Ukrainischer Rekrut in Altengrabow geschlagen und mit dem Tod bedroht. Magdeburg ermittelt nicht.

Die Staatsanwaltschaft kennt das Opfer nicht – obwohl es in der „Zeit“ steht

von Alexander Wallasch

Eingestellt – Morddrohung ohne Ermittlungen?© Quelle: Wallasch/ Bearbeitung: Grok

Im Februar 2026 soll auf dem Truppenübungsplatz Altengrabow ein ukrainischer Unteroffizier den fieberkranken Rekruten Wolodymyr Schulgin vor der Mannschaft geschlagen haben. Ein Offizier drohte, ihn in der Ukraine zu vergraben und als vermisst zu melden. Die Staatsanwaltschaft Magdeburg stellt ein: kein Antrag, Opfer unbekannt, keine Aussicht auf Erfolg. Die Todesdrohung kommt im Bescheid nicht vor. Wir legen Gegenvorstellung ein.

Am 11. September 2026 schreibt die Staatsanwaltschaft Magdeburg unter dem Aktenzeichen 267 UJs 43994/26, das Ermittlungsverfahren werde eingestellt. Tatvorwurf: Körperverletzung. Tatzeit: „00.02.2026“. Weder die Person des Beschuldigten noch die Person des Opfers noch der Tatzeitpunkt seien bekannt. Ein Strafantrag fehle. Deshalb habe die Aufklärung keine Aussicht auf Erfolg.

Das Schreiben geht an mich. Die Anrede lautet aber: „Sehr geehrter Herr Köhler.“

Angezeigt hatten wir am 21. August 2026 etwas anderes als eine namenlose Rangelei. Auf dem Truppenübungsplatz Altengrabow soll ein ukrainischer Unteroffizier den Rekruten Wolodymyr Schulgin vor der versammelten Einheit auf die Brust geschlagen haben. Schulgin hatte wegen 39 Grad Fieber um Schonung gebeten, stürzte, musste 50 Kniebeugen machen und wurde später ohnmächtig.

Ein Offizier soll ihm gedroht haben, ihn nach der Rückkehr in die Ukraine „in einem Loch zu vergraben und als vermisst zu melden“. Die „Zeit“ hat den Mann namentlich beschrieben. Zwei Kameraden sollen den Vorgang bestätigt haben. Der Tatort liegt in Sachsen-Anhalt. Deutsches Strafrecht gilt.

Die Behörde reduziert das auf eine Körperverletzung ohne Antrag und erklärt den namentlich bekannten Verletzten für unbekannt. Die Todesdrohung kommt in der Verfügung nicht vor.

Heute hat Rechtsanwalt Dirk Schmitz Gegenvorstellung erhoben. Hilfsweise geht der Schriftsatz an die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg. Die Einstellung, so der Kern, erfasst den angezeigten Sachverhalt nicht, prüft das besondere öffentliche Interesse nicht und behandelt ein Offizialdelikt, als existierte es nicht.

Hier und im Anhang zum Download unsere „Gegenvorstellung“ zur Verweigerung der Aufnahme von Ermittlungen seitens der Staatsanwaltschaft Magdeburg:


21. September 2026

Gegenvorstellung und Rechtsbehelf
zu Ihrer Einstellungsverfügung vom 11. September 2026
Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen Körperverletzung und Bedrohung

Az. 267 UJs 43994/26

Mandant: Alexander Wallasch


Sehr geehrte Damen und Herren,

unter anwaltlicher Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung zeige ich die Vertretung von Herrn Alexander Wallasch an.

Gegen Ihre mit Schreiben vom 11. September 2026 mitgeteilte Einstellung des oben bezeichneten Verfahrens erhebe ich Gegenvorstellung.
Soweit die Eingabe wegen der fehlenden Verletzteneigenschaft meines Mandanten nicht als Beschwerde nach § 172 Abs. 1 StPO behandelt werden kann, ist sie hilfsweise als Sachaufsichtsbeschwerde zu behandeln und der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg zur Prüfung vorzulegen.

Die Einstellung beruht auf einer unvollständigen Erfassung des angezeigten Le-benssachverhalts, einer unzutreffenden Verengung der rechtlichen Prüfung auf § 223 StGB und einer nicht erkennbaren Prüfung des besonderen öffentlichen Inte-resses nach § 230 Abs. 1 StGB sowie des öffentlichen Interesses nach § 376 StPO.
Vor allem ist die ausdrücklich angezeigte Bedrohung mit einem Tötungsverbrechen nach § 241 Abs. 2 StGB weder im Tatvorwurf noch in der Begründung der Verfü-gung behandelt worden.

Anträge
1.) die Einstellungsverfügung vom 11. September 2026 aufzuheben und das Ermittlungsverfahren wieder aufzunehmen,
2.) den Tatvorwurf auf Bedrohung gemäß § 241 Abs. 2 StGB, hilfsweise § 241 Abs. 1 StGB, sowie auf alle weiteren nach dem Ermittlungsergebnis in Be-tracht kommenden Delikte, insbesondere Nötigung gemäß § 240 StGB, zu erstrecken,
3.) hinsichtlich der Körperverletzung das besondere öffentliche Interesse gemäß § 230 Abs. 1 StGB und hinsichtlich der Privatklagedelikte das öffentliche In-teresse gemäß § 376 StPO unter Würdigung sämtlicher Umstände erneut und ausdrücklich zu prüfen,
4.) die nachfolgend bezeichneten naheliegenden Ermittlungen zur Identifizierung des Verletzten, der Beschuldigten, der Zeugen und des Tatzeitpunkts zu veranlassen und
5.) meinen Mandanten über das Ergebnis durch einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar begründeten Bescheid zu unterrichten.

Begründung

Gegenstand der Strafanzeige

Die Strafanzeige vom 21. August 2026 bezeichnete einen konkreten, in einem Pressebericht der ZEIT dokumentierten Sachverhalt. Danach soll der ukrainische Rekrut Wolodymyr Schulgin im Februar 2026 während seiner Ausbildung auf dem Truppenübungsplatz Altengrabow bei einem Morgenappell vor versammelter Mannschaft von einem ukrainischen Unteroffizier auf die Brust geschlagen worden sein. Schulgin soll zuvor bei einer Körpertemperatur von 39 Grad um Schonung gebeten haben, durch den Schlag zu Fall gekommen, zu 50 Kniebeugen angehalten worden und später in der Kantine ohnmächtig geworden sein. Zwei Kameraden sollen den Vorgang bestätigt haben.
Weiter wurde angezeigt, dass ein ukrainischer Offizier Schulgin angedroht haben soll, ihn nach seiner Rückkehr in die Ukraine ‚in einem Loch zu vergraben und als vermisst zu melden‘. Anzeige und Anlage benannten damit den Verletzten, den un-gefähren Tatzeitraum, den Tatort, den militärischen Zusammenhang, die Funktio-nen der mutmaßlichen Täter und mehrere Ermittlungsansätze. Die Bezeichnung als Verfahren gegen Unbekannt bezog sich allein darauf, dass die Namen der mutmaßlichen Täter dem Anzeigeerstatter noch nicht bekannt waren.

Die Bedrohung nach § 241 StGB blieb ungeprüft

Die Verfügung führt als Tatvorwurf ausschließlich ‚Körperverletzung‘ an. Auf die ge-sondert angezeigte Todesdrohung geht sie nicht ein. Dies ist kein bloßes Begrün-dungsdefizit, sondern betrifft einen eigenständigen Straftatbestand.

Die Ankündigung, einen Menschen zu vergraben und anschließend als vermisst zu melden, kann aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers die Ankündigung einer vorsätzlichen Tötung enthalten. Eine vorsätzliche Tötung nach § 212 StGB und erst recht ein Mord nach § 211 StGB sind Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB. Damit besteht jedenfalls ein Anfangsverdacht nach § 241 Abs. 2 StGB. Für die Tatbestandsverwirklichung kommt es nicht darauf an, ob der Drohende die Tat tatsächlich ausführen wollte oder objektiv ausführen konnte; maßgebend ist, ob die Erklärung nach ihrem Kontext als ernst gemeinte Ankündigung eines Verbrechens erscheinen konnte.

Für eine Bedrohung mit einem Tötungsverbrechen ist kein Strafantrag erforderlich. § 241 Abs. 5 StGB verweist auf die Strafantragsvorschriften der angedrohten Tat. Vorsätzliche Tötungsdelikte sind keine Antragsdelikte. Das Fehlen eines Strafantrags vermag deshalb die Einstellung dieses Teils des angezeigten Lebenssachverhalts nicht zu tragen.

Zwar zählt § 241 Abs. 2 StGB zu den Privatklagedelikten des § 374 Abs. 1 Nr. 5 StPO. Das betrifft jedoch nicht die Entstehung des staatlichen Ermittlungsauftrags. Nach § 152 Abs. 2 und § 160 Abs. 1 StPO muss die Staatsanwaltschaft bei zu-reichenden tatsächlichen Anhaltspunkten den Sachverhalt erforschen. Erst auf aufgeklärter Tatsachengrundlage ist zu entscheiden, ob wegen öffentlichen Interesses öffentliche Klage erhoben wird oder auf den Privatklageweg verwiesen werden kann. Eine Privatklage wäre hier zudem ersichtlich kein praktisch zumutbarer Ersatz, solange die Täter erst durch hoheitliche Ermittlungen identifiziert werden müssen.

§ 230 Abs. 2 StGB ist nicht einschlägig

Die Verfügung stellt darauf ab, dass weder ein Strafantrag des Opfers noch gegebenenfalls ein Antrag des Dienstvorgesetzten innerhalb von drei Monaten vorliege. § 230 Abs. 2 StGB räumt ein zusätzliches Antragsrecht jedoch nur ein, wenn sich die Tat gegen einen Soldaten der Bundeswehr während der Dienstausübung oder in Beziehung auf den Dienst richtet. Der in der Anzeige benannte Verletzte ist ukra-inischer Soldat, nicht Soldat der Bundeswehr. Die Vorschrift trägt die Einstellung daher nicht.
Im Übrigen beginnt die Antragsfrist nach § 77b Abs. 2 StGB erst mit Ablauf des Ta-ges, an dem der Antragsberechtigte von Tat und Täter Kenntnis erlangt. Solange der Täter namentlich nicht bekannt ist, lässt sich ein Ablauf der Strafantragsfrist nicht allein aus dem Tatmonat Februar 2026 herleiten. Vor allem ersetzt der Hin-weis auf einen fehlenden Strafantrag nicht die nach § 230 Abs. 1 StGB gebotene eigenständige Entscheidung, ob wegen besonderen öffentlichen Interesses von Amts wegen einzuschreiten ist.

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Besonderes öffentliches Interesse an der Körperverletzung

Die Einstellungsmitteilung lässt nicht erkennen, dass das besondere öffentliche In-teresse nach § 230 Abs. 1 StGB überhaupt geprüft worden ist. Der Gesetzeswortlaut stellt den fehlenden Strafantrag und das Einschreiten von Amts wegen wegen be-sonderen öffentlichen Interesses als selbständige Alternativen nebeneinander. Die Feststellung, ein Strafantrag liege nicht vor, beendet die Prüfung daher nicht.

Nach Nummer 233 RiStBV ist das öffentliche Interesse an der Verfolgung von Körperverletzungen vor allem bei einer rohen Tat, einer erheblichen Misshandlung oder einer erheblichen Verletzung zu bejahen. Nummer 234 RiStBV nennt für das besondere öffentliche Interesse namentlich ein rohes oder besonders leichtfertiges Vorgehen, eine erhebliche Verletzung und Fälle, in denen dem Verletzten wegen seiner persönlichen Beziehung zum Beschuldigten die Antragstellung nicht zugemutet werden kann und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist.

Diese Gesichtspunkte sind hier in einer ungewöhnlichen Verdichtung gegeben. Der behauptete Schlag soll durch einen militärischen Vorgesetzten beziehungsweise Ausbilder gegen einen ihm hierarchisch untergeordneten, akut fieberkranken Rek-ruten während des Morgenappells und vor versammelter Einheit erfolgt sein. Hinzu kommen der behauptete Sturz, angeordnete Kniebeugen trotz hohen Fiebers und die spätere Ohnmacht. Das Geschehen erschöpft sich daher nicht in einer geringfügigen Auseinandersetzung aus dem privaten Lebenskreis.

Das Abhängigkeitsverhältnis erhöht zugleich die Schutzbedürftigkeit des Verletzten. Bei einem ausländischen Rekruten, der sich in einem militärischen Befehls- und Unterordnungsverhältnis befindet und nach dem Bericht Repressalien bis hin zu einer Tötung und Verschleierung seines Schicksals befürchtet, kann eine eigen-ständige Antragstellung oder Privatklage praktisch und persönlich unzumutbar sein. Gerade für solche Konstellationen sehen § 230 Abs. 1 StGB und die RiStBV das Einschreiten von Amts wegen vor.

Öffentliches Interesse nach § 376 StPO

Vom besonderen öffentlichen Interesse nach § 230 Abs. 1 StGB ist das öffentliche Interesse an der Erhebung der öffentlichen Klage bei Privatklagedelikten nach § 376 StPO zu unterscheiden. Beide Fragen sind eigenständig zu prüfen. Nach Nummer 86 RiStBV liegt öffentliches Interesse in der Regel vor, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist, etwa wegen des Ausmaßes der Rechtsverletzung, der Rohheit oder Gefährlichkeit der Tat oder der besonderen Schutzbedürftigkeit des Verletzten.

Der behauptete Vorgang betrifft die Behandlung ausländischer Soldaten auf einem deutschen Truppenübungsplatz im Rahmen einer von Deutschland ermöglichten militärischen Ausbildung. Gewalt und eine konkrete Tötungsdrohung durch militärische Vorgesetzte in diesem Umfeld berühren über den Einzelfall hinaus die körperliche Unversehrtheit der auf deutschem Hoheitsgebiet befindlichen Soldaten, die Funktionsfähigkeit und Rechtmäßigkeit der Ausbildung, das Vertrauen in den Schutz durch deutsche Behörden und die Durchsetzung des deutschen Strafanspruchs. Der Rechtsfrieden ist deshalb nicht auf den persönlichen Lebenskreis Schulgin beschränkt.
Hinzu kommt der enge sachliche Zusammenhang zwischen bereits ausgeübter körperlicher Gewalt und der nachfolgenden Todesdrohung. Die behauptete Gewalt verleiht der Drohung besonderes Gewicht und kann eine Einschüchterungswirkung gegenüber der gesamten anwesenden Einheit entfalten. Dass zwei Kameraden den Vorgang bestätigt haben sollen, macht zugleich deutlich, dass das Geschehen über eine unbeobachtete private Auseinandersetzung hinausgeht.

Nummer 87 Abs. 2 RiStBV verlangt zudem Ermittlungen, wenn dem Verletzten eine Privatklage nicht zugemutet werden kann, weil er die Straftat nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten selbst aufklären könnte. Genau dies liegt bei unbekannten ausländischen Militärangehörigen, internen Befehlsstrukturen und dienstlichen Un-terlagen nahe. Eine Verweisung auf private Rechtsverfolgung wäre ohne vorherige Identifizierung der Täter tatsächlich leer laufend.

Konkrete und erfolgversprechende Ermittlungsansätze

Die Annahme, die Aufklärung habe keine Aussicht auf Erfolg, ist angesichts der bereits mitgeteilten Anknüpfungstatsachen nicht nachvollziehbar. Ein Anfangsver-dacht erfordert weder einen bereits namentlich bekannten Beschuldigten noch ei-nen taggenau feststehenden Tatzeitpunkt. Gerade deren Ermittlung ist Zweck eines Verfahrens gegen Unbekannt.

Naheliegend und verhältnismäßig sind insbesondere folgende Maßnahmen:

1.) Ladung und Vernehmung von Wolodymyr Schulgin als Zeugen und Verletzten; seine Identität ist in der Anzeige und im beigefügten Pressebericht genannt.
2.) Klärung seiner ladungsfähigen Anschrift über die zuständigen Ausländer- bezie-hungsweise Asylbehörden auf dem gesetzlich vorgesehenen Übermittlungsweg.
3.) Anfrage beim Bundesministerium der Verteidigung und bei den für den Truppen-übungsplatz Altengrabow zuständigen Bundeswehrdienststellen, welche ukraini-sche Einheit im maßgeblichen Zeitraum ausgebildet wurde, wer für Ausbildung, Verbindung und Betreuung verantwortlich war und welche Anwesenheits-, Dienst- oder Ausbildungsunterlagen vorhanden sind.
4.) Ermittlung und Vernehmung der beiden im Pressebericht erwähnten Kameraden sowie weiterer beim Morgenappell anwesender Soldaten; erforderlichenfalls im Wege der internationalen Rechtshilfe.
5.) Ermittlung der eingesetzten ukrainischen Unteroffiziere und Offiziere anhand von Kontingent-, Ausbildungs-, Dienst- und Anwesenheitslisten sowie Befragung deut-scher Verbindungsoffiziere, Ausbilder, Sanitätskräfte und Dolmetscher.
6.) Prüfung vorhandener Sanitäts-, Transport- oder Behandlungsunterlagen wegen des berichteten Fiebers und der späteren Ohnmacht sowie etwaiger Dokumentati-on durch die Truppenübungsplatzverwaltung.
7.) Einholung des vollständigen Ausgangsmaterials beziehungsweise ergänzender Angaben bei den Verfassern des ZEIT-Berichts, soweit diese freiwillig Auskunft er-teilen und keine Zeugnisverweigerungsrechte nach § 53 StPO entgegenstehen.
8.) Eingrenzung des Tatzeitpunkts anhand des Aufenthalts- und Ausbildungszeit-raums Schulgin, der Dienstpläne sowie möglicher medizinischer Kontakte.

Diese Maßnahmen setzen keine Vorverurteilung voraus. Sie dienen allein der nach §§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO gebotenen Prüfung, ob sich der durch Anzeige und Pressebericht begründete Anfangsverdacht bestätigen oder entkräften lässt. Das Ermittlungsverfahren darf nicht deshalb als aussichtslos behandelt werden, weil diejenigen Tatsachen noch fehlen, die durch ohne Weiteres erkennbare Ermittlun-gen erst festgestellt werden sollen.

Begründungsmangel der Einstellungsmitteilung

Nach § 171 StPO ist der Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden. Nummer 89 Abs. 2 RiStBV konkretisiert, dass sich die Begründung nicht auf allgemeine oder nichtssagende Wendungen beschränken soll, sondern erkennen las-sen muss, aus welchen Gründen der Tatverdacht nicht ausreicht oder die Anklageerhebung sonst ausscheidet.

Diesen Anforderungen genügt die Mitteilung nicht. Sie lässt offen, auf welcher Rechtsgrundlage eingestellt wurde, behandelt die Bedrohung überhaupt nicht, prüft die beiden unterschiedlichen Formen öffentlichen Interesses nicht und bezeichnet den namentlich benannten Verletzten als unbekannt. Auch die versehentliche An-rede meines Mandanten als ‚Herr Köhler‘ und das unbestimmte Tatdatum ‚00.02.2026‘ belegen zwar für sich genommen keinen Rechtsfehler, verstärken aber den Eindruck, dass Anzeige und Anlagen nicht vollständig ausgewertet wurden.

Deutsche Strafgewalt und keine interne Angelegenheit

Die angezeigten Handlungen sollen auf dem Truppenübungsplatz Altengrabow und damit im Inland begangen worden sein. Nach § 3 StGB gilt deutsches Straf-recht für Inlandstaten. Der militärische Status der Beteiligten und ihre ukrainische Staatsangehörigkeit entziehen das Geschehen nicht der deutschen Strafgewalt. Ob daneben ukrainische Stellen disziplinarisch oder strafrechtlich zuständig sind, ist für den deutschen Anfangsverdacht nicht entscheidend.

Eine Einordnung als bloß ‚interne Angelegenheit‘ ausländischer Streitkräfte wäre jedenfalls keine tragfähige Begründung dafür, mögliche Gewaltdelikte auf deut-schem Hoheitsgebiet ungeprüft zu lassen. Im Gegenteil begründet gerade die Nutzung deutscher Infrastruktur und die Einbindung deutscher Dienststellen ein nach-vollziehbares Allgemeininteresse daran, dass schwerwiegende Vorwürfe gegen Vorgesetzte eines ausländischen Ausbildungskontingents unabhängig aufgeklärt werden.
Ergebnis

Der mitgeteilte Sachverhalt begründet zumindest zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Körperverletzung und eine Bedrohung mit einem Tötungsverbrechen. Die Einstellung allein wegen eines fehlenden Strafantrags und vermeint-lich fehlender Aufklärungsaussicht greift zu kurz. Hinsichtlich § 241 Abs. 2 StGB ist ein Strafantrag nicht erforderlich. Hinsichtlich § 223 StGB fehlen eine erkennbare Prüfung des besonderen öffentlichen Interesses und die Würdigung der von den RiStBV ausdrücklich hervorgehobenen Umstände. Auch das öffentliche Interesse nach § 376 StPO ist aufgrund der Rohheit, des militärischen Abhängigkeitsverhält-nisses, der Schutzbedürftigkeit des Verletzten, der möglichen Einschüchterungswirkung auf eine ganze Einheit und des Tatortes auf einer deutschen militärischen Liegenschaft naheliegend.

Ich bitte daher um Wiederaufnahme und sachgerechte Erweiterung der Ermittlungen. Sollte die Staatsanwaltschaft Magdeburg der Gegenvorstellung nicht abhelfen, wird um unverzügliche Vorlage an die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg zur sachaufsichtlichen Überprüfung gebeten.
Mit freundlichen Grüßen

Dirk Schmitz M.A.
Rechtsanwalt

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