Nach Alexander-Wallasch.de wurde auch der Podcaster „Ben“ von der Willkür einer Landesmedienanstalten beglückt. Auch „Ben“ will klagen, wir haben vor Monaten ebenfalls Klage eingereicht.
Nun kann es schon morgen jeden beliebigen weiteren missliebigen Journalisten bzw. Podcaster und sein Portal oder Kanal treffen. Unsere Klage wird Erfolg haben, davon sind Rechtsanwalt Dirk Schmitz und ich überzeugt. Aber mutmaßlich können die übergriffigen Landesmedienanstalten nur von ihrer Landesregierung bzw. den Landesparlamenten politisch bekämpft und entwaffnet werden.
Am ehesten besteht diese Möglichkeit, wenn eine AfD-Regierung vom Wähler Macht auf Zeit bekommt. Im Folgenden ein theoretischer Fahrplan, wie eine AfD-Regierung mit Parlamentsmehrheit die Zensurbehörde Landesmedienanstalt ihres Landes entmachten bzw. abschaffen kann:
Die Landesmedienanstalten sind landesrechtlich als Anstalten des öffentlichen Rechts organisiert und für die Aufsicht über private Rundfunk- und Telemedienangebote zuständig. Dazu gehören die Vergabe von Lizenzen, die Überwachung von Werbe- und Jugendschutzregeln sowie die Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten Bereich (§§ 104–109 MStV). So heißt es offiziell.
Eine AfD-geführte Landesregierung könnte diese „Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten Bereich“ auch durch ein neues oder geändertes Landesmediengesetz umsetzen und die bestehende Landesmedienanstalt einfach auflösen oder deutlich verkleinern. Die verbleibenden Aufsichtsaufgaben ließen sich auf ein kleines Referat im zuständigen Ministerium übertragen oder auf das gesetzlich notwendige Minimum reduzieren.
Der bisherige Anteil am Rundfunkbeitrag, der an diese Anstalt floss – exakt 1,8989 Prozent des Aufkommens bzw. etwa 0,35 Euro pro Monat und Beitragszahler gemäß § 10 RFinStV –, würde dann entfallen. Bestehende Lizenzen für private Anbieter blieben zunächst gültig, mit Übergangsregelungen nach MStV. Denn private Sender – TV, Radio, Streaming-Angebote mit Rundfunkcharakter – dürfen in Deutschland nicht einfach so senden. Sie brauchen eine Zulassung und unterliegen bisher der laufenden Aufsicht der Landesmedienanstalten.
Der Schritt ist für eine AfD-geführte Landesregierung rechtlich vergleichsweise unkompliziert, weil keine bundesweiten Staatsverträge gekündigt werden müssen. Das Land würde Verwaltungsaufwand und den entsprechenden Finanzierungsanteil einsparen. Die bundesweite Koordination bliebe bestehen, doch das einzelne Bundesland hätte künftig deutlich mehr Spielraum bei der Intensität der privaten Medienaufsicht.
Zusätzlich könnte die Landesregierung den Medienstaatsvertrag (MStV) kündigen (§ 116 MStV), um noch weitergehende Deregulierungen zu ermöglichen. Dies ist jedoch ein separater Schritt. Nach § 116 MStV (Fassung ab 01.12.2025) gilt der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann von jedem Land zum Jahresende mit einjähriger Frist gekündigt werden (erstmals 31.12.2022, danach alle zwei Jahre).
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Die Kündigung erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz. Gleichzeitig können der Rundfunkbeitrags- und Finanzierungsstaatsvertrag mitgekündigt werden. Der Vertrag bleibt für die übrigen Länder in Kraft, und es gelten Übergangsregelungen für bestehende Zulassungen.
Verfassungsrechtlich muss das Land die Vorgaben des MStV sowie das grundgesetzliche Gebot der Staatsferne des Rundfunks und der Sicherung von Meinungsvielfalt (Art. 5 Abs. 1 GG) einhalten. Eine vollständige Abschaffung jeglicher wirksamer Aufsicht wäre nicht zulässig, da die Landesmedienanstalten als unabhängige, staatsferne – in der Theorie – Institutionen konzipiert wurden, um freie Meinungsbildung zu gewährleisten (ständige BVerfG-Rechtsprechung zur dualen Rundfunkordnung).
Nach Amtsantritt prüft die Staatskanzlei oder das Justizministerium in den ersten Wochen die genauen Befugnisse des Ministerpräsidenten bzw. der Landesregierung nach der Landesverfassung. Die Änderung oder Ersetzung des Landesmediengesetzes bildet die Kernmaßnahme und kann unabhängig vom MStV erfolgen:
· Entwurf eines neuen Landesmediengesetzes durch das zuständige Ministerium, Einbringung in den Landtag und Beschluss mit einfacher Mehrheit
· Auflösung der Landesmedienanstalt plus Übertragung der Restaufgaben auf ein Ministeriumsreferat. Dies ist innerhalb weniger Monate machbar.
· Optional folgt die Kündigung des Medienstaatsvertrags durch schriftliche Kündigungserklärung des Ministerpräsidenten (bzw. der Landesregierung) an den Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz. Die Frist beträgt ein Jahr zum Jahresende, mit nächsten möglichen Terminen alle zwei Jahre.
In Sachsen-Anhalt hat der Landtag im April 2026 eine Reform beschlossen, wonach künftig eine einfache Parlamentsmehrheit für die Kündigung von Staatsverträgen erforderlich ist. Weitere Schritte umfassen die Anpassung des Landeshaushalts (Einsparung des Beitragsanteils), neue landesinterne Regelungen für private Medien sowie die Vorbereitung auf mögliche Klagen vor Verfassungsgerichten oder durch andere Länder.
Der gesamte Prozess für die Landesmedienanstalt ist innerhalb weniger Monate machbar. Die MStV-Kündigung braucht wegen der Fristen etwas länger, ist aber ebenfalls gut planbar.
Anhang:
Eine reine Ministerialaufsicht birgt allerdings noch Klagerisiken, weil sie gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Staatsferne des Rundfunks (Art. 5 GG und zahlreiche BVerfG-Urteile) verstoßen könnte. Direkte Regierungskontrolle würde als politisch beeinflussbar gelten, sodass nahezu jede Lizenzentscheidung, Auflage oder Bußgeld mit hoher Erfolgsaussicht vor Verwaltungs- und Verfassungsgerichten angegriffen werden könnte.
Das ließe sich von einer AfD-Regierung am ehesten durch eine gesetzlich stark abgesicherte, unabhängige Behörde umgehen, die zwar dem Ministerium gegenüber berichtspflichtig ist, aber personell und entscheidungsmäßig – etwa durch pluralistische Gremien und feste Amtszeiten – vor direkter Einflussnahme geschützt wird. Eine solche Konstruktion – ähnlich mancher Regulierungsbehörden wie der Bundesnetzagentur – könnte die Staatsferne wahren und Klagerisiken deutlich reduzieren, ohne das aktuelle Modell komplett aufzugeben. Hier bleibt dann die Frage, ob man damit nicht den Teufel mit dem Beelzebub austreibt.
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Kommentar von Tante Frieda
PS. ergänzend: Es ist in "Unserer Freiheit" natürlich klar, dass die meisten Gelder nicht von Globalisten, sondern von der sog. Zivilgesellschaft und vom Staat bezahlt werden für die "richtige" Überzeugung. Der Drang nach Karriere zusammen mit Geldmangel erzeugt daraus eine kriegerische Stimmung, denn "Bei Geld hört die Freundschaft auf". Bei COVID hörte sofar die Familie auf, die Gesunden zu ertragen. Smiley!!
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Kommentar von Tante Frieda
Liebe Wessis, der Unterschied DDR-BRD ist ja gerade Mode. Wusstet ihr schon, dass Selbstzensur tödlicher wirkt als eine staatlich angeordnete Zensur? Das hat viele Aspekte. Die staatliche Zensur entblößt sich selber. Man kann wie ein Ossi dumm fragen: "Erklär mir mal, warum ich das nicht sagen darf!!!!!". Und wer die Staatsmeinung vertritt, kann danach noch locker sagen "Privat sehe ich das ja anders...", was in DDR auch üblich war.
Das Wirken der Selbstzensur aber sehen wir heute bei privaten Medienanstalten, die sich geradezu im Kampf-Kampf-Kampf für ihren Hitler + Putin + usw. überbieten. Ihr könntet den Bellizismus ganz einfach erklären mit dem Wort "Freiheit" im Merkelsinne (Merkels Buchtitel): Ein Geldgeber ist völlig frei, ganz ganz ganz freiwillig Geld zu spendieren oder Preise zu verleihhen an Meinungsmacher. Allein diese "Freiheit" macht die Meinungsmacher ganz wild, denn sie haben ja kein Anrecht darauf, dass sie von Soros oder Gates im Folgejahr auch noch eine Spende erhalten wie dieses Jahr. Versteht ihr? Dafür müssen sie sich riesig anstrengen, um ihren Kampf-Kampf- Kampf zu steigern. Siehe zum Thema auch die Fabel "Der Tanzbär" von Gotthold Ephraim Lessing, 1751.
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Kommentar von T S
Bleiben wir mal bei den harten ungeschönten Fakten:
Anzahl AfD-regierter Bundesländer Stand heute: 0 (null, nix, nada, niente)
Anzahl von Ländern mit C*U-Regierungsbeteiligung: 11
Anzahl von Ländern mit SPD-Regierungsbeteiligung: 12
Anzahl von Ländern mit Grünenden-Regierungsbeteiligung: 6
Anzahl von Ländern mit Neo-SED-Regierungsbeteiligung: 2
Anzahl von Ländern ohne obige Kartellparteien in der Regierung: 0