Die seit dem 20. Juni 2011 beschäftigte und jetzt fristlos gekündigte Mitarbeiterin ist obendrein noch 1. Vorsitzende der Mitarbeitervertretung. Sie kandidiert für den Kreistag Friesland und den Gemeinderat Wangerland auf Listenplatz 1 der AfD.
Genau das wurde ihr zum Verhängnis: Am 30. Juli 2026 erhielt sie eine Abmahnung mit der ausdrücklichen Aufforderung, ihre Kandidaturen bis zum 7. August wirksam zurückzuziehen. Für den Fall der Weigerung drohte der Arbeitgeber weitere arbeitsrechtliche Schritte bis hin zur Kündigung an. Am 17. August 2026 folgte dann tatsächlich die fristlose Kündigung.
Dieses Vorgehen ist nicht nur moralisch-ethisch verwerflich, sondern auch juristisch unhaltbar. Die bloße Kandidatur für eine legale Partei stellt keinen wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB dar. Weder stört sie den Betriebsfrieden noch verletzt sie arbeitsvertragliche Pflichten.
Politische Betätigung genießt den Schutz der Meinungsfreiheit, der Vereinigungsfreiheit und der Parteienfreiheit. Noch besser: Arbeitgeber sind im Gegenteil verpflichtet, Mitarbeitern die Wahrnehmung kommunaler Mandate zu ermöglichen und sie dafür freizustellen. Eine Kündigung, die genau diese demokratische Teilhabe verhindern soll, kehrt das Verhältnis von Arbeitgeber und Bürger auf den Kopf.
Besonderes Gewicht erhält der Fall durch den diakonischen Träger. Die mission:lebenshaus gGmbH ist nämlich hundertprozentige Tochter des Vereins für Innere Mission in Bremen und arbeitet im Verbund der Diakonie. Kirchliche Einrichtungen genießen zwar ein Selbstbestimmungsrecht, doch – hier liegt offenbar ein frappierender Denkfehler der Diakonie vor – dieses erlaubt keineswegs die pauschale Bestrafung politischer Kandidaturen.
Der erweiterte Tendenzschutz – bestimmte Arbeitgeber wie Kirchen und Diakonien dürfen bei Einstellungen und Kündigungen stärker darauf achten, dass ihre Mitarbeiter zur eigenen Ausrichtung und den eigenen Werten passen – greift nur bei konkreten Verstößen gegen die kirchliche Grundordnung oder bei unmittelbaren loyalitätswidrigen Handlungen im Dienst – nicht bei der Ausübung eines verfassungsmäßigen Rechts in der Freizeit.
Aber noch wichtiger: Wer zudem massiv von staatlichen Mitteln profitiert, unterliegt einer gesteigerten Neutralitätspflicht. Staatliche Gelder dürfen nicht dazu dienen, politisch unliebsame Mitarbeiter unter Druck zu setzen oder aus dem Betrieb zu drängen.
Martina Müller selbst hat klar Stellung bezogen: Sie habe ihre langjährige Tätigkeit „mit Überzeugung und Verantwortung gelebt“ und sich stets für die Belange der Beschäftigten eingesetzt. Umso enttäuschter sei sie, dass der Arbeitgeber nach so langer vertrauensvoller Zusammenarbeit versuche, sie zu nötigen und ihre berufliche Existenz zu bedrohen, nur weil sie sich auch für die Menschen in Gemeinde und Landkreis einsetzen wolle. Sie werde alle rechtlichen Mittel ausschöpfen und halte an ihren Kandidaturen fest. Der Bundestagsabgeordnete Martin Sichert, Kreisvorsitzender der AfD Friesland-Wittmund, nannte das Geschehen „unfassbar“ und sprach von demokratiefeindlichem Verhalten. Wer wie die Diakonie staatliche Mittel erhalte, dürfe diese nicht für politische Einflussnahme missbrauchen.
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Sichert selbst hatte den Fall per Pressemitteilung öffentlich gemacht. Als Kreisvorsitzender vor Ort ist er von dem Vorgang unmittelbar betroffen – und das nicht nur als Beobachter: Der Kreiswahlausschuss Friesland hatte ihn selbst erst vor wenigen Wochen von der Landratskandidatur ausgeschlossen. Er sieht darin wie in der Kündigung Müllers einen direkten Angriff auf die demokratische Teilhabe in Friesland und Wittmund.
Eine Presseanfrage an den Verein für Innere Mission in Bremen bzw. die mission:lebenshaus gGmbH wurde von Alexander-Wallasch.de bereits abgeschickt. Darin wird der Träger aufgefordert, den Vorgang zu bestätigen und zu erläutern, aus welchen Gründen abgemahnt und fristlos gekündigt wurde.
Explizit fragten wir auch, wie dieses Vorgehen mit der Neutralitätspflicht eines diakonischen Trägers, der staatliche Mittel erhält, sowie mit dem Recht auf politische Betätigung und der Pflicht zur Freistellung für kommunale Mandate vereinbar sei – und ob Abmahnung und Kündigung zurückgenommen sowie eine Entschuldigung ausgesprochen werden.
Die Antwort der Diakonie – so eine kommt – wird zeigen, ob sie bereit ist, einen eklatanten Rechtsbruch zu korrigieren, oder ob sie weiter darauf beharrt, demokratische Teilhabe mit dem Verlust des Arbeitsplatzes zu bestrafen. Für Martina Müller bleibt der Weg zum Arbeitsgericht offen. Die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage läuft. Angesichts der klaren Rechtslage, des besonderen Schutzes als Mitarbeitervertreterin und der fehlenden betrieblichen Störung stehen die Chancen gut, dass die Kündigung für unwirksam erklärt wird.
Was bleibt, ist der politische Schaden: Ein Träger, der sich christlicher Nächstenliebe verpflichtet fühlt, tritt die freiheitliche Grundordnung mit Füßen, sobald ihm die Parteifarbe nicht passt. Das ist inakzeptabel – und es darf nicht ohne Konsequenzen bleiben. Möglicherweise wusste man bereits, dass man damit scheitern wird, aber wollte ein „Zeichen gegen Rechts“ setzen – auf Kosten von Frau Müller.
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