Dort prüft der Senat bei einem Facebook-Bild mit SS-Symbolik zunächst ausführlich Kontext, Text und Gesamtwirkung und kommt erst auf dieser Basis zu seinem Ergebnis:
https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2023/4_ORs_46_23_Urteil_20230627.html
Das LG Offenburg übernimmt Schlagworte („Tabuisierung“, „kommunikatives Tabu“); unterschlägt aber sauber kontextbezogene Einzelfallprüfung. Für Offenburg genügt die bloße Sichtbarkeit des Symbols plus fehlender Distanzierungs-Disclaimer, um Strafbarkeit zu bejahen. Damit schafft das Gericht ein schrankenloses Symbolverbot – genau das, was der BGH in 3 StR 486/06 verhindert hat.
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Der zentrale verfassungswidrige Sprengsatz des Beschlusses ist die Aufladung des Falles mit Parteipolitik. Die Mitgliedschaft in der AfD und verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zur Einstufung „gesichert rechtsextremistischer“ Teile der Partei werden als Indiz für die Zielrichtung des Posts als „Nazi“ herangezogen. Aus Parteimitgliedschaft wird unmittelbar das Motiv abgeleitet – „Normalisierung“, „Salonfähig-Machung“ des Nationalsozialismus.
Solange eine Partei nicht verboten ist, bewegt sie sich im Schutzbereich des Art. 21 GG. Daraus folgt kein strafrechtlicher Freibrief; Parteimitglieder können und sollen für strafbare Äußerungen belangt werden. Es folgt aber ein verfassungsrechtliches Neutralitätsgebot: Politische Zugehörigkeit ist kein Verdachtsverstärker für strafrechtliche Sinnzuschreibungen.
Wer Mitglied einer legalen Partei ist, darf nicht an die Schwelle zur Strafbarkeit gerückt werden. Andernfalls entsteht ein faktisches Sanktionsplus wegen Parteimitgliedschaft – ein verkapptes Parteiverbot durch die Strafjustiz.
Besonders grotesk wird es, wenn das Gericht verwaltungsgerichtliche Entscheidungen heranzieht, wonach „Teile“ der AfD als „gesichert rechtsextremistisch“ gelten (SächsOVG 3 B 127/24; OVG NRW 5 A 1216/22). Hier geht es um die Beobachtung durch den Verfassungsschutz; organisationale Gefahrenprognosen – keine individuellen Schuldfeststellungen. Strafrechtlich folgt daraus über den konkreten Angeklagten gerade NICHTS. Das wäre selbst dann unzulässig, wenn die gesamte Partei verfassungsfeindlich wäre – was das Bundesverfassungsgericht im NPD-Verfahren gerade nicht festgestellt hat.
Das BVerfG hatte 2017 die NPD trotz verfassungsfeindlicher Ziele nicht verboten, weil es an „konkreten Anhaltspunkten von Gewicht“ für eine Durchsetzungsfähigkeit fehlte. Das Gericht betonte, wie scharf und gefährlich das Parteiverbot als Instrument sei:
Selbst bei offen verfassungsfeindlichen Parteien kann die bloße Mitgliedschaft nicht als strafschärfendes Indiz fungieren. § 86a StGB dient diesem Gericht als „Jagdschein“. Der Hinweis auf die Tabuisierungsfunktion des § 86a StGB ist nicht falsch. Verfassungswidrig wird er aber, wenn er zur Vernichtung des politischen Gegners führt. Schuldig bei Verdacht. Strafnormen sind grundrechtskonform auszulegen.
Entscheidend ist der Gesamtzusammenhang der Darstellung und der Adressatenhorizont, Begleitext und der sich aus dem Post nicht der Person ergebende kommunikative Zweck (Aufklärung, Kritik, Dokumentation, Satire). Nicht die spekulative Gesinnung des Posters.
Politische Kommunikation ist oft ambivalent, ironisch, bildlich zugespitzt. Ein Strafrecht, das Bürger zwingt, jede Kritik mit expliziten Glaubensbekenntnis („Ich lehne den Nationalsozialismus selbstverständlich ab“) zu garnieren, ist ein Instrument staatlicher Sprachdisziplinierung, kein Rechtsinstrument.
Das Landgericht reduziert den „verständigen objektiven Betrachter“ auf den isolierten Symbolbetrachter. Das ist realitätsfremd. Gerade in sozialen Medien nimmt der Betrachter eine Kombination aus Bild, Text, Thread und Profilkontext wahr. Er weiß, dass Hakenkreuze in Deutschland eindeutig negativ konnotiert sind. Aus der bloßen Sichtbarkeit eines Posts auf Facebook folgt für einen vernünftigen Menschen nicht, der Staat dulde Hakenkreuze.
Wenn der Vorwurf lautet, ein Post diene der „Salonfähigkeit“ von NS-Symbolen, braucht es tatnahe Indizien: Zustimmender oder verharmlosender Begleittext? Einbettung in eine erkennbar neonazistische Selbstdarstellung? Interaktionen des Angeklagten mit gerade diesem Posts?
All das bleibt der Beschluss schuldig. Die Lücke wird mit Parteimitgliedschaft und verfassungsschutzrechtlicher Bewertung gefüllt. Tatbezogene Analyse wird durch politische Assoziation ersetzt.
Politische Bildkommunikation ist regelmäßig mehrdeutig. Gerade bei NS-Symbolik liegen alternative Deutungen auf der Hand: Dokumentation und Empörung über einen extremistischen Vorfall, Warnung vor einer gefährlichen Entwicklung, satirische Zuspitzung, Diskussion über die Grenzen des Kennzeichenverbots.
Verfassungsrechtlich gilt: Wenn mehrere Deutungen naheliegen, muss ein Strafgericht substantiiert begründen, warum gerade die belastende Deutung allein tragfähig sein soll. Das LG Offenburg macht das Gegenteil: Es postuliert das gewünschte Ergebnis und erklärt abweichende Deutungen stillschweigend für irrelevant.
Wer ein Symbol zeigt, muss sich in einer vom LG Offenburg erwarteten Form distanzieren. Andernfalls trägt er das Risiko strafrechtlicher Verurteilung. So etwas kennt die Rechtsordnung bislang nur aus Unrechtsregimen, in denen Bürger regelmäßig Loyalitätserklärungen abzugeben hat. In einem freiheitlichen Verfassungsstaat hat das nichts zu suchen.
Wenn identische Äußerungen je nach Parteibuch als kritisch oder propagandistisch bewertet werden, entsteht Mehrklassenrecht: Klasse A: „politisch unverdächtige“ Personen – man unterstellt Kritik, Satire, Dokumentation. Klasse B: AfD-Mitglieder – man unterstellt Billigung, Normalisierung, Propaganda.
Das verletzt Art. 3 Abs. 1 GG und das aus ihm abgeleitete Gebot, strafrechtliche Bewertung „ohne Ansehen der Person“ vorzunehmen.
Wenn Mitgliedschaft Deutung prägt, erzeugt das abschreckende Effekte. Strafrecht wird zum Werkzeug politischer Disziplinierung. Diese Logik läuft auf ein verkapptes Parteiverbot hinaus. Die Partei bleibt formal legal, ihre Mitglieder werden wie Bürger zweiter Klasse behandelt: Ihre Kommunikation steht unter Generalverdacht. Das ist mit Art. 21 GG unvereinbar. Der Rechtsstaat kennt kein „Verdachtsstigmata“ allein wegen Parteizugehörigkeit.
Der Beschluss des LG Offenburg ist kein bloßer Ausreißer in der Würdigung einer erstinstanzlichen Entscheidung der Straflosigkeit. Er ist ein Menetekel: Er zeigt, wie ein Landgericht das Strafrecht in ein Instrument der Hexenjagd verwandelt.
Wer die freiheitliche demokratische Grundordnung ernst nimmt, muss diesen Beschluss nicht nur im Instanzenzug angreifen, sondern ihn grundlegend kritisieren: als Beispiel dafür, was Strafrecht NICHT ist.
Kein Wunder, dass US-amerikanische Geschäftsträger wegen Besorgnis der Verfolgung Unschuldiger Berichte und diese Entscheidungen im Original anfordern.
§ 353d Nr. 3 StGB wurde übrigens mit dem Zitat aus dem Beschluss des Landgerichts Offenburg nicht verletzt, da dieser in der Hauptverhandlung wie im Urteil erster Instanz thematisiert wurde.
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Kommentar von winfried Claus
Wieviele DDR Richter wurden veruteilt? Was Richter so für eine Meinung haben?
Ich meine das wir eine gesamtdeutsche Verfassung haben, die das Grundgesetz ablöste.
Zu der Zeit gab es noch keine DDR.
Ach war das eine schöne Zeit, als ich den Staatsbürgerlehrer fertig machen konnte.
Propaganda geht eben auch von den Schülern aus!
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Kommentar von MfG
Ganz meine Meinung Ombudsmann Wohlgemut.
Diese Richter sind offenbar geistesschwach oder unfähig getarnt profaschistisch ,
was auch nicht weit entfernt ist .
Wie wird man solche Versager bloß los ?
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Kommentar von Red Marut Jr.
Heute morgen auf NDR 1 wurde in Nachrichten vermeldet: "Landesschülerrat fordert Politikunterricht ab der Grundschule". Wahrscheinlich wird in diesem von "ausgebildeten Lehrer*innen" vor der AfD gewarnt.
Der Zeitpunkt ist erreicht, dass, wer mit den derzeitigen gesellschaftlich-politischen Verhältnissen nicht einverstanden ist, diese unterstützen sollte, wenn er sie abgeschafft wissen will. Denn. Desto schneller wird es enden.
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Kommentar von Manfred Sonntag
Was treibt Richter und Staatsanwälte, also die Judikative sowie große Teile der Exekutive und Legislative dazu, Hexenjagden gegen "Andersdenkende" ganz offen und ohne Scham zu veranstalten? Ist es die Sozialisation, ein nie wirklich aufgearbeiteter Totalitarismus, egal ob Nazidiktatur, Stalinismus und Sozialismus? Man tat scheinbar nur so als ob. Beschimpfen und Steinchen werfen gegen vermeintlich "Andersdenkende" ist doch so mutig und heute kann man sogar Karriere damit machen.
Die Wurzel ist tiefer. Das sehen wir beim Thema neue und freie Medien. Frau Prien und besonders Herr Günther sind dabei die Protagonisten einer verheerenden totalitären Ideologie welche nur alten Wein in neuen Schläuchen darstellt.
So sagte B. Mussolini zu dem Thema Medien: „Meinungsfreiheit, Pressefreiheit? Ja, vorausgesetzt, dass sie von genauen Grenzen, die klar festgesetzt sind, reguliert und gezügelt werden. Ohne das hätten wir Anarchie und Ausschweifung. Und merken sie sich, vor allem die Moral muss zu ihrem Recht kommen.“.
Und das ist genau dieses Verständnis zu Medien wie es Herr Günther und Frau Prien nun tagaus tagein gegen Apollo, NIUS, Tichys u.v.a.m. äußern.
Sie haben sich zur Kenntlichkeit ihrer Gedanken und ideologischen Wurzeln geäußert! Und das Gleiche gilt für die Juristen am OLG Oldenburg und die vielen anderen Verantwortungsträger, in ehemals für die Rechtsprechung vorgesehenen Institutionen.
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Kommentar von Ombudsmann Wohlgemut
Jeder Mensch mit Verstand sieht sofort, dass man sich damit distanziert, sonst würde man ja all diese Punkte, wovon die Regierung nur das gewünschte Parteiverbot noch nicht durchgesetzt hat, gutheißen.
Würde man damit hingegen tatsächlich nationalsozialistisches Gedankengut salonfähig machen, dann wäre es ja für die Regierung genehm, denn das ist genau dasselbe, was sie tun. Diese korrupten Richter argumentieren nicht, sondern erzeugen einen Zirkelschluss in der Beweisführung, die sie selbst festgelegt haben.
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Kommentar von Ostdeutsche
Das ist also Rechtsprechung im besten Deutschland aller Zeiten.
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Kommentar von Frank Thönnes
Die AfD sollte sich von Militarismus, Autoritarismus und Xenophobie distanzieren. Alice Weidel sollte mit Darwin Dante (Pseudonym) zusammenarbeiten. Bitte googeln: Jesuanische Lebensreform und Traumyoga